Das Überholen ist eines der anspruchsvollsten und risikoreichsten Fahrmanöver im Straßenverkehr. Um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, ist es entscheidend, die Regeln und Prinzipien dieses Vorgangs genau zu verstehen und umzusetzen. Eine sorgfältige Vorbereitung ist essenziell, bevor der Überholvorgang eingeleitet wird.
Überholverbote und ihre Bedeutung
Überholen birgt verschiedene Risiken, die zu Unfällen führen können. Es gibt klare gesetzliche Vorgaben, in welchen Situationen Überholen untersagt ist. Überholen ist eine anspruchsvolle Fahraufgabe, die ein hohes Maß an Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Regelkenntnis erfordert. Wer die Prinzipien der Gefahrenlehre - Vorsicht, Rücksicht und Verantwortung - beherzigt, kann die Risiken minimieren und sicher überholen.
Gerade weil Radfahrer zu den besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern zählen, sind sie im eigenen Interesse gehalten, die Verkehrsregeln einzuhalten. Dazu gehören insbesondere das Rechtsfahrgebot, das Verbot, freihändig Fahrrad zu fahren oder mit dem Handy in der Hand zu telefonieren, beschilderte Radwege in die falsche Richtung zu befahren oder beschilderte Radwege nicht zu benutzen oder die Fahrbahn nebeneinander zu befahren.
Gesetzliche Grundlagen und Verkehrszeichen
Verkehrszeichen sollte man kennen. Auch solche, die zu Zeiten Ihrer Fahrschule noch nicht existent waren. So wurden im April 2020 zur Förderung des Radverkehrs eine Reihe neuer Verkehrszeichen in die Straßenverkehrsordnung (StVO) eingefügt. Das Verkehrszeichen, welches das vielleicht höchste und damit besonders bußgeldbedrohte Gebot enthält, ist das „Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen“.
Das herkömmliche Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art kennen Sie (Verkehrszeichen 276, laufende Nr. 53 StVO Anlage 2). In diesem Verkehrszeichen wird das rechts eingezeichnete Fahrzeug (Pkw) durch ein Fahrrad und eine Art Motorrad ersetzt (Verkehrszeichen 277.1 laufende Nr.
Das neue Verkehrszeichen zum Fahrrad-Überholverbot enthält ein Ge- und Verbot: Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen. Mehrspurige Fahrzeuge sind Autos mit vier Rädern, aber auch Krafträder mit Beiwagen. Einspurige Fahrzeuge sind Fahrzeuge mit zwei Rädern, also insbesondere Fahrräder, Roller und Motorräder.
Da das Verbotsschild auf der linken Seite mehrspurige Fahrzeuge bezeichnet, dürfen einspurige Fahrzeuge, also Fahrräder und Motorräder, andere einspurige Fahrzeuge nach wie vor überholen.
Überholverbotszonen und ihre Bedeutung
In einer Fahrrad-Überholverbotszone dürfen Sie als Autofahrer Radfahrer und andere einspurige Fahrzeuge nicht überholen. Üben Sie sich also in Geduld und fahren so lange hinterher, bis die Verbotszone endet. Im Interesse der Sicherheit des Radfahrers und auch Interesse Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie das Überholverbot ernst nehmen.
Ein Fahrrad-Überholverbot kann angeordnet werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. Solche Verhältnisse können bei gefahrenträchtigen Fahrbahnabschnitten, Engstellen sowie Gefäll- und Steigungsstrecken ergeben.
Normalerweise zeigen Verkehrsschilder an, wann ein Überholverbot endet. Das eigentliche rote umrandete Überholverbotsschild ist an einem insgesamt schwarzen, aus mehreren Balken bestehenden Querstrich zu erkennen. So informiert auch das Verkehrszeichen 281.1 (laufende Nr. 59.1 StVO Anlage 2), wann das Fahrrad-Überholverbot endet. Das Ende eines streckenbezogenen Überholverbots ist jedoch nicht gekennzeichnet, wenn das Überholverbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist (Erläuterung laufende Nr.
