Verkehrszeichen sollte man kennen, auch solche, die zu Zeiten Ihrer Fahrschule noch nicht existent waren. So wurden im April 2020 zur Förderung des Radverkehrs eine Reihe neuer Verkehrszeichen in die Straßenverkehrsordnung (StVO) eingefügt. Eines davon ist das Überholverbotsschild für Fahrräder.
Das Verkehrszeichen 277.1: Überholverbot von Einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen, welches das vielleicht höchste und damit besonders bußgeldbedrohte Gebot enthält, ist das „Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen“. Das herkömmliche Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art kennen Sie (Verkehrszeichen 276, laufende Nr. 53 StVO Anlage 2). In diesem Verkehrszeichen wird das rechts eingezeichnete Fahrzeug (Pkw) durch ein Fahrrad und eine Art Motorrad ersetzt (Verkehrszeichen 277.1 laufende Nr.
Verkehrszeichen 277.1 nennt sich das neue Zweiradüberhol-Verbotsschild, das auf weißem Grund mit rotem Kreis ein Auto sowie auf der rechten Seite ein Fahrrad und ein Motorrad zeigt.
Was bedeutet das Schild?
- Ge- und Verbot: Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.
- Mehrspurige Fahrzeuge: Autos mit vier Rädern, aber auch Krafträder mit Beiwagen.
- Einspurige Fahrzeuge: Fahrzeuge mit zwei Rädern, also insbesondere Fahrräder, Roller und Motorräder.
Da das Verbotsschild auf der linken Seite mehrspurige Fahrzeuge bezeichnet, dürfen einspurige Fahrzeuge, also Fahrräder und Motorräder, andere einspurige Fahrzeuge nach wie vor überholen.
In einer Fahrrad-Überholverbotszone dürfen Sie als Autofahrer Radfahrer und andere einspurige Fahrzeuge nicht überholen. Üben Sie sich also in Geduld und fahren so lange hinterher, bis die Verbotszone endet.
Wo findet man diese Schilder?
Das Verkehrszeichen wird in erster Linie dort angebracht, wo es enge Streckenabschnitte oder starke Gefälle oder Steigungen gibt und Fahrzeuge den Mindestüberholabstand von 1,50 Meter nicht einhalten können.
Ein Fahrrad-Überholverbot kann angeordnet werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. Solche Verhältnisse können bei gefahrenträchtigen Fahrbahnabschnitten, Engstellen sowie Gefäll- und Steigungsstrecken ergeben.
Ende des Überholverbots
Normalerweise zeigen Verkehrsschilder an, wann ein Überholverbot endet. Das eigentliche rote umrandete Überholverbotsschild ist an einem insgesamt schwarzen, aus mehreren Balken bestehenden Querstrich zu erkennen.
So informiert auch das Verkehrszeichen 281.1 (laufende Nr. 59.1 StVO Anlage 2), wann das Fahrrad-Überholverbot endet. Das Ende eines streckenbezogenen Überholverbots ist jedoch nicht gekennzeichnet, wenn das Überholverbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist (Erläuterung laufende Nr.
Mindestabstände beim Überholen von Radfahrern
Früher gab die StVO beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer einen „ausreichenden Sicherheitsabstand“ vor. Diese Unbestimmtheit hat die Rechtsprechung insoweit konkretisiert, dass innerorts ein Abstand von 1,5 m und außerorts Abstand von 2 m einzuhalten war. Der Gesetzgeber hat diese Einschätzung übernommen.
Kraftfahrzeuge müssen, wenn sie Rad fahrende, zu Fuß Gehende oder Elektrokleinstfahrzeuge Führende überholen, einen ausreichenden Seitenabstand innerorts von mindestens 1,5 m und außerorts von mindestens 2 m einhalten (§ 5 Abs. IV S. 3 StVO).
