Mit der Einführung einer neuen EU-Verordnung im Jahr 2019 haben sich die Bestimmungen für die Montage von Motorradreifen in Deutschland geändert. Dieser Artikel bietet einen detaillierten Überblick über die aktuellen Regelungen, Übergangsfristen und was Motorradfahrer bei der Reifenumrüstung beachten müssen. Der Fahrzeughalter und der Fahrzeugführer sind dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug der StVZO entspricht. Das bedeutet auch, dass sich jeder über die Zulassung seiner Motorradreifen Gedanken machen muss. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld, im schlimmsten Fall sogar die Stilllegung des Fahrzeugs. Außerdem kann eine falsche und unzulässige Bereifung ein großes Sicherheitsrisiko mit sich bringen und zum Erlöschen des Versicherungsschutzes bzw.
Neue EU-Verordnung und ihre Auswirkungen
Die neue EU-Verordnung vom August 2019 soll die Zulassung von Motorradreifen in der gesamten EU vereinfachen. Dabei profitieren vor allem Fahrzeuge nach Zulassung über EU-Typengenehmigung / CoC. Eine evtl. in den Zulassungsdokumenten (COC und/oder ZB) eingetragene Reifenfabrikatsbindung entfällt für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung durch die EU-Verordnung vom August 2019. Dies bedeutet, dass alle Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung / COC Papier jeden Reifenhersteller und jedes Profil fahren dürfen, sofern die Reifengröße der eingetragenen entspricht.
Wichtige Änderungen seit 2019
- Entfall der Reifenfabrikatsbindung: Seit 2019 entfällt mit der neuen EU-Verordnung bei Fahrzeugen, die nach EU-Recht zugelassen sind, auch die Reifenfabrikatsbindung. Dieses fällt nur noch bei sehr alten Fahrzeugen und Einzelabnahmen ins Gewicht.
- Keine Mitführpflicht für Reifenfreigabe: Seit 2019 ist es nicht mehr notwendig eine Reifenfreigabe mitzuführen. Alle nach EU-Recht zugelassenen Fahrzeuge dürfen jeden Reifen in der selben Größe fahren, die im Fahrzeugschein steht. Eine gegebenenfalls eingetragene Fabrikatsbindung verliert ihre Gültigkeit.
Reifenumrüstung: Aktuelle Regelungen
Im Verkehrsblatt 15-2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Gültig ist die neue Vorgehensweise für Reifen, die nach 31.12.2019 hergestellt wurden, bzw. ab dem Jahr 01.01.2025 für alle Reifenumrüstungen.
Fall 1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (ab Baujahr 2000)
Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. Setzt voraus, dass schon bei der Fahrzeughomologation mehrere Reifengrößen eingetragen wurden und die neue Reifengröße innerhalb der in der Zulassungsbescheinigung (ZB) oder im COC-Papier aufgeführten Dimensionen liegt. Diese Änderung ist ohne Weiteres zulässig (z.B.
Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (vor Baujahr 2000)
Wer auf alten Fahrzeugen vor BJ 2000 oder mit Zulassungstyp ABE / Einzelabnahme andere Reifen fahren möchte, muss diese in die Papiere eintragen. In der Regel bieten Reifenhersteller Unbedenklichkeitsbescheinigungen für diverse Motorradmodelle an, auf deren Basis die Eintragung beim TÜV vorgenommen werden kann.
Reifenbindung austragen
Bei einigen Motorrädern sind Hersteller und Modellbezeichnung der zu verwendenden Reifen genau vorgeschrieben. Um etwas freier bei der Reifenwahl zu sein, oder wenn die ursprünglich eingetragenen Reifentypen nicht mehr erhältlich sind, kann man diese Reifenbindung „austragen“ lassen. Seit 2019 entfällt mit der neuen EU-Verordnung bei Fahrzeugen, die nach EU-Recht zugelassen sind, auch die Reifenfabrikatsbindung. Dieses fällt nur noch bei sehr alten Fahrzeugen und Einzelabnahmen ins Gewicht.
Seit dem 01.01.2025 besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die sogenannte Reifenbindung bei Fahrzeugen mit deutscher Betriebserlaubnis oder Einzelzulassung gemäß § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO austragen zu lassen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die alternativen Reifengrößen oder -bauarten innerhalb des maximal zulässigen Bauraums des Fahrzeugs liegen und somit keine Gefährdung im Betrieb darstellen.
