Schwarzfahren bedeutet Nervenkitzel, verlangt anhaltende Aufmerksamkeit und kann folgenreich sein. In einigen Städten und Gemeinden ist das Schwarzfahren schon fast zum Volkssport geworden. Ein Kurzfahrtticket ist im Grunde nicht teuer, dennoch ist Schwarzfahren bzw. die Beförderungserschleichung kein Kavaliersdelikt.
Was bedeutet Schwarzfahren genau?
Der Gesetzgeber bewertet das Fahren ohne gültigen Fahrschein gemäß § 265a StGB als Erschleichen von Leistungen. Für diese Straftat kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen. Ziel des Gesetzes ist es, einen Vermögensschutz von Veranstaltern und Dienstleistern immer dann zu gewährleisten, wenn diese aufgrund der hohen Kundenzahl nicht in der Lage sind, jeden einzelnen zu kontrollieren.
Es ist grundsätzlich auch ein Leichtes, sich ohne einen Fahrschein in einen Bus oder eine Bahn zu setzen. Schwarzfahrer argumentieren häufig, dass dies auch kein Problem sei, denn sie hätten weder einen mündlichen noch schriftlichen Vertrag mit dem Verkehrsunternehmen geschlossen - es bestehe also gar keine Rechtsgrundlage. Die gängige Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Fahrgast mit dem Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel dem Beförderungsvertrag zustimmt. Dazu muss kein Dokument unterschrieben oder irgendetwas gesagt werden - es genügt sogenanntes „konkludentes“ Handeln. Teil des Beförderungsvertrags ist es, dass beide Parteien Rechte und Pflichten innehaben. Der Verkehrsbetrieb sichert zu, den Fahrgast von A nach B zu befördern, während der Fahrgast sich dazu bereit erklärt, dafür ein gewisses Entgelt zu bezahlen. Tut er das nicht, fährt er schwarz. Das bedeutet, er erschleicht sich eine Beförderungsleistung.
Beim Schwarzfahren handelt es sich um keine Ordnungswidrigkeit. Kommt die Beförderungserschleichung zur Anzeige, kann diese vor Gericht verhandelt werden. Dem Schwarzfahrer drohen dann bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Möglich ist auch das Aussprechen eines Hausverbots. Wird ein Schwarzfahrer dann erneut erwischt, kann sogar der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sein.
Schwarzfahren mit dem Moped: Was gilt?
Leichtkrafträder erfreuen sich insbesondere bei Jugendlichen großer Beliebtheit, denn die entsprechende Fahrerlaubnis lässt sich bereits relativ früh erwerben. Mopeds leisten dadurch vor allem in ländlicheren Gegenden einen wichtigen Beitrag zur individuellen Mobilität. Wer allerdings ein Moped fahren möchte, sollte sich im Vorfeld mit den gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen. Doch welche Vorschriften gilt es bei den Motorfahrrädern zu beachten? Welche Fahrerlaubnisklasse ist zum Führen erforderlich? Darf man bereits mit 15 Jahren ein Moped fahren? Schreibt der Gesetzgeber eine Helmpflicht vor? Worauf gilt es beim Versicherungsschutz zu achten? Und welche Sanktionen drohen, bei Verkehrsverstößen mit dem Moped?
Welchen Führerschein benötigt man?
Beim Moped handelt es sich gemäß den EG-Fahrzeugklassen um ein sogenanntes Kleinkraftrad, sodass zum Führen die Fahrerlaubnisklasse AM erforderlich ist. Üblicherweise liegt das Mindestalter für die entsprechende Führerscheinklasse bei 15 Jahren. Allerdings ist diese auch nur in Deutschland und kann im Ausland in der Regel nicht genutzt werden. Wollen Sie ein Moped fahren, ist dies mit dem B-Führerschein in der Regel möglich, denn dieser schließt unter anderem die Klasse AM ein.
