Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist eindeutig: das Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrende. Ebenso gilt es Regeln beim direkten oder indirekten Linksabbiegen zu beachten. Ansonsten droht ein Bußgeld. Die Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Rechtsfahrgebot für Radfahrende
Für Radfahrende gilt das Rechtsfahrgebot - und zwar nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen, Radfahrstreifen, freigegebenen Gehwegen, Fahrradstraßen und auch Schutzstreifen. Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren.
Trotzdem kommen Radfahrenden, die sich rechts halten, immer wieder Radfahrende entgegen, die auf der linken Seite unterwegs sind. Das verunsichert die richtig fahrenden Radfahrenden und kann auch gefährlich werden.
Radfahrer beschweren sich über nicht richtig abgesenkte Gullydeckel und unebene Rinnsteine. mitursächlich für die oft falsche Bewertung der Einhaltung des Rechtsfahrgebotes. §2 StVO ist mit "Straßenbenutzung durch Fahrzeuge" betitelt.
Bußgelder bei Verstößen
Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot für Fahrradfahrer wird laut Bußgeldtabelle mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro geahndet.15 Euro müssen Radfahrende zahlen, wenn sie sich nicht an das Rechtsfahrgebot halten, obwohl eine Schutzstreifenmarkierung vorhanden ist. Behindern sie dabei andere, sind es 20 Euro, bei Gefährdung 25 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 30 Euro zur Kasse gebeten.
Radwegbenutzungspflicht
Gewisse Sicherheitsabstände, z. B. Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst). Als Radfahrer ist nur dann das Fahren auf dem Radweg verpflichtend, wenn am Radweg ein blaues Schild angebracht ist. Dies wird dann als Radwegschild bezeichnet.
Insgesamt gibt es vier solcher Verkehrszeichen für das Fahrrad, die entweder „Nur für Radfahrer“ (Verkehrszeichen 237) oder „Nur für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam“ (Zeichen 240) vorschreiben oder gar „Nur für Radfahrer und Fußgänger getrennt“ (Verkehrsschild mit der Nummer 241). Dagegen ist es laut StVO für Radfahrer verboten, andere Radwege auf der linken Seite neben der Straße zu befahren.
Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Erlaubt ein Verkehrsschild einen Radweg benutzen zu dürfen, der sich linksseitig der Straße befindet, dürfen Sie diesen nutzen. Radfahrern wird ohnehin empfohlen, zu ihrer eigenen Sicherheit besser auf der Straße zu fahren. Dies gilt in der Regel auch bei Bundesstraßen. Denn auf der Straße werden Radfahrer von Autofahrern viel besser gesehen und wahrgenommen. Zudem ist der ausgeschilderte Radweg auch immer nur dann zu benutzen, wenn dieser befahrbar ist. Nicht selten sind Radwege durch parkende Autos oder Mülltonnen versperrt oder durch Scherben verschmutzt. In diesem Fall dürfen Radfahrer auf die Straße ausweichen.
Wenn weder ein Radweg noch ein Seitenstreifen vorhanden ist, müssen Radfahrer ebenfalls auf der Straße fahren. Viele glauben jedoch, sie dürften auch den Gehweg benutzen, doch dieser ist tabu und keine Alternative. Es gibt aber eine Ausnahme für Kinder. So müssen Kinder bis zum achten Lebensjahr grundsätzlich immer den Gehweg nutzen, während Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr zwischen Straße und Gehweg wählen können. Für erwachsene Radfahrer ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg ausschließlich erlaubt, wenn das Verkehrszeichen 240 diesen für Fußgänger und Radler gemeinsam freigibt. Ist das der Fall, müssen Sie als Radfahrer besonders auf die Fußgänger achten, weil diesen dann stärker gefährdet sind. Im Zweifel fahren Sie lieber etwas langsamer.
Kinder auf dem Gehweg
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10.
Fahrradstraßen
Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnbenutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
Verhalten an Lichtzeichenanlagen und Zebrastreifen
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr. An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
Nebeneinanderfahren
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Regelungen für Pedelecs und E-Bikes
Es wird zwischen Pedelecs (Tretunterstützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tretunabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tretunterstützung bzw. tretunabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt. Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahrzeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungskennzeichen und Helmpflicht vorgeschrieben.
Irrtümer über die Rechte von Radfahrern
Doch gibt es immer wieder Missverständnisse, weil sich viele Irrtümer über die Rechte von Radfahrern im Verkehr hartnäckig halten.
- „Radfahrer dürfen Autos rechts nicht überholen": Einen Radfahrer passieren zu lassen, ist für einen Autofahrer gefühlt die Höchststrafe. Vor allem das Rechtsüberholen an Ampeln sorgt schnell für Verstimmungen, wenn sich die Radfahrer durch die entstehenden Lücken schlängeln. Aber allen schimpfenden Autofahrern sei gesagt: Das ist vollkommen legal. „In § 5 der Straßenverkehrsordnung steht: Radfahrer dürfen wartende Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen“, erklärt Claudia Schulze-Domnick, PartnerAnwältin der Rechtsberatung Bikeright.
