Jeder Verkehrsteilnehmer weiß: Nicht nur Autos dürfen auf asphaltierten Verkehrswegen unterwegs sein. Auf befahrenen Straßen kann das Fahrrad ebenfalls benutzt werden. Dabei kommt es nicht selten zu Streitigkeiten, bei denen Auto- und Radfahrer aneinander geraten. Der vorliegende Ratgeber soll mit diesen aufräumen und die wichtigsten Infos zum Fahrradfahren auf der Straße übersichtlich präsentieren. Hier erfahren Sie unter anderem, ob ein Fahrrad im Straßenverkehr zwingend auf dem Radweg fahren muss, was beim Musikhören auf dem Bike gilt und was passiert, wenn Sie beim betrunkenen Radfahren auf der Straße erwischt werden.
Wann darf ich mit dem Fahrrad auf der Straße fahren?
Radfahrer müssen in der Regel die Straße nutzen. Ist ein Radweg vorhanden, besteht eine Benutzungspflicht dann, wenn dies durch ein Verkehrszeichen (z. B. 237) angezeigt wird und dieser auch nutzbar ist. Auf der Straße gilt das Rechtsfahrgebot.
Welche Straßen dürfen Radfahrer nicht benutzen?
Fahrradfahrer dürfen sowohl innerorts als auch außerorts Straßen benutzen, allerdings dürfen Sie nicht auf Kraftfahrstraßen bzw. Schnellstraßen und Autobahnen fahren.
Dürfen Kinder mit dem Fahrrad auf der Straße fahren?
Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren müssen mit dem Fahrrad den Radweg bzw. den Gehweg benutzen.
Sowohl Auto- als auch Radfahrer sind sich oft schon bei folgender Frage unsicher: Dürfen oder müssen Radfahrer auf der Straße fahren? Zumindest erwachsene Pedalentreter haben hier, entgegen bestehender Irrtümer, tatsächlich keine Wahl. Ist kein Radweg vorhanden, müssen Radfahrer auf der Straße unterwegs sein. Die Benutzungspflicht für einen Radweg besteht in der Regel dann, wenn dieser durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 ausgewiesen ist. Ist kein blaues Radwegschild da, welches dessen Benutzung vorschreibt, kann das Fahrradfahren entweder auf der Straße oder dem Radweg stattfinden. Weiterhin gilt: Ist der ausgewiesene Radweg nicht nutzbar, zum Beispiel weil dieser mit Scherben gespickt oder durch Mülltonnen verstellt ist, muss dieser nicht befahren werden. Ist ein Radweg nicht beschildert, ist eine Nutzung dennoch empfehlenswert, da dies zur Sicherheit im Verkehr beitragen kann. Auch die Frage: „Auf welchen Straßen darf man Fahrradfahren“, lässt sich einfach beantworten. Asphaltwege, die von Autos innerorts sowie außerorts genutzt werden, stehen jedem Radfahrer offen. Verboten sind ausschließlich Kraftfahrtstraßen bzw. Autobahnen, welche eine Mindestgeschwindigkeit erfordern, die beim Radfahren auf der Straße nicht erreicht werden kann. Ab wann darf man auf der Straße mit dem Fahrrad fahren?
Soweit ist klar, dass Erwachsene für gewöhnlich mit dem Fahrrad auf der Straße fahren müssen. Anders sieht es jedoch bei Kindern aus. Bis zu einem Alter von acht Jahren müssen diese in jedem Fall Radwege bzw. Gehwege benutzen. Das soll für einen besonderen Schutz im Verkehr sorgen. Zwischen acht und zehn Jahren, können sie dann selbst entscheiden, ob sie den Radweg oder die Straße bevorzugen. Wollen Eltern ihre kleinen Kinder zwecks Verkehrserziehung mit dem Fahrrad begleiten, müssen Sie getrennt von ihnen auf der Fahrbahn fahren. Bei speziellen Verkehrssituationen können diese aber erwägen, zusammen mit dem Nachwuchs auf dem Gehweg bzw.
