Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Miteinander aller Verkehrsteilnehmer - das gilt auch für Radfahrer! Wer sich in Deutschland auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bewegt, gilt als Verkehrsteilnehmer. Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ahndet die Polizei mit Bußgeldern, Punkten und sogar Fahrverbot oder Führerscheinentzug. Dafür gibt es einen eigenen Bußgeldkatalog. Doch kaum einer kennt die ganzen Richtlinien und Vorschriften.
Unterscheidung: Ordnungswidrigkeit vs. Straftat
Ordnungswidrigkeiten sind geringfügige Rechtsverletzungen, die in einzelnen Gesetzen wie z.B. der StVO geregelt sind. Eine Ordnungswidrigkeit zieht eine Geldbuße nach sich, ggf. mit Punkten im Flensburger Register oder Führerscheinentzug bzw. Fahrverbot. Straftaten sind schwerwiegende Rechtsverletzungen, die im Strafgesetzbuch geregelt sind. Hierunter fallen auch Rechtsverletzungen im Straßenverkehr wie Fahren ohne Führerschein, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr o.Ä. Eine oder mehrere Ordnungswidrigkeiten werden nicht zur Straftat. Dazu muss immer ein konkreter Straftatbestand erfüllt sein.
Die wichtigsten Verkehrsregeln und Ordnungswidrigkeiten für Radfahrer
Benutzungspflichtiger Radweg
Ist ein Sonderweg mit obiger Beschilderung als Radweg gekennzeichnet, besteht mit dem Fahrrad und Pedelec Benutzungszwang, solange der Radweg befahrbar ist. Dieses Schild müssen alle Radler beachten, die sich auf öffentlichen Straßen bewegen. Bei einem Hindernis dürfen Radler auf der Straße weiterfahren, bis ein gefahrloser Wechsel auf den Radweg möglich ist. Ist die Strecke vereist, mit Pflanzen überwuchert, blockiert oder voller Schlaglöcher entfällt die Regel. Wer trotz befahrbarem Radweg auf der Straße fährt, zahlt ab 20,- Euro. Bei zusätzlicher Behinderung auf der Straße oder gar Gefährdung anderer werden 25,- bzw. 30,- € fällig. Verursacht die Nichtbeachtung der Benutzungspflicht gar einen Unfall, wird allein für diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von 35,- €uro fällig. Zu beachten gilt hier, dass diese Ordnungswidrigkeit unabhängig von mit dem Geschehen verbundenen eventuellen Straftaten erhoben wird.
Radweg in falscher Richtung befahren
Auch das Befahren eines Radwegs in die falsche Richtung wird wie oben dargestellt ab 20,- Euro sanktioniert.In Deutschland gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot auf Straßen, Radwegen und Fahrradstraßen. Besteht auf den Radwegen eine besondere Beschilderung, die das Fahren mit Fahrrädern in beiden Richtungen gestattet, sind diese auch in beide Richtungen zu benutzen.Mit dem S-Pedelec darf ein Radweg nicht befahren werden. Bei Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld von 15,- Euro fällig.
Wer von diesem Grundsatz abweicht, ist bereits ein Geisterfahrer. Mit dem Fahrrad dürfen Sie wie Kfz eine Einbahnstraße nur in die vorgegebene Richtung befahren. Befindet sich in jede Fahrtrichtung ein Radweg, dürfen Radfahrer auch nur den rechten Radfahrstreifen benutzen. Dies legt § 2 Abs. Der linke Radweg ist generell tabu. Einzig, wenn er mit dem alleinstehenden Verkehrszeichen „Radverkehr frei“ und nicht mit den Zeichen 237, 240 bzw. Wer von diesen Regeln abweicht, gilt laut Verkehrsrecht als Geisterfahrer auf dem Fahrrad.
Wenn weder ein Radweg noch ein Seitenstreifen vorhanden ist, müssen Radfahrer ebenfalls auf der Straße fahren. Viele glauben jedoch, sie dürften auch den Gehweg benutzen, doch dieser ist tabu und keine Alternative. Es gibt aber eine Ausnahme für Kinder. So müssen Kinder bis zum achten Lebensjahr grundsätzlich immer den Gehweg nutzen, während Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr zwischen Straße und Gehweg wählen können. Für erwachsene Radfahrer ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg ausschließlich erlaubt, wenn das Verkehrszeichen 240 diesen für Fußgänger und Radler gemeinsam freigibt. Ist das der Fall, müssen Sie als Radfahrer besonders auf die Fußgänger achten, weil diesen dann stärker gefährdet sind. Im Zweifel fahren Sie lieber etwas langsamer.
