Fahrradfahren tut der Umwelt genauso gut wie Ihrer Gesundheit - und macht mit Elektrounterstützung sogar richtig Spaß. Viele Arbeitgeber stellen ihren Angestellten Dienstfahrräder zur Verfügung, die diese dann häufig beruflich und privat fahren. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 soll nicht nur die Nutzung von E-Autos stärker gefördert werden, sondern auch die von Elektro-Fahrrädern.
Verkehrsrechtliche Einordnung von E-Bikes
Entscheidend für die Besteuerung ist zunächst die verkehrsrechtliche Einordnung der Fahrräder, denn man unterscheidet zwischen Pedelec und E-Bike:
- Pedelec: Wenn Ihr Fahrrad zwar über eine Elektrounterstützung verfügt - Sie aber selbst in die Pedale treten müssen, um vorwärts zu kommen, handelt es sich um ein Pedelec. Die Elektrounterstützung schaltet sich ab, sobald Sie eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreichen. Ein Pedelec zählt nicht zu den Kraftfahrzeugen. Hat das Fahrrad eine selbstständig beschleunigende Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h), spricht das Steuerrecht ebenso von einem Pedelec.
- E-Bike: E-Bikes hingegen können ganz ohne Pedalunterstützung fahren und überschreiten oftmals die Geschwindigkeit von 25 km/h. E-Bikes gehören deshalb zu den Kraftfahrzeugen und benötigen einen Versicherungsschutz.
Steuerliche Behandlung von E-Bikes und Pedelecs
E-Bikes (Kraftfahrzeuge)
Hier gelten die neuen Regelungen für Elektro-Kraftfahrzeuge, die keine CO2-Emmissionen aufweisen: Für die private Nutzung wird ein Viertel des Bruttolistenpreises mit einem Prozent zusätzlich zum Arbeitslohn versteuert. Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommen 0,03 bzw. 0,002 Prozent des Viertel-Listenpreises - je nach Art der durchgeführten Fahrten - pro Entfernungskilometer und Monat hinzu. Die Regeln gelten für KFZ-E-Bikes die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 zugelassen wurden.
Pedelecs
Bei der Überlassung von Pedelecs gibt es nun zwei Möglichkeiten, die ebenfalls nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 greifen:
- Arbeitgeber übernimmt die Kosten zusätzlich zum Gehalt: Der Arbeitnehmer muss keinen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung und für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte versteuern.
- Arbeitnehmer erhält das Pedelec per Gehaltsumwandlung: Für die private Nutzung muss ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden. Der Bruttolistenpreis umfasst alle fest an- und eingebauten Teile wie beispielsweise Ersatzakkus oder Klickpedale. Aber jedes abnehmbare Zubehör bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.
Zur „Privatnutzung“ zählen folgende Fahrten:
- tatsächliche Privatfahrten
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- Fahrten zwischen Wohnung und einem Sammelpunkt
Aber: Mit einem Pedelec müssen Sie keinen weiteren geldwerten Vorteil mit 0,03 bzw. 0,002 Prozent versteuern - im Gegensatz zur Nutzung eines E-Bikes.
Dienstradregelung und Geldwerter Vorteil
Das schöne am e-Bike Leasing ist, dass Mitarbeiter, die ihr e-Bike über die Firma leasen, ihr Bike auch unbeschränkt privat nutzen dürfen! Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Fahrrad oder Pedelec, muss dieser den geldwerten Vorteil, den er aus der privaten Nutzung zieht, versteuern. Dies gilt jedoch nur, wenn der Mitarbeiter sich an den Kosten per Gehaltsumwandlung beteiligt.
Folgender Erlass vom 23. November 2012 der obersten Finanzbehörden der Länder regelt die Versteuerung: „Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die 44 € Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden.“
Sollte sich der Arbeitnehmer an den Kosten per Gehaltsumwandlung beteiligen, versteuert er lediglich 0,25% und nicht mehr 1% als geldwerten Vorteil - diese Regelung gilt für alle Räder, die ab dem 01.01.2019 überlassen wurden.
Du fährst immer steuerfrei, sofern das e-Bike dem Betriebsvermögen zugerechnet werden kann bzw. Die Dienstradregelung behandelt Fahrräder und Pedelecs gleich. Eine Ausnahme bilden jedoch S-Pedelecs (45 km/h), da sie unter die Kategorie der „Kraftfahrzeuge“ fallen.
Im Prinzip zählt hier das gleiche „Firmen-Rad“ Prinzip wie beim Fahrrad oder Pedelec, jedoch mit dem folgenden Unterschied: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden als zusätzlicher geldwerter Vorteil betrachtet und mit 0,03 Prozent des Brutto-Listenpreises pro Entfernungskilometer auf das Bruttogehalt aufgeschlagen.
Seit dem 01.01.2020 - 31.12.2030 fallen die S-Pedelecs, genau wie Elektroautos, unter die 0,25% Regelung (vormals 0,5% Regelung).
Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachbezug, Naturallohn oder eine Einnahme, die nicht in Geld besteht. Sie wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt. Der bekannteste “geldwerte Vorteil”, den die Leute kennen, ist der Dienstwagen, der auch für die private Nutzung überlassen wird. Beim e-Bike Leasing ist in fast allen Fällen auch eine private Nutzung vorgesehen. Daher entsteht auch hier ein geldwerter Vorteil.
Ob eine private Nutzung vorgesehen und erlaubt ist, regelt der Arbeitgeber im Überlassungsvertrag des e-Bikes mit dem Mitarbeiter. Hier sollte ausdrücklich definiert sein, ob eine private Nutzung vorgesehen ist. Sollte dies so sein, muss der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil mit 1% monatlich versteuern.
Dient das e-Bike rein für berufliche Zwecke (z.B.: Kurierfahrten, Kundenbesuche), entsteht kein geldwerter Vorteil und somit muss der Mitarbeiter das e-Bike / Fahrrad auch nicht mit 1% versteuern.
Ausnahmen von der Versteuerung
Es gibt jedoch folgende 0% Ausnahme vom 01.01.2019 - 31.12.2030: Sollte der Arbeitgeber die Leasingrate komplett übernehmen und nicht vom Gehalt abziehen, dann ist der geldwerte Vorteil steuerfrei - es gilt dann die 0% Regelung. Sollte der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligen zählt seit 01.01.2020 die 0,25% Regelung.
Bei Selbstständigen geht die 0% Regelung vom 01.01.2019 - 31.12.2030 sogar noch weiter: Du fährst immer steuerfrei, sofern das e-Bike dem Betriebsvermögen zugerechnet werden kann bzw.
BMF Schreiben vom 7.2.2022
Dies wird im BMF Schreiben vom 7.2.2022 erläutert (BMF, Schreiben v. 7.2.2022, III C 2 - S 7300/19/10004 :001). Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seinem Arbeitgeber gegenüber erbringt, sodass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat zum Urteil des EuGH vom 20.1.2021 (EuGH, Urteil v. 20.1.2021, C-288/19), das von der Auffassung der Finanzverwaltung abweicht, bisher noch nicht Stellung genommen. Es ist daher sinnvoll, darauf zu achten, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer insoweit nicht bestandskräftig wird oder die Festsetzungsverjährung eintritt.
Umsatzsteuer bei Fahrrädern und E-Bikes
Als Wert der privaten Nutzung kann die sog. 1-%-Regelung, die für ertragsteuerliche Zwecke gilt, auch für umsatzsteuerliche Zwecke übernommen werden. Allerdings ist der auf volle 100 EUR abgerundete Listenpreis zugrunde zu legen und nicht die Hälfte bzw. ein Viertel des Listenpreises.
Bei der Umsatzsteuer bemisst sich die unternehmensfremde Nutzung grundsätzlich nach den Ausgaben, die auf die private Verwendung entfallen, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die "Pauschalierung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht" und somit verhältnismäßig ist.
Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs dem Unternehmer regelmäßig in voller Höhe zusteht, würde (nach Auffassung der Finanzverwaltung) eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen nach der sog. 1-%-Regelung aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.
Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads ist als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.
Achtung: Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Fahrräder kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls nach der sog. 1-%-Regelung ermittelt werden.
Als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung sind monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades zu berücksichtigen. Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 EUR beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von einer nicht entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich. Die Formulierung des BMF ist ungenau. Nach Auskunft des BMF ist hier auf die auf volle 100 EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades abzustellen.
E-Bikes bis 25 km/h werden steuerlich gefördert, sei es als Betriebsfahrrad oder Überlassung an die Arbeitnehmer. Wird ein E-Bike zu mindestens 10 % für den Betrieb genutzt, kann es in das Betriebsvermögen eingebucht werden. Sämtliche Kosten einschließlich der Abschreibung auf 7 Jahre mindern dann als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn. Arbeitnehmern kann ein E-Bike bis 25 km/h lohnsteuerund sozialversicherungsfrei zur Nutzung überlassen werden. Die Überlassung muss dann aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Weitere Aspekte
- Überträgt Ihre Chefin oder Ihr Chef das Eigentum auf Sie, werden Steuern fällig.
- Gibt es bei Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin Ladestrom für Ihr E-Bike und Sie dürfen die Ladesäule nutzen, gilt das nicht als geldwerter Vorteil. Damit ist das Aufladen steuerfrei.
- Wer ein klassisches Hollandrad, Mountainbike, Gravel Bike oder Rennrad - also ohne Elektroantrieb - als Dienstfahrrad fährt, darf sich besonders freuen. Die Nutzung eines vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gestellten Fahrrads ist steuerfrei, egal ob Sie beruflich oder privat unterwegs sind. Außerdem wird das Fahrradfahren nicht auf die Pendlerpauschale angerechnet. Diese Regelung gilt für Fahrräder, die ab 1. Januar 2019 angeschafft wurden.
Statistik
2024 wurden in Deutschland etwa 2 Millionen E-Bikes verkauft, was etwas weniger ist als im Jahr davor: 2023 waren es 2,1 Millionen verkaufte E-Bikes.
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