Verkehrszeichen und ihre Bedeutung für Radfahrer
Es gibt unterschiedliche Arten von Verkehrswegen für Radfahrer: Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Fahrradstraßen.
- Ein blaues, rundes Schild mit einem Fahrrad als Symbol (Artikelbild) kennzeichnet Sonderwege für Radfahrer (Z 237). Der Radfahrer muss diesen Weg benutzen. Diese Wege sollen Qualitätsstandards erfüllen, z. B. Das Verkehrszeichen muss an bzw.
- Fahrradfahrer müssen den für sie bestimmten Weg benutzen. Das Verkehrszeichen muss an bzw.
- Ein blaues, rundes Schild mit den Symbolen Fußgänger und Radfahrer, durch eine Waagerechte getrennt, weist darauf hin, dass der Weg von beiden Verkehrsteilnehmern gemeinsam zu nutzen ist (gemeinsamer Fuß- und Radweg, Z 240). Das Verkehrszeichen muss an bzw.
- Blaue, runde Schilder mit dem Fußgängersymbol (Z 239) können durch ein „Radfahrer frei“-Zusatzschild erweitert werden. Hier gilt besondere Vorsicht! Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad Gehwege benutzen, dürfen also nicht auf Radwegen fahren. Ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen sie Gehwege benutzen, das heißt sie haben die Wahl zwischen Gehweg oder Fahrbahn bzw.
- Ein weißes, viereckiges Schild mit dem Symbol eines Fahrrades auf blauem Kreis kennzeichnet Fahrradstraßen (Z 244). In diesen Gebieten dürfen Fahrradfahrer die gesamte Fahrbahn benutzen und auch jederzeit nebeneinander fahren. Motorisierter Verkehr ist nur zugelassen, wenn Zusatzschilder angebracht sind.
Entsprechend durch ein Schild für Radfahrer gekennzeichnete Einbahnstraßen (Z 220) können laut StVO von RadfahrerInnen in beiden Richtungen genutzt werden. Ein rotes, rundes Schild mit weißem Querbalken (Z 267) und Zusatzschild „Fahrradfahrer frei“ kennzeichnet Einbahnstraßen, die Fahrradfahrer auch in Gegenrichtung zulassen.
- Ein rundes Schild mit rotem Rahmen und weißem Grund (Z 250) bedeutet, dass kein Fahrzeug diese Straße befahren darf, auch kein Fahrrad.
- Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht.
- Verkehrszeichen an Bahnübergängen, Kreuzungen und Einmündungen können mit einem Zusatzschild für Radfahrer versehen sein.
- In wenig befahrenen Einbahnstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kann ein Zusatzschild für Radfahrer angebracht sein, welches erlaubt, dass Radfahrer auch in Gegenrichtung zugelassen sind.
- Wenn die Straße zu eng ist, um mit dem erforderlichen Abstand von 1,5 m Radfahrer zu überholen, kann ein Verkehrsschild auf ein generelles Überholverbot von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen hinweisen.
- Radschnellwege bekommen ein ganz neues eigenes Verkehrsschild.
- Ein spezielles Piktogramm für Lastenräder wurde ebenfalls neu eingeführt.
- Fahrradzonen können nun ähnlich wie Tempo-30-Zonen angeordnet werden. In den Fahrradzonen gilt die maximale Geschwindigkeit von 30 km/h, Fahrräder werden bevorzugt behandelt und dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
- Ebenfalls eingeführt 2020: Der Grünpfeil speziell für Radfahrer, die nach einem kurzen Stopp auch bei roter Ampel abbiegen dürfen.
Weitere wichtige Regeln für Radfahrer
Autos müssen beim Überholen von Radfahrern innerorts mindestens 1,50 Meter Abstand halten. Außerhalb - auf Landstraßen beispielsweise - sind es sogar 2 Meter.
