Für Radfahrende gelten je nach Situation unterschiedliche Ampelsignale. Bei Rot müssen sie in jedem Fall anhalten - andernfalls drohen Bußgelder und ein Punkt in Flensburg. Es ist erst wenige Tage her: Ein Radfahrer fährt die Rodheimer Straße in Gießen stadtauswärts. An der Ecke Krofdorfer Straße wird ihm die Vorfahrt von einem aus Heuchelheim kommenden Autofahrer genommen, der nach links in die Krofdorfer Straße abgebogen ist.
Statt einer Entschuldigung wird der Radfahrer wüst beschimpft, weil er angeblich bei Rot gefahren sei. Der Radfahrer ist empört, denn für ihn war das Radsignal eindeutig grün. Grund für den Konflikt war das Unwissen über die Verkehrsregeln: Der Autofahrer hat sich beim Linksabbiegen an den roten Fußgängersymbolen orientiert. Der Radfahrer hat sich hingegen an den grünen Radsymbolen orientiert, die für den Autofahrer nicht sichtbar vor der Kreuzung montiert sind.
Der ADFC weist anlässlich dieses beispielhaften Konfliktes auf die aktuellen Verkehrsregeln hin: Für Radverkehr gilt grundsätzlich die allgemeine „Autoampel“. Wenn man per Fahrrad auf Radverkehrsführungen unterwegs ist und wenn es ein Fahrradsymbol in der Ampel gibt, dann muss diese Fahrradampel beachtet werden. Dabei ist es nicht relevant, ob das Radsymbol vor oder hinter der zu querenden Straße steht und ob es in einer eigenen Ampel ist oder auf einem gemeinsamen Signalgeber mit Rad- und Fußgängersymbol.
Ampelsignale für Radfahrer: Die Grundlagen
Welches Lichtzeichen für Radfahrer gilt, regelt § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6 StVO. Seit April 2013 gilt nach Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
§ 37 (2) 6. Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
Die beschriebenen Regeln wurden in den letzten 20 Jahren mehrfach angepasst. Früher galten für den Radverkehr in bestimmten Fällen noch die Fußgängerampeln. Grund für die Änderungen war zum einen, dass 1998 die allgemeine Radwegebenutzungspflicht aufgehoben wurde. Radverkehr soll seitdem im Regelfall frei wählen, ob er mit den Kfz auf der Fahrbahn oder auf dem Radweg fahren möchte.
Wo gilt welche Ampel?
- Radfahrende auf der Fahrbahn: Seit April 2013 dürfen Radfahrende auf der Fahrbahn sicher davon ausgehen, dass das Lichtsignal für den allgemeinen Fahrverkehr auch für sie gilt. Das bedeutet, dass die gleichen Regeln wie für Autos gelten.
- Radfahrende auf einer Radverkehrsanlage: Wenn eine Fahrradampel in Fahrtrichtung installiert ist, gilt seit Januar 2017 diese für Radfahrende auf Radverkehrsanlagen.
Entscheidend bei der Frage, ob Auto- oder Fahrradampel gilt, ist die Frage, was eine Radverkehrsführung ist. Diese Frage wird leider auch in der StVO nicht beantwortet. Ein Radweg, ein Radfahrstreifen oder ein gemeinsamer Geh- und Radweg dürften stets als Radverkehrsführung gelten. Schaut man sich die neuen Fahrradampeln auf den Fahrradstraßen des Anlagenrings an, so sind nach Ansicht der Stadt Gießen auch Fahrradstraßen eine Radverkehrsführung, so dass dort die Fahrradampeln - sofern vorhanden - zu beachten sind. Die gestrichelt markierten Radfahrer-Schutzstreifen, die es zum Beispiel in der Ludwigstraße bergauf gibt, sind hingegen Teil der Fahrbahn, so dass auf ihnen eigentlich keine Fahrradampel gilt.
Die Stadt Gießen montiert an den Rad-Schutzstreifen dennoch oft Rad-Ampeln, damit der Radverkehr mit etwas Vorsprung grün bekommt, um Rechtsabbiegeunfälle zu vermeiden. Für Radfahrende, die geradeaus über eine Kreuzung fahren, gilt:
- für Radfahrer*innen auf der Fahrbahn: Sie richten sich nach der Ampel, die auch für alle anderen Fahrzeugführer*innen auf der Fahrbahn gilt.
