Versteuerung von E-Bikes in Deutschland

Die Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes erfreut sich wachsender Beliebtheit, sowohl aus gesundheitlichen als auch aus ökologischen Gründen. Viele Arbeitgeber stellen ihren Angestellten Dienstfahrräder zur Verfügung, die diese beruflich und privat nutzen können. Die steuerliche Behandlung dieser Fahrräder ist jedoch komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte der Versteuerung von E-Bikes in Deutschland erläutert.

Umsatzsteuer bei Fahrrädern und E-Bikes

Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads ist als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die Finanzverwaltung hat zum Urteil des EuGH vom 20.1.2021 (EuGH, Urteil v. 20.1.2021, C-288/19), das von der Auffassung der Finanzverwaltung abweicht, bisher noch nicht Stellung genommen. Es ist daher sinnvoll, darauf zu achten, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer insoweit nicht bestandskräftig wird oder die Festsetzungsverjährung eintritt.

Bei der Umsatzsteuer bemisst sich die unternehmensfremde Nutzung grundsätzlich nach den Ausgaben, die auf die private Verwendung entfallen, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die "Pauschalierung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht" und somit verhältnismäßig ist.

Allerdings ist der auf volle 100 EUR abgerundete Listenpreis zugrunde zu legen und nicht die Hälfte bzw. ein Viertel des Listenpreises.

Als Wert der privaten Nutzung kann die sog. 1-%-Regelung, die für ertragsteuerliche Zwecke gilt, auch für umsatzsteuerliche Zwecke übernommen werden.

Entgeltliche Nutzungsüberlassung an Arbeitnehmer

Achtung: Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung).

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Fahrräder kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls nach der sog. 1-%-Regelung ermittelt werden.

Als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung sind monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades zu berücksichtigen.

Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Dies wird im BMF Schreiben vom 7.2.2022 erläutert (BMF, Schreiben v. 7.2.2022, III C 2 - S 7300/19/10004 :001).

Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seinem Arbeitgeber gegenüber erbringt, sodass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt.

Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 EUR beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von einer nicht entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird.

In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich. Die Formulierung des BMF ist ungenau. Nach Auskunft des BMF ist hier auf die auf volle 100 EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades abzustellen.

Steuerliche Behandlung für Selbstständige

Selbstständige können ein Fahrrad oder E-Bike als Teil ihres Betriebsvermögen führen, auch wenn sie vorwiegend privat damit unterwegs sind. Damit sind sämtliche Ausgaben für das Geschäftsrad vom Kaufpreis oder den Leasing-Raten bis zu Reparaturkosten Betriebsausgaben, die den Gewinn und damit die Steuern sparen.

Außerdem hat das Geschäftsfahrrad für Selbstständige aus steuerlicher Sicht weitere Vorzüge: Man kann damit, anders als mit einem Geschäftswagen, auch privat fahren, ohne dass die Privatnutzung die Einkommensteuerlast erhöht.

Voraussetzung: Das Fahrrad fällt ins Betriebsvermögen. Dafür muss die betriebliche Nutzung mindestens zehn Prozent der Gesamtnutzung ausmachen.

Die Privatnutzung ist bei konventionellen Fahrrädern sowie führerschein- und zulassungsfreie E-Bikes komplett steuerfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG). Dagegen unterliegen E-Bikes, die ein Versicherungskennzeichen benötigen, denselben Steuervorschriften wie E-Autos.

Wenn das Fahrrad ins Betriebseigentum fällt, sind alle damit zusammenhängenden Aufwendungen Betriebsausgaben. Sie mindern den Gewinn und damit die Einkommenssteuer beziehungsweise die Ertragssteuern.

Als Abschreibungsfrist für Fahrräder und E-Bikes sehen die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung sieben Jahre vor. Liegt der Anschaffungspreis nicht über 1.000 Euro, ist die Sofortabschreibung möglich.