Fahrrad-Überholverbotsschilder scheinen noch eine Seltenheit zu sein. Dies ist insoweit verwunderlich, als das Verbotsschild gerade die Sicherheit von Radfahrern im Straßenverkehr erhöhen soll. So ist jetzt in Stuttgart an der Böblinger Straße/Kaltentaler Abfahrt ein Fahrrad-Überholverbot angeordnet worden. Hier findet sich eine Gefahrenstelle, weil die Fahrbahnbreite variiert und Fahrzeuge den gesetzlich vorgegebenen Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgehend einhalten können (Quelle: SWR Aktuell v.
Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern
Früher gab die StVO beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer einen „ausreichenden Sicherheitsabstand“ vor. Diese Unbestimmtheit hat die Rechtsprechung insoweit konkretisiert, dass innerorts ein Abstand von 1,5 m und außerorts Abstand von 2 m einzuhalten war. Der Gesetzgeber hat diese Einschätzung übernommen.
Kraftfahrzeuge müssen, wenn sie Rad fahrende, zu Fuß Gehende oder Elektrokleinstfahrzeuge Führende überholen, einen ausreichenden Seitenabstand innerorts von mindestens 1,5 m und außerorts von mindestens 2 m einhalten (§ 5 Abs. IV S. 3 StVO). Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h (z.B.
Kfz mit einer Gesamtmasse über 3,5 t müssen innerorts beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr zu rechnen ist (§ 9 Abs. VI StVO). Durch die Geschwindigkeitsreduktion während des Abbiegevorgangs sollen alle Beteiligten einen besseren Verkehrsüberblick bekommen. Als Schrittgeschwindigkeit ist ein Tempo von 4 bis 7 km/h, maximal jedoch 10 km/h zu verstehen. Der Referentenentwurf zur Änderung der StVO verweist dazu auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 19.10.2017 (Az.
Weitere wichtige Regeln für Radfahrer
Abseits von Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Autofahrer mit der Anordnung von Fahrradzonen rechnen (Verkehrszeichen Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO). In einer Fahrradzone ist kein anderer Fahrzeugverkehr gestattet. Elektrokleinstfahrzeuge sind jedoch erlaubt. Andere Fahrzeugtypen innerhalb der Fahrradzonen können durch entsprechende Zusatzzeichen erlaubt werden (z.B.
Autofahrer sollten es verinnerlicht haben: Überholen dürfen Sie bis auf wenige Ausnahmen nur links. Diese Regel des § 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt auch für Fahrradfahrer. Möchten Sie einen langsameren Radler überholen, müssen Sie links an diesem vorbeifahren. Ebenso wie bei Kraftfahrzeugen müssen Sie beim Überholen auf einen ausreichenden Seitenabstand achten.
Wer mit einem Kraftfahrzeug einen Radfahrer überholen möchte, muss einen Abstand von mindestens 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts einhalten. Für Fahrradfahrer sind die Regelungen nicht so streng. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg. Denken Sie aber daran, dass der andere Radfahrer selten eine völlig gerade Linie fahren kann.
Dies liegt zum einen in der Natur des Fahrrads. Zum anderen kann die Beschaffenheit des Weges einen Radler plötzlich zum Schwanken bringen. Fahren Sie durch ein Loch im Belag oder über einen Stein, kann der Lenker nach links oder rechts ausbrechen. Quetschen Sie sich also nicht an einem langsamen Fahrer einfach vorbei. Aus diesem Grund hat auch das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung dem überholenden Fahrradfahrer trotzdem eine Teilschuld auferlegt.
Achten Sie auch gut auf den Zustand des Weges. Fahren Sie über eine unebene Schotterpiste, müssen Sie eher mit Fahrunsicherheiten rechnen. Und zwar sowohl bei sich selbst als auch bei anderen Radfahrern. Gerade bei schmaleren Wegen sollten Sie vor Ihrem Überholmanöver klingeln. Dann weiß Ihr Vordermann, dass Sie an ihm vorbei wollen. Er kann seine Fahrweise anpassen und möglichst weit rechts fahren.
