Schild Radfahrer nicht überholen: Bedeutung des Verkehrszeichens 277.1

Das Verkehrszeichen 277.1, auch bekannt als das neue Zweiradüberhol-Verbotsschild, ist seit April 2020 in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert. Es zeigt auf weißem Grund mit rotem Kreis ein Auto sowie auf der rechten Seite ein Fahrrad und ein Motorrad.

Was bedeutet das Schild?

Das Schild enthält ein Ge- und Verbot. Entsprechend darf der Autofahrer (mehrspuriges Fahrzeug) weder ein einspuriges noch ein mehrspuriges Fahrzeug überholen. Es handelt sich um ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen. Autofahrern ist dem Schild zufolge also verboten, an der Stelle Radfahrer oder Roller zu überholen.

Autofahrern ist dem Schild zufolge also verboten, an der Stelle Radfahrer oder Roller zu überholen. Als mehrspurige Fahrzeuge gelten auch Motorräder mit Beiwagen. Zu den einspurigen Fahrzeugen gehören Fahrräder, Roller und Motorräder. Für die Letztgenannten gilt das Überholverbot bei Schild 277.1 übrigens nicht.

Wo wird das Schild eingesetzt?

Das Verkehrszeichen wird in erster Linie dort angebracht, wo es enge Streckenabschnitte oder starke Gefälle oder Steigungen gibt und Fahrzeuge den Mindestüberholabstand von 1,50 Meter nicht einhalten können. Das Überholverbot ist erst mit diesem Zeichen aufgehoben. Das Ende des Überholverbots wird über das Zeichen mit schwarzen Querstrichen gekennzeichnet oder über ein Zusatzzeichen, das die Länge der Überholverbotszone anzeigt.

In anderen Städten wie Frankfurt und Mainz hatten die Behörden schon vor einiger Zeit mit dem entsprechenden, neuen Schild auf die Gesetzeslage reagiert und an schmalen Stellen das Überholen von Einspur-Fahrzeugen mit oder ohne Motor grundsätzlich verboten. An derart ausgeschilderten Stellen brauchen Autofahrer also gar nicht erst zu überlegen, ob 1,50 Meter Abstand drin sind - insofern ist das neue Verkehrszeichen für sie Komfort-Gewinn.

Mindestabstände beim Überholen von Radfahrern

Grundsätzlich schreibt die StVO beim Überholen von Radfahrenden außerdem folgende Mindestabstände vor:

  • Innerorts: mindestens 1,5 Meter
  • Außerorts: mindestens 2 Meter

Beim Überholen von Kindern oder Eltern mit Kindern gilt der Mindestabstand von 2 Metern auch innerorts.

Sanktionen bei Missachtung des Überholverbots

Wer sich nicht daran hält, riskiert 70 Euro Geldbuße und einen Punkt in Flensburg.

Wenn Sie dabei erwischt werden, wie Sie ein anderes Auto überholen, obwohl ein Überholverbot durch ein Schild ausgewiesen ist, drohen je nach Verstoß unterschiedliche Sanktionen. Darüber hinaus gibt es höhere Strafen, wenn Sie aufgrund Ihres Überholvorgangs einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden oder einen Sachschaden verursachen. Falsches Überholen wird ebenfalls sanktioniert, auch wenn kein Überholverbot durch ein Schild angezeigt ist.

Zusatzschilder

Wenn ein Überholverbot durch ein Schild angezeigt ist, ist es oft mit einem Zusatzschild versehen. Das Zusatzschild kann das Überholverbot weiter einschränken, z. B. angeben, über welche Strecke das Verbot gilt. Auf einigen steht eine Zahl zwischen zwei Pfeilen, die nach oben zeigen, welche anordnet, wie lang die Verbotsstrecke ist.

Beispiele für die Anwendung des Schildes

  • Bonn-Endenich: In der Pastoratsgasse wurde das Schild aufgestellt, nachdem Radfahrer sich über zu geringe Überholabstände beschwert hatten.
  • Stuttgart: An einer berüchtigten Stelle in der Böblinger Straße soll das Schild verhindern, dass Autofahrer Rad- oder Motorradfahrer überholen können.
  • Bad Schandau: Auf der Elbbrücke gilt ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge gegenüber Radfahrenden, um auf den einzuhaltenden Mindestabstand aufmerksam zu machen.
  • Garching: An der alten B 471 wurde das Zeichen 277.1 aufgestellt, da die Straße samt Radstreifen zu schmal für das Einhalten des Mindestabstands ist.

Weitere Informationen zur Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die meisten Verkehrsregeln sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehalten. Im § 5 StVO steht geschrieben, wann und wie zu überholen ist. Die Verkehrszeichen 276 & 277 sind laut § 5 Abs. 3 Nr.

Das Verkehrszeichen 276 zeigt ein rotes und ein schwarzes Auto nebeneinander in einem roten Kreis. Das Verkehrszeichen 277 bildet einen roten Kastenwagen neben einem schwarzen Auto in einem roten Kreis ab. Es zeigt an, dass Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen ab dem Schild nicht mehr überholen dürfen. Ausgenommen sind PKWs und Kraftomnibusse.

Die Verkehrszeichen 280 und 281 bedeuten so viel wie „Überholverbot aufgehoben“. Sie bilden dieselben Fahrzeuge wie auf den Zeichen 267 und 277 in Grautönen ab, welche mit fünf parallel verlaufenden schwarzen Linien durchgestrichen sind. Das Verkehrszeichen 282 wiederum hebt alle streckenbezogenen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Überholverbote auf.

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