Radfahrer verursacht Unfall: Haftung und Rechtliche Aspekte

Die Zahl der Radfahrer in deutschen Städten nimmt stetig zu, was leider auch zu einer Zunahme von Unfällen führt, an denen Radfahrer beteiligt sind. Während die Zahl der Verkehrstoten insgesamt sinkt, steigt die Zahl der getöteten Radfahrer. Dies wirft wichtige Fragen zur Haftung bei Unfällen auf, insbesondere wenn Radfahrer beteiligt sind. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Haftung bei Unfällen mit Radfahrern, einschließlich der Pflichten von Radfahrern und Kraftfahrern, der Anrechnung von Mitverschulden und der relevanten Versicherungen.

Ansprüche des Radfahrers nach dem StVG

Wird ein Radfahrer beim Betrieb eines Kfz verletzt, können ihm Ersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den Halter und aus § 18 Abs. 1 StVG gegen den Fahrer zustehen. Der KH-Versicherer haftet aus § 3 Nr. 1 PflVG. Ohne ein Verschulden nachweisen zu müssen, kann der verletzte Radfahrer bei einem Unfall nach dem 31.7.02 ein Schmerzensgeld verlangen (§ 11 StVG). Ausgeschlossen ist die Gefährdungshaftung des Kfz-Halters nur noch im Fall höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG). Die Haftung des Nur-Fahrers aus § 18 Abs. 1 StVG entfällt bereits bei nachgewiesener Schuldlosigkeit.

Haftungsausschluss und Haftungsfreistellung

Auch in Fällen ohne höhere Gewalt kann ein Kfz-Halter von der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG völlig freigestellt sein (§§ 9 StVG, 254 BGB). Normale Fahrlässigkeit des - erwachsenen - Radfahrers reicht dafür i.d.R. nicht aus. Bei (über 10 Jahre alten) Kindern und Jugendlichen kommt eine totale Haftungsfreistellung des (schuldlosen) Kfz-Halters nur in engen Grenzen in Betracht. Ob der bisherige Verdrängungsmechanismus in Fällen seit dem 31.7.02 weiter funktioniert, ist str..

Ansprüche aus Verschuldenshaftung

Ob den Kfz-Halter bzw. den Fahrer zusätzlich zur StVG-Haftung eine Verschuldenshaftung aus § 823 BGB trifft, war in Fällen vor dem 1.8.02 wegen des Anspruchs auf Schmerzensgeld von zentraler Bedeutung. Heute ist ein Fahrerverschulden nur noch für die Haftungsquote und mit Blick auf die Haftungshöchstsummen von Bedeutung. Grobes Fehlverhalten kann sich auch auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken.

Haftung bei Unfällen ohne Kfz-Beteiligung

Wird ein Radfahrer durch einen gleichfalls unmotorisierten Verkehrsteilnehmer geschädigt, richten sich seine Ersatzansprüche ausschließlich nach § 823 BGB, wobei StVO und StVZO als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB in Frage kommen. Die Haftung ist vom Nachweis eines unfallursächlichen Verschuldens abhängig. Das 7- bis 10- jährige Kind ist nicht nach § 828 Abs. 2 BGB privilegiert (das Rad ist zwar ein Fahrzeug, aber kein Kfz).

Pflichten des Radfahrers

Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt für Radfahrer die Grundregel des § 1 StVO. Daneben bestehen zahlreiche besondere Verhaltensregeln nach der StVO.

