Laut ADFC-Travelbike-Radanalyse 2018 fahren 76 % der Deutschen Rad, besonders in der Ferienzeit, mit 99 Millionen Ausflügen auf dem Zweirad. Immer wichtiger werden auch Miet-, Elektrofahrräder und E-Scooter. Durch den Anstieg des Tages- und Kurzzeittourismus nutzen 40 % der Tagesreisenden Mieträder, ganze 50 % davon Elektrofahrräder.
Seit dem 15. Juni 2019 dürfen in Deutschland E-Scooter im öffentlichen Raum gefahren werden und erfreuen sich seither größter Beliebtheit. Beim Zwischenstopp im Biergarten gehört für viele Radfahrer, E-Bikefahrer oder E-Scooter-Fahrer ein Radler oder ein anderes alkoholhaltiges Getränk dazu, bevor sie sich wieder auf den Sattel oder aufs Trittbrett schwingen. Wer dabei das „richtige Maß“ verpasst, riskiert sogar den PKW-Führerschein.
Statistisch gesehen sind Radfahrer - nach den PKW-Fahrern - am häufigsten an Alkoholunfällen beteiligt. Im Jahr 2017 ereigneten sich in Deutschland insgesamt 13.463 Unfälle mit Personenschaden, bei denen Alkohol die Unfallursache war. 26,6 % der alkoholisierten Unfallbeteiligten waren Fahrradfahrer, 8,8 % Fahrer von motorisierten Krafträdern.
"Promillegrenzen gibt es ja nur für die Autofahrer“ denken viele und ahnen nicht, dass auch der PKW-Führerschein in Gefahr sein kann, wenn man mit Alkohol im Sattel oder auf dem E-Scooter am Straßenverkehr teilnimmt.
Fahrradtypen und ihre rechtliche Einordnung
Auf den ersten Blick sind die verschiedenen Fahrradtypen schwer zu unterscheiden: normales Fahrrad, E-Bike oder Pedelec (Pedal Electric Cycle). Seit kurzem erfreuen sich auch die E-Scooter besonderer Beliebtheit. Verschiedene professionelle E-Scooter-Verleiher sind innerhalb kürzester Zeit zum festen Bestandteil des Stadtbilds avanciert. Doch die Vorschriften und Strafen für E-Scooter-, Fahrrad-, E-Bike- und Pedelec-Fahrer sind unterschiedlich, je nachdem, ob das Gefährt als „Fahrrad“, „Kraftfahrzeug“ oder als „Elektrokleinstfahrzeug“ eingestuft wird.
Pedelecs können rechtlich entweder den Status „Fahrrad“ oder „Kraftfahrzeug“ haben. Solange die Pedelec-Trethilfe-Unterstützung unter 250 Watt liegt und bei 25 km/h endet, gilt dieses verkehrsrechtlich als „Fahrrad“. Dementsprechend benötigen die Fahrer weder Führerschein noch Zulassung. Sie dürfen auf Fahrradwegen fahren und Fahrradanhänger mit sich führen.
Auch bei E-Bikes gibt es Differenzierungen: Sie können den Status „Leichtmofa“ oder „Mofa“ haben, solange sie die 20 km/h beziehungsweise 25 km/h-Grenze nicht überschreiten, wobei beide eine Mofa-Prüfbescheinigung benötigen. Ausgenommen hiervon sind Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden und nur einen Personalausweis benötigen. Sollten E-Bikes bis auf 45 km/h beschleunigen können, handelt es sich auf jeden Fall um „Kleinkrafträder“, die eine Fahrerlaubnis der Klasse AM voraussetzen.
E-Scooter werden von einem Elektromotor angetrieben und dürfen eine Geschwindigkeit von 20km/h nicht überschreiten. Sie werden rechtlich als (fahrerlaubnisfreie) Kraftfahrzeuge, bzw. als Elektrokleinstfahrzeuge eingestuft, da man sie auch ohne eigenen Kraftaufwand fahren kann. Sie müssen auf Fahrradstreifen oder Fahrradwegen gefahren werden, bzw. wenn diese nicht vorhanden sind, auf der Fahrbahn.
