Als Radfahrer im Straßenverkehr unterwegs zu sein, ist mitunter eine komplizierte Angelegenheit. Und zwar dann, wenn es keinen Radweg gibt oder dieser von anderen Verkehrsteilnehmern widerrechtlich genutzt wird. Radfahrer stellen im Straßenverkehr eine der am meisten gefährdeten Teilnehmergruppen dar.
Die Radwegebenutzungspflicht
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die Benutzungspflicht von Radwegen. Gemäß § 2 (StVO) zeigen die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 eine solche an. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Das bedeutet: Die Beschilderung entscheidet über Benutzungsrecht und Benutzungspflicht. Radfahrende haben die Pflicht einen Radweg zu nutzen, wenn die Zeichen 237, 240 oder 241 dies anzeigen.
Die Verkehrszeichen im Detail:
- Zeichen 237: Weißes Fahrrad vor blauem Hintergrund. Zeigt an, dass es sich bei einem Weg um einen Radweg handelt, der definitiv benutzt werden muss.
- Zeichen 240: Fußgänger oben, Fahrrad unten. Steht wiederum für einen gemeinsamen Geh- und Radweg. Auch hier ist eine Nutzung vorgeschrieben. Auf einem kombinierten Geh- und Radweg (Zeichen 240) müssen Radfahrer ihre Geschwindigkeit den Fußgängern anpassen.
- Zeichen 241: Fußgänger rechts, Fahrrad links. Bedeutet, bei diesem Weg handelt es sich um einen getrennten Geh- und Radweg. Auch hier ist die Benutzung vorgeschrieben. Auf einem getrennten Geh- und Radweg müssen Fahrradfahrer auf dem Radweg bleiben.
Auch linksseitige Radwege müssen befahren werden, wenn eines der genannten Schilder dies vorschreibt.
Ausnahmen von der Benutzungspflicht
Es gibt Ausnahmen von der Benutzungspflicht. Ist der Radweg nicht nutzbar, z. B. durch Schäden, Schnee, Eis oder geparkte Fahrzeuge, dürfen diese Hindernisse auf der Straße umfahren werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Radweg nicht benutzbar ist, zum Beispiel aufgrund von Schnee, Blättern oder Hindernissen.
Unter bestimmten Bedingungen entfällt die Benutzungspflicht:
- Er muss straßenbegleitend sein.
- Er muss benutzbar sein.
- Die Nutzung des Radwegs muss zumutbar sein. Ist die Fahrbahn des Radwegs auch bei angepasster oder langsamer Fahrweise, beispielsweise durch Belagschäden, nicht befahrbar, ist die Nutzung nicht zumutbar.
- Wenn Radwege nicht in die Richtung führen, in die ein Radfahrer fahren möchte, darf und muss wieder die Straße befahren werden. Auch wenn der Radweg mit Schnee bedeckt ist, während die Fahrbahn geräumt wurde, ist er nicht benutzbar.
Liegen diese genannten Voraussetzungen vor, muss ein Radweg nicht benutzt werden. Allerdings muss dann auf der Fahrbahn gefahren oder das Rad auf dem Fußweg geschoben werden.
Rechte und Pflichten auf dem Radweg
Grundsätzlich sollten Radfahrer nur so schnell fahren, dass sie ihr Velo ständig beherrschen können. Wie bei allen anderen Verkehrsteilnehmern auch, ist die Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterbedingungen anzupassen. Die allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen inner- wie außerorts gelten nicht für Radfahrer.
Ist das Tempo durch ein Verkehrszeichen begrenzt, müssen sich auch Radler daran halten, zum Beispiel in Tempo-30-Zonen oder in verkehrsberuhigten Bereichen - hier gilt für alle Verkehrsteilnehmer Schrittgeschwindigkeit.
Radfahrer haben nicht die gleichen Rechte wie Fußgänger, wenn sie über einen Fußgängerüberweg fahren. Sie genießen keinen Vorrang - ein rücksichtsvolles Miteinander ist dennoch wünschenswert.
Radwege ohne Benutzungspflicht
Radwege ohne diese Beschilderung sind nicht verpflichtend zu nutzen. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.
Es muss nicht immer ein Schild einen Fahrradweg ausweisen. Bauliche Abgrenzungen reichen mitunter aus, um Fahrflächen für Fahrradfahrer im Verkehr deutlich zu machen. Allerdings sind diese Radwege in der Regel nicht von Behörden angeordnet, sondern durch städtebauliche Maßnahmen geschaffen worden. Radfahrer dürfen diese Wege nutzen, müssen es aber nicht. Hier ist es erlaubt, auch auf der Fahrbahn zu fahren.
In der Fachsprache nennt man diesen einen „Radweg ohne Benutzungspflicht". Der einzige Unterschied ist, dass Radfahrende nicht zwingend dazu verpflichtet sind, diesen zu nutzen. Das heißt, Radfahrende, die zügig fahren und sich sicher fühlen, können auf der Straße im fließenden Verkehr mitfahren.
Weitere wichtige Regeln für Radfahrer
- Einbahnstraßen: Radler dürfen Einbahnstraßen nur entgegen der Fahrtrichtung befahren, wenn das Zusatzschild 1022-10 (Bild unten links) dies erlaubt. An Kreuzungen gilt grundsätzlich „rechts vor links“. Somit hat ein Radfahrer, der von rechts aus einer Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung kommt, Vorfahrt.