Weniger großzügig als bei der Einkommensteuer ist der Fiskus in Sachen Umsatzsteuer: Dort gilt für die Privatnutzung keine Steuerfreiheit. Auf die Möglichkeit der Privatnutzung muss Umsatzsteuer entrichtet werden. Das gilt für konventionelle Fahrräder, E-Bikes und S-Pedelecs.

Berechnung der Umsatzsteuer für Selbstständige

Zur Berechnung des Nettobetrags, auf den Umsatzsteuer anfällt, kann die 1-Prozent-Methode verwendet werden: Die Umsatzsteuer beträgt damit 19 Prozent von einem Prozent des Listenpreises des Zweirads zum Zeitpunkt der Anschaffung durch den Selbstständigen.

Alternativ ist auch „eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode zur Wertermittlung“ zulässig. Die erfordert bei Leistungsentnahmen allerdings eine genaue Kostenrechnung, die alle Aufwendungen einschließlich der Abschreibungen erfasst.

Bei S-Pedelecs kann die Umsatzsteuer grundsätzlich auch auf Grundlage eines Fahrtenbuchs ermittelt werden, da sie wie E-Autos behandelt werden.

Leasing für Selbstständige

Besonders interessant kann das Leasing sein, wenn das Dienstrad oder das betriebliche E-Bike hochwertig und damit teuer ist. Ein Vorteil beim Leasing ist die Auswirkung auf die Liquidität: Statt der einmaligen hohen Kostenbelastung durch den Kauf, die steuerlich nur über sieben Jahre abgeschrieben werden darf, werden die Anschaffungskosten in festen Raten auf die Leasingfrist gestreckt und somit planbar.

Viele E-Bike-Anbieter haben sich auf Selbstständige eingestellt und bieten entsprechende Leasing-Pakete an. Allerdings ist Leasing nicht in jedem Fall die optimale Lösung. Es lohnt sich, vor der Entscheidung die Ausgaben durchzurechnen. Leasing-Offerten mit Wartung und Absicherung bei Diebstahl oder Beschädigung haben ihren Preis.

Andererseits fallen diese Kosten auch beim Kauf durchs Unternehmen an, oder sind im Fall der Diebstahlversicherung von hochwertigen E-Bikes zumindest sehr überlegenswert.

Außerdem bleibt das geleaste Rad Eigentum des Leasing-Gebers. Wer erst nach einigen Monaten merkt, dass er mit dem Modell nicht zufrieden ist oder doch merkt, dass er lieber mit dem Auto fährt, bleibt an den Leasingvertrag gebunden.

Steuerliche Behandlung für Arbeitnehmer

Auch viele Arbeitgeber stellen ihren Angestellten Dienstfahrräder zur Verfügung, die diese dann häufig beruflich und privat fahren. Die konkrete steuerliche Behandlung elektronischer Dienstfahrräder regeln die „Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder“ vom 9.

Unterscheidung zwischen Pedelec und E-Bike

Entscheidend für die Besteuerung ist zunächst die verkehrsrechtliche Einordnung der Fahrräder, denn man unterscheidet zwischen Pedelec und E-Bike:

  • Es handelt sich um ein Pedelec, wenn Ihr Fahrrad zwar über eine Elektrounterstützung verfügt - Sie aber selbst in die Pedale treten müssen, um vorwärts zu kommen. Die Elektrounterstützung schaltet sich ab, sobald Sie eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreichen. Ein Pedelec zählt nicht zu den Kraftfahrzeugen. Hat das Fahrrad eine selbstständig beschleunigende Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h), spricht das Steuerrecht ebenso von einem Pedelec.
  • E-Bikes hingegen können ganz ohne Pedalunterstützung fahren und überschreiten oftmals die Geschwindigkeit von 25 km/h. E-Bikes gehören deshalb zu den Kraftfahrzeugen und benötigen einen Versicherungsschutz.