Promillegrenzen und ihre Konsequenzen
Die Rechtsprechung legt bisher beim Fahrradfahren etwas höhere Werte für die absolute Fahruntüchtigkeit zugrunde als beim Fahren mit motorisierten Fahrzeugen. Falls Sie während des Ausfluges auf dem Zweirad noch ein alkoholhaltiges Getränk genießen möchten, sollten Sie wissen, welchen rechtlichen Status Sie als Verkehrsteilnehmer haben.
Nur auf dem klassischen Fahrrad und einem Pedelec, das bis auf max. 25 km/h beschleunigen kann, gilt aufgrund des Status „Fahrrad“ nach gängiger Rechtsprechung die 1,6 Promille-Grenze für die absolute Fahruntauglichkeit. Sollten Sie auf einem schneller fahrenden Pedelec, einem E-Scooter oder einem E-Bike unterwegs sein, gilt aufgrund des Status „Kraftfahrzeug“ die gleiche Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille wie bei allen anderen Kraftfahrzeugen (Auto, Motorrad etc.).
Das bedeutet natürlich im Umkehrschluss nicht, dass es keinerlei Konsequenzen hätte, wenn ein alkoholisierter Radfahrer einen Unfall verursacht und weniger als 1,1 bzw. 1,6 Promille im Blut hat. Nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug ein PKW oder ein Fahrrad ist.
Für Radfahrer hat das BGH 1986 die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,7 Promille definiert. In der Rechtsprechung gehen Gerichte heute in der Regel von einem Grenzwert von 1,6 Promille aus. Wer betrunken Fahrrad fährt und dabei mit 1,6 Promille Alkohol oder mehr erwischt wird, kann den PKW-Führerschein verlieren.
Nehmen Sie als „Fahrradfahrer“ (Fährräder und bis zu 25 km/h schnell fahrende Pedelecs) am Verkehr teil, gewährt die gängige Rechtsprechung 1,6 Promille. Für E-Scooter gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für PKW-Fahrer!
Wird man bei einer Zufallskontrolle mit über 0,5 Promille erwischt, begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit 2 Punkten, Bußgeld und Fahrverbot geahndet wird - auch wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit oder sonstige Fahrauffälligkeiten vorlagen. Das Fahrverbot gilt in der Regel auch für E-Scooter, es sei denn, E-Scooter sind im Urteil explizit vom Fahrverbot ausgenommen.
Wird der E-Scooter während eines Fahrverbots genutzt, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (StGV §21). Bei Anzeichen von Fahrunsicherheit (z.B. Schlangenlinien fahren) oder Verursachung eines Unfalls kann bereits das Fahren mit einem E-Scooter mit 0,3 Promille als Straftat gewertet werden. Dann droht die Entziehung des Führerscheins, eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe sowie Punkte in Flensburg.
Wer mit weniger als 1,6 Promille auf dem Fahrrad unterwegs ist, riskiert ebenfalls den Führerschein, wenn er mit „alkoholtypischem Verhalten“ auffällt. Gemeint ist beispielsweise das Fahren von Schlangenlinien oder Fahren ohne Licht in der Dunkelheit.
Für PKW-Fahranfänger können alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten auf dem Fahrrad eine Verlängerung der Probezeit zur Folge haben. Wer im Urlaub mit dem Fahrrad in einem anderen Land unterwegs ist, sollte beachten, dass im Ausland die Promillegrenzen oft deutlich niedriger liegen und die Rechtsprechung strenger ist als in Deutschland.