Mindestalter und Ausbildung
Aufgrund der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h ist eine Fahrerlaubnis der Klasse AM notwendig, um ein Moped zu fahren. Hierbei handelt es sich um den „kleinsten“ Führerschein für Motorräder und der Erwerb ist regulär ab einem Alter von 15 Jahren möglich. Wichtig! Die Fahrerlaubnis der Klasse AM gilt für 15-jährige grundsätzlich nur im Inland. Wer hingegen in den anderen Ländern unter 16 Jahren ein Moped nutzen möchte, begeht oftmals Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Um mit dem 15. Geburtstag direkt losfahren zu dürfen, können Jugendliche, die ein Moped fahren wollen, bereits mit 14 Jahren die Ausbildung in der Fahrschule beginnen. Da das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse AM bei 15 Jahren liegt, ist es zudem zulässig, dass Teilnehmer des Programms Begleitetes Fahren ab 17 (BF 17) alleine ein Moped fahren.
Weitere Voraussetzungen
Bevor Sie sich mit einem Moped in den Verkehr stürzen können, gilt es einige Voraussetzungen zu erfüllen. Kleinkrafträder zählen grundsätzlich zu den zulassungsfreien Fahrzeugen, weshalb die Anmeldung bei der Zulassungsstelle entfällt. Dennoch müssen Sie als Halter für einen gültigen Versicherungsschutz sorgen. Mit dem Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung erhalten Sie außerdem das Versicherungskennzeichen. Werden Sie auf dem Moped beim Fahren ohne dieses Kennzeichen erwischt, drohen Sanktionen. Ähnlich gestaltet sich das Ganze auch, wenn Sie mit dem Moped fahren ohne einen Führerschein mitzuführen.
Helmpflicht
So schreibt der Gesetzgeber unter § 21a Abs. Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Wer gegen die gesetzliche Helmpflicht verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 15 Euro rechnen.
| Verstoß | Strafe |
|---|---|
| Fahren ohne Fahrerlaubnis | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe |
| Verstoß gegen die Helmpflicht | Bußgeld in Höhe von mindestens 15 Euro |
| Fahren ohne gültigen Versicherungsschutz | Sanktionen |
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Die Konsequenzen
Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er keine gültige Fahrerlaubnis hat oder gerade ein Fahrverbot verhängt ist, macht sich nach Paragraf 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Das wird, je nach Einzelfall, mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Bei der Höhe der Strafe kommt es unter anderem darauf an, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und ob der Angeklagte bereits vorbestraft ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass sich nicht nur der strafbar macht, der ohne Fahrerlaubnis am Steuer sitzt, sondern auch der Halter des Kraftfahrzeugs, der zulässt, dass jemand sein Auto fährt, der keine gültige Fahrerlaubnis hat oder für den ein Fahrverbot besteht. Dem Besitzer des Fahrzeugs droht die gleiche Strafe.
Die Kfz-Haftpflicht, die bei einem verschuldeten Unfall auch in diesem Fall den Schaden des Gegners bezahlt, kann sich das Geld wiederholen und Regressforderungen von bis zu 5000 Euro stellen. Die Kaskoversicherung zahlt unter Umständen gar nicht. Das heißt, man bleibt auf dem Schaden am eigenen Fahrzeug sitzen.
Spezialfall Mofa
Vor allem unter Jugendlichen erfreuen sich Mofas großer Beliebtheit. Fahren ohne Fahrerlaubnis bedeutet für Mofa-Fahrer somit nicht, dass diese sich gemäß § 21 StVG strafbar machen. Ohne Sanktionen kommen Betroffene jedoch nicht davon. Die Prüfbescheinigung erlaubt das Fahren von Mofas, die bauartbedingt nur eine Geschwindigkeit von maximal 25 km/h erreichen können und deren Hubraum nicht größer ist als 50 cm³. Ist dies gegeben, wenn es sich um illegal frisierte Leichtkrafträder handelt. Dann greift § 21 StVG, weil Fahrer sozusagen mit dem falschen Führerschein fahren, da das Mofa wegen des Tunings schneller ist als erlaubt.
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