Fahrrad. Radler mit 1,6 Promille oder mehr gelten als absolut fahruntauglich. Dann kann auch der sogenannte Idiotentest, die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), fällig werden.
Für Räder, bei denen ein Motor unterstützt, gelten - je nach Motorleistung - unterschiedliche Regeln im Straßenverkehr. E-Bikes mit einem Motor, der maximal 250 Watt leistet und sich ab 25 Stundenkilometern ausschaltet, werden auch Pedelecs genannt und gelten im rechtlichen Sinn als Fahrräder (siehe unseren Test von E-Bikes/Pedelecs). Elektrofahrräder, bei denen der Motor bis Tempo 45 mithilft, gelten als Kleinkrafträder und brauchen ein Versicherungskennzeichen. Diese Räder werden als S-Pedelec bezeichnet. Wer ein solches Rad fährt, muss stets auf der Fahrbahn fahren.
Die Fahrbahn von Fahrradstraßen ist in Deutschland dem Fahrradverkehr vorbehalten. Nur wenn ein Zusatzschild wie „Anlieger frei“ es zulässt, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Kraftfahrzeuge die Straße benutzen. Inline-Skater und Rollschuhfahrer dürfen die Fahrbahn einer Fahrradstraße nur nutzen, wenn unter dem Verkehrsschild „Fahrradstraße“ das Zusatzzeichen „Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei“ angebracht ist. Durch die StVO-Novelle wurden 2020 außerdem Fahrradzonen eingeführt.
Kinder dürfen mit ihrem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Für Kinder bis zum achten Geburtstag schreibt die Straßenverkehrsordnung vor, dass diese auf dem Gehweg fahren müssen. Einzige Ausnahme: Der Radweg ist baulich von der Fahrbahn getrennt, beispielsweise durch Bordsteine, Park- oder Grünstreifen. Dann dürfen Kinder unter 8 Jahren auch den Radweg nutzen. Kinder ab 10 Jahren sowie Erwachsene dürfen auf dem Gehweg nur radeln, wenn er durch ein Schild für Fußgänger und Radler gemeinsam freigegeben ist (siehe Zeichen 240). Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren, wenn sie dort Kinder unter 9 Jahren begleiten.
Fahrradfahrer sollten beide Hände am Lenkrad haben. Telefonieren über eine Freisprecheinrichtung geht, aber es ist nicht erlaubt, während der Fahrt ein Smartphone, Tablet oder Navigationsgerät in der Hand zu halten (- wohl aber einen Hund an der Leine!). Musik hören auf dem Rad ist erlaubt. Radfahrer dürfen beim Fahrradfahren Stöpsel in beiden Ohren haben. Ob In- oder On-Ear-Kopfhörer, macht keinen Unterschied. Radler müssen allerdings gewährleisten, dass sie den Straßenverkehr ausreichend wahrnehmen. Die Musik darf also nicht so laut sein, dass sie Warnsignale überhören. Diese Regeln gelten übrigens für Radfahrer und Autofahrer gleichermaßen.
Für Radler gibt es keine Helmpflicht. Radler haben auch keine Mitschuld an einem Unfall, nur weil sie ohne Helm fahren. Unfallforscher sind sich einig, dass ein Helm das Risiko schwerer oder gar tödlicher Verletzungen bei Unfällen verringert.
Kreuzungen dürfen nicht zugeparkt werden. Seit 2020 müssen Autos acht Meter Abstand zur Kreuzung halten, wenn es einen baulichen Fahrradweg gibt. Lastenräder und Fahrräder mit Anhänger, die zu breit für den Fahrradweg sind, dürfen immer auf der Straße fahren. Der Gehweg ist für Lastenräder dagegen tabu, selbst wenn das Lastenrad mit Kindern beladen ist.
Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt für Radfahrer das Rechtsfahrgebot. Geisterfahrer sind und leben gefährlich! Einen Radweg auf der linken Seite dürfen Radler nur benutzen, wenn das durch ein Schild ausdrücklich zugelassen ist. Sonst müssen sie rechts auf der Straße fahren.
Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt nach § 26 StVO nur für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Die Vorzüge eines Zebrastreifens genießen Radfahrer deshalb nur, wenn sie absteigen und schieben. Wer als Radfahrer über den Zebrastreifen rollen möchte, muss den Autos die Vorfahrt lassen und kann dann hinterherrollen. Umgekehrt gilt: Fahrradfahrer müssen vor dem Zebrastreifen genau wie Autofahrer die Geschwindigkeit verringern und dürfen nicht überholen. Will ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren, hat er Vorrang. Buße bei Nichtbeachtung: 40 Euro.
Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren. Gewisse Sicherheitsabstände, z. B. Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst). Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10.
Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr. Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
Eine Gruppe ab 16 Radfahrern darf einen geschlossenen Verband bilden. Gemäß §27 StVO Absatz 1 ist ein Verband dann geschlossen, wenn er für die anderen Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Im Verband sind Radfahrer von der Radwegbenutzungspflicht ausgenommen.
Beim Fahren in der Gruppe ist auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den anderen Radfahrern zu achten. Der Radfahrer, der die Kolonne führt, ist für die Sicherung der Gruppenmitglieder zuständig. Er benachrichtigt die Radler hinter sich durch Handzeichen. Bei kleinere Radler-Gruppen gelten die allgemeinen Regeln der StVO für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Straßenverkehr. Radfahrer dürfen auch in kleineren Gruppen zu zweit nebeneinander fahren, aber nur, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Ausnahme sind hier Fahrradstraßen, da dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Autofahrer haben auf einer Fahrradstraße nur die Erlaubnis zu überholen, wenn ausreichend Abstand gehalten werden kann, ansonsten müssen Autofahrende hinter den Radfahrenden bleiben.
Im Übrigen drohen auch betrunkenen Radfahrer Punkte in Flensburg, Bußgelder oder gar der Führerscheinentzug.
Neuerungen in der StVO 2021
Die Novelle der Straßenverkehrsordnung 2021 enthält wichtige Regelungen für Radfahrer, wie z.B.
- Sicherheitsabstand beim Überholen: Autofahrer müssen im Ort 1,50 Meter Sicherheitsabstand einhalten - auch gegenüber Fußgängern und E-Scootern.
- Nebeneinander fahren: Radfahrer dürfen grundsätzlich nebeneinander fahren, solange genug Platz da ist.
- Lkws müssen beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit einhalten: Wollen Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts abbiegen, dürfen sie nur Schrittgeschwindigkeit fahren.
- Radfahrer-Grünpfeil bei roter Ampel: Die bestehende Grünpfeilregelung gilt nun auch für Radfahrer, die aus einem Radfahrstreifen oder Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Radfahrer müssen - wie Autofahrer - kurz anhalten, ehe sie bei Rot abbiegen dürfen.
- Erwachsene dürfen im Lastenrad mitfahren.
- Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen.
- Neue Fahrradzonen: Analog zu den Tempo 30-Zonen können so genannte Fahrradzonen eingerichtet werden. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
- Neues Schild: Überholverbot bei Radfahrern.
Radwege und ihre Benutzungspflicht
Fahrräder und Pedelecs müssen den Radweg benutzen - und zwar nur in der jeweiligen Fahrtrichtung. Radwege können übrigens zukünftig auch für E-Bikes freigegeben werden. Außerorts dürfen sie generell und innerorts auf extra dafür ausgewiesenen Radwegen fahren. Von der neuen Regelung ausgenommen sind schnelle Elektrofahrräder - sogenannte S-Pedelecs -, die mehr als 25 km/h fahren können.
