Wann müssen Radfahrer absteigen gemäß der Straßenverkehrsordnung?

Radfahren wird immer beliebter, doch was man auf dem Drahtesel darf und was nicht, ist vielen nicht klar, aber gesetzlich eindeutig geregelt. Ein Radfahrer muss sich also täglich durch einen Dschungel von Regeln und Gesetzen kämpfen.

Allgemeine Regeln und Pflichten

Das Fahrrad ist ein Fahrzeug - und damit sind diejenigen, die es fahren, Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für Radfahrende in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Irrtümer im Überblick

  • Irrtum Nummer 1: Radwegbenutzungspflicht: Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrende ihn auch benutzen. Das ist falsch. Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.
  • Irrtum Nummer 2: Zebrastreifen: Auf Zebrastreifen haben Radfahrende Vorrang, genauso wie Fußgänger:innen. Das ist falsch. Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren - was erlaubt ist -, haben sie keinen Vorrang und müssen Fahrzeuge durchfahren lassen.
  • Irrtum Nummer 3: Nebeneinander fahren: Radfahrende müssen immer hintereinander fahren. Das ist falsch. Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrer:innen), dürfen sie in Zweierreihe nebeneinander fahren und Autos müssen dahinter bleiben.
  • Irrtum Nummer 4: „Radfahrer absteigen“-Schild: Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad. Das ist falsch. Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann also nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter dem „Gehweg“-Zeichen angebracht, ist es überflüssig, weil auf einem Gehweg das Radfahren ohnehin verboten ist.
  • Irrtum Nummer 5: Alkohol auf dem Fahrrad: Unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren, ist rechtlich kein Problem. Das ist falsch. Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.
  • Irrtum Nummer 6: Einbahnstraßen: Radfahrende dürfen in Einbahnstraßen immer in Gegenrichtung fahren. Das ist falsch. Das dürfen Radfahrende nur in den dafür frei gegebenen Einbahnstraßen, von denen es allerdings immer mehr gibt. Erkennbar sind sie am Zusatzschild „Radfahrer frei“ unterhalb des Einbahnstraßenschilds. Ohne das Zusatzschild ist das Radfahren in Gegenrichtung verboten und kostet 20 Euro Bußgeld.
  • Irrtum Nummer 7: Handynutzung: Nur beim Autofahren ist die Nutzung des Mobiltelefons verboten, beim Radfahren ist das in Ordnung. Das ist falsch. Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld. Am Lenker befestigte Geräte dürfen jedoch per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Freisprechanlagen sind erlaubt.
  • Irrtum Nummer 8: Handzeichen beim Abbiegen: Beim Abbiegen müssen Radfahrende die ganze Zeit den Arm ausstrecken. Das ist falsch. Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man den Arm wieder herunternehmen - etwa nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur oder während des Abbiegens. Wichtig ist nur, dass andere Verkehrsteilnehmende die Absicht rechtzeitig erkennen können.
  • Irrtum Nummer 9: Kopfhörer beim Radfahren: Kopf- oder Ohrhörer sind für Radfahrende verboten. Das ist falsch. Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können -und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören. Bei Unfällen kann es Konsequenzen haben, wenn Radfahrende zu laut Musik gehört haben.
  • Irrtum Nummer 10: Geschwindigkeitsbegrenzungen: Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrende. Das ist falsch. 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.
  • Irrtum Nummer 11: Gehwegnutzung mit Kindern: Als Familie mit Kind dürfen wir alle auf dem Gehweg fahren. Das ist falsch. Nur ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.
  • Irrtum Nummer 12: S-Pedelecs auf Radwegen: S-Pedelecs dürfen wie normale Elektrofahrräder auf allen Radwegen fahren. Das ist falsch. S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen grundsätzlich nicht auf Radwegen fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn bleiben. Nur Radwege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei" dürfen sie nutzen. Fahrende benötigen Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM und Helm. Nur normale Elektrofahrräder bis 25 km/h und 250 Watt sind dem Fahrrad gleichgestellt.
  • Irrtum Nummer 13: Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege: In Fußgängerzonen darf man nicht Rad fahren, auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen können Radfahrende in normalem Tempo fahren. Das ist falsch. In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende ihr Rad als Tretroller nutzen - mit einem Fuß auf dem Pedal und dem anderen zum Abstoßen. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen. Notfalls muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder anhalten. Bei Konflikten bekommen Fußgänger:innen meist Recht.
  • Irrtum Nummer 14: Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen: Erwachsene oder ältere Kinder dürfen auf dem Gepäckträger mitfahren. Das ist falsch. Das Mitnehmen von Menschen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger oder Lenker ist verboten und kostet fünf Euro Bußgeld. Nur Kinder bis sieben Jahre dürfen in geeigneten Kindersitzen oder Fahrradanhängern transportiert werden - maximal zwei Kinder pro Anhänger. Lastenräder sind oft auch für den Transport älterer Kinder und Erwachsener ausgelegt, normale Fahrräder jedoch nicht.
  • Irrtum Nummer 15: Fahrradbeleuchtung: Beleuchtung am Fahrrad muss fest installiert sein und von einem Dynamo betrieben werden. Das ist falsch. Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen nur bei schwierigen Sichtverhältnissen mitgeführt und genutzt werden.