- für Radfahrer*innen, die auf einem Radweg an die Kreuzung heranfahren: Gibt es für den Radweg eine Fahrradampel, so richtest du dich nach dieser. Auch eine gemeinsame Streuscheibe für Fußgänger*innen- und Radverkehr ist zu beachten. In seltenen Fällen ist weder eine eigene Fahrradampel noch eine gemeinsame Streuscheibe vorhanden. In diesem Fall gilt die Fahrbahnampel.
Besonderheiten und Ausnahmen
Kombinierte Ampelsignale
An den meisten Radwegen haben Behörden inzwischen Kombischeiben installiert, die das Fahrrad- und das Fußgängersymbol zeigen. Die kombinierten Ampelsignale gelten als „Lichtzeichen für den Radverkehr“.
Reine Fußgängersignale
Haben Radfahrende auf einem Bordsteinradweg ein reines Fußgängersignal vor sich, können sie laut Wortlaut der StVO nicht bestraft werden, wenn sie bei Grün für den Fahrbahnverkehr durchfahren. Ob ein Bußgeld fällig wird, wenn auch die Fahrbahnampel Rot zeigt, hängt davon ab, ob die Ampel für Radfahrende bei ihrer Fahrbahnquerung zu sehen war.
Vorlaufgrün
Theoretisch begehen Radfahrende an einer Radfurt eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ohne eigenes Lichtsignal gemeinsam mit zu Fuß Gehenden bei deren Grün starten, obwohl das Hauptsignal noch Rot zeigt. In der Praxis sollten Polizei und Justiz ein Auge zudrücken, wenn das Vorlaufgrün genutzt wird, da keine Gefährdung durch Querverkehr besteht.
Sichtbarkeitsgrundsatz
Für alle Ampeln gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz: Radfahrende müssen nur solche Anordnungen beachten, die ihnen auf ihrer Fahrt als sichtbare Lichtzeichen begegnen und die sie bei angemessener Sorgfalt wahrnehmen können.
Bußgelder bei Rotlichtverstößen
Das Rotlicht für Radfahrer ist nicht nur eine Empfehlung. Wer nicht anhält und dennoch fährt, riskiert ein hohes Bußgeld sowie einen Punkt in Flensburg.
Hier eine Übersicht der Bußgelder bei Rotlichtverstößen:
- Einfacher Rotlichtverstoß: 60 Euro
- Mit Gefährdung anderer: 100 Euro
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 120 Euro
- Ampel länger als 1 Sekunde rot: 100 Euro
- Ampel länger als 1 Sekunde rot mit Gefährdung anderer: 160 Euro
- Ampel länger als 1 Sekunde rot mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 180 Euro
Zusätzlich wird bei allen genannten Verstößen ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.
Linksabbiegen mit dem Fahrrad
Grundsätzlich dürfen Radfahrende wählen, ob sie direkt nach links abbiegen oder ob sie dies indirekt tun wollen.
Direktes Linksabbiegen
Wer direkt nach links abbiegen möchte, ordnet sich frühzeitig ein und richtet sich nach den Lichtsignalen des entsprechenden Fahrstreifens. Wer direkt mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, darf dazu den Radfahrstreifen oder Radweg rechtzeitig verlassen (§ 9 (2) StVO). Er darf dabei auch die durchgezogene Linie des Radfahrstreifens überfahren, muss sich aber so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO).
Indirektes Linksabbiegen
Beim indirekten Linksabbiegen bleibt die Radfahrer*in zunächst rechts, überquert die Kreuzung und biegt erst dann nach links ab. Sie überquert also zwei Fahrbahnen jeweils geradeaus. Wer bereits in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist - zum Beispiel weil die Stärke des nachfolgenden Verkehrs ein frühzeitiges Einordnen nicht zuließ -, muss der einmal gewählten Radverkehrsführung in der Kreuzung weiter folgen. Er darf sich dann nicht mehr für eine direkte Führung umentscheiden. Dies gilt selbst dann, wenn der Radweg ansonsten an dieser Stelle nicht benutzungspflichtig ist.
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