Weitere wichtige Punkte für Radfahrer
- Fahrradzonen: Abseits von Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Autofahrer mit der Anordnung von Fahrradzonen rechnen (Verkehrszeichen Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO). In einer Fahrradzone ist kein anderer Fahrzeugverkehr gestattet. Elektrokleinstfahrzeuge sind jedoch erlaubt. Andere Fahrzeugtypen innerhalb der Fahrradzonen können durch entsprechende Zusatzzeichen erlaubt werden (z.B.
- Regeln für Radfahrer: Natürlich gelten auch für Radfahrer Regeln im Straßenverkehr. Gerade weil Radfahrer zu den besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern zählen, sind sie im eigenen Interesse gehalten, die Verkehrsregeln einzuhalten. Dazu gehören insbesondere das Rechtsfahrgebot, das Verbot, freihändig Fahrrad zu fahren oder mit dem Handy in der Hand zu telefonieren, beschilderte Radwege in die falsche Richtung zu befahren oder beschilderte Radwege nicht zu benutzen oder die Fahrbahn nebeneinander zu befahren.
Sanktionen bei Verstößen
Wenn Sie dabei erwischt werden, wie Sie ein anderes Auto überholen, obwohl ein Überholverbot durch ein Schild ausgewiesen ist, drohen je nach Verstoß unterschiedliche Sanktionen.
Wenn ihr gegen ein Überholverbot verstoßt und erwischt werdet, drohen je nach Vergehen zwischen einem und zwei Punkte in Flensburg. Es kann zusätzlich eine Geldstrafe von 70 bis 250 Euro verhängt werden, unter Umständen droht auch Führerscheinentzug.
Beispiele aus der Praxis
- Bad Schandau: Seit Anfang April gilt auf der Elbbrücke in Bad Schandau ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge gegenüber Radfahrenden, um darauf aufmerksam zu machen, dass der Mindestabstand beim Überholen von Fahrrädern nicht eingehalten werden kann.
- Stuttgart: So ist jetzt in Stuttgart an der Böblinger Straße/Kaltentaler Abfahrt ein Fahrrad-Überholverbot angeordnet worden. Hier findet sich eine Gefahrenstelle, weil die Fahrbahnbreite variiert und Fahrzeuge den gesetzlich vorgegebenen Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgehend einhalten können.
- Bonn: Premiere für Bonn - seit kurzem gibt es das erste Verkehrsschild "Überholverbot der Zweiräder" und zwar in der Pastoratsgasse in Bonn-Endenich.
Weitere Verkehrsschilder für Radfahrer
Neben dem Überholverbot gibt es noch weitere wichtige Schilder für Radfahrer:
- Ein blaues, rundes Schild mit einem Fahrrad als Symbol (Z 237) kennzeichnet Sonderwege für Radfahrer. Der Radfahrer muss diesen Weg benutzen.
- Ein blaues, rundes Schild mit den Symbolen Fußgänger und Radfahrer, durch eine Waagerechte getrennt, weist darauf hin, dass der Weg von beiden Verkehrsteilnehmern gemeinsam zu nutzen ist (gemeinsamer Fuß- und Radweg, Z 240).
- Ein weißes, viereckiges Schild mit dem Symbol eines Fahrrades auf blauem Kreis kennzeichnet Fahrradstraßen (Z 244). In diesen Gebieten dürfen Fahrradfahrer die gesamte Fahrbahn benutzen und auch jederzeit nebeneinander fahren. Motorisierter Verkehr ist nur zugelassen, wenn Zusatzschilder angebracht sind.
- Ein rotes, rundes Schild mit weißem Querbalken (Z 267) und Zusatzschild „Fahrradfahrer frei“ kennzeichnet Einbahnstraßen, die Fahrradfahrer auch in Gegenrichtung zulassen.
- Ein rundes Schild mit rotem Rahmen und weißem Grund (Z 250) bedeutet, dass kein Fahrzeug diese Straße befahren darf, auch kein Fahrrad.
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