- „Radfahrer gehören nicht auf die Fahrbahn“: Auch wenn das Autofahrer ebenfalls nicht gerne lesen: Fahrräder sind Fahrzeuge und gehören deshalb grundsätzlich auf die Fahrbahn. „Ausnahmen sind lediglich Radwege, die mit einem blauen Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. Die Beschilderung schreibt eine verpflichtende Nutzung vor und ist im Straßenverkehr eher die Ausnahme als die Regel“, so Schulze-Domnick weiter. Konkret handelt es sich dabei um die Verkehrszeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) sowie 241 (getrennter Fuß- und Radweg).
- „Radfahrer dürfen nicht auf dem Gehweg fahren“: Das ist korrekt, es gibt jedoch Ausnahmen. Kinder bis acht Jahre müssen und bis zehn Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren. Ein Erwachsener darf ein Kind dabei auf dem Gehweg radelnd begleiten. „Die Regelung ist erst seit Anfang 2017 gültig und soll einen stetigen Blickkontakt zwischen Begleitperson und Kind gewährleisten. Das sorgt für mehr Sicherheit bei den Fahranfängern“, erklärt Guido Meitler vom Kinderfahrzeughersteller Puky. Dabei ist besondere Rücksicht auf Fußgänger geboten.
- „Radfahrer müssen in der Fußgängerzone grundsätzlich schieben“: Nicht wirklich. Das Verkehrszeichen 242.1 für Fußgängerzone enthält ein Radfahrverbot und wer sich nicht daran hält, riskiert ein Verwarnungsgeld von 15 Euro. Manche nutzen ihr Rad als Tretroller, indem sie sich stehend auf einem Pedal mit dem anderen Fuß abstoßen. Hierbei sollte man aufpassen, dass man sich nicht schneller als die Fußgänger bewegt.
- „Für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot“: Das ist korrekt. Allerdings bedeutet Rechtsfahrgebot nicht, dass Radfahrer sich komplett rechts an den oft unebenen Fahrbahnrand drängen müssen und sich dabei selbst in Gefahr bringen, etwa indem sie Autofahrer zum Überholversuch auch bei enger Fahrbahn einladen. Der Gesetzgeber schreibt lediglich „möglichst weit rechts“. In diversen Gerichtsurteilen wird zu einem Mindestabstand zum Fahrbahnrand von ca. 80 Zentimetern geraten. „Damit soll verhindert werden, dass Fußgänger am Gehweg durch Radfahrer behindert werden und sichergestellt, dass die Radfahrer etwa vor unachtsam geöffneten Autotüren besser geschützt sind“, erklärt Volker Dohrmann vom Hamburger Radhersteller Stevens. Bei dichtem Verkehr kann der Abstand je nach Situation auch nur 40 Zentimeter betragen, bei hohen Bordsteinen, tiefen Gullydeckeln oder anderen Gefahren kann je nach Situation auch mehr als ein Meter Sicherheitsabstand nötig sein.
- „Radfahrer dürfen einen Zebrastreifen benutzen“: Dies ist ein Irrtum. Fahrradfahrer dürfen einen Überweg nicht mit dem gleichen Vorrecht wie Fußgänger überqueren, denn dies kann zu brenzligen Situationen führen. Muss ein Auto wegen eines fahrenden Radfahrers auf dem Fußgängerüberweg abbremsen oder halten, riskiert der Radfahrer ein Bußgeld. „Richtig wäre für den Radfahrer, abzusteigen und sein Rad über den Zebrastreifen zu schieben oder zu rollern. Dann genießt er die gleichen Vorrechte wie ein Fußgänger,“ beschreibt Jasmin Schindelmann von Winora. Auf der Fahrbahn ist der Radfahrer wie der Autofahrer verpflichtet, den Fußgängern das Überqueren zu ermöglichen.
- „Tiere dürfen auf dem Rad nicht mitgenommen werden“: Das ist zwar korrekt, aber es gibt eine Ausnahme für Hunde. Laut § 28 StVO dürfen vom Fahrrad aus Hunde geführt werden. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC e. V.) rät, die Leine dabei nur lose in der Hand zu halten und sie nicht um Handgelenk oder Lenker zu binden. Dies könne ansonsten zu Stürzen führen. Außerdem sollten Hunde nur auf Radwegen und nicht auf der Fahrbahn mitgeführt werden. Wer seinen treuen Begleiter aber immer dabei haben möchte, der kann ihn in einem speziellen Anhänger mitnehmen.
