Radfahren ist eine beliebte Freizeitbeschäftigung und eine umweltfreundliche Art der Fortbewegung. Damit das Radfahren sicher und angenehm bleibt, ist es wichtig, die geltenden Verkehrsregeln zu kennen. In Deutschland sind die Regeln für alle Verkehrsteilnehmer in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zusammengefasst. Auch für Radfahrer gelten bestimmte Regelungen, deren Missachtung zu Ahndungen führen kann.
Grundlegende Regeln für Radfahrer
Straßenbenutzung und Radwege
Grundsätzlich müssen Radfahrer die Straße benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind. Sind Radwege durch entsprechende Verkehrsschilder ausgewiesen, besteht eine Radwegebenutzungspflicht. Die StVO bestimmt, dass Radwege benutzt werden müssen, sofern diese gekennzeichnet sind - allerdings gilt dies nicht, wenn der Weg zugeparkt, beschädigt oder anderweitig versperrt ist.
Radwege können übrigens zukünftig auch für E-Bikes freigegeben werden. Außerorts dürfen sie generell und innerorts auf extra dafür ausgewiesenen Radwegen fahren. Von der neuen Regelung ausgenommen sind schnelle Elektrofahrräder - sogenannte S-Pedelecs -, die mehr als 25 km/h fahren können.
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10.
Rechtsfahrgebot
Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren.
Fahrradstraßen
Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnbenutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
Ampeln
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr.
Nebeneinander fahren
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Zebrastreifen
An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
Wichtige Neuerungen in der StVO 2021
Die Novelle der Straßenverkehrsordnung 2021 enthält wichtige Regelungen für Radfahrer:
- Mindestüberholabstand: Autofahrer müssen innerorts 1,50 Meter und außerorts 2 Meter Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrern einhalten.
- Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen für Lkw: Lkws über 3,5 t dürfen innerorts beim Rechtsabbiegen nur Schrittgeschwindigkeit fahren.
- Radfahrer-Grünpfeil: Die Grünpfeilregelung gilt nun auch für Radfahrer, die aus einem Radfahrstreifen oder Radweg heraus rechts abbiegen wollen.
- Erwachsene im Lastenrad: Es dürfen nun auch Erwachsene im Lastenrad mitfahren.
- Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen: Bisher durften Autos dort bis zu drei Minuten halten.
- Neue Fahrradzonen: Analog zu den Tempo 30-Zonen können Fahrradzonen eingerichtet werden, in denen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt.
- Neues Schild: Überholverbot bei Radfahrern: Dieses Schild verbietet das Überholen von Radfahrern.
Alkohol und Radfahren
Wer betrunken im Straßenverkehr unterwegs ist, kann seinen Führerschein verlieren. Das gilt laut StVO auch für Fahrrad. Radler mit 1,6 Promille oder mehr gelten als absolut fahruntauglich. Dann kann auch der sogenannte Idiotentest, die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), fällig werden.
Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.
Technische Ausstattung des Fahrrads
Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel.
Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl).
Radfahren in der Gruppe
Eine Gruppe ab 16 Radfahrern darf einen geschlossenen Verband bilden. Gemäß §27 StVO Absatz 1 ist ein Verband dann geschlossen, wenn er für die anderen Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Im Verband sind Radfahrer von der Radwegbenutzungspflicht ausgenommen. Ein Gruppenmitglied muss den Verband führen. Wer die Kolonne führt, hat dafür zu sorgen, dass sich der Verband an die allgemeinen Verkehrsregeln und die Sonderregelungen hält.
Bußgelder für Radfahrer
Als Verkehrsteilnehmer müssen sich auch Radfahrer an bestimmte Regelungen halten. Ein Fehlverhalten wird bestraft - durch Bußgelder, Punkte in Flensburg oder gar durch Fahrverbot und Entzug des Führerscheins!
Hier einige Beispiele für Bußgelder:
- Befahren des Radwegs oder der Straße in falscher Richtung: 20 bis 30 Euro
- Ordnungswidrige Nutzung des Gehwegs: 15 bis 30 Euro
- Handytelefonat auf dem Rad: 55 Euro
- Geisterfahrer auf dem Radweg: bis zu 35 Euro (mit Unfallfolge)
Tabellarische Übersicht: Bußgelder für Radfahrer
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Fahren ohne Licht | 20 Euro |
| Geisterfahren auf dem Radweg | 20-35 Euro |
| Handy am Steuer | 55 Euro |
| Rotlichtverstoß | ab 60 Euro |
Tipps für sicheres Radfahren
- Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an.
- Verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen.
- Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen.
- Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln.
- Seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.
- Tragen Sie einen Helm, um das Risiko schwerer Verletzungen zu verringern.
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