Sie sind gerade in die große Stadt gezogen, haben Ihr Auto verkauft und sich einen kleinen Zweiradflitzer zugelegt? Super! Dann wollen Sie jetzt bestimmt wissen, wo die nächste Zulassungsstelle ist, damit Sie Ihr Moped oder Ihren Roller anmelden können.
Brauchen Mopeds eine Zulassung?
Die meisten Kleinkrafträder brauchen keine Zulassung, sondern nur ein Versicherungskennzeichen. Das Versicherungskennzeichen wird zwar auch gern Mopedkennzeichen genannt, gilt aber bei Weitem nicht nur für Mopeds.
- Pedelecs, die den Fahrer beim Treten ausschließlich unterstützen, deren Motor höchstens 250 W leistet und die maximal auf 25 km/h kommen, brauchen kein Versicherungskennzeichen.
- Elektrokleinstfahrzeuge, sprich Kraftfahrzeuge mit einem elektrischen Antrieb und einer Geschwindigkeit zwischen 6 km/h und 20 km/h sind ebenfalls versicherungspflichtig. Mit einem Klebekennzeichen in etwas kleinerer Form wird der Versicherungsschutz angezeigt.
Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern
Kleinkrafträder wie z. B. Roller, Mofas etc. sind grundsätzlich zulassungsfrei und können unter vereinfachten Bedingungen in den Verkehr gebracht werden. Sie benötigen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen lediglich eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen. Auf Antrag können diese Fahrzeuge auch freiwillig zugelassen werden. In diesem Fall gelten dann allerdings auch vollumfänglich die strengeren Regeln für eigentlich zulassungspflichtige Fahrzeuge.
Anstelle der Betriebserlaubnis wird von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt. Weiterhin wird ein reguläres Kennzeichen zugeteilt, welches an der vom Hersteller vorgesehenen Kennzeichen-Anbringungsstelle fest anzubringen ist. Kleinkrafträder unterliegen nicht der Pflicht zur Durchführung einer regelmäßigen Hauptuntersuchung (HU) - dies ändert sich auch durch eine freiwillige Zulassung nicht. Auf dem Kennzeichen wird daher nur eine Zulassungsplakette aber keine HU-Plakette verklebt.
Neben konventionellen Kleinkrafträdern mit Benzinmotor können auch Kleinkrafträder mit Elektromotor freiwillig zugelassen werden.
WICHTIG: Elektro-Kleinstfahrzeuge ("E-Scooter") dürfen nicht freiwillig zugelassen werden. Diese Fahrzeuge müssen mit einer Versicherungsplakette versehen werden, die Sie bei Ihrem Versicherungsunternehmen beantragen können.
Voraussetzungen für die freiwillige Zulassung
Die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades kann nur dann erfolgen, wenn alle technischen Daten, die für die Zulassung benötigt werden, vorgelegt werden. Diese Daten können im Regelfall aus der Betriebserlaubnis bzw. dem CoC-Papier entnommen werden. Gerade bei älteren Fahrzeugen liegen die technischen Daten oftmals nicht vollständig vor. In diesem Fall muss sich der Halter auf eigene Kosten um den Nachweis der Daten kümmern. Ausdrucke aus dem Internet o. ä. können hier nicht anerkannt werden. Es ist in der Regel ein Gutachten oder Datenblatt einer technischen Prüfstelle erforderlich. Hat das Kleinkraftrad gar keine Betriebserlaubnis mehr, ist in jedem Fall ein Vollgutachten erforderlich.
Kennzeichen für Kleinkrafträder
Kleinkrafträder zählen nach der gesetzlichen Definition nicht als "Krafträder". Daher dürfen hier ausschließlich zweizeilige Kennzeichen (ähnlich wie beim Quad) in der Größe 250 x 200 mm bzw. 260 x 200 mm zugeteilt werden. Leichtkraftradkennzeichen und Motorradkennzeichen (Kraftradkennzeichen) sind nicht zulässig. Ebenfalls dürfen bei Elektrofahrzeugen keine E-Kennzeichen zugeteilt werden.
Die Fahrzeuge benötigen eine Kennzeichenbeleuchtung. Ist diese nicht vorhanden, so muss auf eigene Kosten eine bauartgeprüfte Kennzeichenbeleuchtung nachgerüstet werden. Das Kleinkraftrad muss VOR der freiwilligen Zulassung von der Zulassungsstelle identifiziert werden. Hierzu ist das Kleinkraftrad vorzufahren. Es wird hier u. a. geprüft, ob die eingeschlagene Fahrzeug-Identnummer (FIN) mit den Papieren übereinstimmt, ob das Kennzeichen korrekt angebracht werden kann und ob eine Kennzeichenbeleuchtung vorhanden ist. Weiterhin wird geprüft, ob sich das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand befindet. Offensichtliche Schrottfahrzeuge oder Fahrzeuge mit Mängeln, die einen sicheren Betrieb nicht gewährleisten, können nicht zugelassen werden.