Eigentlich sind sogenannte Schallzeichen innerhalb geschlossener Ortschaften nur in Gefahrensituationen erlaubt. Auf der Straße dürfen Sie Kraftfahrzeuge übrigens mit dem Rad streng genommen auch nur links überholen. § 5 Absatz 8 StVO hält aber eine Ausnahme für Sie bereit: Kommt es zum Stau oder bildet sich an einer Ampel eine Schlange, dürfen Sie auf der rechten Fahrbahn ganz rechts an den wartenden Fahrzeugen vorbeifahren. Dabei müssen Sie aber besonders vorsichtig fahren, um sich und andere nicht zu gefährden.
Überholverbote und durchgezogene Linien
Wie sieht es aus, wenn man auf einer Strecke wo Überholverbot gilt, einen Fahrradfahrer überholen möchte? Gibt es Unterschiede zwischen Innerorts sowie Außerorts?
Zweiräder dürfen überholt werden, wenn der Abstand eingehalten und keine durchgezogene Linie überfahren wird. Eine durchgezogene Linie ist kein Überholverbot. Sie darf einfach nur nicht überfahren werden.
Es gibt mehrere Arten von Überholverbot. Unterschieden wird dabei zwischen einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen sowie LKW. Das "normale" Überholverbotsschild mit den zwei PKW verbietet das Überholen von mehrspurigen Fahrzeugen. Radfahrer aber auch Motorradfahrer dürfen überholt werden, dürfen selbst aber keine mehrspurigen Fahrzeuge (Autos) überholen.
Als Variante gibt es das Schild auch als Überholverbot für LKW. Neu ist das Schild "Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten".
Schon seit den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts gilt durch Gerichtsentscheid ein Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern von 1,5m bzw. 2,0m. Inzwischen hat das auch Einzug in die STVO gehalten. Wer nun zusammen rechnet wird feststellen, dass dadurch auf Fahrbahnen mit einer Breite weniger 5,5m faktisch ein Überholen von Radfahrern verboten ist.
Nebeneinander fahren und Rechtsfahrgebot
Out of Topic ist zu sagen, dass Radfahrer auch nebeneinander fahren dürfen, wenn sie niemanden behindern. Da das Überholen von einzelnen Radfahrern bei Gegenverkehr praktisch nicht möglich ist, sind tatsächliche Behinderungen meistens ausgeschlossen.
Übrigens: Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Sie dürfen nicht mitten auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich möglichst weit rechts halten.
Bußgelder für Radfahrer
Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein. Bußgelder und Punkte gibt es auch für Radfahrer. Wer alkoholisiert Fahrrad fährt, riskiert seine Fahrerlaubnis. Radler haben keinen Vorrang an Fußgängerüberwegen mit Zebrastreifen.
Wenn der Bußgeldkatalog keinen extra Tatbestand für Radfahrer enthält, reduziert sich der vorgesehene Bußgeldregelsatz um die Hälfte. Hier einige Bußgelder für Radler.
Alkohol am Steuer
Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.
Die folgende Tabelle zeigt einige Beispiele für Bußgelder und Strafen, die Radfahrern bei Verstößen drohen können:
| Verstoß | Bußgeld | Weitere Strafen |
|---|---|---|
| Alkoholisiertes Fahren (ab 1,6 Promille) | Geldstrafe (30 Tagessätze) | Punkte in Flensburg, MPU, Führerscheinverlust |
| Überfahren einer durchgezogenen Linie | Mindestens 30 Euro | - |
| Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Überholen | 80 Euro | 1 Punkt in Flensburg |
| Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften mit Gefährdung | 120 Euro | 1 Punkt in Flensburg |
| Überholen bei unklarer Verkehrslage und im Überholverbot | 250 Euro | 2 Punkte in Flensburg, Fahrverbot |
Sonderregeln und Ausnahmen
Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend.
Als Radfahrer dürfen Sie vorsichtig und langsam an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn genügend Platz ist.
