Ein Fahrrad ist eine wunderbare Sache: Sie können sich damit auf umweltfreundliche Weise durch den Raum bewegen und dabei noch Herz und Kreislauf trainieren. Auch eventuell überschüssige Pfunde haben sich mit regelmäßigen Radtouren schnell verflüchtigt. Egal, ob Sie es auf dem täglichen Weg zur Arbeit nutzen oder für Ausflüge ins Grüne: So preisgünstig können Sie sich mit anderen Verkehrsmitteln nicht fortbewegen.
Allerdings gehören Fahrradfahrer auch - neben Fußgängern - zu den schwächsten Teilnehmern im Straßenverkehr: Wenn ein Autofahrer Sie übersieht oder wenn Sie nicht rechtzeitig bremsen können, sind möglicherweise schwere Fahrradunfälle die Folge.Daher ist es wichtig, dass Ihr Fahrrad verkehrssicher ist.
Was macht ein verkehrssicheres Fahrrad aus?
Die Verkehrssicherheit von einem Fahrrad hängt von eine Reihe an Ausstattungsgegenständen ab, welche zum großen Teil von der StVZO vorgeschrieben sind. Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszusehen hat, steht in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Die nötigen Hinweise für ein verkehrssicheres Fahrrad entnehmen Sie jedoch der StVZO, welche vorschreibt, unter welche Bedingungen Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Relevant sind dafür vor allem die Paragraphen 63 bis 67, welche sich den „anderen Straßenfahrzeugen“ widmen.
Ein straßentaugliches Fahrrad muss ganz anderen Ansprüchen genügen als ein Geländefahrrad.
Die wichtigsten Komponenten für ein verkehrssicheres Fahrrad
Laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) gehören an ein verkehrssicheres Fahrrad eine helltönende Klingel und zwei voneinander unabhängige Bremsen.
- Klingel: Ein verkehrssicheres Fahrrad benötigt - genauso wie ein Schlitten übrigens - eine „helltönende Glocke“ als Schallzeichen (§ 64a StVZO). Dies ist der einzige Geräuschgeber, der für Fahrräder zugelassen ist. Hupen oder Radlaufglocken beispielsweise sind verboten.
- Lenkung: Hinsichtlich der Lenkung von Fahrrädern findet sich in § 64 Absatz 1 StVZO lediglich die Vorschrift, dass ein verkehrssicheres Fahrrad „leicht lenkbar sein“ muss.
- Bremsen: Ein verkehrstaugliches Fahrrad benötigt selbstverständlich gute Bremsen, damit auch bei voller Fahrt ein schneller Halt möglich ist. Gemäß § 65 Absatz 1 der StVZO muss eine Fahrradbremse während der Fahrt leicht zu bedienen sein und das Fahrrad wirksam abbremsen, ohne dabei die Fahrbahn zu beschädigen.
- Beleuchtung: Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Fahrradbeleuchtung. Ein verkehrssicheres Fahrrad benötigt hinten eine rote Schlussleuchte und einen roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie „Z“ (§ 67 Absatz 4). Um diese beiden vorgeschriebenen Scheinwerfer mit der nötigen Energie zu versorgen, benötigt das Fahrrad eine Lichtmaschine (umgangssprachlich meist „Dynamo“ genannt), die ihren Nennwerten nach mindestens 3 Watt an Leistung und 6 Volt an Spannung produziert. Alternativ zum Dynamo dürfen Sie seit 2013 auch eine Batterie oder einen wiederaufladbaren Energiespeicher verwenden (§ 67 Absatz 1).
- Reflektoren: Falls die beiden Scheinwerfer ausfallen, muss ein verkehrssicheres Fahrrad dennoch sichtbar bleiben. Dies wird durch mindestens einen weißen Rückstrahler an der Vorderseite und mindestens zwei rote Rückstrahler auf der Rückseite erreicht (umgangssprachlich „Katzenaugen“ genannt). Von diesen muss einer ein Großflächen-Rückstrahler mit „Z“-Kennzeichnung sein und der andere darf nicht mehr als 60 cm über dem Boden liegen (§ 67 Absatz 3 und 4).
- Pedale: An den Pedalen müssen vorne und hinten gelbe Rückstrahler angebracht sein.
- Speichen: Vollständig verkehrssicher wird ein Fahrrad jedoch erst, wenn an den Speichen jedes Rades mindestens zwei gelbe Rückstrahler befestigt werden. Diese müssen um 180 Grad versetzt zueinander liegen. Alternativ dazu können Sie auch einen ringförmigen, weiß reflektierenden Streifen am Reifen oder in den Speichen befestigen (§ 67 Absatz 7).