Der Vorschlag des ADFC
Der ADFC empfiehlt, einen sogenannten Gefahrengrenzwert einzuführen, wie es ihn auch bei Kraftfahrer:innen gibt. Der Anteil der Unfälle unter Alkohol an allen Fahrradunfällen ist von 2015 bis 2021 von vier auf fünf Prozent gestiegen. Bei Pkw-Fahrer:innen ist dieser Anteil weniger als halb so hoch, nämlich 2,2 Prozent. Alkoholunfälle sind meist folgenschwerer als andere Unfälle.
Für Kraftfahrer:innen gibt es unterhalb von 1,1 Promille einen „Gefahrengrenzwert“ von 0,5 Promille als Bußgeldtatbestand. Der Gesetzgeber sollte auch für Radfahrende einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille als Bußgeldtatbestand in das Straßenverkehrsgesetz aufnehmen, der sich an den bestehenden Promillegrenzen und an der geringeren Gefahr durch Radfahrende orientiert.
Auch sonst orientieren sich die gesetzlichen Alkoholgrenzwerte an der Gefährdung, zum Beispiel Null Promille beim Fahren von Taxis, Linienbussen und Gefahrguttransporten. Mehr als 1 Promille gehen über einen leichten Rausch hinaus und werden bei geselligen Anlässen nur selten erreicht. Ab diesem Grad der Alkoholisierung wird Radfahren deutlich gefährlicher.
Der Gesetzesvorschlag des ADFC hat nicht das Ziel, dass mehr Radfahrende bestraft werden. Es geht darum, Verkehrsunfälle zu verhindern - auch solche, bei denen allein Fahrradfahrende zu Schaden kommen. Die 1,1 Promille-Grenze als Bußgeldtatbestand soll Radfahrerende nicht entmündigen, sondern ihre Eigenverantwortung als Verkehrsteilnehmer.innen fördern.
Empfehlungen des 53. Verkehrsgerichtstags:
„Neueste rechtsmedizinische Untersuchungen haben gezeigt, dass bei Fahrradfahrern im Bereich von 0,8 bis 1,1 Promille eine signifikante Zunahme von „groben“ Fahrfehlern auftritt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Arbeitskreis dem Gesetzgeber die Schaffung eines Bußgeldtatbestandes, wie er in § 24 a StVG (0,5-Promille-Grenze) für Kraftfahrzeugführer vorhanden ist, für Fahrradfahrer aber bislang fehlt. Eine deutliche Mehrheit des Arbeitskreises spricht sich nach bisher vorliegenden Erkenntnissen für einen Bußgeldtatbestand mit einem gesetzlichen Grenzwert von 1,1 Promille aus.“
Viele Verkehrssicherheitsverbände haben sich dem differenzierten Vorschlag des ADFC angeschlossen.
Was bedeuten diese Promillewerte?
Es geht hier nicht um ein Glas Wein zum Essen oder um Getränke an einem geselligen Abend. Welchem Alkoholkonsum entsprechen 1,1 und 1,6 Promille? Das hängt von vielen Faktoren ab - Geschlecht, Alter, Körpergewicht … Die Betroffenen gefährden zudem nicht nur sich selbst, sondern auch andere Radfahrende. Ein gesetzlicher Grenzwert hätte den Anstieg in den vergangenen Jahren verhindern und sogar zu einer Reduzierung der Fahrradunfälle unter Alkohol führen können.
Fahrverbot für Radfahrer
Verkehrsteilnehmer, die zu oft wegen Alkoholverstößen aufgefallen sind, können auch ein Fahrverbot fürs Fahrrad erhalten. Besteht für die Teilnahme am Straßenverkehr ein absolutes Fahrverbot, sind Fahrrad, Motorrad und Auto tabu. Viele Fahrradfahrer wissen nicht, dass sie für einen Verkehrsverstoß neben einem Bußgeld auch Punkte in Flensburg kassieren.
Das Fahrverbot für das Fahrrad ist eher selten. Nur in Ausnahmefällen erhalten Radfahrer ein solches Verbot. Verliert beispielsweise ein Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis, darf er auch weiterhin fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Mofa, Rasenmäher-Traktor oder Fahrrad fahren.