Den ausgeschilderten Radweg in falscher Richtung zu nutzen kann 20 Euro kosten. Mit diesem Betrag können Biker auch rechnen, wenn sie das Straßenschild "Verbot der Einfahrt" missachten. Ebenso zählen Einbahnstraßen auch für Radfahrer. Manche sind jedoch freigegeben und anhand eines Fahrradsymbols mit zwei Pfeilen erkennbar. Unter dem roten Verkehrszeichen für Autofahrer findet sich dann das Schild "Radfahrer frei".
Radfahren auf dem Gehweg
Das Radfahren auf dem Gehweg ist für Erwachsene grundsätzlich verboten. Nichtbeachtung wird mit einem Ordnungsgeld ab 55,- € bis 100,- € geahndet.Kinder bis zum Alter von acht Jahren müssen den Gehweg beim Radfahren benutzen, sofern kein Seitenstreifen oder Radweg vorhanden ist. Ein Elternteil oder eine Aufsichtsperson die mindestens 16 Jahre alt ist, darf Kinder unter acht Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Bei der Fahrbahnüberquerung gilt: absteigen!Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen den Radweg benutzen, müssen aber nicht.
Überfahren einer roten Ampel
Wer schnell noch bei Rot über die Ampel flitzt, gefährdet sich selbst und vor allem andere Verkehrsteilnehmer. Kostenfaktor: ab 60,- Euro je nach Tatbestand. Einen Punkt in Flensburg gibt’s obendrauf. War die Verkehrslichtanlage länger als eine Sekunde rot sind es 100 Euro Bußgeld. Bringt das verkehrsbeeinträchtigende Verhalten eine Gefährdung oder Sachbeschädigung Dritter mit sich, werden 160 Euro bzw. 180 Euro jeweils zusätzlich eines Flensburger Sünderpunktes fällig. Wie beim Auto gilt: Ist das Punktekonto bei acht Zählern angelangt, greift automatisch der Entzug der Fahrerlaubnis. Hinweis: Wer auf der Straße fährt, muss sich an allgemeine Verkehrsampeln halten. Auf Radwegen gilt die Radfahrerampel - wenn es eine gibt. Fährt die Spitze eines geschlossenen Verbandes über eine grüne Ampel, darf der Rest der Gruppe auch bei Rot drüber.
Zusatzschilder
Das Verkehrszeichen "Radfahrer absteigen" gilt nur als Empfehlung. Radler, die an eine Baustelle kommen, welche den Radweg versperrt, dürfen auf die Fahrbahn ausweichen. Das Zusatzschild "Radfahrer frei" erlaubt die Nutzung eines Weges. Vorgeschrieben ist diese aber nicht. Wer sich dafür entscheidet, muss Schrittgeschwindigkeit fahren.Hier ist der Radweg in beiden Richtungen befahrbar. In Deutschland gilt das Rechtsfahrgebot - auch für Radler. Wer sich nicht daran hält muss 15 Euro Strafe zahlen.
Weitere Verkehrsregeln und Bußgelder für Radfahrer
- Nebeneinander Radfahren: Ist erlaubt, solange andere Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. Kommt es zu einem Unfall sind 30 Euro Bußgeld fällig.
- Freihändig fahren: Belangt die Polizei mit 5 Euro.
- Bundesstraßen: Radfahrer dürfen eine Bundesstraße befahren, wenn es keinen (nutzbaren) Radweg gibt und es sich nicht um eine Kraftfahrstraße handelt. Wer die Schnellstraße trotz des Schildes nutzt, muss ein Bußgeld von mindestens 10 Euro zahlen.
- Rechts vorbeiradeln: Als Radfahrer dürfen wir an wartenden Autos vorbeifahren, solange es dafür ausreichend Platz gibt. Überholen ist aber nur zwischen der Fahrzeugkolonne und dem Bordstein erlaubt.
- Verstöße beim Abbiegen: Gibt es einen Fahrradweg für Linksabbieger sollten Biker diesen befahren. Ansonsten folgen 15 Euro Strafe. Die fallen auch bei Missachtung der Vorfahrt an einer Kreuzung an.
- Zebrastreifen: Wer sein Fahrrad über einen Zebrastreifen schiebt, hat Vorfahrt gegenüber Autofahrern. Wer drüber fährt, muss den Pkws Vorrang lassen.
