Unfälle im Straßenverkehr können vielschichtige Formen annehmen. Eine besondere Kategorie bilden berührungslose Fahrradunfälle, bei denen ein Radfahrer zu Schaden kommt, ohne dass es zu einer direkten Kollision mit einem anderen Fahrzeug kommt. Ein solcher Vorfall wirft Fragen nach Verantwortung, Haftung und den rechtlichen Pflichten von Verkehrsteilnehmern auf.
Häufige Unfallursachen
Gegen 9.45 Uhr war am Dienstagmorgen ein Radfahrer aus einem Wohngebiet im Coburger Kürengrund einen kleinen Berg hinuntergefahren. Offenbar ohne zu bremsen, fuhr er nach ersten Ermittlungen der Polizei auf eine Hauptstraße zu und wurde von einem Auto erfasst. Der 42-jährige Radfahrer prallte gegen den Anhänger des Pick-up und blieb schwer verletzt liegen.
Der Aufprall des Kopfes des Radfahrers auf den Anhänger des Autos war so heftig, dass eine deutliche Delle im Blech zu sehen war. Der Radler hatte keinen Helm getragen, sagt der Leiter der Coburger Polizei, Ralf Neumüller, an der Unfallstelle: "Es ist mit die häufigste Ursache für tödliche Unfälle, wenn kein Helm getragen wird - unabhängig von der Schuldfrage."
Autofahrer, die abgelenkt sind oder den Schulter- bzw. Spiegelblick vergessen, und ihre Autotür unbedacht öffnen, stellen für Radfahrer eine Gefahr dar. Kommt es dann tatsächlich zu einem Dooring-Unfall, können die Folgen schwerwiegend sein.
E-Bike Fahrer sind oft in Situationen involviert, die besondere Herausforderungen an die Verkehrssicherheit stellen. Insbesondere das Kurvenschneiden von Fahrzeugen kann eine der Hauptursachen für schwere Fahrradunfälle sein.
Rechtliche Aspekte und Haftung
Grundsätzlich haftet der Autofahrer in beiden Situationen nach § 7 StVG. Es handelt sich hierbei um eine „Gefährdungshaftung“, die auf die Betriebsgefahr des Fahrzeuges zurückzuführen ist. Es reicht daher auch für die Haftung bei einem Fahrradunfall ohne Berührung mit dem Auto aus, dass das Auto durch seine Fahrweise oder seine sonstige Beeinflussung des Verkehrs zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.
Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- und Ausweichreaktion ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH v.26. 4. Dies bedeutet: Auch Panikreaktionen sind zurechenbar. Maßgebend ist nur, dass der PKW-Fahrer eine kritische Fahrsituation geschaffen hat, die dann in einem Schaden endete.
Es bietet sich in diesem Fall für den Unfallgegner an, auf die höhere Gewalt zu verweisen, um der Haftung zu entgehen. Die Rechtsprechung hat daher relativ deutlich gemacht, dass „höhere Gewalt“ im Sinne des § 7 Abs. Es benötigt ein „außergewöhnliches, betriebsfremdes Ereignis, welches von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen wurde, und das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte.
Tatsächlich kann unter Umständen ein Mitverschulden des Fahrradfahrers vorliegen, welches am Ende nach §§ 9 StVG, 254 BGB zu einer Quotelung des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes führt. Die Rechtsprechung urteilt hier aber eindeutig: Solange es keine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen eines Helms gibt, kann dies innerhalb der Frage nach dem Mitverschulden nicht miteinbezogen werden.
Der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung lag in der Frage, ob und inwiefern der Betrieb des Fahrzeugs für den Unfall und die daraus resultierenden Verletzungen der Klägerin verantwortlich gemacht werden kann. Die Klägerin konnte nicht schlüssig darlegen, dass ihr Sturz eine direkte Folge des Fahrverhaltens des Beklagten war.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis bei einem berührungslosen Unfall konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, die zeigen, dass sich von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben.
Die Haftung richtet sich nach § 7 Abs. Die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs am Unfallort reicht für eine Haftung nicht aus. Das Fahrzeug muss durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zum Schaden beigetragen haben.
Ein Autofahrer kann auch dann haften, wenn es zu keiner direkten Berührung mit dem E-Bike oder Fahrrad gekommen ist. Die Haftung richtet sich nach § 7 Abs. Die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs am Unfallort reicht für eine Haftung nicht aus. Das Fahrzeug muss durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zum Schaden beigetragen haben.
Relevante Paragraphen und Gesetze
- § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Regelt die Haftung für Schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen.
- § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG: Bezieht sich auf die Haftung des Fahrzeughalters bei Unfällen.
- § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelung zur Schadensersatzpflicht bei der Verletzung eines Rechtsguts, wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht.
- § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Bestimmt die Verpflichtungen des Versicherers gegenüber dem Geschädigten bei einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtschaden.
- § 1 Satz 1 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz): Schreibt die Versicherungspflicht für Halter von Kraftfahrzeugen vor, um Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, abzudecken.
- § 8 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung): Enthält Regelungen zum Vorfahrtsrecht und zum Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen.
Checkliste "Pflichten des Radfahrers"
Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt für Radfahrer die Grundregel des § 1 StVO. Daneben bestehen zahlreiche besondere Verhaltensregeln nach der StVO.
- Rechtsfahrgebot: Mit dem Fahrrad (= Fahrzeug i.S.d. § 2 Abs. 1 StVO) muss möglichst weit rechts gefahren werden (§ 2 Abs. 2 StVO); auch und gerade bei Dunkelheit.
- Rechtsüberholen: Auf dem rechten Fahrstreifen wartende Kfz dürfen gem. § 5 Abs. 8 StVO rechts überholt werden.
- Sichtfahrgebot: Gilt auch für Radfahrer.
- Geschwindigkeit: Zum Gebot defensiver Fahrweise mit angepasster Geschwindigkeit.
- Beleuchtung: Maßgebend ist § 17 Abs. 1 StVO i.V.m. § 67 StVZO.
- Radwegbenutzung für Personen über 10 Jahre: Seit dem 1.10.98 gilt eine differenzierende Regelung: Radwege, egal, ob rechts oder links verlaufend, müssen benutzt werden, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist (§ 2 Abs. 4 S. 2 StVO).
- Linker Radweg: Ein in Fahrtrichtung des Radfahrers links verlaufender Radweg ist - selbst bei ausreichender Breite - für die beabsichtigte Fahrtrichtung gesperrt, wenn keine Freigabe durch Zeichen 237, 240 oder 241 vorhanden ist.
- Radfahren auf dem Gehweg: Personen über 10 Jahre ist das Befahren von Gehwegen nur bei ausdrücklicher Freigabe ("Radfahrer frei") gestattet.
- Unbenutzbarer Radweg: Die Benutzungspflicht ist aufgehoben, wenn der Radweg aus baulichen Gründen oder witterungsbedingt (z.B. Schnee) nicht gefahrlos befahren werden kann.
- Fußgängerüberwege bzw. -furten: Sie dürfen von Radfahrern nicht befahren werden. Absteigen ist - häufig missachtete - Pflicht.
- Abbiegen: Für Radfahrer gelten neben den allgemeinen Regeln (u.a. Zeichengeben, Wartepflicht) die Sondervorschriften des § 9 Abs. 2 StVO.
- Alkohol: Nach BGH ist ein Radfahrer bei 1,7 Promille absolut fahrunsicher.
- Helmpflicht: Das Nichttragen eines Schutzhelms braucht sich ein (erwachsener) Radfahrer nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen.
Checkliste "Pflichten des Kraftfahrers"
Radfahrerunfälle mit Kfz-Beteiligung ereignen sich vorwiegend beim Überholen und beim Linksabbiegen von Radfahrern. Häufige Unfallkonstellationen sind ferner das Rechtsabbiegen von Kfz (Lkw !) und das Zusammentreffen von Kfz und Radfahrern auf linken Radwegen in Einmündungsbereichen.
- Seitenabstand beim Überholen: Zu den Radfahrern muss ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden (§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO).
- Beobachtungspflicht: Wenn kein Radweg vorhanden ist, muss ein Kraftfahrer "von vornherein" darauf achten, ob sich rechts von ihm Radfahrer aufhalten.
- Wartepflicht/Vorfahrt: Radwege folgen in der Bestimmung des Vorfahrtrechts der Straße, der sie zugehören. Gegenüber Rechtsabbiegern haben parallel fahrende Radfahrer Vorrang (§ 9 Abs. 3 S. 1 StVO).
- Besondere Rücksicht: ist gem. § 3 Abs. 2a StVO auf radfahrende Kinder (bis 14 Jahre) zu nehmen, ferner auf Alte und schließlich auf Hilfsbedürftige, wie etwa ein erkennbar alkoholisierter Radfahrer.
- Äußerste Sorgfalt: Grundstücksausfahrer müssen auch auf Radfahrer achten, die verbotswidrig auf dem Gehweg oder auf einem linken Radweg fahren.