Nur wenn das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" aufgestellt ist, dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren. Auch in Fußgängerzonen kann das Radeln durch dieses Schild frei gegeben werden. Das Fahrrad auf dem Gehweg schieben ist erlaubt, wenn Sie dabei keine Fußgänger behindern.
Ist kein Radweg vorhanden, müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten dürfen sie ihn benutzen. Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit dem Fahrrad auf Gehwegen begleiten.
Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt zwar ausschließlich für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Aber ein Radfahrer darf über den Zebrastreifen fahren, muss dabei allerdings den Querverkehr durchfahren lassen. Wenn ein Radfahrer möchte, dass der Verkehr wie bei Fußgängern anhält, muss er dort absteigen und sein Rad über den Zebrastreifen schieben.
Grundsätzlich dürfen auch Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Die Benutzung des Radweges kann allerdings durch drei Verkehrszeichen angeordnet werden. Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so besteht in dieser Fahrtrichtung ebenfalls Benutzungspflicht. Für Rennradfahrer gibt es keine Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht. Auch sie müssen vorhandene Radwege nutzen, wenn es vorgeschrieben ist und die Benutzung für sie zumutbar ist.
Es gibt unterschiedliche Arten von Verkehrswegen für Radfahrer: Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Fahrradstraßen. Mit Pop-up-Radwegen ist in den vergangenen Jahren ein neue Form entstanden. Dabei werden vorübergehend Fahrbahnen für den Autoverkehr in Radwege umgewandelt. Sie sind gelb markiert.
Sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Für Kfz, die Radfahrer überholen möchten, gilt: Sie müssen einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter.
Das kommt auf die genaue Kennzeichnung der Straße an. Ein quadratisches blaues Schild (Zeichen 331.1) mit einem weißen Auto darauf weist die Straße als Kraftfahr- bzw. Schnellstraße aus. Hier gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h. Das heißt, Fahrradfahrer sind hier nicht auf der Fahrbahn erlaubt. Auf Bundes- und Landstraßen ohne Verkehrszeichen 331.1 schon. Auch hier gilt: Gibt es einen benutzungspflichtigen Radweg, müssen Fahrradfahrer dort fahren.
Ja, aber es muss dabei immer die persönliche Eigenart des Tieres berücksichtigt werden. Größere, schnell laufende Hunde dürfen von Fahrrädern aus an der Leine geführt werden, wenn das mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist.
Überholen im Allgemeinen
Als Überholvorgang gilt jede Situation, in der ein Fahrzeug ein anderes - in dieselbe Richtung fahrendes - Fahrzeug passiert. Obwohl das Überholen in diesem Sinne oft mit dem „Vorbeifahren“ gleichgesetzt wird, handelt es sich tatsächlich um zwei verschiedene Begriffe. Von Vorbeifahren ist nämlich meist dann die Rede, wenn das andere Fahrzeug stillsteht oder gerade anhält, also nicht mit ähnlichem Tempo in die gleiche Richtung unterwegs ist.
Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Überholen untersagt, wenn die Verkehrslage unklar ist, wenn nicht die gesamte Überholstrecke überblickt werden kann und wenn zwecks Verbotsschildern nicht wesentlich schneller gefahren werden kann als das zu überholende Fahrzeug. Grundsätzlich gilt im deutschen Straßenverkehr ein Rechtsüberholverbot.
Trotzdem existieren laut Straßenverkehrsordnung einige Ausnahmen. Rechts überholt werden darf zum Beispiel dann, wenn in einer Ortschaft mehrere Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung vorgesehen sind. Dies gilt allerdings nur bei markierten Fahrstreifen und für Fahrzeuge mit einem Gewicht von bis zu 3,5 Tonnen. Auch wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug sich weit links auf einer einspurigen Fahrbahn einordnet, um links abzubiegen, dürfen Sie es, mit der gebotenen Vorsicht, rechts überholen.