Technische Überprüfung und Austragung
- Technische Überprüfung: Zunächst muss geprüft werden, ob die geplanten Reifen hinsichtlich Größe, Bauart und Traglast in das Fahrzeug passen und keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit besteht. Ein Fachbetrieb oder eine technische Prüfstelle (z. B.
- Begutachtung nach § 21 StVZO: Liegen die technischen Voraussetzungen vor, erfolgt eine Einzelabnahme durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation.
- Austragung der Reifenbindung: Nach positiver Begutachtung wird ein Gutachten erstellt, auf dessen Grundlage die Reifenbindung aus der Fahrzeugdokumentation (Fahrzeugschein und -brief bzw.
Motorradreifen eintragen: Einzelabnahme und Sonderfälle
Wer breitere Felgen oder Reifen auf seinem Motorrad fahren möchte, der muss diese via Einzelabnahme eintragen. Oftmals stellen sich viele TÜV-Prüfer bei derartigen Vorhaben quer. Wir raten deshalb immer einen Prüfer aufzusuchen, welcher seinen Schwerpunkt auf Motorräder legt oder viel Erfahrung in diesem Bereich hat. Breitere Reifen am Hinterrad können oftmals durch Vorlage eines Vergleichsgutachtens oder einer Herstellerbescheinigung eingetragen werden.
Bei großen Umbauten empfehlen wir diesen immer in vorheriger Absprache mit dem TÜV durchzuführen, da dieser einem genau mitteilen kann, was eingetragen werden kann und was nicht.
Übergangsfrist und ABE-Fahrzeuge
Ab Januar 2025 gelten geänderte Regeln für Motorradreifen. Die Übergangsfrist für Reifen mit Herstellungsdatum (DOT) bis einschließlich 2019, wonach mit einer Freigabe abweichende Typen und Zwischengrößen gefahren werden dürfen, endet dieses Jahr. Vor dem Reifenkauf sollten sich Motorradfahrer noch einmal genau über die neuen Regeln informieren.
Für Besitzer von Motorrädern mit ABE: Andere als die eingetragenen Reifen- und Profiltypen und abweichende Reifendimensionen sind unzulässig - selbst wenn die Größe hinsichtlich Last- und Geschwindigkeitsindex innerhalb der Serienvorgaben bleibt. Wer dennoch einen anderen Reifen fahren möchte, für den gibt es zwei Möglichkeiten: die Einzelabnahme oder die Teile-Typgenehmigung durch den Fahrzeughersteller.
Hinweise und Empfehlungen
Auf den Internetseiten der Reifenhersteller findest du aktuell noch Serviceinformationen und Herstellerbescheinigungen welche zur Eintragung der Reifen nötig sein können. Außerdem ist es ratsam den Reifenempfehlungen des Motorrad-Herstellers oder der Reifenhersteller zu folgen um das ideale Profil für dein Motorrad zu finden.
Jeder Reifenhersteller ist verpflichtet, die Fabrikatsnummer, aber auch die Informationen bezüglich der Höchstgeschwindigkeit etc. auf dem Reifen abzubilden. Dies erfolgt mittels eines Zahlen und Nummerncodes, welcher sich sehr leicht entschlüsseln lässt. Sofern die Größen übereinstimmen und die Traglast / der Geschwindigkeitsindex gleich oder höherwertig ist, eignet sich ein Reifen generell zur Umrüstung auf dem Motorrad.
Hinweis: Verlasse dich am besten nicht auf die Angaben auf den Reifen. Der Vorbesitzer könnte bereits eine falsche Größe montiert haben.
Der klare Rat des BRV lautet an dieser Stelle, „nur solche Reifen/-kombinationen zu verbauen, für die eine entsprechende „Serviceinformation“ des Reifenherstellers vorliegt, die die Eignung der Bereifung auf einem Fahrzeugmodell bescheinigt“.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Die neuen Regelungen zur Reifenumrüstung an Motorrädern bringen einige Änderungen mit sich. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
- Für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (ab Baujahr 2000) ist die Umrüstung auf andere Reifengrößen innerhalb der im COC-Papier genannten Dimensionen ohne Eintragung möglich.
- Für ältere Fahrzeuge (vor Baujahr 2000) mit ABE oder Einzelabnahme ist eine Eintragung weiterhin erforderlich.
- Die Reifenfabrikatsbindung entfällt für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung.
- Eine Einzelabnahme ist erforderlich, wenn breitere Felgen oder Reifen montiert werden sollen.
- Ab Januar 2025 gelten neue Regeln, die eine Einzelabnahme oder Teile-Typgenehmigung für abweichende Reifen bei ABE-Fahrzeugen vorsehen.
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