Sobald ein Fahrrad in Deutschland am Straßenverkehr teilnimmt, müssen gewisse gesetzliche Vorgaben erfüllt werden. Dazu zählt auch die Fahrradbeleuchtung. Welche Beleuchtung an Fahrrädern vorhanden sein muss, ist in Paragraf 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) genau geregelt.
Welche Komponenten sind Pflicht?
Zu einer vollständigen Ausstattung gehören:
- Frontscheinwerfer
- Rücklicht
- Front-Rückstrahler (Reflektor)
- Heck-Rückstrahler (Reflektor)
- mindestens zwei Speichenreflektoren pro Rad
- Pedalrückstrahler vorne und hinten
Früher war ein fest verbauter Dynamo Pflicht - heute sind auch Akku- und Batterielampen erlaubt. Seit 2013 sind laut Gesetz auch batteriebetriebene Leuchten erlaubt. Millionen von Radfahrer werden sich über die Abschaffung der Dynamo-Pflicht gefreut haben. Denn somit sind seit Mitte 2013 auch akku- und batteriebetriebene Lampen an Rädern erlaubt.
Alle Leuchten und Reflektoren müssen eine Zulassung des Kraftfahrt-Bundesamtes haben und ein Prüfzeichen mit welliger Linie, dem Buchstaben „K“ und einer mehrstelligen Zahl tragen. Die Beleuchtungseinrichtung ist nur zulässig, wenn sie ein Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes hat. Dieses setzt sich aus einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer zusammen.
Seit 2017 gilt die Beleuchtungspflicht für alle Fahrräder gleichermaßen - auch für leichte Rennräder. Sie müssen bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht mit funktionstüchtiger Beleuchtung und vorgeschriebenen Reflektoren ausgestattet sein.
Wo muss meine Beleuchtung am Fahrrad montiert sein?
- Frontlicht: am Lenker oder Steuerrohr oberhalb des Vorderrads
- Rücklicht: unter dem Sattel, am Gepäckträger oder seitlich an den Streben
- Front- und Rückstrahler: an den vorgesehenen Halterungen vorn und hinten
- Speichenreflektoren: mindestens zwei pro Rad, um 180° versetzt
- Pedalreflektoren: je einer nach vorne und nach hinten
Anforderungen an die aktive Beleuchtung
Dabei wird zwischen aktiver und passiver Beleuchtung unterschieden. Zur aktiven Beleuchtung gehören ein weißer Frontscheinwerfer, der auch mit Tagfahr- und Fernlichtfunktion ausgestattet sein kann und ein rotes Rücklicht, das Brems- und Standlichtfunktion haben darf.
Diese können fest installiert per Dynamo oder als Anstecklichter mit Batterie betrieben werden. Batterielichter müssen im Bedarfsfall angebracht werden, jedoch kann dies bei schlechten Sichtverhältnissen durch Nebel oder Regen auch tagsüber der Fall sein.
Der nach vorne gerichtete Scheinwerfer darf zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht ausgerüstet sein. Und die Schlussleuchten können zusätzlich eine Bremslichtfunktion für rotes Licht haben.
Anforderungen an die passive Beleuchtung (Reflektoren)
Die passive Beleuchtung bilden Rückstrahler beziehungsweise Reflektoren. Nach vorn muss ein weißer nach hinten ein roter Großflächenrückstrahler der Kategorie „Z“ wirken. Beide dürfen in die jeweiligen Lichter integriert sein.
An die Pedale gehören nach vorn und hinten wirkende gelbe Reflektoren und auch die Räder brauchen eine zur Seite abstrahlende Beleuchtung. Entweder darf es ein umlaufender weißer Reflexstreifen auf jeder Reifenseite sein oder weiß reflektierende Hülsen an jeder Speiche.
Die klassische Variante sind jedoch die „Katzenaugen“. In jedes Rad werden hierbei zwei gelbe Reflektoren in einem Winkel von 180 Grad angeordnet.
Zwischen den Speichen sind pro Rad auch mehr als zwei Reflektoren gestattet, die dann gleichmäßig nach dem Radumfang zu verteilen sind.
Worauf muss ich beim Kauf achten?
In der Regel wird sowohl beim Kauf eines Fahrrads, als auch beim Kauf von Fahrradzubehör-Artikeln in der Beschreibung bzw. auf der Verpackung auf die StVZO-Konformität hingewiesen. In der Vergangenheit wurden akkubetriebene Leuchten grundsätzlich ausgeschlossen, dies hat sich glücklicherweise geändert, da die Qualität und Ausleuchtung dieser Beleuchtungen oftmals sogar besser sind als die der klassischen Dynamo-Beleuchtungen.
Alle Leuchten und Reflektoren müssen eine Zulassungsnummer bzw. ein Prüfzeichen des KBA tragen. Dieses besteht aus einer welligen Linie, dem Buchstaben „K“ und einer mehrstelligen Zahl. Auf der Verpackung oder in der Produktbeschreibung findest du meist den Hinweis „StVZO-konform“.
