Im städtischen Straßenverkehr ist ein solches Tempo zwar kaum denkbar, dennoch kommt es heutzutage vor, dass Radfahrer ähnlich schnell wie Autofahrende unterwegs sind. Dabei können sie natürlich genauso wie Pkw-Fahrende Tempolimits brechen. Teilweise gelten aber andere Regeln.
Viele Radfahrer nutzen einfach den Gehweg, um dort schneller zum Ziel zu kommen oder gemütlicher zu fahren. Normalerweise ist das Radfahren laut der StVO auf dem Gehweg verboten. Bußgelder von mehreren Euro und Punkte sind auch für derartige Vergehen möglich. Wenn man den Gehweg benutzen möchte, muss man vom Rad absteigen und dieses schieben.
Das sagt das Gesetz
Eine interessante Frage, die längst nicht alle Radfahrer aus dem Stehgreif beantworten können: Muss man sich als Fahrradfahrer im Verkehr an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten? Doch Radfahrer sind von den allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen der StVO nicht betroffen, da diese Regelungen nur für Kraftfahrzeuge gilt. Das heißt, das man mit seinem Rad innerorts grundsätzlich so schnell wie man kann fahren darf, ohne dass eine Bekanntschaft mit dem Fahrrad-Bußgeldkatalog zu befürchten ist.
Denn einerseits gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen auch auf dem Rad - aber andererseits nicht alle. Zum Beispiel die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften gilt allgemein, es bedarf hierfür keines gesonderten Schildes. Allerdings dürfen Sie mit dem Fahrrad hier auch nicht beliebig schnell fahren, sondern nur so schnell, wie Sie Ihr Fahrrad sicher beherrschen.
Allerdings dürfen Sie mit dem Fahrrad hier auch nicht beliebig schnell fahren, sondern nur so schnell, wie Sie Ihr Fahrrad sicher beherrschen. Denn Radfahrer müssen - analog zu allen anderer Fahrzeugführer auch - ihre Geschwindigkeit den Verkehrs-, Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen und ihren persönlichen Fähigkeiten anpassen.
Trotz der Lücke, die §3 Absatz 3 StVO für das Tempo von Radfahrenden lässt, ein Freifahrtsschein für schnelle Radfahrer bedeutet das Orteingangsschild dennoch nicht: Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrsrecht, verweist auf den ersten Absatz desselben Paragrafen. Der schränkt das fehlende Tempolimit für Radfahrende ein. Dort heißt es nämlich: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.“ Fahrzeuge schließen sowohl Kraftfahrzeuge als auch Fahrräder und andere Fortbewegungsmittel mit ein.
Welche Tempolimits gelten für Fahrräder?
Rein technisch ist es möglich und kommt auch immer mal wieder vor, dass Fahrradfahrer bei Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Messanlagen erwischt werden. Es stellt sich die Frage, welche Geschwindigkeitsbeschränkungen überhaupt für Fahrradfahrer auf der Straße gelten. Dies sind nämlich nicht zwangsläufig die gleichen wie für Auto- oder Lkw-Fahrer. Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 3 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten beispielsweise nicht für Fahrradfahrer, da diese Regelungen nur für Kraftfahrzeuge gelten.
Umgekehrt müssen sich Fahrradfahrer an die Geschwindigkeitsbeschränkungen halten, die durch Verkehrsschilder ausgewiesen sind. Das können Tempo-30-Schilder oder Tempo-30-Zonen genauso sein wie etwa verkehrsberuhigte Bereiche, umgangssprachlich Spielstraßen, mit entsprechenden Schildern. Werden Sie in so einem Bereich mit Ihrem Drahtesel geblitzt, kann Ihnen ein Bußgeld drohen. Ob Sie aber zur Kasse gebeten werden können, kommt auf die Art der Messung an.
Als Fahrradfahrer müssen Sie in Zukunft noch auf etwas anderes achten. Sie können nämlich davon ausgehen, dass es in immer mehr Städten spezielle Geschwindigkeitsbeschränkungen nur für Fahrradfahrer geben wird. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nämlich in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass im sogenannten Begegnungsverkehr Tempolimits für Fahrradfahrer zulässig sind (Aktenzeichen: OVG 1 S 53/22). Gemeint sind Bereiche, in denen Fußgänger, Fahrradfahrer und Autos aufeinandertreffen. Ein Berliner Bezirk hatte einen solchen Bereich für Fahrradfahrer auf 10 km/h limitiert. Hiergegen legte ein Fahrradfahrer Beschwerde ein, der das Gericht jedoch nicht folgte. Zur Vermeidung von Unfällen bestätigte das Gericht die Zulässigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung.
Verkehrszeichen und ihre Bedeutung für Radfahrer:
- Tempo-50-Schild: Maximale Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
- Tempo-30-Schild: Höchstens 30 km/h erlaubt.
- Spielstraße: Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben.
- Ortseingangsschild: Beginn einer Ortschaft (keine automatische Geschwindigkeitsbegrenzung wie für Kfz).
Was bedeutet Schrittgeschwindigkeit?
Was Schrittgeschwindigkeit genau bedeutet, darin sind sich selbst Experten uneins. Verschiedene Gerichtsurteile haben die Geschwindigkeit unterschiedlich ausgelegt. Allgemein durchgesetzt hat sich eine maximale Schrittgeschwindigkeit von 7 bis 11 km/h.
Wann ist ein Fahrrad ein Kraftfahrzeug?
