Flucht vor der Polizei mit dem Motorrad: Welche Strafen drohen?

Die Flucht vor einer Polizeikontrolle kann weitreichende strafrechtliche Konsequenzen haben. Viele Autofahrer werden nervös, weil sie befürchten, dass die Überprüfung ernsthafte Konsequenzen haben könnte. In einer solchen Situation denken viele nur noch an eins: Wegfahren, am besten so schnell wie möglich! Was geschieht jedoch, wenn Sie sich dem Haltgebot eines Polizeibeamten widersetzen? Wird wegen der Flucht vor der Polizei eine Strafe fällig?

Was passiert bei Missachtung des Haltgebots?

Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein voraus fahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Fahrer laut § 49 Abs. 3 S. 1 StVO verpflichtet, den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten.

Laut dem aktuellen Bußgeldkatalog müssen Sie mit einem Bußgeld von 70 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen, wenn Sie das Haltgebot eines Polizeibeamten anlässlich Verkehrskontrolle oder Verkehrserhebung missachten. Für Fahranfänger gilt: Diese Ordnungswidrigkeit stellt einen A-Verstoß dar und kann deshalb Probezeitmaßnahmen nach sich ziehen.

Wann handelt es sich um eine Flucht vor der Polizei?

Ein bloßes Wegfahren gilt noch nicht als Flucht. Dies ist nur der Fall, wenn der Betroffene gewaltsam Widerstand gegen die Polizei leistet. In diesem Fall kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe drohen.

Gewaltsamer Widerstand gegen die Polizei

Das bloße Wegfahren stellt laut eines Beschlusses des Bundesgerichtshofes (Az.: 2 StR 204/14) keinen gewaltsamen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Die Gewalt muss direkt gegen den Amtsträger gerichtet und unmittelbar für ihn spürbar sein.

Ein Pkw-Fahrer wurde von drei Zivilfahrzeugen verfolgt. An einer roten Ampel stellte sich eines der Polizeifahrzeuge vor den Wagen des Flüchtenden, die anderen beiden daneben und dahinter. Der Fahrer wurde zum Aussteigen aufgefordert, kam dem jedoch nicht nach. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Angeklagte zwar die Beschädigung des Polizeiwagens in Kauf nahm, die Verletzung des Polizeibeamten jedoch nicht geplant war.

Verbotene Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d StGB

Die Flucht vor einer Polizeikontrolle kann gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gewertet werden. Auch ein sog. Polizeiflucht, also das Wegfahren vor der Polizei à la Bonnie und Clyde, kann unter den neuen Straftatbestand "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" gem. § 315d StGB fallen. Die rasanten Fahrerflucht vor der Polizei und eine verbotenes Kraftfahrzeugrennen haben nach Ansicht des OLG Stuttgart so viele relevante Gemeinsamkeiten, dass sie unter den selben Tatbestand fallen können.

Der Straftatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert, dass sich der Fahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (Auszug)

(1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt
  2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das OLG Stuttgart hat sich dieser Sichtweise angeschlossen. Ausreichend sei vielmehr, wenn der Fahrer auf eine relative, nach den Sicht-, Straßen- und Verkehrsverhältnissen oder den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers mögliche Höchstgeschwindigkeit anstrebe.

Rennziel "Flucht" ist mit dem Ziel "Sieg in einem Rennen" vergleichbar. Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch die Begründung des Gesetzgebers sprächen dafür, auch die Polizeiflucht als tatbestandsmäßig anzusehen.

Der Schutzzweck der Vorschrift liege in der Abgrenzung zwischen Fahrten mit Renncharakter - und damit mit abstrakt höherem Gefährdungspotenzial -und bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Vor diesem Hintergrund wäre es sinnwidrig für eine Strafbarkeit, bei identischer Fahrweise und gleicher abstrakter Gefährdungslage allein danach zu differenzieren, welche Motive die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, letztlich ausgelöst haben oder begleiten.

Fallbeispiel: Fahrer flüchtet mit enormer Geschwindigkeitsüberschreitung vor Polizeikontrolle

Der später Angeklagte fuhr innerorts vor einem Streifenwagen. Dieser wollte ihn kontrollieren und zeigte deshalb ein Haltesignal. Als der Fahrer die Situation realisierte, blieb er nicht etwa stehen. Die Gegenfahrbahn nutzend fuhr der Mann bei Rot über eine Ampel. Die innerorts erlaubten 50 km/h überschritt er um 95 km/h - er raste mit 145/h durch die Ortschaft, wobei er geblitzt wurde. Nachdem er die Ortschaft verlassen hatte, fuhr er auf einer kurvenreichen und unübersichtlichen Strecke mit Geschwindigkeiten zwischen 160 und 180 km/h - zugelassen waren dort gerade mal 70 km/h. Bei seiner Flucht schnitt der Mann an unübersichtlichen Stellen Kurven. Sein Fokus lag allein auf einem schnellen Fortkommen. Die Belange anderer Verkehrsteilnehmer waren ihm dabei allem Anschein nach gleichgültig. Das Polizeiauto konnte dem Mann nicht folgen und musste die Verfolgung abbrechen.

Strafen bei Verbotenen Kraftfahrzeugrennen

Durch die Neuregelung in § 315d StGB drohen Teilnehmern an Autorennen bis zu zwei Jahre Haft wenn niemand zu Schaden kommt. Kommt es zu Sachschäden, Verletzten oder gar Toten drohen bis zu zehn Jahre Haft.

Verhalten bei einer Polizeikontrolle

Grundsätzlich und zur Vermeidung derartiger Probleme kann deswegen jedem Betroffenen nur angeraten werden, sich der Maßnahme nicht zu entziehen, kooperativ mitzuwirken und freundlich zu bleiben - unabhängig des Auftretens der Polizeibeamten. Wissen Sie um Ihre Rechte und Pflichten bei einer Verkehrskontrolle? Bis zu welchem Punkt man kooperativ bleiben und ab wann man nicht mehr mitspielen muss? Laut Straßenverkehrsordnung (§ 36 Abs. 5 StVO) darf die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle jederzeit und ohne speziellen Anlass kontrollieren, ob Sie als Verkehrsteilnehmer fahrtüchtig sind und Ihr Fahrzeug verkehrssicher ist.

Rechte und Pflichten bei einer Verkehrskontrolle

  • Pflichten:
    • Anhalten auf Anweisung der Polizei
    • Vorlage von Führerschein und Fahrzeugschein
    • Beantwortung von Fragen zur Person
    • Mitwirkung bei der Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit
  • Rechte:
    • Recht auf Verweigerung von Antworten, die Sie belasten könnten
    • Recht auf Hinzuziehung eines Anwalts
    • Keine Durchsuchung des Fahrzeugs ohne richterlichen Beschluss oder Gefahr im Verzug

Weitere Aspekte

Es ist wichtig zu beachten, dass die Polizei bei einer Verfolgungsjagd das Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer minimieren muss. Ist es nicht möglich, den Flüchtigen an einem sicheren Ort zum Anhalten zu bewegen, kann es unter Umständen sogar sein, dass die Verfolgungsjagd eingestellt wird. Dies ist insbesondere in stark frequentierten Innenstädten der Fall. Eine Befragung erfolgt dann über die Halterermittlung mithilfe des Kennzeichens.

Wenn sich jemand mit der Polizei eine Verfolgungsjagd per Auto, Motorrad und Co. liefert, muss die Flucht alleine nicht strafbar sein. Denn das reine Wegfahren, ohne dabei gegen geltende Vorschriften zu verstoßen, wird nicht geahndet. Hierbei kommt es aber auf den jeweiligen Einzelfall an.

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