- „Man darf alkoholisiert Fahrradfahren“: Das stimmt nur teilweise. Die Grenze zur Fahruntüchtigkeit für Radfahrer ist mit 1,6 Promille deutlich höher als für Autofahrer bei 0,5 Promille. Wer höher alkoholisiert erwischt wird, muss mit Punkten und einer Geldstrafe rechnen. Außerdem kann die Behörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.
- „Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren“: Auch wenn es aus Sicht der Autofahrer nicht nachvollziehbar ist, dürfen Radfahrer unter bestimmten Umständen tatsächlich nebeneinander fahren. Laut StVO (§ 2, Abs. 4) dann, „wenn der Verkehr nicht behindert wird“. „Das ist immer dann der Fall, wenn dem Autofahrer noch genügend Platz zum Überholen mit mindestens 1,5 Metern Abstand bleibt“, erklärt Anja Knaus vom E‑Bike Hersteller Flyer. In verkehrsberuhigten Zonen oder auf Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren generell gestattet. Und auch Verbände von Radfahrern dürfen in Zweierreihen fahren - das gilt immer, wenn mindestens sechzehn Radfahrer als Gruppe unterwegs sind.
- „Radfahrer dürfen während der Fahrt das Smartphone nutzen“: Bedienen darf man das Smartphone während der Fahrt nicht, aber man kann es zur Navigation, zum Musikhören oder zum Telefonieren via Freisprechanlage nutzen. Das ist allerdings fast nur mit Kopfhörern möglich. „Die Lautstärke darf dabei allerdings nur so laut sein, dass Warnsignale, z. B. auch Fahrradklingeln, gehört werden können“, erklärt Philipp Elsner-Krause von Fahrer Berlin, dessen Unternehmen unterschiedliche Smartphone-Halterungen für den Fahrradlenker anbietet.
- „Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen ist okay“: Stimmt nicht. Lediglich Kinder bis zum siebten Lebensjahr dürfen in einem passenden Sitz auf dem Gepäckträger mitgenommen werden. Alles darüber hinaus ist nicht erlaubt. So wird zumindest das Gesetz ausgelegt - das steht jedoch aktuell zur Diskussion. Der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) setzt sich dafür ein, dass § 21 Abs. 3 StVZO dahingehend überarbeitet wird, dass sich das Beförderungsverbot einzig auf einsitzige Fahrräder bezieht.
Sicherheitsabstand
Radfahrer Raum benötigt. sie mit mehr Abstand zu parkenden Fahrzeugen fahren. Kraftfahrern zum Überholen zur Verfügung steht. zum Fahrbahnrand, Bordsteinen und Fußgängern als angemessen sehen. ein geringerer Abstand zu parkenden Autos statthaft sein. OLG Celle, Az. einhält. LG Berlin, Az. parkenden Kraftfahrzeugen einhalten. Karlsruhe, Az. OLG Jena, Az. 80-90 cm Seitenabstand zu einem parkenden Kraftfahrzeug können zu wenig sein. Sorgfaltspflichten beim Einsteigen zurück. Dietmar Kettler† schrieb in der 2.
Fast 400 Menschen sind im Jahr 2014 beim Radfahren tödlich verunglückt, hauptsächlich weil sie von Autofahrern übersehen wurden. Um die maximale Sicherheit für Radfahrer zu gewährleisten, ist es ratsam, mit dem Fahrrad in der Mitte der Spur zu fahren. Dies reduziert Unfallrisiken erheblich, indem man sich aus den Gefahrenzonen am Fahrbahnrand fernhält. Radfahren in der Stadt kann sowohl aufregend als auch herausfordernd sein. Eine der wichtigsten Maßnahmen, um die Verkehrssicherheit mit dem Fahrrad zu gewährleisten, ist die richtige Positionierung auf der Fahrbahn.
Der richtige Abstand zur Fahrbahnmitte, etwa einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt, ist dabei entscheidend. Diese optimale Position schützt vor plötzlich geöffneten Autotüren und riskanten Überholmanövern. Um die Verkehrssicherheit mit dem Fahrrad zu erhöhen, sollten Radfahrer auf gut gesichtbare Beleuchtung achten, insbesondere bei Dunkelheit. Fahrräder müssen über eine Dynamo- oder batteriebetriebene Beleuchtung verfügen.
Fahrradfahren in der Spurmitte
Das Fahren mit dem Fahrrad mitten in der Spur kann Radfahrern helfen, einen sichereren Bereich auf der Straße zu nutzen. Viele Radfahrer erleben gefährliche Situationen, wenn sie zu nah am Fahrbahnrand fahren. Die Entscheidung, Mitten in der Spur zu fahren, geht oft mit einer Minimierung von Unfallrisiken einher.
