Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten.
Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Was genau bedeuten die verschiedenen Schilder für Radfahrer und Radfahrerinnen? Verkehrsschilder können verwirrend sein, denn viele sehen sich ähnlich.
Grundlegende Verkehrsregeln für Radfahrer
Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren.
Gewisse Sicherheitsabstände, z. B. Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird.
Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst).
Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen.
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10.
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr.
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt.
Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
Mindestüberholabstand: Wer Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrende oder andere kleinere Elektrofahrzeuge mit seinem Auto, Bus oder Lastwagen überholt, muss auf einen Mindestabstand achten. Dieser beträgt innerorts 1,5 Meter und außerorts zwei Meter.
Verkehrszeichen für Radfahrer im Detail
Radweg (Zeichen 237 StVO)
Das blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol kennzeichnet benutzungspflichtige Radwege. Sie müssen von Radfahrenden genutzt werden. Für alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ist die Nutzung verboten.
Radwege sind in der Regel durch einen Bordstein, einen Grün- oder einen Parkstreifen von der Fahrbahn abgetrennt.
Radfahrstreifen
Radfahrstreifen sind durch eine durchgezogene breite Linie abgetrennte Sonderfahrstreifen. Sie sind mit Zeichen 237 StVO gekennzeichnet und somit für den Radverkehr immer benutzungspflichtig.
Radfahrstreifen dürfen vom Kraftfahrzeugverkehr nicht befahren oder zum Halten genutzt werden. Ausschließlich zum Ein- und Abbiegen sowie zum Erreichen von Parkständen dürfen Radfahrstreifen überquert werden.
Gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO)
Ob zu Fuß oder mit dem Rad - dieser Weg ist für beide Verkehrsteilnehmende da. Für Radfahrende gilt: Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen! Radfahrende müssen diese Wege benutzen.
Getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241 StVO)
Bei getrennten Fuß- und Radwegen haben Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrende eigene Bereiche. Sie sind durch eine Markierung oder baulich voneinander getrennt.
Am Verkehrszeichen lässt sich ablesen, welche Wegseite für den Radverkehr bestimmt ist. Radfahrende müssen diese Wege benutzen.
Fußweg (VZ 239)
Wege die mit diesem Verkehrsschild gekennzeichnet sind, sind ausschließlich für zu Fuß Gehende vorgesehen. Für alle anderen Verkehrsteilnehmenden ist der Weg nicht zugelassen.
Ausgenommen sind Kinder auf dem Fahrrad. Für Kinder unter acht Jahren ist das Rad fahren auf dem Gehweg verpflichtend, für Kinder bis zum zehnten Lebensjahren erlaubt. Diese dürfen durch eine Aufsichtsperson begleitet werden.
Fußweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei" (Zeichen 239 mit 1022-10 StVO)
Auf Fußwegen, die zusätzlich zum Zeichen „Fußgänger“ (Z. 239) mit dem Zeichen „Radfahrer frei“ beschildert sind, dürfen Fahrradfahrende fahren.
Sie müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Solche Wege stellen ein Angebot für Radfahrende dar, es besteht aber keine Benutzungspflicht.
Das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ erlaubt das Radfahren auf Gehwegen und Fußgängerzonen. Es macht den Gehweg allerdings nicht zum ausgewiesenen Fahrradweg. Das bedeutet: Radfahrer dürfen diese Wege benutzen, allerdings müssen sie ihre Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Fahrradstraße (Zeichen 244 StVO)
In diesem Bereich dürfen nur Radfahrende fahren, auch nebeneinander. Autos und andere Fahrzeuge sind nur erlaubt, wenn dies durch ein Zusatzschild zugelassen ist.
Es gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Radfahrende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen die anderen Verkehrsteilnehmenden langsamer fahren.
Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
Verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325)
Verkehrsberuhigte Bereiche sind für alle Verkehrsteilnehmenden nutzbar. Häufig wird ein solcher Bereich auch Spielstraße genannt.
Wer zu Fuß geht darf innerhalb dieser Bereiche die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. Auch Kinderspiele sind erlaubt.
Der Fahrzeug- und Radverkehr muss Schrittgeschwindigkeit fahren (4 bis 7 km/h). Der Fahrverkehr darf Fußgängerinnen und Fußgänger nicht gefährden, wenn nötig muss gewartet werden.
Grünpfeil für den Radverkehr (Zeichen 721 StVO)
Den grünen Pfeil gibt es auch für Radfahrende. Wenn sie aus einem Radfahrstreifen oder einem Radweg heraus rechts abbiegen wollen, müssen sie an der Ampel nicht warten.
Vorausgesetzt natürlich, dass kein anderes Fahrzeug kommt.
Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (Zeichen 277.1 und 281.1 StVO)
Bei diesem Schild gilt ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen. Mehrspurige Fahrzeuge dürfen hier weder ein- noch mehrspurige Fahrzeuge überholen.
Weitere wichtige Hinweise
- Nicht-benutzungspflichtige Radwege: Radwege ohne Benutzungspflicht sind in der Regel nicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert, aber als Radweg optisch klar erkennbar. Dadurch haben Radfahrende die Wahl: Sie können den Radweg benutzen oder alternativ auf der Fahrbahn fahren.
- Freigabe für den Radverkehr in der Fußgängerzone: Radfahrende dürfen hier in Schrittgeschwindigkeit in beiden Richtungen fahren. Dabei müssen sie Rücksicht auf die Menschen nehmen, die zu Fuß gehen. Die restliche Fußgängerzone ist nicht für den Radverkehr freigegeben. Hier muss das Rad geschoben werden.
- S-Pedelec frei: Das Zusatzschild erlaubt es S-Pedelecs, auf Rad- und Gehwegen zu fahren.
- Allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" können ebenfalls das Befahren von Wegen auf der linken Straßenseite erlauben. Radfahrer dürfen Wege mit allein stehenden Zusatzzeichen "Radverkehr frei" befahren.
Arten von Fahrrädern
Es wird zwischen Pedelecs (Tretunterstützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tretunabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tretunterstützung bzw. tretunabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden.
Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt. Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahrzeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen erforderlich.
S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungskennzeichen und Helmpflicht vorgeschrieben.
Autos haben hier keinen Zutritt, es sei denn, es wird durch ein Zusatzzeichen angezeigt.
Zusatzzeichen „Radfahrer frei“
Immer häufiger ist das Zusatzzeichen 1022-10 “Radverkehr frei” auf deutschen Straßen anzutreffen. Es wird oftmals auch “Radfahrer frei” genannt.
Zusatzzeichen 1022-10 “Radverkehr frei” erlaubt es Radfahrern Straßen und Wege zu befahren, die ansonsten für den Radverkehr gesperrt wären (Benutzungsrecht).
Auf Gehwegen sind zunächst nur Fußgänger erlaubt. Radfahrer können den freigegebenen Gehweg auf der linken Seite der Straße benutzen oder auf der Straße fahren.
Besonders gefährlich wird es immer beim Überqueren von Einmündungen. Die Einrichtung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen muss daher besonders begründet werden. Das bedeutet, dass du als Radfahrer den Gehweg auf der rechten und linken Seite benutzen darfst.
Zudem werden aus der Einmündung ausfahrende Fahrzeuge durch Zusatzzeichen “Radverkehr von links und rechts” über “Vorfahrt gewähren” oder “Halt.
Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht (z. B.
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