Ab welcher Helligkeit ist ein Licht StVZO-zugelassen?
Seit 2006 gilt: Eine Fahrradbeleuchtung muss auf einer 10 Meter entfernten Wand mindestens 10 Lux erreichen. Sie sollte so eingestellt sein, dass du vorausschauend fahren kannst, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu blenden.
Gibt es eine Obergrenze der Helligkeit?
Eine Obergrenze der Helligkeit von Fahrradbeleuchtungen gibt es grundsätzlich nicht. Dennoch sollte die Wahl der Fahrradlampe so ausfallen, dass sie dem Einsatzzweck angemessen ist. Besonders wichtig ist die Einstellung der Beleuchtung, damit andere Autofahrer, Fußgänger oder Radfahrer nicht geblendet werden.
LED vs. Halogen - die Unterschiede
LED-Beleuchtungen bieten eine höhere Lichtausbeute, längere Lebensdauer und geringeren Energieverbrauch als Halogenlampen. Zudem lassen sich viele Modelle dimmen, was die Akkulaufzeit verlängert. Halogenlampen sind günstiger, wurden aber technisch von LEDs überholt.
Wann sind die Anforderungen nicht erfüllt?
Die StVZO-Anforderungen gelten als nicht erfüllt, wenn eine oder mehrere vorgeschriebenen Komponenten fehlen oder nicht funktionsfähig sind.
Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß?
Ein Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften kann mit einem Bußgeld geahndet werden:
Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall mindestens ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro vor.
- Ohne funktionierende Beleuchtung: 20 Euro
- Mit Gefährdung: 25 Euro
- Mit Unfall oder Sachbeschädigung: 35 Euro
Im Fall eines Unfalls drohen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen wie z.B. die Kürzung etwaiger Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen.
Zusätzliche Tipps für mehr Sicherheit
Ab dem Herbst sind Radfahrende vermehrt bei trübem Wetter, Dämmerung und Dunkelheit unterwegs. Um die Sichtbarkeit zu erhöhen und das Unfallrisiko zu senken, sind zum Beispiel helle Kleidung und reflektierende Elemente empfohlen.
Die Beleuchtung sollte regelmäßige auf Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Wer Anstecklichter nutzt, achtet immer auf ausreichend elektrische Kapazität und einen guten Halt der Lampen bei der Fahrt. Reflektoren und Lichter dürfen auch nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
Was ist verboten?
Irgendwelche Scheinwerfer oder Reflektoren dürfen auch nicht ans Fahrrad angebracht werden. Blinklichter sind zum Beispiel nicht erlaubt. Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig.
Die Abschaffung der Dynamo-Pflicht: Die Konsequenzen
Der Dynamo am Fahrrad ist nicht länger gesetzlich vorgeschrieben. Jedes Rad muss aber in der Dunkelheit ausreichend Licht abgeben. Vor der Abschaffung der alten Regelung wurde für einen nicht vorhandenen Dynamo noch ein Bußgeldbescheid über 20 Euro geschrieben. Seit 2013 ist das nicht mehr der Fall.
Trotzdem sind nicht alle batteriebetriebenen LED-Lampen und ähnliche plötzlich erlaubt. Seit einer weiteren Anpassung des Paragraphen von 2017 sind zudem auch keine Vorschriften zur Spannung oder Nennleistung bezüglich der Energiequellen mehr zu beachten. Das bedeutet, dass Vorgaben wie 3 Watt oder 6 Volt, die es einmal zu beachten galt, nicht mehr aktuell sind. Wichtig ist, dass die verwendete Energiequelle mit der Spannung des Scheinwerfers bzw. der Leuchten verträglich ist und auch für den Einsatz am Fahrrad bzw. im Straßenverkehr zugelassen sind.
Kommt es jedoch zu einem Unfall, kann eine Missachtung der genauen Gesetzeslage Probleme mit der Versicherung verursachen. Deshalb gilt Vorsicht im Umgang mit einer nicht hundertprozentig zugelassenen Fahrradbeleuchtung.
Die Reflektoren
Auch Reflektoren gehören zur Fahrradbeleuchtung und unterliegen strengen Auflagen. Ganze elf Reflektoren sind an verschiedenen Stellen eines Fahrrads vorgeschrieben. Es lohnt sich, das eigene Velo daraufhin zu überprüfen.
Schwierigkeiten gibt es vor allem bei den Pedalen. Sind die gelben Reflektoren bei Plastikpedalen in der Regel integriert, fehlen sie bei Metallpedalen häufig oder sind nur aufgesetzt montiert, wodurch sie leicht abfallen können.
Wem die Katzenaugen in den Speichen missfallen, der kann auch auf dünne Speichenreflektoren setzen. Die Alternativen sind hier vielfältig und grundsätzlich mit dem Gesetz konform. Bei Zweifeln bezüglich der Fahrradbeleuchtung empfiehlt sich ein Gespräch mit einem Fachverkäufer. Dieser kann Sie zur Beleuchtung und eventuellem Zubehör bestens informieren.
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