Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Radfahrer stellen im Straßenverkehr eine der am meisten gefährdeten Teilnehmergruppen dar. Als Radfahrer im Straßenverkehr unterwegs zu sein, ist mitunter eine komplizierte Angelegenheit. Und zwar dann, wenn es keinen Radweg gibt oder dieser von anderen Verkehrsteilnehmern widerrechtlich genutzt wird.
Allgemeine Verkehrsregeln für Radfahrer
Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren.
Benutzungspflicht von Radwegen
Gewisse Sicherheitsabstände sind zu beachten. Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird.
Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst). Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen.
Radwege sind in Deutschland als Teil einer sogenannten Radverkehrsanlage definiert. Eine solche Anlage dient entweder ausschließlich oder vorrangig der Nutzung mit dem Fahrrad. So fallen neben abgetrennten Radwegen auch Radfahrstreifen auf der Fahrbahn, Schutzstreifen, Radfahrstraßen und andere Maßnahmen, die den Radverkehr regeln, unter diesen Begriff.
Ein Radweg wird in einer Radverkehrsanlage durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und deren Verkehrszeichen 237, 240 und 241 gekennzeichnet. Darüber hinaus wird auch die Nutzung von einem Radweg durch die StVO geregelt.
Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts wurden in Deutschland Radwege angelegt. Die Pflicht, diese zu benutzen gibt es seit 1934. Die Straßenverkehrsordnung setzt die Benutzungspflicht in § 2 (StVO) fest.
„Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.“
Umgangssprachlich werden auch Radwanderwege und Fernradwege als Radwege bezeichnet. Diese speziellen Wege können teilweise auf ausgewiesenen Radwegen verlaufen, die Begriffe bezeichnen meist jedoch Routen, die von Reisenden auf dem Fahrrad genutzt werden.
Wann entfällt die Benutzungspflicht?
In einigen Fällen kann eine Nutzung der ausgeschilderten Radwege nicht möglich sein. Unter bestimmten Bedingungen entfällt die Benutzungspflicht.
- Er muss straßenbegleitend sein.
- Er muss benutzbar sein.
- Wenn Radwege nicht in die Richtung führen, in die ein Radfahrer fahren möchte, darf und muss wieder die Straße befahren werden.
- Auch wenn der Radweg mit Schnee bedeckt ist, während die Fahrbahn geräumt wurde, ist er nicht benutzbar.
- Die Nutzung des Radwegs muss zumutbar sein.
- Ist die Fahrbahn des Radwegs auch bei angepasster oder langsamer Fahrweise, beispielsweise durch Belagschäden, nicht befahrbar, ist die Nutzung nicht zumutbar.
Liegen diese genannten Voraussetzungen vor, muss ein Radweg nicht benutzt werden. Allerdings muss dann auf der Fahrbahn gefahren oder das Rad auf dem Fußweg geschoben werden.
Es muss nicht immer ein Schild einen Fahrradweg ausweisen. Bauliche Angrenzungen reichen mitunter aus, um Fahrflächen für Fahrradfahrer im Verkehr deutlich zu machen. Allerdings sind diese Radwege in der Regel nicht von Behörden angeordnet, sondern durch städtebauliche Maßnahmen geschaffen worden. Radfahrer dürfen diese Wege nutzen, müssen es aber nicht. Hier ist es erlaubt, auch auf der Fahrbahn zu fahren. Mitunter fallen auch für Radfahrer freigegebene Fußgängerwege, Fußgängerzonen oder linksseitige Radwege unter diese Art von Radwegen.
Nur wenn ein Radweg durch die genannten Verkehrszeichen als benutzungspflichtige Radverkehrsanlage ausgewiesen ist, muss er von Radfahrern auch genutzt werden.
Bußgelder bei Nichtbeachtung
Ja, fahren Radfahrer trotz ausgeschildertem Radweg auf der Straße, wird ein Bußgeld von 20 Euro fällig.
Kinder auf dem Gehweg
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10.
Haben Kinder das achte Lebensjahr noch nicht vollendet, müssen sie mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren - auch wenn ein Fahrradweg vorliegt und Fußgänger das Fahren erschweren. Kinder zwischen dem achten und dem vollendeten zehnten Lebensjahr können zwischen einer Radverkehrsanlage bzw.
Früher mussten die Eltern auf der Straße fahren und die Kinder auf dem Gehweg. Damit ist seit 2016 Schluss.