Bedeutung der Beweislast
Bei Verkehrsunfällen ohne direkten Kontakt liegt die größte Herausforderung darin, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten eines Verkehrsteilnehmers und dem eingetretenen Schaden zweifelsfrei zu beweisen. Die Person, die den Schadenersatz fordert, trägt die volle Beweislast.
Nach einem kontaktlosen Verkehrsunfall ist die lückenlose Sicherung objektiver Beweise für den Unfallhergang entscheidend, da die Person, die Ansprüche geltend macht, die volle Beweislast trägt. Es geht nicht nur darum, dass ein anderes Fahrzeug anwesend war, sondern dass dessen Fahrverhalten die eigene Reaktion - wie ein Ausweich- oder Bremsmanöver - tatsächlich ausgelöst und damit den Schaden verursacht hat.
Schlüsselbegriffe
Hier sind einige Schlüsselbegriffe im Zusammenhang mit Fahrradunfällen und Haftung:
- Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs: Das allgemeine, von einem Fahrzeug ausgehende Risiko, Schäden zu verursachen, allein weil es in Betrieb ist.
- Beweislast: Legt fest, welche Partei in einem Gerichtsverfahren einen bestimmten Sachverhalt beweisen muss, um ihren Anspruch oder ihre Verteidigung durchzusetzen.
- Gefährdungshaftung: Jemand haftet für einen Schaden, der durch eine bestimmte risikoreiche Tätigkeit oder Sache entsteht, auch wenn ihn selbst kein Verschulden trifft.
- Kausalität: Beschreibt die notwendige Verbindung zwischen einer Handlung oder einem Ereignis und dem daraus entstandenen Schaden.
- Kontaktloser Unfall: Ein Verkehrsunfall ohne eine direkte physische Berührung zwischen den beteiligten Fahrzeugen oder Personen geschieht.
- Konkrete kritische Verkehrslage: Bezeichnet eine Verkehrssituation, in der ein Verkehrsteilnehmer glaubt, sofort reagieren zu müssen, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden.
Fallgruppen zur Haftung/Mithaftung des Radfahrers
Hier sind einige Fallgruppen zur Haftung/Mithaftung des Radfahrers:
- Kreuzender Verkehr (Rad ./. Kfz):
- 100 % Radfahrerin (78j.) missachtet Vorfahrt von Pkw.
- 75 % Rennradfahrer befährt zu schnell linken Gehweg, Kollision mit Grundstücksausfahrer.
- 50 % Radfahrer will bei Rot Straße überqueren, Kraftfahrer fährt bei Gelb in die Kreuzung ein.
- 33 % Radfahrer befährt Radweg verbotswidrig in falscher Richtung, seine Vorfahrt (!) wird von Pkw verletzt.
- Unfall auf Fußgängerfurt mit Kfz-Beteiligung:
- 80 % Radfahrer überfährt bei Rot Fußgängerfurt, Pkw-Beteiligung.
- 50 % Kollision zwischen Radfahrer, der eine Fußgängerfurt verbotswidrig benutzt, und abbiegendem Kfz.
- 0 % Radfahrerin fährt nicht, sondern "rollert" über Fußgängerfurt.
- Unfall im gleichgerichteten Verkehr mit Kfz-Beteiligung:
- 100 % Radfahrer fährt auf anfahrenden Pkw auf.
- 50 % Radfahrer (1,49 Promille) verhakt sich beim Nebenmann; Pkw-Fahrer (1,07 Promille) überrollt aus Unaufmerksamkeit gestürzten Radfahrer.
- 25 % Rennradfahrer benutzt nicht (freigegebenen) linken Radweg, Pkw überholt ohne Sicherheitsabstand.
- Unfall zwischen Radfahrer und Fußgänger:
- 100 % Rennradfahrer kollidiert auf Radweg mit Joggern.
- Betrunkener Radfahrer befährt gemeinsamen Fuß-/Radweg (Z 240), Verstoß gegen Gebot zur Rücksichtnahme.
Tipps zur Vermeidung von Dooring-Unfällen
Um Dooring zu vermeiden, sollten sowohl Autofahrer als auch Radfahrer einige Tipps beachten. Der Ratgeber fasst die wichtigsten Verhaltensweisen hier zusammen.
- Autofahrer: Vor dem Öffnen der Tür immer in den Spiegel schauen und den Schulterblick machen.
- Radfahrer: Ausreichend Abstand zu parkenden Autos halten und aufmerksam sein.
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