Die Zulassung einer Vielzahl von Fahrzeugen auf einen Fahrzeughalter (Massenzulassung) ist nicht zulässig und wird von der Zulassungsstelle abgelehnt.
Benötigte Unterlagen für die freiwillige Zulassung
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (CoC-Papier) oder Betriebserlaubnis im Original
- Elektronische Versicherungsbestätigung -eVB- (=Codenummer 7-stellig)
- Personalausweis/Pass
- Bei Firmen: Handelsregisterauszug
- Im Vertretungsfalle: schriftliche Vollmacht für den Beauftragten mit Ausweis bzw. Ausweiskopie des Vollmachtgebers
- Antrag auf freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades
- Bei älteren Fahrzeugen wird ggf. noch eine Datenbestätigung einer techn. Prüfstelle benötigt, falls nicht alle erforderlichen Daten aus der Betriebserlaubnis entnommen werden können
Alternativ zur Online-Terminbuchung können Sie auch über unserer App CleverQ einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde reservieren.
Versicherungskennzeichen für Mopeds und Roller
Im Gegensatz zu Autos benötigen Zweiräder wie Mopeds, Roller und Mofas unter 50 ccm nur ein Versicherungskennzeichen und kein Kennzeichen der örtlichen Zulassungsstelle, wie es für ein Auto notwendig ist. Das Versicherungskennzeichen ist der Nachweis dafür, dass das Fahrzeug über eine Haftpflichtversicherung verfügt.
Woher bekomme ich das Versicherungskennzeichen?
Egal, ob Sie mit Mofa, Moped, Roller oder E-Bike unterwegs sind: Sie brauchen eine Haftpflichtversicherung als grundlegenden Versicherungsschutz. Sie ist wichtig, falls Sie mit Ihrem Fahrzeug einen finanziellen Schaden verursachen.
Mit Abschluss der Haftpflichtversicherung erhalten Sie auch ein „Moped-Kennzeichen“, welches Sie an Ihrem Fahrzeug anbringen müssen. Der Versicherungsschutz gilt jeweils für ein Jahr, vom 1. März bis zum 28. oder 29. Februar des Folgejahres und muss zum Ablauf der Frist erneuert werden.
Sie können spontan in ein Versicherungsbüro gehen, mit einem Versicherungsvertrag und -kennzeichen wieder rauskommen und direkt mit Ihrem neuen Roller losdüsen, denn meistens sind ein paar Kennzeichen in der Filiale vorrätig. Sie bekommen vom Versicherer ein zufälliges Schild. Die Blechschilder sind inklusive - anders als z. B. bei der Autozulassung müssen Sie sich nicht extra ein Kennzeichen anfertigen lassen.
Aufbau und Bedeutung des Versicherungskennzeichens
Das Versicherungskennzeichen ist anders aufgebaut als ein Autokennzeichen. Das Kennzeichen selbst besteht aus zwei Zeilen mit jeweils drei Ziffern bzw. 3 Buchstaben in der 2. Es besteht aus Zahlen und Buchstaben in einer Farbe. Am unteren Rand gibt es noch eine Prägung mit den Buchstaben GDV. Die Farbe ändert sich jedes Jahr. Bei Kontrollen ist so auf den ersten Blick ersichtlich, ob das Kennzeichen aktuell gilt.
Die Farbe der Versicherungskennzeichen ändert sich jedes Jahr, sodass schon von Weitem erkennbar ist, wer ordentlich versichert ist und wer nicht. Schwarz, Blau und Grün wechseln sich dabei regelmäßig ab. In der Mopedsaison 2025/26 sind die Versicherungskennzeichen grün.
Verlust des Versicherungskennzeichens
Es kann passieren, dass ein Versicherungskennzeichen verloren geht. Ein häufiger Grund ist Diebstahl. Kennzeichen können auch während der Fahrt abfallen. Wer feststellt, dass das Versicherungskennzeichen an seinem Roller fehlt, muss dies sofort der Versicherung melden und auch bei der Polizei anzeigen.
Wenn Sie den Verlust bei der Versicherung gemeldet haben, erhalten Sie ein neues Kennzeichen und eine neue Police. Sie dürfen Ihren Roller nicht ohne Versicherungskennzeichen im Straßenverkehr bewegen.
Fahren ohne Versicherungskennzeichen
Wer kein aktuelles Versicherungskennzeichen hat, ist ohne Haftpflichtschutz unterwegs. Wird man von der Polizei erwischt, kann für das Fahren mit Roller, Moped oder Mofa ohne Versicherungskennzeichen ein Bußgeld fällig werden. Das Fahren ohne Kennzeichen ist verboten.