Zum Fahrerlaubnisentzug kommt es meist wegen zu vielen Punkten oder wegen Alkohol am Steuer. Dann muss häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolviert werden, bevor der Führerschein zurück erlangt werden kann. Manche Kraftfahrer sind aber uneinsichtig und fahren trotzdem unter Alkohol- bzw. Wer mehrfach negativ auffällt, weil er berauscht ein Kfz oder führerscheinfreie Fahrzeuge gefahren ist und somit eine Gefährdung für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellte, kann ein Fahrverbot für das Fahrrad erhalten.
Erhält also die Behörde den Eindruck, dass sie nicht geeignet sind zum Führen von führerscheinlosen Fahrzeugen, weil die entsprechende Fahreignung fehlt, kann das Radfahren untersagt werden. Viele Radler fragen sich: Kann es denn überhaupt zum Führerscheinentzug kommen, wenn Fahrrad gefahren und Alkohol konsumiert wird? Obwohl das Fahrrad fahrerlaubnisfrei ist, gibt es dennoch Regeln. So ist es tatsächlich ein Problem, wenn Sie volltrunken mit dem Fahrrad unterwegs sind. Ab 1,6 Promille droht Radfahrern daher der Führerscheinentzug, sollten sie nicht innerhalb einer Frist die MPU absolvieren. Gleiches gilt bei weniger Promille, wenn es zu Fahrauffälligkeiten oder einem Unfall gekommen ist.
Das Thema: Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen.
FAQ: Alkohol und Fahrradfahren
Gibt es eine Promillegrenze für Radfahrer?
Ja, es gibt eine Promillegrenze für Radfahrer in Deutschland. Diese liegt mit 1,6 Promille deutlich höher als die Grenze von 0,5 Promille für Autofahrer. Allerdings können Radfahrer auch schon ab 0,3 Promille belangt werden, wenn zusätzlich Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien fahren, Stürze oder alkoholbedingte Unfälle vorliegen.
Welche Konsequenzen drohen bei Überschreitung der Promillegrenze?
Wer mit 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad erwischt wird, dem drohen als Konsequenzen eine Geldstrafe von etwa einem Monatsgehalt, 3 Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Besteht man die MPU nicht, kann sogar ein Führerscheinentzug die Folge sein.
Wie sieht es im europäischen Ausland aus?
In anderen Ländern gelten teils noch strengere Promillegrenzen für Radfahrer wie 0,0 Promille in Tschechien, 0,5 Promille in Frankreich, Italien und den Niederlanden oder 0,8 Promille in Österreich.
Was sind die Auswirkungen von Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit?
Generell ist vom Radfahren unter Alkoholeinfluss abzuraten, da die Reaktionsfähigkeit und Koordination beeinträchtigt werden. Als Faustregel bauen gesunde Erwachsene etwa 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde ab.
Welche Sanktionen drohen bei Trunkenheitsfahrten auf dem Fahrrad?
Wer unter Alkoholeinfluss Fahrrad fährt, muss in Deutschland je nach Schwere des Verstoßes mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Bereits ab 0,3 Promille drohen Konsequenzen, wenn zusätzlich sogenannte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien fahren, Stürze oder Unfälle vorliegen. Man gilt dann als relativ fahruntüchtig. In diesem Fall kann es zu einer Strafanzeige mit zwei Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe kommen, deren Höhe das Gericht festlegt. Ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille liegt eine Straftat wegen absoluter Fahruntüchtigkeit vor. Dem Radfahrer drohen dann drei Punkte in Flensburg, eine Geldstrafe in Höhe von etwa einem Monatsgehalt oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Zudem wird in der Regel eine MPU angeordnet. Besteht der Radfahrer diese nicht, kann ein Fahrverbot verhängt werden. Der Führerschein wird dann entzogen.
Gibt es Besonderheiten für Fahranfänger in der Probezeit?