  • Rechtsfahrgebot: Mit dem Fahrrad muss möglichst weit rechts gefahren werden (§ 2 Abs. 2 StVO); auch und gerade bei Dunkelheit. Wer verbotswidrig einen linken Radweg befährt, verletzt das Rechtsfahrgebot.
  • Rechtsüberholen: Auf dem rechten Fahrstreifen wartende Kfz dürfen gem. § 5 Abs. 8 StVO rechts überholt werden. Für Kfz auf der Linksabbiegerspur gilt dies nicht.
  • Sichtfahrgebot: Gilt auch für Radfahrer.
  • Geschwindigkeit: Zum Gebot defensiver Fahrweise mit angepasster Geschwindigkeit.
  • Beleuchtung: Maßgebend ist § 17 Abs. 1 StVO i.V.m. § 67 StVZO. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 StVO begründet den Anscheinsbeweis der Unfallkausalität.
  • Radwegbenutzung für Personen über 10 Jahre: Radwege müssen benutzt werden, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist (§ 2 Abs. 4 S. 2 StVO). Nicht beschilderte rechte Radwege dürfen benutzt werden.
  • Linker Radweg: Ein in Fahrtrichtung des Radfahrers links verlaufender Radweg ist gesperrt, wenn keine Freigabe durch Zeichen 237, 240 oder 241 vorhanden ist.
  • Radfahren auf dem Gehweg: Personen über 10 Jahre ist das Befahren von Gehwegen nur bei ausdrücklicher Freigabe ("Radfahrer frei") gestattet.
  • Unbenutzbarer Radweg: Die Benutzungspflicht ist aufgehoben, wenn der Radweg aus baulichen Gründen oder witterungsbedingt nicht gefahrlos befahren werden kann.
  • Fußgängerüberwege bzw. -furten: Sie dürfen von Radfahrern nicht befahren werden. Absteigen ist Pflicht. Fahrende Radfahrer nehmen nicht am Vorrang von Fußgängern teil.
  • Abbiegen: Für Radfahrer gelten neben den allgemeinen Regeln die Sondervorschriften des § 9 Abs. 2 StVO.
  • Alkohol: Nach BGH ist ein Radfahrer bei 1,7 Promille absolut fahrunsicher. Die neuere Rspr. nimmt einen Wert von 1,6 an. Alkoholisierung ist haftungsrechtlich nur relevant, wenn sie sich im Unfallgeschehen niedergeschlagen hat.
  • Helmpflicht: Das Nichttragen eines Schutzhelms braucht sich ein (erwachsener) Radfahrer nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen.

Pflichten des Kraftfahrers

Radfahrerunfälle mit Kfz-Beteiligung ereignen sich vorwiegend beim Überholen und beim Linksabbiegen von Radfahrern. Häufige Unfallkonstellationen sind ferner das Rechtsabbiegen von Kfz (Lkw !) und das Zusammentreffen von Kfz und Radfahrern auf linken Radwegen in Einmündungsbereichen.

  • Seitenabstand beim Überholen: Zu den Radfahrern muss ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden (§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO).
  • Beobachtungspflicht: Wenn kein Radweg vorhanden ist, muss ein Kraftfahrer "von vornherein" darauf achten, ob sich rechts von ihm Radfahrer aufhalten; zur Beobachtungspflicht eines Rechtsabbiegers mit Blick auf Radfahrer auf seiner rechten Seite siehe OLG Bremen NZV 92, 35, KG VerkMitt 95, 51; zur Beobachtungspflicht eines Linksabbiegers bzgl. Radfahrer auf der rechten Seite siehe OLG Hamm DAR 01, 220.
  • Wartepflicht/Vorfahrt: Radwege folgen in der Bestimmung des Vorfahrtrechts der Straße, der sie zugehören. Durch die verbotswidrige Benutzung eines linken Radwegs geht das Vorfahrtsrecht nicht verloren.
  • Besondere Rücksicht ist gem. § 3 Abs. 2a StVO auf radfahrende Kinder (bis 14 Jahre) zu nehmen; ferner auf Alte und schließlich auf Hilfsbedürftige, wie etwa ein erkennbar alkoholisierter Radfahrer.
  • Äußerste Sorgfalt: Grundstücksausfahrer müssen auch auf Radfahrer achten, die verbotswidrig auf dem Gehweg oder auf einem linken Radweg fahren.

Haftungsverteilung in verschiedenen Fallgruppen

Die Haftungsverteilung bei Unfällen mit Radfahrern hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Hier sind einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

Kreuzender Verkehr (Rad ./. Kfz)

  • 100 % Radfahrerhaftung: Missachtung der Vorfahrt, verbotswidrige Nutzung des Gehwegs in falscher Richtung.
  • 75 % Radfahrerhaftung: Zu schnelles Befahren eines linken Gehwegs, Kollision mit Grundstücksausfahrer.
  • 67 % Radfahrerhaftung: Verletzung der Wartepflicht im Einmündungsbereich nach Verlassen des Radwegs, unaufmerksamer Pkw-Fahrer.
  • 50 % Haftungsteilung: Radfahrer will bei Rot Straße überqueren, Kraftfahrer fährt bei Gelb in die Kreuzung ein; Kollision auf Gehweg an Tankstellenausfahrt.
  • 33 % Radfahrerhaftung: Befahren eines Radwegs verbotswidrig in falscher Richtung, Verletzung der Vorfahrt durch Pkw.