Regelungen für Pedelecs

Bei der Überlassung von Pedelecs gibt es nun zwei Möglichkeiten, die ebenfalls nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 greifen:

  • Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für ein Pedelec zusätzlich zum Gehalt: Der Arbeitnehmer muss keinen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung und für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte versteuern.
  • Der Arbeitnehmer erhält das Pedelec per Gehaltsumwandlung: Für die private Nutzung muss ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden.

Der Bruttolistenpreis umfasst alle fest an- und eingebauten Teile wie beispielsweise Ersatzakkus oder Klickpedale. Aber jedes abnehmbare Zubehör bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.

Zur „Privatnutzung“ zählen folgende Fahrten:

  • tatsächliche Privatfahrten
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • Fahrten zwischen Wohnung und einem Sammelpunkt

Aber: Mit einem Pedelec müssen Sie keinen weiteren geldwerten Vorteil mit 0,03 bzw. 0,002 Prozent versteuern - im Gegensatz zur Nutzung eines E-Bikes.

Regelungen für E-Bikes

Hier gelten die neuen Regelungen für Elektro-Kraftfahrzeuge, die keine CO2-Emmissionen aufweisen: Für die private Nutzung wird ein Viertel des Bruttolistenpreises mit einem Prozent zusätzlich zum Arbeitslohn versteuert.

Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommen 0,03 bzw. 0,002 Prozent des Viertel-Listenpreises - je nach Art der durchgeführten Fahrten - pro Entfernungskilometer und Monat hinzu.

Die Regeln gelten für KFZ-E-Bikes die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1.

Weitere Aspekte der Versteuerung

Die private Nutzung von Fahrrädern, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, ist seit dem 1. Januar 2019 steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG. Der Fiskus begünstigt das Aufladen von Elektrorädern beim Arbeitgeber. Diese können steuerfrei aufgeladen werden.

Nach Ablauf der Leasingzeit kann der Arbeitnehmer oftmals das Leasingfahrrad vergünstigt übernehmen. Kauft der Arbeitnehmer sein Fahrrad zu einem Preis, der weniger als 40% des ursprünglichen Kaufpreises beim Händler beträgt, muss die Differenz zwischen diesem Kaufpreis und den 40% als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Bei der Überlassung von Firmenfahrrädern an Mitarbeiter fällt bis zu einer Bagatell-Wertgrenze von 500 Euro keine Umsatzsteuer an.

Geldwerter Vorteil

Bei der Gehaltsumwandlung fällt für das Dienstrad ein geldwerter Vorteil an. Ein Dienstrad darfst du auch privat nutzen - damit gilt es als Sachleistung, die du von deinem Unternehmen bekommst.

Das wird „geldwerter Vorteil“ genannt. Beziehst du dein Dienstrad von JobRad® per Gehaltsumwandlung, gilt die 0,25%-Regel. Vereinfacht gesagt müssen 0,25% der UVP (bei Versandkosten inkl. Versand) für das Rad versteuert werden*.

*Ganz konkret lautet die Rechnung der Finanzbehörden so: Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) wird geviertelt und auf volle 100€ abgerundet.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Unterschiede in der Besteuerung von Fahrrädern und E-Bikes:

Fahrzeugtyp Verkehrsrechtliche Einordnung Steuerliche Behandlung
Pedelec (Elektrounterstützung bis 25 km/h) Fahrrad
  • Zusätzlich zum Gehalt: Steuerfrei
  • Gehaltsumwandlung: 0,25% des Bruttolistenpreises (geviertelt und auf volle 100 EUR abgerundet)
E-Bike (fährt ohne Pedalunterstützung oder schneller als 25 km/h) Kraftfahrzeug 1% des geviertelten Bruttolistenpreises + 0,03% bzw. 0,002% pro Entfernungskilometer zur Arbeitsstätte
S-Pedelec (Tretunterstützung bis 45 km/h) Kraftfahrzeug Wie E-Auto (0,25% Regelung)

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