Eine ähnliche Ausnahmeregelung gilt zudem, wenn Sie auf einer mehrspurigen Fahrbahn unterwegs sind, dessen Spuren durch unterschiedliche Richtungspfeile markiert sind. Biegt ein Fahrzeug neben Ihnen links ab und Sie fahren geradeaus weiter oder fährt ein Fahrzeug langsam geradeaus und Sie biegen rechts ab, dann darf es rechts passiert werden. Eine letzte Ausnahme gilt an Ampeln und bei stockendem Verkehr. Auch hier darf - unabhängig davon, ob unterschiedliche Spurrichtungen markiert sind oder nicht - rechts überholt werden.
Laut Straßenverkehrsordnung darf auf der Autobahn nur links überholt werden. Die einzigen Abweichungen von dieser Regel ergeben sich, wenn auf der Autobahn Stau herrscht oder wenn eine Fahrzeugschlange auf der linken Spur sehr langsam fährt. In diesen beiden Fällen dürfen Sie mit der gebotenen Vorsicht rechts überholen. Überholen Sie eine langsame Fahrzeugschlange auf der linken Spur, dann sollten Sie diese jedoch maximal mit 20 km/h mehr passieren.
Auch wenn Seiten- und Standstreifen im Verkehrsalltag immer wieder für Überholmanöver genutzt werden - insbesondere bei Staus auf der Autobahn - ist dies laut Straßenverkehrsordnung unzulässig. Tatsächlich darf der Seitenstreifen einer Fahrbahn ausschließlich benutzt werden, um ein Fahrzeug nach einer Panne dort abzustellen oder, insofern er entsprechend markiert ist, um eine Baustelle zu umfahren. Wer den Seitenstreifen trotzdem nutzt, muss mit empfindlichen Geldbußen und Punkten in Flensburg rechnen. Einen Stau auf dem Seitenstreifen zu umfahren, wird laut Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt geahndet.
Auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn darf schneller als auf dem rechten Fahrstreifen gefahren werden, um die Geschwindigkeit anzupassen und sicher auf die Autobahn aufzufahren. Dies kann bedeuten, dass ein langsamerer Lkw auf dem rechten Fahrstreifen unter Umständen rechts überholt werden darf, sofern Geschwindigkeit und Abstand dies gefahrlos zulassen. Auf dem Verzögerungsstreifen, der zum Verlassen der Autobahn dient, ist das Rechtsüberholen dagegen grundsätzlich verboten.
Wie hoch die Strafe für ein Überholen auf der rechten Fahrbahn ausfällt ist davon abhängig, wo der Überholvorgang stattfindet und ob erschwerende Umstände vorliegen. Innerorts wird für verbotswidriges Rechtsüberholen laut Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 30 Euro fällig, außerhalb geschlossener Ortschaften sind es 100 Euro.
Ein anderes Fahrzeug im Überholverbot zu passieren ist teuer. Wer bei einem einfachen Überholen im Überholverbot von den Behörden erwischt wird, auf den kommen ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt im Verkehrsregister zu. Zudem kann ein unzulässiger Überholvorgang, bei dem noch dazu ein Unfall verursacht wurde, auch als grobe Fahrlässigkeit geahndet werden.
Eine durchgezogene Linie zwischen Fahrbahnen signalisiert ein Überholverbot. Als Fahrer haben Sie Ihr Fahrzeug in jedem Fall rechts dieser Linie zu halten. Überfahren Sie die Linie trotzdem, müssen Sie mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen. Kreuzen Sie unerlaubterweise auf die andere Fahrbahn, um ein vorausfahrendes Fahrzeug zu überholen, sind es mindestens 30 Euro.
Genau wie auf anderen Straßen auch, dürfen Sie innerorts überholen, sofern durch Schilder oder Fahrbahnmarkierungen kein Überholverbot angezeigt ist. In Ausnahmefällen können Sie innerhalb geschlossener Ortschaften sogar rechts überholen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn mehrere Fahrspuren in eine Richtung führen oder wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug sich bereits links eingeordnet hat, um abzubiegen. Sie sollten bei Überholmanövern jedoch besondere Vorsicht walten lassen und darauf achten, dass Sie das geltende Tempolimit einhalten.
