Wo darf man mit dem Tretroller fahren? Eine umfassende Anleitung

Besonders in den Sommermonaten tummeln sich in den Städten die verschiedensten Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr. Zu Fahrrädern gesellen sich Tretroller, Skateboards und Inline-Skates. Auch elektrische Gefährte sind beliebt. Wer mit diesen sicher unterwegs sein will, muss einige Dinge beachten. Schließlich darf nicht alles, was Räder hat, auch im Straßenverkehr benutzt werden.

Fortbewegungsmittel ohne Motor: Was die StVO sagt

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt in Paragraf 24 Absatz 1, wo mit Tretrollern, Inline-Skates und ähnlichen nicht motorbetriebenen Fortbewegungsmitteln gefahren werden darf: Für die Fahrenden gelten die gleichen Regeln wie für Fußgängerinnen und Fußgänger.

Das bedeutet: Man darf sich zum Beispiel mit einem Tretroller auf dem Gehsteig fortbewegen, solange dadurch niemand behindert oder gefährdet wird. Das bedeutet auch, dass die Geschwindigkeit an die der Fußgängerinnen und Fußgänger angepasst werden muss. Straßen und Radwege dürfen dagegen in der Regel nicht benutzt werden.

Lediglich wenn außerorts kein Gehweg vorhanden ist, darf sich am linken Fahrbahnrand mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr fortbewegt werden. Zudem kann durch ein Zusatzzeichen mit entsprechendem Piktogramm das Inlineskaten ausnahmsweise auch auf ausreichend breiten Radwegen erlaubt werden. In diesem Falle müssen sich die Inlineskater am rechten Rand in Fahrtrichtung bewegen und Radfahrenden das Überholen ermöglichen.

Zum besseren Schutz helfen Knie- und Ellbogenschoner sowie ein Helm, da Stürze auf Asphalt schnell zu schweren Verletzungen führen können. In der StVO sind aber nicht alle Fortbewegungsmittel aufgelistet. Viele Fahrende bewegen sich deswegen in rechtlichen Grauzonen. Unmotorisierte Skateboards sind dafür ein beliebtes Beispiel.

Sie sind vor allem in Parks oder im Straßenverkehr verbreitet, werden in der StVO aber nicht explizit genannt. Die Rechtslage ist daher nicht ganz eindeutig und die Interpretationen von Juristinnen und Juristen gehen auseinander. Die meisten sind der Auffassung, dass Skateboards im Paragrafen 24 mitgemeint sind. Skateboardfahrende dürfen ihr Brett demnach auf dem Fußweg benutzen.

Andere sind aber der Meinung, dass es sich bei den Boards um Sportgeräte handelt und sie deshalb im Straßenverkehr überhaupt nicht benutzt werden dürften. Wer also auf Nummer sicher gehen will, fährt daher nur in dafür vorgesehenen Bereichen wie zum Beispiel in Skateparks. Mindestens gilt aber: Das Tempo muss dem der Fußgängerinnen und Fußgänger angepasst sein, um auch ohne Bremse in jeder Situation rechtzeitig anhalten oder ausweichen zu können.

Mit dem Tretroller frühen wir ein "besonderes Fortbewegungsmittel" nach §24 (1) StVO mit uns mit. Damit gelten automatisch die Vorschriften für Fußgänger nach §25 (1-5) StVO auch für unsere Tretrollergemeinde. Wir sind rechtlich gesehen Fußgänger - wie verhalten wir uns richtig?

Wir dürfen auf Fußwegen, in Fußgängerzonen, auf kombinierten Fuß-Radwegen, in verkehrsberuhigten Zonen, in Spielstraßen (nur wenn als Spielzeug genutzt), auf Feld- und Waldwegen (sofern keine Beschilderung oder lokale Vorschrift es verbietet) und auf Straßen unterwegs sein.

Straße - was nun?

Auf Straßen darf nur dann der Tretroller genutzt werden, wenn kein Fußweg oder kein kombinierter Fuß-Radweg und kein Seitenstreifen verfügbar sind. Weiterhin darf es sich um keine Kraftfahrstraße, Autobahn oder durch andere Kennzeichnung für Fußgänger verbotene Straße handeln. Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen wir uns am rechten oder linken Fahrbahnrand bewegen, außerhalb aber immer links.

Führen wir sperrige Gegenstände mit uns, was auf dem Tretroller in der Regel nicht vorkommen wird, aber das Leben schreibt immer wieder die Geschichten der Ausnahmen, dann muss die Fahrbahn, also die Straße, genutzt werden, wenn sonst Fußgänger behindert würden.