Häufig ist die Meinung zu finden, vorhandene Radwege müssten immer genutzt werden. Das ist jedoch nicht richtig. Eine allgemeine Radwegebenutzungspflicht gibt es nicht, und nur entsprechend ausgeschilderte Radwege müssen auch benutzt werden. Neuere Regelungen wie die Freigabe von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für den Radverkehr sind ebenfalls häufig unbekannt.
Bußgelder für Radfahrer
Wer betrunken im Straßenverkehr unterwegs ist, kann seinen Führerschein verlieren. Das gilt laut StVO auch für Radfahrer. Radler mit 1,6 Promille oder mehr gelten als absolut fahruntauglich.
So kann radeln im stark alkoholisierten Zustand teuer werden: Ab 1,6 Promille liegt eine Straftat vor und Sie können vor Gericht angeklagt werden. Übrigens auch dann, wenn Sie weniger getrunken haben, aber einen Unfall verursachen. Wie am auch Lenkrad ist das Radeln mit dem Handy am Ohr verboten. Werden Sie mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung am Lenker erwischt, müssen Sie eine Strafe zahlen. Auch das Musikhören oder Telefonieren per Ohrstöpsel oder Kopfhörer auf dem Fahrrad ist problematisch. Und denken Sie nicht, Sie wären als Radfahrer vor Eintragungen in Flensburg sicher.
Wussten Sie, dass ein Handytelefonat auf dem Rad 55 Euro kosten kann? Oder wie viel ein Geisterfahrer auf dem Radweg zahlt? Und kennen Sie die Folgen, wenn Sie eine rote Ampel missachten?
Sicherheitsabstand beim Überholen
Aus einem „ausreichenden Seitenabstand“ wird ein Mindestüberholabstand. Autofahrer müssen im Ort 1,50 Meter Sicherheitsabstand einhalten - auch gegenüber Fußgängern und E-Scootern.
Nebeneinander fahren
Radfahrer dürfen grundsätzlich nebeneinander fahren, solange genug Platz da ist.
Lkws müssen beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit einhalten
Wollen Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts abbiegen, dürfen sie nur Schrittgeschwindigkeit fahren.
Radfahrer-Grünpfeil bei roter Ampel
Die bestehende Grünpfeilregelung gilt nun auch für Radfahrer, die aus einem Radfahrstreifen oder Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Radfahrer müssen - wie Autofahrer - kurz anhalten, ehe sie bei Rot abbiegen dürfen.
Erwachsene dürfen im Lastenrad mitfahren
Bisher durfte man nur Kinder bis sieben Jahre an Bord eines Lastenrads kutschieren.
Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen
Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie. Bisher durften Autos dort bis zu drei Minuten halten.
Neue Fahrradzonen
Analog zu den Tempo 30-Zonen können so genannte Fahrradzonen eingerichtet werden. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
Neues Schild: Überholverbot bei Radfahrern
Ein neues rundes Verkehrsschild mit rotem Rand enthält auf der linken Seite das rote Symbol für einen Pkw und auf der rechten Seite übereinander die schwarzen Symbole für Rad- und Motorradfahrer. Hier dürfen Radler nicht überholt werden.
Weitere wichtige Punkte
- Rechts fahren schützt vor einem Bußgeld.
- Radler haben auf dem Zebrastreifen wie Fußgänger Vorrang - aber nur, wenn sie ihr Rad schieben.
- Den Grünpfeil an roter Ampel gibt es jetzt auch für Radfahrer, wenn sie aus einem Radfahrstreifen oder Radweg heraus rechts abbiegen wollen.
Auf dem Radweg sollten Sie besser in Fahrtrichtung radeln. Wer als Geisterfahrer auf dem Radweg unterwegs ist, kann bei einem Unfall mit schuld sein - auch wenn ihm die Vorfahrt genommen wurde. Kommt es im Straßenverkehr zur Kollision eines Fahrradfahrers mit einer sich beim Vorbeifahren öffnenden Autotür („Dooring“-Unfall), kann der Radfahrer seinen Schaden in voller Höhe ersetzt verlangen. Dies gilt zumindest dann, wenn er einen ausreichenden Sicherheitsabstand von etwa 35 bis 50 Zentimeter zum parkenden Auto eingehalten hat, entschied das Landgericht Köln.