Einer der Hauptvorteile des Fahrens in der Fahrbahnmitte ist die verbesserte Sichtbarkeit und Wahrnehmung durch Autofahrer. Radfahrer sind hier weniger wahrscheinlich, in den „Toten Winkel“ der Fahrzeuge zu geraten. Ein weiterer entscheidender Vorteil ist die Vermeidung von riskanten Überholmanövern. Wenn Radfahrer sicher in der Mitte der Fahrspur positioniert sind, zögern Autofahrer häufiger, gefährliche Überholmanöver durchzuführen. In Städten wie Darmstadt, wo Untersuchungen problematische Radwege und schmale Fahrspuren aufzeigen, kann dieses fahrradfreundliche Verhalten im Verkehr beachtliche Verbesserungen bewirken.
Radfahren und Sicherheitstipps
Städtisches Radfahren erfordert besondere Vorsicht und Beachtung der Sicherheitstipps für Radfahrer, um sicher und unfallfrei unterwegs zu sein. Trage helle oder reflektierende Kleidung, besonders in der Dämmerung und bei schlechten Lichtverhältnissen. Auch ordnungsgemäße Beleuchtung spielt eine entscheidende Rolle für ein sicheres Fahrrad. Verwende stets Vorder- und Rücklichter, nicht nur bei Dunkelheit, sondern auch tagsüber, um deine Sichtbarkeit im Straßenverkehr zu verbessern. Der richtige Helm ist ebenfalls unverzichtbar. Achte darauf, dass er gut sitzt und den aktuellen Sicherheitsstandards entspricht. Darüber hinaus ist es wichtig, die Verkehrsregeln zu kennen und defensive Fahrtechniken anzuwenden. Mache an roten Ampeln und Stoppschildern immer halt und kommuniziere deine Absichten durch Handzeichen.
Mit diesen Sicherheitstipps für Radfahrer kannst du das städtische Radfahren sicherer und angenehmer gestalten. Informiere dich regelmäßig über aktuelle Verkehrsregeln und aktualisiere deine Ausrüstung entsprechend.
Weitere wichtige Punkte
- Kinder müssen bis zum achten Geburtstag auf dem Gehweg fahren. Kinder bis zum zehnten Lebensjahr dürfen diese Regelung weiterhin befolgen, was ihre Sicherheit erhöht.
- Auf gemischten Fahrbahnen sollte die Straßennutzung durch Radfahrer sowohl für Autofahrer als auch für Radfahrer klar und vorhersehbar sein.
- Die Analyse von Videoaufnahmen während eines Mini-Experiments zeigte, dass der Einsatz der Schulterblick-Variante das Sichtfeld nahezu vervierfacht hat, was zu erhöhter Sicherheit beitrug.
- Radfahren in der Mitte der Spur kann helfen, gefährliche Situationen wie Sideswipe-Unfälle, Left Cross und Drive Out zu vermeiden.
Liste von Irrtümern im Straßenverkehr für Radfahrer
| Irrtum | Korrektur |
|---|---|
| Kinder dürfen immer auf dem Gehweg radeln | Nein. Das stimmt nur bis zu einem bestimmten Alter. |
| Entgegen der Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße radeln ist erlaubt | Nein. Nur wenn die Einbahnstraße durch ein entsprechendes Zusatzzeichen freigegeben wird, gilt eine Ausnahme für Radfahrer. |
| Radler müssen nicht unbedingt rechts fahren | Doch. Auch für sie gilt das Rechtsfahrgebot. Und zwar nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen. |
| Für Radler gilt kein Handy-Verbot während der Fahrt | Doch. Das Benutzen elektronischer Geräte während der Fahrt ist verboten, wenn sie in der Hand gehalten werden und wenn der Fahrende dadurch abgelenkt wird. |
| Rennradfahrer dürfen auf der Autobahn fahren | Nein. Das war früher so. Im Gegenteil: Hier kann es sogar Punkte in Flensburg geben, 60 Euro und ein Punkt drohen hier. |
| Radwege müssen immer benutzt werden | Nein. Nur wenn Schilder eine Radwegbenutzungspflicht anordnen. Und dann gilt: Die Benutzung muss zumutbar sein. Ist der Radweg z.B. |
| Nebeneinanderfahren mit dem Rad ist verboten | Nein. Es ist ausdrücklich erlaubt. Ausnahme: Wenn durch das nebeneinander Fahren der Verkehr behindert wird, muss man hintereinander fahren. |
| Betrunken Radfahren ist erlaubt | Doch. Schon eine Alkoholfahrt mit dem Rad ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Absolut fahruntüchtig gelten Radler ab 1,6 Promille. Dann kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. |
| Für Rennradfahrer gelten andere Regeln | Das Gerücht hält sich hartnäckig, stimmt aber nicht. Für Rennradfahrer gelten die gleichen Regeln wie für alle Radfahrer. |
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