Besonders streng sind die Regeln für Fahranfänger in der Probezeit. Für sie gilt auf dem Fahrrad zwar keine absolute Null-Promille-Grenze wie beim Autofahren. Auch wer unter Drogeneinfluss Fahrrad fährt, dem drohen Geldstrafen, Fahrverbote, Punkte und die Anordnung einer MPU.
Warum sind die Sanktionen für Trunkenheitsfahrten auf dem Fahrrad so wichtig?
Die Sanktionen für Trunkenheitsfahrten auf dem Fahrrad dienen dem Schutz des Radfahrers selbst und anderer Verkehrsteilnehmer. Denn bereits ab 0,5 Promille lassen Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit deutlich nach. Betrunkene Radfahrer gefährden sich und andere und können schwere Unfälle verursachen.
Kann auch ein Fahrradfahrer zur MPU verpflichtet werden?
Ja, auch als Fahrradfahrer kann man verpflichtet werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, wenn man unter Alkoholeinfluss gefahren ist. Dies ist der Fall, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr festgestellt wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet dann gemäß § 13 Satz 1 Nr.
Zwar benötigt man für das Führen eines Fahrrads keine Fahrerlaubnis. Dennoch gelten Radfahrer als Führer eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 Strafgesetzbuch (StGB) und können sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Die für Kraftfahrzeuge geltende 0,5-Promille-Grenze findet auf Fahrräder jedoch keine Anwendung.
Kommt der betroffene Radfahrer der Anordnung nicht nach und legt kein positives Gutachten vor, darf die Behörde auf seine Nichteignung schließen. Als Konsequenz kann ihm dann sogar die Teilnahme am Straßenverkehr mit Fahrrädern und anderen führerscheinfreien Fahrzeugen wie Mofas untersagt werden.
Selbst wer gar keinen Führerschein besitzt, dem kann nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad die Teilnahme am Straßenverkehr verboten werden, wenn er sich weigert, eine angeordnete MPU zu absolvieren. Ziel der MPU ist es, zu beurteilen, ob der Betroffene auch künftig unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen wird. Dazu wird neben einer körperlichen Untersuchung auch eine psychologische Bewertung vorgenommen.
Wenn ein Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr von der Polizei angehalten wird, fordert ihn die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen.
Unerheblich ist, ob der Betroffene einen Führerschein besitzt oder nicht. Auch die Gründe für die Verweigerung der MPU wie etwa finanzielle Probleme spielen keine Rolle. Denn laut Rechtsprechung stellt die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad ab 1,6 Promille die Eignung zum Führen von Fahrzeugen insgesamt in Frage. Es besteht die Gefahr, dass der Betroffene auch künftig bereit sein könnte, alkoholisiert Rad zu fahren.
Um die Sperre wieder aufzuheben, muss er die angeordnete MPU doch noch absolvieren und ein positives Gutachten vorlegen, das ihm die Fahreignung bescheinigt.
Verhalten bei einer Polizeikontrolle
Wenn Sie als Radfahrer unter Alkoholeinfluss in eine Polizeikontrolle geraten und der Verdacht einer Fahruntüchtigkeit im Raum steht, sollten Sie Ruhe bewahren und besonnen reagieren. Zunächst einmal gilt keine Pflicht, sich vor Ort einem Alkoholtest zu unterziehen oder in ein Alkoholtestgerät zu pusten. Die Teilnahme an einem solchen Test ist freiwillig. Äußern Sie sich möglichst nicht selbst zu Ihrem Alkoholkonsum. Denn alles was Sie sagen, kann später vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Stattdessen sollten Sie darauf verweisen, dass Sie sich nur in Anwesenheit eines Anwalts äußern möchten. Auch die Herausgabe des Führerscheins können Sie zunächst verweigern. Denn dazu besteht keine Verpflichtung. So können Sie zumindest so lange weiterfahren, bis ein richterlicher Beschluss vorliegt. Kommt es im Nachgang zu einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr, ist anwaltliche Hilfe dringend anzuraten. Ein im Verkehrsstrafrecht versierter Anwalt kann die Beweise auf ihre Verwertbarkeit prüfen und Ihre Verteidigung übernehmen. Letzteres bedeutet, dass der Beschuldigte angibt, erst nach der Fahrt, aber noch vor der Messung Alkohol konsumiert zu haben. Ob es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, muss dann durch eine Begleitstoffanalyse geklärt werden.