Radfahren auf verschiedenen Wegen

Radwege

Radwege, die mit diesen Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, müssen benutzt werden, außer sie sind z. B. durch Schnee oder Eis tatsächlich unbenutzbar.

Arten von Radwegen

  • Radfahren auf Straßen mit Radfahrstreifen: Radfahrstreifen sind objektiv sicherer als häufig empfunden, denn dort sind die Radfahrenden im Blickfeld der Kraftfahrer. Radfahrstreifen dürfen grundsätzlich nur in einer Fahrtrichtung befahren werden, und zwar entsprechend dem Kraftfahrzeugverkehr. Beispiel: Wallensteinstraße, Nürnberg.
  • Radfahren auf getrennten Rad- und Fußwegen: Grundsätzlich ist das Fahren nur auf dem rechts der Fahrbahn angeordneten Radweg erlaubt. Getrennte Rad- und Fußwege dürfen nur dann in beiden Richtungen befahren werden, wenn sie entsprechend ausgeschildert sind. Besonders an Grundstückszufahrten, Einmündungen und Kreuzungen ist auf Kraftfahrzeuge zu achten. Beispiel: Rothenburger Straße, Nürnberg.
  • Radfahren auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen: Auch gemeinsame Fuß- und Radwege dürfen nur dann in beiden Richtungen befahren werden, wenn sie entsprechend ausgeschildert sind. Beim Fahren ist Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen und besonders an Grundstückszufahrten, Einmündungen und Kreuzungen auf Kraftfahrzeuge zu achten. Am besten hält man einen gewissen Abstand zu Hauseingängen. Beispiel: Erlanger Straße, Nürnberg.
  • Radfahren auf "Anderen Radwegen": Wenn ein Radweg deutlich vom Gehweg abgesetzt ist, aber nicht das Verkehrszeichen für getrennte Rad- und Fußwege besitzt, muss er nicht unbedingt benutzt werden. Das kommt vor, wenn der Radweg nicht ausreichend breit ist oder Mängel in der Qualität bzw. Verkehrssicherheit aufweist. Bei flotter Fahrweise empfiehlt es sich, auf die Fahrbahn zu wechseln. Beispiel: Schuckertstraße, Nürnberg.
  • Radfahren auf Fußwegen mit Zusatzzeichen "Radfahrer frei": Nur in besonderen Ausnahmefällen ist Radverkehr auf Gehwegen erlaubt. Dies wird durch ein Zusatzzeichen extra gekennzeichnet. Sie dürfen dort allerdings nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Fußgänger genießen absoluten Vorrang. Beispiel: Königstormauer, Nürnberg.

Gehwege

Auf Gehwegen ist Radverkehr nur dann erlaubt, wenn dies durch ein Zusatzzeichen gekennzeichnet ist. Radfahrende dürfen hier nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Fußgänger genießen absoluten Vorrang. Ansonsten dürfen lediglich Kinder unter 10 Jahren auf Gehwegen mit dem Fahrrad fahren.

Auch wenn man sich auf Gehwegen sicherer fühlt - das subjektive Gefühl trügt: Auf Gehwegen sind Radfahrende besonders gefährdet, denn an Kreuzungen, Einmündungen, Grundstückszufahrten und Eingängen wird nicht mit ihnen gerechnet.

Fahrradregeln für Kinder

  • Kinder bis zum 8. Geburtstag müssen auf dem Gehweg fahren.
  • Bis zum 10. Geburtstag darf auf dem Gehweg gefahren werden.
  • Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  • Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
  • Ab dem 10. Geburtstag muss jeder Radfahrende die Fahrbahn oder den Radweg benutzen.

Einbahnstraßen und Sackgassen

Einbahnstraßen werden meist eingerichtet, um den Kraftfahrzeugverkehr zu lenken, Schleichwege zu unterbinden oder um Parkraum zu schaffen. Für den Radverkehr bedeuten Einbahnstraßen häufig eine Unterbrechung wichtiger Routen, die zu Umwegen führt.