E-Bikes, Pedelecs, S-Pedelecs: Sie sehen ähnlich aus, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten voneinander. Alle basieren auf der Idee des Fahrrads. Aber nur Pedelecs gelten formal auch als Fahrräder, E-Bikes und S-Pedelecs hingegen als Kraftfahrzeuge.
Ein Pedelec ist ein Fahrrad mit einem zusätzlichen Elektromotor. Der sorgt jedoch nicht selbständig für Antrieb, sondern unterstützt die Muskelkraft der Radfahrer. Diese Unterstützung endet ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Deswegen gelten Pedelecs nicht als Kfz, sondern sind Fahrrädern rechtlich gleichgestellt. Es ist der mit Abstand häufigste Typ der Elektrofahrräder.
Beim S-Pedelec schaltet sich die Unterstützung erst bei 45 km/h ab. Deswegen gelten S-Pedelecs formal als Kleinkrafträder. Sie müssen deswegen ein Versicherungskennzeichen und der Fahrer einen Helm tragen. Für sie gelten dieselben Geschwindigkeitsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge: Sie dürfen in der Stadt also nicht schneller als 50 km/h fahren.
Bei E-Bikes im engeren Sinne handelt es sich quasi um Elektromofas. Denn bei ihnen dient der Motor nicht als Tretunterstützung, sondern als eigenständiger Antrieb. Deswegen sind selbst E-Bikes mit einer geringen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h Kraftfahrzeuge und benötigen ein Versicherungskennzeichen. Mit ihnen darf nur dann auf Radwegen gefahren werden, wenn ausdrücklich das Schild „E-Bike frei“ aufgestellt ist.
Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
Ja, fahren Radler mit nicht angepasster Geschwindigkeit, müssen sie mit Bußgeldern und Punkten rechnen. Wie hoch diese ausfallen, zeigt die Bußgeldtabelle hier. Wenn Sie die Geschwindigkeit nicht anpassen, müssen Sie mit Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen.
Begehen Sie mit dem Rad eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Punkt geahndet wird, erfolgt ein Eintrag in Flensburg. Sind Radfahrer mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit beispielsweise in Fußgängerzonen unterwegs, kann das Bußgelder zwischen 30 und 35 Euro sowie einen Punkt in Flensburg bedeuten.
Laut § 229 des Strafgesetzbuches (StGB) steht auf fahrlässige Körperverletzung eine Geldstrafe - bei besonders schweren Fällen oder Wiederholungstäterinnen und Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Verhalten auf verschiedenen Wegen
Auch auf Radwegen sind Fahrradfahrer dazu angehalten, stets vorausschauend zu fahren und die Geschwindigkeit so anzupassen, dass nichts passieren kann. Es muss immer wieder mit Hindernissen gerechnet werden, auch wenn man sich auf einem Radweg bewegt. Schnell kann es passieren, dass ein Fußgänger den Weg kreuzt oder ein Autofahrer auf den Radweg aufgrund eines Hindernisses ausweichen muss. Von Radfahrern ist dann schnelles Handeln gefragt. Wer zu schnell unterwegs ist, kann nicht mehr rechtzeitig mit dem Fahrrad halten und riskiert ggf. einen Unfall mit schlimmen Verletzungen.
Interessant wird es auf Zweirichtungsradwegen. Hier können sich Fahrradfahrer aus entgegengesetzten Fahrtrichtungen begegnen. Von daher ist besonders Vorsicht und eine rücksichtsvolle Fahrweise erforderlich. Übrigens! Wer mit dem Fahrrad einen Radweg nutzt, muss mittlerweile auch damit rechnen, dass dieser auch mit einem E-Scooter genutzt wird. Diese erreichen bis zu 20 km/h und sind daher mitunter schneller als so manch ein Fahrradfahrer.
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen teilen sich Radfahrende und Fußgängerinnen und Fußgänger die Verkehrsfläche. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss Rücksicht nehmen und falls erforderlich, die eigene Geschwindigkeit an die des Fußverkehrs anpassen. Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Außerdem muss mit Schreckreaktionen, vor allem von älteren Menschen und Kindern gerechnet und notfalls mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen, die für Radfahrende freigegeben sind, muss immer mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Es handelt sich hierbei um Verkehrsflächen, die eigentlich Fußgängerinnen und Fußgängern vorbehalten sind und nur ausnahmsweise mit dem Fahrrad genutzt werden dürfen. Aus diesem Grund müssen Radfahrende hier besonders Rücksicht auf den Fußverkehr nehmen, mit Schrittgeschwindigkeit fahren und notfalls sogar warten. Schrittgeschwindigkeit gilt übrigens auch im verkehrsberuhigten Bereich für Fahrradfahrende. Aufgrund des Gebots der Schrittgeschwindigkeit dürfen Fahrräder dort auch nicht überholt werden.
Kinder auf dem Rad
Bis zu ihrem achten Lebensjahr müssen Kinder mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen. Eine begleitende Aufsichtsperson darf ebenfalls mit dem Kind auf dem Gehweg fahren. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ist Rad fahrenden Kindern die Nutzung des Gehwegs erlaubt. Wie schnell sie dabei fahren, ist nicht explizit geregelt. Allerdings verweist der Verkehrsrechtler Christian Janeczek auf die Regeln, die auch für erwachsene Radfahrer auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg gelten: Sie müssen mit größtmöglicher Sorgfalt fahren - sind Fußgängerinnen oder Fußgänger in Sicht, ist Schrittgeschwindigkeit geboten.
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