- Handynutzung: Auch auf dem Velo darf das Handy während der Fahrt nicht in der Hand gehalten und benutzt werden. Außerdem darf man sich nicht von elektronischen Geräten ablenken lassen, die am Fahrrad montiert sind.
- Alkohol: Es liegt eine Straftat vor, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille (sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit) festgestellt wird. Dies wird mit zwei Punkten im Fahreignungsregister sowie den Auflagen zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geahndet. Auch ein Radfahrverbot kann ausgesprochen werden.
- Kinder: Bis zum achten Lebensjahr müssen Kinder auf dem Gehweg Rad fahren, bis zum zehnten Lebensjahr können sie. Zum Überqueren der Straße müssen sie absteigen.
- Nebeneinanderfahren: Das Nebeneinanderfahren ist seit der Novelle der StVO 2020 ausdrücklich erlaubt. Sofern der Verkehr nicht behindert wird, dürfen zwei Radler nebeneinander auf der Straße fahren.
- Überholabstand: Laut Straßenverkehrsordnung (StVO § 5, Abs. 4) dürfen Kraftfahrzeuge Radfahrer innerorts nur mit 1,5 Metern Abstand überholen, außerorts sind sogar zwei Meter Abstand vorgeschrieben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Radfahrer sich direkt auf der Fahrbahn oder auf einem Schutzstreifen befindet. Bei Radfahrstreifen greift diese Regel nicht. In manchen Situationen kann auch ein größerer Abstand sinnvoll sein. Das neu eingeführte Verkehrszeichen 277.1 (Bild) verbietet Kraftfahrern das Überholen von einspurigen Fahrzeugen.
Radfahrstreifen und Schutzstreifen
Immer weiter verbreitet besonders in Städten: Radfahrstreifen und Schutzstreifen für Radfahrende direkt auf der Fahrbahn. Damit soll der Radverkehr ins Sichtfeld von Autofahrern geholt werden.
- Radfahrstreifen: Diese Streifen sind durch eine durchgezogene weiße Linie und dem runden, blauen Radweg-Schild (Zeichen 237) gekennzeichnet. Das Schild sagt es schon: Hier gilt Benutzungspflicht.
- Schutzstreifen: Diese Streifen sind durch eine gestrichelte weiße Linie gekennzeichnet. Hier gilt ebenfalls eine Benutzungspflicht, die sich in diesem Fall nicht durch ein Schild, sondern durch das Rechtsfahrgebot ergibt.
Fahrradstraßen
In immer mehr Städten gibt es zudem sogenannte Fahrradstraßen. Diese sind ganz allein Radfahrenden vorbehalten, wobei sie bei entsprechender Beschilderung auch für den Autoverkehr freigegeben sein können. Das Gute ist dann allerdings, dass auf einer Fahrradstraße immer der Radverkehr Vorrang hat. Autofahrer müssen sich hier so verhalten, dass sie den Radverkehr nicht beeinträchtigen.
Verhalten auf Gehwegen
Zu guter Letzt stellt sich bei vielen Radfahrerinnen und Radfahrern auch die Frage nach der Benutzung eines Gehwegs. Schließlich erscheint dieser oftmals als deutlich sicherer als ein schlecht gepflegter Radweg. Hier gilt allerdings, dass Gehwege generell nur von Fußgängerinnen und Fußgängern benutzt werden dürfen. Die Ausnahme bilden hier Kinder: Unter acht Jahren müssen diese auf dem Gehweg fahren, bis zehn Jahre dürfen sie einen Gehweg mitbenutzen.
Spezielle Regeln für Rennradfahrer?
Nein. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unterschiedlichen Fahrradarten oder Geschwindigkeiten. Für Rennradfahrer gelten dementsprechend die gleichen Regeln bei der Benutzungspflicht von Radwegen. Eine Ausnahme gilt, wenn sie (oder jede andere Gruppe Radler) in Gruppen von 15 Personen oder mehr fahren. Laut §27 Abs. 1 StVO dürfen mehr als 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden und dann zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
Regelungen für Kinder
Kinder unter acht Jahren müssen auf dem Gehweg fahren und dürfen nicht den Radweg oder die Fahrbahn benutzen - auch dann nicht, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist. Kinder zwischen acht und zehn Jahren haben die Wahl: Sie dürfen entweder auf dem Gehweg oder auf dem Radweg fahren.
Bußgelder
Drohen Bußgelder, wenn ein ausgewiesener Radweg nicht verwendet wird? Ja, fahren Radfahrer trotz ausgeschildertem Radweg auf der Straße, wird ein Bußgeld von 20 Euro fällig. Laut Bußgeldkatalog können Sie mit 20 bis 35 Euro Bußgeld rechnen, wenn Sie dabei erwischt werden, dass Sie einen Radweg nicht benutzen, obwohl dies vorgeschrieben ist.
Verwandte Beiträge:
- Radweg Freisen-Nonnweiler: Karte & Tourenplanung für Radfahrer
- Alpe Adria Radweg 5 Tage Tour: Planung & Tipps
- Dreisam-Radweg & Kaiserstuhl: Die schönste Radtour im Schwarzwald!
- Radweg Sanremo nach Monaco: Streckenverlauf, Höhenmeter & Tipps
- Shimano V-Brake Ersatzteile: Kaufberatung & Kompatibilität
- Motorrad Chopper Bekleidung: Styles, Marken & Kaufberatung
Kommentar schreiben