Um das Straßennetz für den Radverkehr besser zu erschließen, ist die Stadt Nürnberg daher bemüht, so viele Einbahnstraßen wie möglich für den Radverkehr durchlässig zu gestalten. Derzeit sind etwa 170 Einbahnstraßen für den Radverkehr freigegeben.

Der Fahrzeugverkehr wird am Beginn der Einbahnstraße durch ein Zusatzschild auf den entgegenkommenden Radverkehr hingewiesen. Beispiel: Breitscheidstraße, Nürnberg.

Dem Radverkehr wird durch ein Zusatzzeichen unter dem Zeichen „Verbot der Einfahrt“ signalisiert, dass er entgegen der Einbahnrichtung fahren darf. Beispiel: Äußere Großweidenmühlstraße, Nürnberg.

Dieses Schild weist darauf hin, dass es sich um eine für Fußgänger und Radverkehr durchlässige Sackgasse handelt. Beispiel: Kirchenstraße, Nürnberg.

Fußgängerzonen

In der Nürnberger Altstadt sind viele Zonen weitgehend den Fußgängern vorbehalten. Damit man die Innenstadt dennoch ohne Umwege über verkehrsreiche und gefährliche Strecken durchqueren kann, gelten gewisse Ausnahmen. Für den Radverkehr wichtige Routen wie der innere Altstadtring sind ganztägig für den Radverkehr freigegeben.

Folgende Hinweise sind beim Fahrradfahren in Fußgängerzonen zu beachten:

  • Fußgänger haben absoluten Vorrang.
  • Rücksichtsvoll und im Schritttempo fahren.
  • Besondere Vorsicht gilt bei kleinen Kindern, Behinderten oder alten Menschen.
  • Absteigen, wenn der Fußgängerverkehr sehr dicht ist.
  • Fahrradabstellplätze am Rande der Fußgängerzone nutzen und zu Fuß weitergehen.

Tipp: Auf Parallelrouten zur Fußgängerzone wie der Adlerstraße oder dem Innenstadtring über Dr.-Kurt-Schumacher-Straße, Kornmarkt, Hallplatz und Theatergasse kommt man meist mit dem Fahrrad schneller voran.

Fahrradstraßen

Eine Fahrradstraße ist prinzipiell dem Radverkehr vorbehalten. Durch Zusatzzeichen kann auch anderer Fahrzeugverkehr erlaubt sein. Es darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Radfahrende dürfen nebeneinander fahren. Beispiel: Spitalbrücke, Nürnberg.

Verkehrsberuhigte Bereiche

Alle Fahrzeuge - auch Radfahrende - müssen in verkehrsberuhigten Bereichen Schrittgeschwindigkeit fahren. Das sind 4 bis 7 km/h. Fußgänger dürfen die Straße in ganzer Breite benutzen, Kinder dürfen überall auf der Straße spielen. Beispiel: Lindengasse, Nürnberg

Wichtig: Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich gilt die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" nicht!