Ein Kuriosum hält die StVO für uns noch bereit: Führt an einer Straße ein Radweg entlang, so müssen wir die Straße nutzen. Reine Radwege sind für uns immer tabu. Ausnahme sind die kombinierten Fuß-Radwege; diese dürfen wir nutzen.

Gut sichtbare Kleidung, verständnisvolles, manchmal auch nachgebendes Verhalten und freundliches Informieren, mit was für einem Vehikel wir da eigentlich unterwegs sind, schlägt Brücken. Denn oft wissen Passanten oder Radfahrer nicht, dass wir keine Pedale, keinen E-Motor, sondern die natürlichste Art der Fortbewegung nutzen; unseren Körper.

Verkehrsregeln beachten

Nicht nur gegenseitige Rücksichtnahme ist im Straßenverkehr wichtig. Auch andere grundsätzliche Regeln müssen stets von allen Verkehrsteilnehmenden beachtet werden - egal ob sie einen Führerschein haben oder nicht.

Wichtige Verkehrsregeln:

  • Vorfahrtregeln beachten
  • bei Stop- und Vorfahrtsschildern anhalten
  • an der roten Ampel halten
  • nicht unter Alkoholeinfluss fahren

Elektrisch unterwegs? E-Scooter im Fokus

Seit einigen Jahren sind E-Scooter auch aus den deutschen Großstädten nicht mehr wegzudenken. Zu den elektrisch betriebenen Flitzern gesellen sich vereinzelt andere elektrische Gefährte wie die sogenannten Air- oder Monowheels. Dabei handelt es sich um einrädrige Fahrzeuge ohne Lenker, die ähnlich wie Hoverboards lediglich durch Gewichtsverlagerung gesteuert werden.

Oftmals wissen die Fahrenden aber gar nicht, wo sie sich damit fortbewegen dürfen. Monowheels sorgen zwar für ein neuartiges Fahrgefühl, sind im deutschen Straßenverkehr aber nicht erlaubt. Monowheels sind im Verkehrsrecht nicht vorgesehen, können keine Betriebserlaubnis erhalten und sind deswegen auf unseren Straßen tabu. Wer sich mit einem elektrischen Einrad trotzdem im Straßenverkehr bewegt, macht sich strafbar, da man nicht versichert ist.

Auch die private Haftpflichtversicherung kommt für etwaige Schäden nicht auf. Im sogenannten „abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr“ dürfen Monowheels benutzt werden. Dazu zählen beispielsweise private Parkplätze, der eigene Garten oder sonstige Areale, die nicht frei für den Straßenverkehr zugänglich sind. Dabei empfiehlt es sich, einen Helm und Schoner zu tragen, da wegen der hohen Geschwindigkeit und des ungewohnten Lenkverhaltens Stürze nicht ausgeschlossen werden können.

E-Mobilität ist in aller Munde: Nach dem Siegeszug der Pedelecs erobern seit Mitte 2019 die E-Roller die Innenstädte. E-Roller dürfen ab einem Alter von 14 Jahren gefahren werden. Ein Führerschein ist nicht nötig.

E-Roller dürfen nur auf Radwegen, Radstreifen oder Schutzstreifen gefahren werden. Falls kein Radweg vorhanden ist, muss man die Straße benutzen. Nicht erlaubt ist es auf Gehwegen zu fahren. Auch der Einsatz auf Autobahnen ist verboten!

Ein E-Tretroller darf nur von einer Person gefahren werden. Es besteht Versicherungspflicht. Der Halter/die Halterin muss eine Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung für den E-Roller abschließen und am Fahrzeug ein Kennzeichen anbringen.

Zwar gibt es keine Helmpflicht für E-Roller. Da die Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h unterwegs sind, empfiehlt es sich einen Radhelm zu tragen. Auch sollte man bei Dämmerung und Dunkelheit zur eigenen Sicherheit eine Warnweste oder reflektierende Kleidung tragen.

Besonders vorsichtig sollten sich E-Roller-Fahrende an Kreuzungen, Ein- und Ausfahrten sowie an Bushaltestellen verhalten. Viele Verkehrsteilnehmende sind noch nicht auf E-Scooter eingestellt. E-Roller-Fahrende sollten sich zu Fuß Gehenden besonders vorsichtig nähern. Da ihre Fahrzeuge fast geräuschlos unterwegs sind, werden sie von anderen Verkehrsteilnehmenden erst spät oder gar nicht wahrgenommen.

Fahren Sie nicht alkoholisiert E-Tretroller. Es gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrende. Wie beim Auto- und Fahrradfahren ist die Nutzung von Smartphones während der Fahrt verboten.