Mopedversicherung: Haftpflicht und Teilkasko
Für jedes Fahrzeug, das im Straßenverkehr bewegt wird, ist eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die im Straßenverkehr gegenüber Dritten entstehen. Bei einer Teilkaskoversicherung inklusive Haftpflicht ist der Versicherungsschutz umfassender.
Sie fragen sich, ob Sie eine Teilkaskoversicherung wirklich benötigen? Wie immer kommt es auf den Einzelfall an. Mit der Haftpflichtversicherung erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen. Sie schützt vor Ansprüchen bei Sach- und Vermögensschäden, die Sie Anderen zufügen. Wenn Sie auch Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug, zum Beispiel durch Diebstahl, Brand oder Tierbiss, absichern möchten, sollten Sie die Mopedversicherung mit einer Teilkaskoversicherung erweitern. Falls Sie in Versicherungsfragen noch Starthilfe benötigen, kommen Sie einfach zur VGH. Wir bieten Ihnen sehr guten Service und Beratung ganz in Ihrer Nähe.
Mopedversicherung - Tarife im Überblick
Preisbeispiel: Moped-Versicherung Leonie, 18 Jahre, hat gerade ihren Schulabschluß gemacht. Die Eltern haben ihr zu diesem Anlaß ein Moped geschenkt, damit sie ihre Ausbildungsstelle einfach erreichen kann. Mit einem Moped ist Leonie flexibel und kann sogar zu ihrer besten Freundin, die in Hannover studiert, fahren. Nachdem ihr Moped gestohlen wurde, ist Leonie erstmal auf die "Öffis" angewiesen. Gut, daß Leonies Eltern direkt mit dem Moped-Kauf eine Versicherung mit Diebstahlschutz abgeschlossen haben. So muß sich Leonie keine Sorgen über den Diebstahl machen - alles wird von der Mopedversicherung der VGH geregelt.
Leonies Versicherungsschutz bei der VGH
Mopedbeitrag für die Haftpflichtversicherung jährlich: 55 €Für andere Wagnisse, wie E-Scooter, Krankenfahrstühle und Ähnliche, gelten gesonderte Beiträge.
Dies ist der Beitrag, den Sie ab dem ausgewählten Versicherungsbeginn für die Haftpflichtversicherung bis zum Ende des Versicherungsjahres zahlen müssen.
| Leistung | Haftpflicht | Haftpflicht und Teilkasko |
|---|---|---|
| Beitrag ab 1. März 2025 | 55 €* | 90 €* |
| Beitrag Teilkaskoversicherung ab 1. März 2025 | Nicht enthalten | 35 € (150 € Selbstbeteiligung) |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche | Enthalten | Enthalten |
| Personenschäden | 15 Mio. € | 15 Mio. € |
| Sach- und Vermögensschäden | 100 Mio. € | 100 Mio. € |
| Diebstahl, Raub, Unterschlagung | Nicht enthalten | Enthalten |
| Brand oder Explosion | Nicht enthalten | Enthalten |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag | Nicht enthalten | Enthalten |
| Überschwemmung | Nicht enthalten | Enthalten |
| Zusammenstoß mit Tieren | Nicht enthalten | Enthalten |
| Glasbruch | Nicht enthalten | Enthalten |
| Kurzschluss an der Verkabelung | Nicht enthalten | bis 3.000 € |
| Tierbiss | Nicht enthalten | Enthalten |
| Lawinen, Erdrutsch, Erdfall | Nicht enthalten | Enthalten |
| Schlüsselverlust | Nicht enthalten | Enthalten |
*Nicht enthalten
Weitere wichtige Informationen
- Ummeldung nach Umzug: Nach einem Umzug haben Sie für die Motorrad-Ummeldung 14 Tage Zeit.
- Wunschkennzeichen: Für Ihr Wunschkennzeichen zahlen Sie bundesweit 10,20 Euro zuzüglich 2,60 Euro Online-Reservierungsgebühr.
- Keine Fahrt ohne Kennzeichen: Ohne amtliches Kennzeichen dürfen Sie mit dem Motorrad weder zur Zulassungsstelle noch auf anderen öffentlichen Straßen fahren.
- Hauptuntersuchung (HU): Ein Motorrad ohne gültige Hauptuntersuchung bzw. HU-Plakette gibt die Zulassungsstelle nicht frei.
- Verkauf im angemeldeten Zustand: Ja, Sie können Ihr Motorrad auch im angemeldeten Zustand verkaufen. In Deutschland sind Sie jedoch verpflichtet, den Verkauf anschließend umgehend bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu melden.
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