Anders als oftmals angenommen ist das Überholen in Einbahnstraßen nicht kategorisch verboten: Ist die Fahrbahn breit genug oder gar zweispurig und ist kein Überholverbot ausgewiesen, dann darf auch in Einbahnstraßen überholt werden.
Für das Überholen von Schienenfahrzeugen sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderregeln vorgesehen. Obwohl das Überholen im Straßenverkehr eigentlich nur auf der linken Seite gestattet ist, sind Schienenfahrzeuge in der Regel „rechts zu überholen“.
Allerdings gilt beim Überholen einspuriger Fahrzeuge ein größerer Sicherheitsabstand zur Seite als beim Überholen von mehrspurigen Fahrzeugen wie Pkw oder Lkw. Innerorts muss zu Rad- und Motorradfahrern ein Seitenabstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden. Außerorts sollten es mindestens zwei Meter sein.
Fährt vor Ihnen eine längere Schlange von Fahrzeugen, dann können Sie durchaus auch mehrere Fahrzeuge gleichzeitig überholen. In dieser Situation ist jedoch höchste Vorsicht geboten: Schert ein Auto vor Ihnen aus, um ebenfalls zu überholen, kann es schnell zu einem Auffahrunfall kommen. Zudem lässt sich der Gegenverkehr vom Ende einer Kolonne nur schwer überblicken. Bringen Sie andere durch Ihren Überholvorgang in Gefahr, dann begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Befinden Sie sich in einem Überholverbot, dann können Sie zwar Fahrräder, Mofas, Mopeds, und Motorräder ohne Beiwagen passieren, nicht aber zweispurige Fahrzeuge. Ein Sonderfall tritt dann ein, wenn sich unter dem Überholverbotsschild eine Zusatztafel mit dem Bild eines Traktors befindet. Hier gilt: Trotz Überholverbot dürfen Sie Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen, Motorkarren und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge passieren.
In einer Einbahnstraße darf auch dann nicht falschherum gefahren werden, um einem ausparkenden Auto Platz zu machen. Lediglich ein unmittelbares Rückwärtseinparken ist nach der Entscheidung Bundesgerichtshofes erlaubt, ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück.
Es ist egal aus welchem Grund Sie zu schnell unterwegs sind: Die Möglichkeit, dass Sie bei der Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt werden, besteht immer. Und da neuere Blitzer sowohl von vorne als auch von hinten blitzen, können Sie selbst beim Überholen auf der Gegenfahrbahn in eine Radarkontrolle geraten.
Dabei ist es kein Widerspruch, dass die Straßenverkehrsordnung verlangt, dass Sie beim Überholvorgang wesentlich schneller sind als das zu überholende Fahrzeug, gleichzeitig jedoch die Höchstgeschwindigkeit einhalten müssen. Dies bedeutet letztendlich nur, dass Sie Ihren Vordermann unter keinen Umständen überholen sollten, wenn dieser bereits mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit unterwegs ist.
Gefährliches Überholen gilt als eine der sogenannten sieben Todsünden im Straßenverkehr. Zu diesen zählt etwa auch die Missachtung der Vorfahrt. Bringen Sie andere Verkehrsteilnehmer beim Überholen in Gefahr, dann handeln Sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos und müssen dementsprechend mit harten Konsequenzen rechnen. Je nach Fall kann kann das Überholen mit Gefährdung auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Für ein Überholmanöver, bei dem der nachfolgende Verkehr gefährdet wird, drohen ein Bußgeld von 80 Euro und ein Punkt in Flensburg. Überholen Sie außerhalb geschlossener Ortschaften auf der rechten Spur und bringen so andere Fahrzeuge in Bedrängnis, sind es bereits 120 Euro und ein Punkt in Flensburg. 250 Euro Geldstrafe, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot blühen Ihnen, wenn Sie bei unklarer Verkehrslage und im Überholverbot an Ihrem Vordermann vorbeifahren. Noch schlimmer kann es Sie treffen, wenn Sie dabei einen Unfall verursachen.
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