Falls sie sich einen E-Roller anschaffen wollen, achten sie darauf, dass das Modell über eine allgemeine Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamtes (ABE) verfügt. Nicht alle Modell, die im (Versand-)Handel angeboten werden, verfügen über eine ABE und dürfen in Deutschland gefahren werden.

Ein E-Roller muss mit zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen, Vorder- und Rücklicht (auch abnehmbar), seitlichen Reflektoren sowie einer Klingel ausgestattet sein. Die Mitnahme von E-Rollern in Bussen und Bahnen ist in der Regel dann erlaubt, wenn diese eingeklappt werden können. Bitte erkundigen sie sich vor Fahrtantritt bei ihrem ÖPNV-Unternehmen.

E-Scooter: Regeln und Bußgelder

E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb - wendig, klein und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (EKfV) regelt die Verwendung dieser Elektroroller. Die Verordnung gilt für E-Scooter und Segways, nicht aber für Airwheels, Hoverboards oder E-Skateboards.

Elektrokleinstfahrzeuge dürfen ab 14 Jahren gefahren werden. Diese Kraftfahrzeuge müssen häufig die gleichen Verkehrsflächen nutzen wie Fahrräder, teils weichen die Regeln für Elektrokleinstfahrzeuge jedoch auch ab: Mit E-Scootern und Co. muss beispielsweise auch dann auf Radwegen gefahren werden, wenn diese für Fahrräder nicht benutzungspflichtig sind. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen, wenn keine Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind, auf der Fahrbahn gefahren werden.

Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.

Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille - sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.

Elektroroller sind nur für eine Person zugelassen. E-Scooter brauchen eine Haftpflichtversicherung. Diese wird mit einer aufgeklebten Versicherungsplakette am Roller nachgewiesen. Die Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten durch den Elektro-Scooter zugefügt werden. Zudem bieten manche Versicherung die Möglichkeit, zusätzlich eine freiwillige Teilkasko-Versicherung abzuschließen.

Bußgelder bei Verstößen

Die folgende Tabelle zeigt einige Beispiele für Bußgelder bei Verstößen mit E-Scootern:

TatbestandBußgelder
Bei Rot über die Ampelzwischen 60 und 180 €
Fahren auf dem Gehweg15 bis 30 €
Fahren auf der Autobahn20 €
Fahren ohne Versicherungskennzeichen40 €
Fahren ohne Betriebserlaubnis70 €
Nebeneinander fahren15 bis 30 €
Elektronisches Gerät (z.B. Handy) benutzt100 €, 1 Punkt

Geplante Neuregelungen für E-Scooter

Die Elektrokleinstfahrzeugverordnung wird aktuell nach einer sogenannten Evaluation überarbeitet, weil die Zahl der Unfälle mit schweren Personenschäden steigt. Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf für Neuregelungen vorgelegt.

Das bedeutet im Kern, dass immer dort, wo der Radverkehr freigegeben ist, automatisch auch der Verkehr mit E-Scootern freigegeben sein soll. Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, die durch Zusatzzeichen für E-Scooter freigegeben sind, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Rücksichtnahme gefahren werden. Für Sharing-E-Scooter soll das Parken auf Gehwegen und in Fußgängerzonen verboten werden.

E-Scooter-Fahrer sollen Radwege nur benutzen müssen, wenn die Benutzungspflicht auch für Radfahrer angeordnet ist. Bisher mussten diese von E-Scooter-Fahrern immer benutzt werden, das Fahren auf der Fahrbahn ist aktuell nicht zulässig.

An einem Grünpfeil für Radfahrer sollen E-Scooter-Fahrer künftig nun auch bei Rotlicht unter denselben Bedingungen wie Radfahrer abbiegen dürfen. Neu zugelassene E-Scooter sollen zukünftig verpflichtend mit Blinkern ausgestattet sein. Zudem brauchen sie eine technisch voneinander getrennte Vorder- und Rückbremse.

Nach Angaben des Verkehrsministeriums soll die Verordnung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten. Vor allem die Regeln des Verhaltensrechts sollen erst mit einer Übergangsfrist von einem Jahr greifen. Damit soll den Kommunen die Zeit gegeben werden, ein Verbot von Elektrokleinstfahrzeugen auf Fußgängerflächen, die für den Radverkehr freigegeben sind, zu prüfen.

Es gilt also: Solche motorisierten und nicht motorisierten Fortbewegungsmittel sind nicht alle für Straße und Gehweg geeignet. Wer sich mit ihnen im Straßenverkehr bewegt, muss sich an einige Regeln halten und immer Rücksicht nehmen, damit die Sicherheit aller gewährleistet ist. Gleichzeitig sind andere Verkehrsteilnehmende wie Auto- und Radfahrende dazu angehalten, aufmerksam zu sein.

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