Um Auffahrunfälle und andere Kollisionen zu vermeiden, schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, dass Kraftfahrer ausreichend Abstand halten müssen, sowohl nach vorne als auch zur Seite. Dass zum Vordermann ein ausreichender Sicherheitsabstand gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) eingehalten werden muss, ist den meisten Kraftfahrern ein Begriff. Abstandsmessungen sind bei ihnen gefürchtet.
Der Seitenabstand ist gemäß StVO beim Überholen ebenfalls einzuhalten. Doch wie groß muss dieser sein und welcher Seitenabstand ist beim Parken vorgeschrieben?
Wie viel Seitenabstand ist vorgeschrieben?
Die einzig konkrete Angabe in der StVO hierzu betrifft den Seitenabstand beim Überholen von Fußgängern sowie Rad- und E-Scooter-Fahrern.
Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
Genau wie beim Sicherheitsabstand zum Vordermann ist auch der Seitenabstand beim Überholen nicht konkret in der StVO geregelt. In § 5 Abs. […] Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden.
Wie bereits erwähnt, ist die Auslegung des dehnbaren Wortes „ausreichend“ im Einzelfall der Rechtsprechung überlassen. Ansonsten bleibt es häufig den Gerichten überlassen, die Gesetzestexte auszulegen und im Einzelfall zu definieren, wann der Seitenabstand „ausreichend“ ist.
In Bezug auf den Seitenabstand zu Fußgängern, Fahrradfahrern oder Fahrern von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter) schreibt § 5 Abs.
Nach § 5 Abs. 8 StVO ist es Rad- und Mofafahrern außerdem erlaubt, wartende Fahrzeuge am rechten Fahrstreifen rechts zu überholen. Es ist bekannt, dass beim Parken an bestimmten Streckenabschnitten (z. B. Kreuzungen, enge Kurven) oder Verkehrszeichen (z. B.
Was den Seitenabstand beim Parken angeht, so gibt es keine konkrete Regelung in der StVO. Diese schreibt in § 12 Abs. 6 nur vor, dass platzsparend zu parken ist.
Damit sich niemand über den Parknachbarn ärgern muss, wird ein Seitenabstand von ca. Welcher Seitenabstand ist beim Parken vorgeschrieben?Auch wenn die StVO keinen expliziten Wert vorschreibt, sollten Kraftfahrer in etwa 70 cm Seitenabstand einhalten, wenn sie neben anderen Kfz parken, damit zumindest die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens gewährleistet ist.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Pkw-Fahrer 75 bis 80 Zentimeter Abstand zu einem neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einhalten (Az.
Geht es wiederum darum, an parkenden Fahrzeugen vorbeizufahren, sehen die Gerichte eine Türbreite als angemessenen Seitenabstand ein (LG Berlin, Az. 24 O 466/95).
Auch wenn Sie an einem parkenden Fahrzeug vorbeifahren, ist ein ausreichender Seitenabstand wichtig. Ein Abstand von einem Meter muss hierbei jedoch nicht zwingend eingehalten werden.
Wenn Sie an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren wollen, sollten Sie stets einen Abstand von einer Autotürbreite lassen. Das sind ca.
Als Faustregel gilt: Lassen Sie beim Halten und Parken höchstens einen Abstand von 30 Zentimetern zum Bordstein.
Bußgelder bei Nichteinhaltung des Seitenabstands
Wird der Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten, kann dies verheerende Folgen haben. Insbesondere Radfahrer leiden darunter, wenn PKW oder LKW ihnen zu stark auf die Pelle rücken. Dabei ist es nicht mal das größte Problem, dass es zur Berührung kommt.
Wer beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand einhält, muss mit einer Geldbuße von 30 Euro rechnen. Halten Sie sich beim Überholen nicht an den vorgeschriebenen Seitenabstand, kann ein Verwarnungsgeld von 30 Euro auf Sie zukommen.
Lassen Sie beim Vorbeifahren oder Überholen dieser Personengruppen einen zu geringen Seitenabstand, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro rechnen. Kommt es bei der Nichteinhaltung des nötigen Seitenabstands sogar dazu, dass Sie eine der genannten Personen schädigen, steigt das Bußgeld auf 100 Euro an.
Kam es zu einer Gefährdung oder einem Unfall, kann ein Bußgeld von 80 bzw. 100 Euro drohen. In den zwei letzten Fällen erhalten Sie außerdem einen Punkt in Flensburg.