- Fußgängerzone: Bei diesem Schild ist schieben angesagt. In der nicht zugelassenen Fußgängerzone beträgt das Bußgeld 35 Euro zzgl. Eines Punktes. Grundsätzlich gilt: klingeln, um die Fußgänger zu warnen, danach warten, bis sie den Weg frei machen. Fußgänger genießen Vorrang. Bei Überholen ohne Warnzeichen für Fußgänger drohen Bikern Strafen bis zu 35 Euro.
- Telefonieren und Musik hören: Radfahrer die beim Tritt in die Pedale ihr Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung nutzen, müssen 55 Euro Strafe zahlen. Bei zu lauter Musik sind 15 Euro Bußgeld fällig.
- Klingel: Fahrräder, die auf öffentlichen Straßen bewegt werden, müssen nach der Straßenverkehrsordnung mit einer helltönenden Glocke ausgestattet sein. Fehlt sie, werden 15 Euro fällig.
- Beleuchtung: Auch bei Tag kostet das Fahren ohne mitgeführtes Licht 20 Euro.
- Bremsen: Die Bremsen am Vorder- und Hinterrad müssen voneinander unabhängig dosierbar sein und funktionstüchtig, sonst kostet das 15 Euro Bußgeld.
- Kinder auf dem Fahrrad mitnehmen: Mindestens 16 Jahre alt müssen Radler sein, die mit einem Kindersitz oder Babyanhänger Kinder bis maximal sieben Jahren befördern.
- Fahrradkontrolle durch die Polizei: Zeichen von Polizeibeamten zu ignorieren kostet. Haltegebote sind zu beachten. Verstoße ahnden die Ordnungshüter mit 35 Euro Bußgeld.
Bußgeldtabelle für Radfahrer
Radfahrende, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Der amtliche Bußgeldkatalog listet allerdings nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten von Radfahrern separat auf. Grundsätzlich gilt, dass Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld über 35 Euro zahlen, für Radfahrer und Fußgänger der halbe Regelsatz gilt. Darüber hinaus beträgt das Verwarnungsgeld für sie 15 Euro, sofern der Bußgeldkatalog nichts anders bestimmt.
Zum Bußgeldbescheid (i.d.R. ab 60 Euro) addieren sich Gebühren und Zustellungskosten von 28,50 Euro hinzu. Wer sich in der Führerschein-Probezeit befindet, sollte nicht nur mit dem KFZ sondern gleichsam auch mit dem Fahrrad vorschriftsmäßig (STVO) unterwegs sein. Verkehrsverstösse können eine Verlängerung der Probezeit, Bußgeld und/oder Aufbauseminar nach sich ziehen.
Hier sind die aktuellen Bußgelder für Radfahrende aufgeführt:
| Tatbestand | Bußgeld | Mit Behinderung anderer | Mit Gefährdung anderer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
|---|---|---|---|---|---|
| Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) nicht benutzt | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
| Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
| Linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | |
| Einbahnstraße oder Kreisverkehr in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
| Vorschriftswidrig Gehweg benutzt (ohne Zeichen 239) | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | |
| Befahren eines nicht freigegebenen Gehwegs (mit Zeichen 239 oder 241) | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | |
| Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | |
| Befahren einer freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit | 15 Euro | -30 Euro | - | ||
| Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger:innen angepasst | 15 Euro | --- | |||
| Verkehrsverbot nicht beachtet (Zeichen 250 oder 254) | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | |
| Trotz vorhandener Schutzstreifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
| Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen | 15 Euro | 25 Euro | |||
| Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
| Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet | 70 Euro | 1 | |||
| Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert | -20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | ||
| Freihändig fahren | 5 Euro | ||||
| Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen | 5 Euro | ||||
| Beförderung einer Person ab sieben Jahren auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger | 5 Euro | ||||
| Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 20 Euro | 25 Euro | 35 Euro | ||
| Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt | 20 Euro | 25 Euro | 35 Euro | ||
| Klingel entspricht nicht den Vorschriften, ist nicht vorhanden oder betriebsbereit | 15 Euro | ||||
| Bremsen entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit | 10 Euro | ||||
| Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | 80 Euro | 1 | |||
| Haltgebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet | 25 Euro | ||||
| Elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefon) rechtswidrig benutzt | 55 Euro | ||||
| Missachtung des Rotlichts an der Ampel | 60 Euro | -100 Euro | 120 Euro | 1 | |
| Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot | 100 Euro | -160 Euro | 180 Euro | 1 | |
| Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Abbiegen nicht angehalten | 35 Euro | 50 Euro | 75 Euro | (1) | |
| Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert | 350 Euro | 2 | |||
| Fußgängern am Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht | 40 Euro | ||||
| Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt war | 15 Euro |
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