Unfall auf Fußgängerfurt mit Kfz-Beteiligung

  • 80 % Radfahrerhaftung: Überfahren einer Fußgängerfurt bei Rot.
  • 50 % Haftungsteilung: Kollision zwischen Radfahrer, der eine Fußgängerfurt verbotswidrig benutzt, und abbiegendem Kfz.
  • 33 % Radfahrerhaftung: Fahren bei Grün über Fußgängerfurt, Kollision mit rechtsabbiegendem Klein-Lkw.
  • 0 % Radfahrerhaftung: "Rollern" über Fußgängerfurt.

Unfall im gleichgerichteten Verkehr mit Kfz-Beteiligung

  • 100 % Radfahrerhaftung: Auffahren auf anfahrenden Pkw, Wechsel der Fahrspur ohne Handzeichen und Rückschau.
  • 50 % Haftungsteilung: Radfahrer (1,49 Promille) verhakt sich beim Nebenmann; Pkw-Fahrer (1,07 Promille) überrollt aus Unaufmerksamkeit gestürzten Radfahrer.
  • 33 % Radfahrerhaftung: Vorbeifahren an stehendem Pkw, Sturz durch Öffnen der Beifahrertür.
  • 25 % Radfahrerhaftung: Nichtbenutzung eines (freigegebenen) linken Radwegs, Überholen ohne Sicherheitsabstand durch Pkw.
  • 0 % Radfahrerhaftung: Wechsel von Radweg auf Straße, Überholen ohne Sicherheitsabstand durch Bus.

Unfall zwischen Radfahrer und Fußgänger

  • 100 % Radfahrerhaftung: Kollision mit Joggern auf Radweg, Verstoß gegen Gebot zur Rücksichtnahme auf gemeinsamem Fuß-/Radweg.
  • 75 % Radfahrerhaftung: Annäherung an vorausgehende Fußgängerinnen auf Radweg, beiderseitiges Verschulden.
  • Ohne Quote: Kollision mit Fußgängerin auf der Fahrbahn bei unangepasster Geschwindigkeit.

Unfall zwischen Radfahrern

  • Ohne Quote: Kollision auf Gehweg oder Radweg im Begegnungsverkehr.
  • 100:0 zugunsten Radfahrer: Kollision mit entgegenkommendem Radfahrer, der beim Überholen zu weit nach links ausschert.

Radfahrerunfälle ohne Fremdbeteiligung

Auch bei Unfällen ohne Fremdbeteiligung kann eine Haftung entstehen, beispielsweise wenn schlechte Radwege oder Hindernisse ursächlich sind. In solchen Fällen kann die Gemeinde haften, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.

Checkliste für das Verhalten nach einem Fahrradunfall

  1. Sichern Sie die Unfallstelle ab und leisten Sie gegebenenfalls Erste Hilfe.
  2. Dokumentieren Sie den Unfallhergang so genau wie möglich.
  3. Machen Sie Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, den Schäden und der Unfallstelle.
  4. Notieren Sie sich die Kontaktdaten des Unfallgegners und eventueller Zeugen.
  5. Bei Personenschäden oder Unklarheiten über den Unfallhergang sollten Sie die Polizei rufen.
  6. Lassen Sie sich nach dem Unfall ärztlich untersuchen, auch wenn Sie zunächst keine Beschwerden haben.
  7. Lassen Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug von einer Fachwerkstatt oder einem unabhängigen Sachverständigen begutachten.
  8. Melden Sie den Schaden zeitnah Ihrer eigenen Versicherung.
  9. Formulieren Sie Ihre Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung klar und detailliert.

Welche Versicherung zahlt nach einem Fahrradunfall?

Ist ein Kraftfahrzeug beteiligt, zahlt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Halters zumindest für dessen Haftungsanteil. Hat der Radfahrer den Unfall verschuldet, zahlt allenfalls seine private Haftpflichtversicherung den Fremdschaden. Den eigenen Schaden bezahlt sie nicht. Bei einem Fahrradunfall ohne Fremdbeteiligung zahlt sich eine private Unfallversicherung aus. Ansonsten bleibt der Radfahrende auf dem Schaden sitzen. Für besonders teure Fahrräder kann sich ein sogenannter Gegenstandsschutz lohnen - eine besondere Versicherung für wertvolle Gegenstände.