Für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie für das Halten in zweiter Reihe gelten für Kfz-Fahrer:innen höhere Bußgelder, für gefährdendes Abbiegen und Dooring wurden die Bußgelder sogar verdoppelt: Werden Radfahrende durch Kfz-Fahrende beim Abbiegen gefährdet, wird ein Bußgeld von 140 Euro statt wie bisher 70 Euro fällig - und ein Monat Fahrverbot. Gefährdung durch plötzlich aufgerissene Autotüren: 40 statt 20 Euro. Das Halten auf Radschutzstreifen ist verboten, und damit entfällt das bisher erlaubte Halten von bis zu drei Minuten.
Mit der Novelle der StVO ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren. Neu ist auch der Grünpfeil nur für den Radverkehr! Das spezielle Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten.
Laut Straßenverkehrsordnung gelten die grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (z.B. 50 km/ innerorts) für Fahrradfahrer nicht. Anders sieht es aus, wenn ein Verkehrsschild auf die Begrenzung hinweist. Als Fahrradfahrer rechts an einem Auto vorbeizufahren ist nicht nur gefährlich, sondern in den meisten Fällen auch verboten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fahrzeuge - zum Beispiel an einer roten Ampel - stehen und rechts ausreichend Platz zum Vorbeifahren ist. Dann darfst Du auf dem Fahrrad langsam und vorsichtig passieren.
Generell spricht nichts dagegen, dass Du beim Fahrradfahren über Kopfhörer Musik hörst oder einem Podcast lauschst. Auch Telefonieren per In-, On- oder Over-Ear-Kopfhörer ist generell erlaubt, solange Du Dein Handy dabei nicht in der Hand hältst. Wichtig ist auch, dass Du die Geräusche des Straßenverkehrs problemlos wahrnehmen kannst. Wird Dein Gehör durch die Kopfhörer beeinträchtigt, darfst Du damit nicht aufs Rad steigen.
Generell darfst Du auch als Fahrradfahrer den Zebrastreifen zum Überqueren einer Straße nutzen. Allerdings gilt das Vorrecht, das Fußgänger und Rollstuhlfahrer vor dem querenden Straßenverkehr haben, für Dich dann nicht. Das heißt, auf dem Fahrrad musst Du warten, bis die Straße frei ist, bevor Du sie überquerst.
Rein verkehrsrechtlich ist die Antwort hier ein klares Nein, wenn es um das Fahren auf einem unmotorisierten Fahrrad oder einem Pedelec mit Tretunterstützung bis maximal 25 km/h geht. Auf dem S-Pedelec ist dagegen ein Helm vorgeschrieben. Da ein Helm in vielen Fällen darüber entscheiden kann, ob ein Sturz oder Unfall mit dem Fahrrad glimpflich ausgeht oder nicht, finden wir, dass Du für Deine eigene Sicherheit auch ohne Fahrradhelmpflicht einen tragen solltest.
Überblick über Bußgelder für Radfahrer
Die für Fahrradfahrer festgelegten Regelsätze reichen dabei von 5 Euro - z.B.
Zusammenfassung
Die wichtigsten Verkehrsregeln für Fahrradfahrer kennst Du spätestens jetzt, aber hast Du auch schon ein verkehrssicheres Fahrrad? Wie wäre es mit einem perfekt ausgestatteten Dienstrad für Deinen Weg zur Arbeit oder private City-Touren? Als Arbeitnehmer kannst Du mit Bikeleasing bei der Anschaffung Deines Wunschrads bis zu 40 % sparen.
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