Weitere Regeln und Hinweise

  • Darf ich auf der Straße fahren, wenn dort der Belag besser ist? Auf der Straße zu fahren ist Radlerinnen und Radlern laut Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich erlaubt - auch wenn daneben ein Radweg verläuft. Zumindest solange dieser nicht durch eine weiße Fahrrad-Silhouette auf einem runden blauen Schild (auch kombiniert mit einem Fußgänger-Symbol) als benutzungspflichtig ausgewiesen ist. Hält man sich nicht an die Benutzungspflicht, werden Bußgelder von 20 bis 35 Euro fällig.
  • Darf ich neben anderen auf der Straße radeln? Auf der Straße dürften Radfahrende nebeneinander pedalieren - solange sie dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmenden behindern. Würden sie also etwa ein Auto am Überholen hindern, müssen sie wieder hintereinanderfahren.
  • Darf ich rote Ampeln ignorieren? Nein, natürlich nicht. Bei Rotlichtverstößen drohen mindestens 60 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Aber auch hier gibt es eine Sonderregel, die meist nur Radfahraktivistinnen und Radfahraktivisten kennen. Die magische Zahl lautet in diesem Fall ebenfalls: 16. Denn sobald so viele Menschen gemeinsam im Pulk pedalieren, gelten sie als geschlossener Verband. Fährt das erste Rad des Verbands bei Grün auf die Kreuzung, darf der Rest folgen, selbst wenn die Ampel mittlerweile auf Rot gesprungen ist.
  • Ist freihändig zu fahren erlaubt? Nein, denn freihändig zu fahren ist nicht erlaubt. Mindestens eine Hand muss jederzeit den Lenker berühren.
  • Darf ich mit Kopfhörern radeln? Grundsätzlich schon, solange die Playlist oder der Podcast nicht die Sirene des Krankenwagens, das Klingeln überholender Radlerinnen und Radler oder das herannahende Auto übertönen. Andernfalls winkt ein Bußgeld von zehn Euro.
  • Was ist mit dem Handy in der Hand? Das Handy in der Hand ist grundsätzlich tabu und kostet 55 Euro. Ebenfalls verboten: sich von einem Smartphone ablenken zu lassen, das in einer Halterung am Rad befestigt ist. Über Google-Maps & Co. durch die Stadt zu navigieren ist also völlig okay, solange man nicht dauerhaft aufs Display starrt.
  • Darf ich wartende Autos vor einer Ampel rechts überholen? Ja, rechts überholen ist für Radfahrende in dieser Situation ausnahmsweise erlaubt, wenn man langsam und nur zwischen den Autos und dem Bordstein vorbeifährt. Die Autofahrenden müssen Radlerinnen und Radlern aber keinen Platz machen.
  • Habe ich auf einer Fahrradstraße automatisch Vorfahrt? Nein, auch auf einer Fahrradstraße gelten die üblichen Vorfahrtsregeln - also etwa rechts vor links, wenn nicht anders ausgeschildert. Allerdings darf man auf dem Rad die gesamte Breite der Fahrradstraße nutzen, also etwa nebeneinanderfahren. Autos oder Motorräder dürfen hier nur fahren, wenn ein Zusatzschild es ihnen erlaubt.
  • Darf ich über einen Zebrastreifen fahren? Ja, allerdings hat man dann keinen Vorrang gegenüber dem Verkehr auf der Straße. Man darf folglich nicht erwarten, dass Autofahrende anhalten. Das müssen sie nur, wenn man selbst temporär zur Fußgängerin oder zum Fußgänger wird, also absteigt und das Rad über den Zebrastreifen schiebt. Auf einer Fußgängerfurt, den gestrichelten Linien bei einer Fußgängerampel, hat man auf dem Fahrrad überhaupt nichts verloren: Dieser Bereich ist ausschließlich Fußgängerinnen und Fußgängern vorbehalten. Das gilt auch für Kinder, die laut StVO erst ab acht Jahren auf der Fahrbahn fahren dürfen.
  • Kann ich auf den Gehweg ausweichen, wenn mir die Kopfsteinpflasterstraße Kopfschmerzen bereitet? Nein, ein Abstecher auf den Gehweg ist prinzipiell verboten und wird mit einem Bußgeld bis zu 100 Euro geahndet. Die Ausnahmen sind Kinder bis zehn Jahren. Bis zum achten Geburtstag müssen sie sogar auf dem Gehweg fahren. Es sei denn, es gibt einen Radweg, der baulich von der Straße getrennt ist - etwa durch Blumenkübel, Poller oder Betonschwellen. Auf die Fahrbahn gemalte Radfahr- oder Schutzstreifen reichen also nicht. Auf dem Gehweg darf eine Aufsichtsperson Kinder unter acht Jahren begleiten. Aber nur eine! Eltern dürfen mit ihrem Kind auf dem Bürgersteig demzufolge keinen Konvoi bilden.
  • Muss ich dem Schild „Radfahrer absteigen“ Folge leisten? Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann also nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, kann man alternativ auf die Fahrbahn ausweichen. Sieht man es unter Schildern vor Fußgängerzonen oder Gehwegen, dient es nur als Verdeutlichung - schließlich muss man hier ohnehin vom Rad steigen.
  • Gilt Tempo 50 innerorts auch auf dem Rad? Tatsächlich gelten die allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen, also 50 Stundenkilometer innerorts und 100 Stundenkilometer auf Landstraßen, nur für Kraftfahrzeuge. Aber auch Radfahrende haben keine Lizenz zur Raserei: Sie dürfen nur so schnell fahren, dass sie ihr Rad stets beherrschen, und müssen ihr Tempo an die Gegebenheiten anpassen. Wer also mit 50 Sachen über einen Radweg rauscht und dabei eine verirrte Passantin oder einen verirrten Passanten touchiert, wird vor Gericht sicher eine Mitschuld bekommen.
  • Kann man auf dem Rad den Führerschein verlieren? Ja, denn auch auf dem Drahtesel gilt: Don’t drink and drive. Schon bei 0,3 Promille kann man sich strafbar machen, wenn man auffällig fährt oder es zu einem Unfall kommt. Ab 1,6 Promille drohen Radfahrenden neben einer Geldstrafe und drei Punkten in Flensburg ein Führerscheinentzug sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

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