Diese lichttechnischen Einrichtungen müssen fest angebracht und ständig betriebsfertig sein und Sie dürfen diese nicht verdecken (§ 67 Absatz 2).
Details zur vorgeschriebenen Ausstattung
Beleuchtung
Vorgeschrieben sind bei der Beleuchtung ein weißer Frontscheinwerfer sowie ein rotes Rücklicht. Front- und Rücklicht können auch batterie- oder akkubetrieben sein und müssen tagsüber nicht mitgeführt werden. Nur bei eingeschränkten Sichtverhältnissen muss die Beleuchtung vorhanden sein und genutzt werden.
Die Beleuchtung muss das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamts tragen (siehe Foto oben rechts: Wellen-Grafik mit K-Nummer).
Reflektoren
Für gute Sichtbarkeit von der Seite sind wahlweise Reflektorstreifen an den Reifen oder gelbe Speichenreflektoren (jeweils zwei pro Laufrad) vorgeschrieben. Alternativ dürfen auch Speichenclips verwendet werden, die an jeder Speiche montiert sein müssen. Auch ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten sind vorgeschrieben.
Weitere sicherheitsrelevante Aspekte
- Reifen: Obwohl gute Reifen für ein verkehrstüchtiges Fahrrad besonders wichtig sind, finden sich hierzu keine gesonderten Vorschriften in der StVZO. Für ein stabiles Fahrverhalten sollten die Reifen jedoch unbedingt genügend Luftdruck aufweisen.
- Gepäckträger: Möchten Sie kleinere Lasten wie Einkäufe transportieren, sollte das Rad einen stabilen Gepäckträger besitzen.
Fahrradanhänger
Ob Sie kleinere Lasten transportieren oder Ihren Hund hinter sich herziehen möchten: Ein Fahrradanhänger macht dies alles möglich. Für ein verkehrssicheres Gespann aus Fahrrad und Hänger gibt es in der StVZO keine Vorschriften, allerdings hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ein Merkblatt herausgegeben (S 33/36.25.93.10), welches Sie als Orientierungshilfe nutzen können.
Die zulässige Anhängelast - also die maximale Gesamtmasse, die Sie hinter dem Rad herziehen dürfen - entnehmen Sie der Betriebsanleitung Ihres Fahrrades. Die Stützlast, welche auf der Anhängerkupplung des Fahrrades liegt, sollte mindestens 4 % der tatsächlichen Gesamtmasse des Anhängers betragen. Zusammen mit seiner Ladung darf der Anhänger seinen Maßen nach nicht breiter als ein Meter, nicht höher als 1,4 Meter und nicht länger als zwei Meter sein.
Nach § 66a StVZO muss auch ein Fahrradanhänger angemessen beleuchtet sein und sollte dafür hinten eine rote Schlussleuchte sowie zwei rote Rückstrahler aufweisen. Wenn der Anhänger breiter als 0,8 Meter ist, benötigt er außerdem eine weiße Leuchte an der linken Vorderseite. Zwischen 0,6 und 0,8 Meter genügen stattdessen zwei weiße Rückstrahler.
Bußgelder und Konsequenzen
Fahren Sie ein nicht verkehrssicheres Fahrrad und die Polizei kontrolliert Sie dabei, so kann diese Sie mündlich verwarnen oder ein Bußgeld gegen Sie verhängen, was normalerweise zwischen 20 und 35 Euro liegt. Wenn Sie mit einem nicht verkehrstauglichen Fahrrad einen Unfall gebaut und damit einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt haben, kann es sein, dass Sie Schadensersatz leisten müssen oder Ihre Privathaftpflichtversicherung eine Regressforderung an Sie stellt.
Ist das Fahrrad nicht vorschriftsmäßig ausgestattet und wird dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, drohen Bußgelder.
Entspricht die Klingel nicht den Vorschriften, fehlt sie komplett oder ist nicht betriebsbereit, wird ein Bußgeld von 15 Euro fällig. Bei defekten oder fehlenden Bremsen drohen 10 Euro Strafe.
Entspricht das Fahrrad nicht den Vorschriften und wird dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, zahlen Radfahrende 80 Euro Bußgeld.
Checkliste für ein verkehrssicheres Fahrrad
Die Bestandteile für ein verkehrssicheres Fahrrad hat unsere Checkliste gezeigt. Neben dem Fahrradzubehör für Ihre Sicherheit gibt es zudem Elemente, die Sie optional ergänzen können:
- Schutzbleche: Bringen Sie Schutzbleche an Ihr Vorder- und Hinterrad an.
- Gepäckträger: Montieren Sie einen Gepäckträger.
- Kettenschutz: Befestigen Sie einen Schutz über Ihre Fahrradkette.