ADAC Tipps für Radfahrer nach einem Unfall

  • Bei geringem Sachschaden und klarem Verschulden geht es auch ohne Polizei.
  • Papiere zeigen lassen und Versicherung informieren.
  • Nutzen Sie die kostenfreie Erstberatung als ADAC Mitglied in Anspruch.
  • Lohnt sich der Weg zum Anwalt?
  • Nutzen Sie Ihr Recht, einen Rechtsanwalt einzuschalten, möglichst zeitnah. Bei einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung auch Ihre Anwaltskosten tragen.
  • Ob Sie sich den Schaden auszahlen oder Ihr Fahrrad reparieren lassen, ist ganz allein Ihre Entscheidung.
  • Bei einem Totalschaden erhalten Sie den im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts Ihres Fahrrads.

Schmerzensgeld

Suchen Sie unbedingt sofort einen Arzt auf, wenn Sie verletzt sind, und lassen Sie dies dokumentieren. Dies ist unerlässlich, wenn Sie Schmerzensgeld fordern möchten.

Gesamtschuldnerische Haftung

Mehrere Personen, die gemeinsam für eine Schuld haften und vom Gläubiger jeweils für die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden können. Dies ist in § 421 BGB geregelt.

Betriebsgefahr

Das grundsätzliche Risiko, das von einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr ausgeht, auch ohne Verschulden des Fahrers. Geregelt in § 7 StVG. Sie führt zu einer Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters, unabhängig von einem Verschulden.

Mitverschulden

Eine Mitverantwortung des Geschädigten am entstandenen Schaden nach § 254 BGB. Führt zur Kürzung des Schadenersatzanspruchs.

Verkehrsordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften, der mit einem Bußgeld geahndet wird. Geregelt im Ordnungswidrigkeitengesetz und der StVO.

Haftungsverteilung zwischen Auto- und Radfahrer

Bei Unfällen zwischen Auto und Fahrrad gilt zunächst eine Grundhaftung des Kraftfahrzeugs von 25-33% aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr. Die konkrete Haftungsverteilung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens beider Beteiligten. Wenn beide Verkehrsteilnehmer zum Unfall beigetragen haben, kommt es zu einer geteilten Haftung. Bei groben Verkehrsverstößen des Radfahrers kann die Betriebsgefahr des Autos vollständig zurücktreten.

Welche Versicherungen zahlen bei einem Unfall zwischen Auto und Fahrrad?

  • Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autofahrers übernimmt die Schäden am Fahrrad sowie die Personen- und Sachschäden des Radfahrers.
  • Die private Haftpflichtversicherung des Radfahrers kommt für die Schäden am Auto und mögliche Personenschäden des Autofahrers auf.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung greift bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit.
  • Die private Unfallversicherung des Radfahrers leistet bei Stürzen ohne Fremdeinwirkung in der Freizeit.

Beweissicherung nach einem Fahrradunfall

Nach einem Fahrradunfall müssen Sie unmittelbar mit der systematischen Beweissicherung beginnen.

  1. Fertigen Sie umgehend Fotos von der gesamten Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven an.
  2. Lassen Sie sich nach dem Unfall ärztlich untersuchen, auch wenn zunächst keine schweren Verletzungen erkennbar sind.
  3. Sprechen Sie gezielt Personen an, die den Unfall beobachtet haben.
  4. Bei Personenschäden oder unklarem Unfallhergang sollten Sie die Polizei zur Unfallaufnahme hinzuziehen.
  5. Dokumentieren Sie detailliert alle Beschädigungen an Ihrem Fahrrad, Ihrer Kleidung und anderen Gegenständen.
  6. In komplexeren Fällen kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Rechtliche Schritte nach einem Unfall zwischen Auto und Fahrrad

  • Zunächst die Unfallstelle absichern und bei Verletzten Erste Hilfe leisten.
  • Die Polizei muss verständigt werden, wenn Personen verletzt wurden oder Uneinigkeit über den Unfallhergang besteht.
  • Versicherungsdaten (Kfz-Haftpflicht bzw. Private Haftpflichtversicherung) austauschen.
  • Als Unfallbeteiligter haben Sie die Pflicht, am Unfallort zu bleiben, bis die Personalien ausgetauscht und der Unfallhergang geklärt sind. Ein vorzeitiges Verlassen der Unfallstelle erfüllt den Straftatbestand der Unfallflucht nach § 142 StGB.

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