Entscheidend ist auch, ob dem Radfahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien fahren, Stürze oder Unfälle nachgewiesen werden können. Nur dann ist eine Strafbarkeit auch schon ab 0,3 Promille möglich.
Relevante Paragraphen
- § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr): Regelt die Strafbarkeit des Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke.
- § 153a StPO (Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen): Ermöglicht die Einstellung eines Strafverfahrens gegen Auflagen, ohne Schuldspruch.
- § 11 Abs. 8 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Regelt die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU), wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen.
- § 13 FeV (Anordnung von Gutachten): Bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen kann.
- § 46 FeV (Entziehung der Fahrerlaubnis): Regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
- § 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet gilt.
- § 80 Abs. 5 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Ermöglicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt.
- Anlage 4 zur FeV (Fahreignung): Listet die körperlichen und geistigen Anforderungen an die Fahreignung und Gründe für die Nichteignung, wie Alkoholmissbrauch.
Zusammenfassung der Promillegrenzen
Beim Fahrradfahren liegt die Promillegrenze bei 1,6. Erfolgt bei diesem oder einem höheren Promillewert eine Kontrolle, wird das als Straftat geahndet und es darf mit entsprechenden Konsequenzen gerechnet werden. Befindet sich der Promillewert der getesteten Person zwischen 0,3 und 1,6, können auch Strafen erfolgen. Das passiert aber nur, wenn eine gefährliche Fahrweise oder ein Unfall vorliegt.
Bei einem E-Bike hängt die Promillegrenze von der Art des Fahrzeugs ab. Unterstützt das entsprechende Rad den Fahrenden nur bis 25 km/h, gelten die gleichen Regeln wie beim Fahrradfahren. Handelt es sich aber um ein E-Bike, das bis zu 45 km/h beschleunigt, gelten die gleichen Regeln wie bei einem Auto. Das heißt, ab der Alkoholgrenze von 0,5 Promille ist es eine Ordnungswidrigkeit und ab 1,1 Promille eine Straftat.
Hinweis
Wichtiger Hinweis: Auch das Schieben eines Fahrrads gilt unter Umständen als Führen eines Fahrzeugs. Wer auf einer Feier ein paar Gläser Wein oder Bier getrunken hat, sollte das Auto besser stehen lassen. Dann anstelle des Autos das Fahrrad zu benutzen, ist nach dem Alkoholkonsum nicht unbedingt die beste Idee. Dies kann nicht nur ebenso gefährlich werden wie mit dem Auto, sondern auch Strafen und Bußgelder nach sich ziehen. Denn, was viele nicht wissen: Auch für das Fahrradfahren gibt es Promillegrenzen.
Dienstfahrräder
Immer mehr Unternehmen entscheiden sich heutzutage dafür, Fahrräder auch für dienstliche Zwecke einzusetzen. Arbeitgeber sollten beim Einsatz von Dienstfahrrädern jedoch darauf achten, dass die Mitarbeiter die für Fahrradfahrer geltenden Regeln kennen und somit Regelungen, wie die Promillegrenze am Fahrrad einhalten.
Um mögliche Konsequenzen aufgrund mangelnder Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen zu vermeiden, sollten die Nutzer regelmäßig im Umgang mit den eingesetzten Fahrzeugen unterwiesen werden. Die Fahrerunterweisung nach UVV ist gesetzlich vorgeschrieben und muss mindestens einmal pro Jahr durchgeführt werden.
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