Fahrradstraßen
Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnnutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
Es gibt sie relativ selten, aber es gibt Fahrradstraßen. Auf dieser Straße sind Kraftfahrzeuge nur ausnahmsweise oder eingeschränkt zugelassen. Autos dürfen nur mit "mäßiger" Geschwindigkeit fahren. Praktisch haben die Räder immer Vorrang und sind auch vom Gebot hintereinander zu fahren befreit.
Verhalten an Ampeln
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr.
Die Ampeln für den Straßenverkehr gelten immer auch für die Radfahrer. Ausnahmen gibt es nur, wenn spezielle Radfahrerampeln vorhanden sind und wenn der Radfahrer auf einem Sonderweg sprich Radweg unterwegs ist. Hier gilt zwar eine Übergangsfrist, in der Praxis sollte man sich an die neue Regelung halten. Die Lage davor war verwirrend und nur im Einzelfall zu klären.
Nebeneinanderfahren
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
In der Regel müssen Radfahrer hintereinander fahren, sie dürfen allerdings nebeneinander fahren, wenn der weitere Verkehr nicht behindert wird. Praktisch ist das nur auf leeren Straßen möglich.
Pedelecs und E-Bikes
Es wird zwischen Pedelecs (Tretunterstützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tretunabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tretunterstützung bzw. tretunabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt.
Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahrzeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen erforderlich.
S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungskennzeichen und Helmpflicht vorgeschrieben.
Sind Autofahrer auf Elektoräder vorbereitet?
Einfache Elektroräder bewegen sich mit normaler Radlergeschwindigkeit, haben kein Nummernschild und verhalten sich im Verkehr wie Fahrräder. Aber auch eine beleibte Dame kann mit ihnen loszischen wie ein Radkurier. Es gibt zudem Modelle, die wie ein Rad aussehen, aber Geschwindigkeiten wie ein kleines Motorrad erreichen. Rechtlich handelt es sich nicht Fahrräder, sie tragen auch ein Nummernschild.
Verhalten an Zebrastreifen
An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt.
Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
An Fußgängerüberwegen gelten besondere Regeln: Radfahrende müssen Fußgänger:innen das Überqueren ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf anhalten. Überholen ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 40 Euro.
Radfahrende haben auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang, wenn sie fahren. Nur wer absteigt und schiebt, genießt den Schutz des Zebrastreifens.
Genießen querende Fußgänger gegenüber dem Radfahrer beim Zebrastreifen die unbedingte Vorfahrt? Ja, aber mit dieser Vorfahrt haben Radfahrer mentale Probleme. Der Radfahrer ist normaler Verkehrsteilnehmer: Er muss warten, sobald ein Fußgänger den Überweg betreten hat.
Konflikte und Lösungsansätze
Rad- und Fußverkehr brauchen eigene Wege. In Städten fehlt oft der Platz, um sicher voranzukommen. Besonders auf gemeinsamen Wegen entstehen Konflikte: Fußgänger:innen werden gefährdet, Radfahrende kommen nicht voran und riskieren Unfälle.In deutschen Städten konkurrieren Fußgänger:innen mit Radfahrenden häufig um begrenzten Raum. Das führt zu Konflikten und rechtlichen Problemen.
Radfahrende, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus. Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg (OLG Düsseldorf 15 U 53/94).
Besonders problematisch sind Situationen mit Kraftfahrzeugen: Autos aus Tiefgaragen, von Tankstellen oder Parkplätzen dürfen den Gehweg mit äußerster Vorsicht queren (§ 10 StVO). Können Autofahrende nachweisen, dass sie im Falle eines Unfalls im Schritttempo fuhren, bekommen meist Radfahrende die Schuld.
Um Konflikte zu verringern, empfiehlt der ADFC, Höchstgeschwindigkeiten auch auf Hauptverkehrsstraßen zu senken. Bei innerörtlichen Radwegen auf Gehwegflächen sollten Kommunen die Benutzungspflicht aufheben. Zu schmale Gehwege müssen wieder ausschließlich Fußgänger:innen vorbehalten bleiben, wenn diese die in den Regelwerken geforderten Breiten unterschreiten.
Wenn Planer:innen den Radverkehr auf Gehwege verdrängen, schaden sie beiden umweltfreundlichen Fortbewegungsarten. Menschen, die zu Fuß gehen, fühlen sich durch Radfahrende bedrängt. Und wer Rad fährt, kommt auf engen Gehwegen nicht zügig voran.
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