- Fahrradständer: Schrauben Sie einen Fahrradständer am Fahrradrahmen auf Höhe der Pedale oder dem Zentrum des Hinterrades fest.
Verkehrssicherheit für Kinderfahrräder
Bereits viele Kinder sind auf das Fahrrad angewiesen, wenn Sie zur Schule fahren müssen. Deshalb ist „Verkehrssicheres Fahrrad“ in der Grundschule ein wichtiges Unterrichtsthema, zusammen mit einem grundlegenden Kurs zu den wichtigsten Verkehrsregeln.
Alle Komponenten, die auf der Checkliste für ein verkehrssicheres Fahrrad für Erwachsene stehen, gelten auch für Kinder-Fahrräder. Bei Kindern spielt zudem die Höhe des Sattels eine wichtige Rolle. Kinder mit wenig Fahrerfahrung müssen mit beiden Füßen gleichmäßig den Boden berühren können, wenn sie auf dem Sattel sitzen. Das gibt ausreichend Sicherheit.
Mountainbikes und Rennräder im Straßenverkehr
Grundsätzlich handelt es sich bei Mountainbikes oder Rennrädern nicht um verkehrstaugliche Fahrräder. Mountainbikes sind für Touren in den Bergen ausgelegt, Rennräder für autofreie Rennstrecken. Gleiche Bedingungen gelten auch für Mountainbikes.
Die Regelung mit abnehmbaren Lichtern gilt ebenso für Rennräder oder Mountainbikes. Die Beleuchtung muss nicht zwangsweise fest am Rad angebracht sein. Abnehmbare Vorder- und Rücklichter, die mit Akku oder Batterie betrieben werden, sind erlaubt und entsprechen den StVZO-Richtlinien.
Was können Radfahrer zusätzlich beachten?
Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.
Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.
Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln - und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.
ADFC: Einsatz für mehr Verkehrssicherheit
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.
Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.
Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür - auch dank Ihrer Mitgliedschaft - nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.
Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben.
E-Bikes, Pedelecs und S-Pedelecs: Was gilt es zu beachten?
Bei Elektrobikes, auch E-Bikes genannt, handelt es sich nicht wie immer gedacht um typische Fahrräder. Auch wenn sich der Begriff E-Bike durchgesetzt hat, sind elektrobetriebene Zweiräder eigentlich Pedelecs bzw. S-Pedelecs, wenn sie schneller als 25 km/h fahren können. Daher gelten für diese Zweiräder auch andere Bestimmungen im Straßenverkehr, als für einfache Fahrräder, die nur durch Muskelkraft betrieben werden.
Pedelecs im Straßenverkehr
Ein Pedelec unterstützt laut § 1 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes seinen Fahrer mit einem Elektromotor nur dann, wenn er auch in die Pedale tritt. Dies funktioniert bis zu einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h. Ein Pedelec kann zwar auch, beispielsweise bergab, schneller fahren, wird dann aber nur noch von der Muskelkraft des Radfahrers angetrieben. Das Pedelec ist dem einfachen Fahrrad rechtlich gleichgestellt. Du benötigst also weder einen Führerschein, noch ein Versicherungskennzeichen. Ebenso besteht beim Fahren mit dem Pedelec keine Helmpflicht oder Altersbeschränkung. Dies gilt auch für Pedelecs mit einer Anfahrhilfe bis 6 km/h.
Mit Pedelecs, die maximal bis 25 km/h unterstützend fahren, darfst du dich auch auf Radwegen bewegen. Dies gilt seit dem 1.6.2017 auch für E-Mopeds oder E-Scooter, die ebenso nicht schneller als 20 bzw. 25 km/h fahren. Siehst du also einen Radweg, der für „E-Bikes“ freigegeben ist, betrifft das nur die Pedelecs.
Die StVZO bei S-Pedelecs
Anders verhält es sich mit S-Pedelecs. Sie gehören bereits zur Klasse der Kleinkrafträder. Auch wenn sie wie ein Pedelec funktionieren, unterstützt der Motor hier Geschwindigkeiten bis zu 45 km/h. Derzeit liegt die erlaubte Maximalleistung der Motoren bei 4.000 Watt und die Geschwindigkeit des Fahrers darf höchstens vervierfacht werden.
Bei diesen viel schnelleren S-Pedelecs benötigst du eine Fahrerlaubnis, die der eines Mofa-Führerscheins entspricht. Auch ein Versicherungskennzeichen (circa 70 Euro Kosten jährlich) ist verpflichtend. Der Fahrer eines S-Pedelecs muss mindestens 16 Jahre alt sein. Ebenso gilt eine Helmpflicht. Auf Radwegen ist das Fahren mit einem S-Pedelec nicht erlaubt.
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