Dies kann bis zu 100 Euro Bußgeld und einen Punkt zur Folge haben.
Die vorschriftswidrige Benutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit 55 bis 100 Euro Geldbuße geahndet.
Auch das sogenannte Auto-Posing wird teurer. Der neue Bußgeldkatalog sieht für das Verursachen von unnötigem Lärm oder einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie für das unnütze Hin- und Herfahren Bußgelder bis zu 100 Euro vor.
Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist zur Unfallverhütung innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, laut BMVI max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Weitere Bußgelder sind nun doppelt so hoch wie bisher, so z. B. für Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen oder für fehlerhafte Abbiegevorgänge. Wenn Radfahrende oder zu Fuß Gehende beim Abbiegen gefährdet werden, droht neben dem Bußgeld und einem Punkt ein einmonatiges Fahrverbot.
Deutlich teurer wird das Fahren auf Gehwegen mit dem Fahrrad - von 10 auf 55 Euro. Kommt es zu einem Unfall, sind es sogar 100 Euro.
Bußgeldtabelle für Radfahrer (Auszug)
| Tatbestand | Bußgeld | Mit Behinderung anderer | Mit Gefährdung anderer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
|---|---|---|---|---|---|
| Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) nicht benutzt | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
| Linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | |
| Vorschriftswidrig Gehweg benutzt (ohne Zeichen 239) | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | |
| Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet | 70 Euro | 1 | |||
| Missachtung des Rotlichts an der Ampel | 60 Euro | - | 100 Euro | 120 Euro | 1 |
Wichtige Hinweise und Tipps
- Innerorts müssen Sie beim Überholen dieser Verkehrsteilnehmer mindestens 1,5 m Abstand halten.
- Je nach individuellen Straßenbedingungen sollte der Abstand beim Überholen aber größer sein.
- Weiterhin sollten Sie bedenken, diesen nicht nur an das zu überholende Kfz, sondern ebenfalls an die Situation anzupassen.
- Eigene Fahrzeugart: Gerade Lkw-Fahrer sollten Anderen beim Fahren auf der Straße nicht bedrängend nahe kommen.
- Fahrbahnverhältnisse: Bei einer schlechten Fahrbahn sollte der seitliche Abstand größer gewählt werden.
- Eigenart des Eingeholten: Handelt es sich um einen Fußgänger, Radfahrer, ein Motorrad oder einen anderen Pkw?
- Vor allem sogenannte Alleinunfälle werden hierbei provoziert: Radfahrer können beispielsweise den Seitendruck nicht ausgleichen oder erschrecken sich vor dem plötzlich nah vorbeirasenden Auto und stürzen dadurch.
- Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen.
- Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen.
- Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln - und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.
Denken Sie also daran: Achten Sie nicht nur darauf, den nötigen Abstand zum Vordermann einzuhalten. Gerade beim Überholen ist es wichtig, dass ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern besteht, der an die jeweilige Situation und die Umstände anzupassen ist.
Gerade auf der Autobahn lässt der rücksichtsvolle Umgang der Verkehrsteilnehmer untereinander mitunter stark zu wünschen übrig. Wohl wissend, dass es bei einer zu geringen Abstandsmessung eine Strafe bzw. ein Bußgeld fällig wird.
Wichtig ist, dass man sich stets der Tatsache bewusst sein muss, dass der Vordermann plötzlich und unerwartet bremsen kann.
Wer mit dem Auto in der Stadt unterwegs ist und den Mindestabstand korrekt einhalten will, kann sich an einer weiteren Faustformel orientieren. Hier sollte der Abstand immer drei Pkw-Längen oder 15 Meter betragen.
Auch wenn die StVO keinen expliziten Wert vorschreibt, sollten Kraftfahrer in etwa 70 cm Seitenabstand einhalten, wenn sie neben anderen Kfz parken, damit zumindest die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens gewährleistet ist.
Sollten Sie als Radfahrer von einem Auto ohne den vorgeschriebenen Seitenabstand überholt werden, können Sie das bei der Polizei oder dem zuständigen Ordnungsamt anzeigen. Notieren Sie, wenn möglich, das Kennzeichen des überholenden Autos, Informationen zum Tatort und zur Tatzeit sowie Informationen zum überholenden Auto.
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