In deutschen Städten konkurrieren Fußgänger:innen mit Radfahrenden häufig um begrenzten Raum. Das führt zu Konflikten und rechtlichen Problemen.
Zebrastreifen und Vorfahrt
Als Radfahrer müssen Sie sich vor einem Zebrastreifen genauso wie ein Autofahrer verhalten - bremsen und anhalten. Fußgänger und Rollstuhlfahrer, die den Fußgängerüberweg nutzen wollen, haben Vorrang.
Möchten Sie selbst als Radler am Zebrastreifen die Straße überqueren, sollten Sie absteigen und Ihr Rad schieben. So haben Sie Vorrang vor den Autos und anderen Verkehrsteilnehmern. Ist die Straße frei, dürfen Sie auch über den Zebrastreifen radeln.
Radfahrende Kinder genießen auf dem Zebrastreifen eigentlich kein Vorrecht. Das bedeutet, nur wenn sie absteigen und ihr Fahrrad schieben, gelten sie als Fußgänger und haben Vorrang. Trotzdem spricht die Straßenverkehrsordnung in Paragraf 3 Absatz 2a von einer besonderen Rücksichtnahme auf Kinder. Das bedeutet in der Praxis: Autofahrer sind angehalten, besonders vorsichtig zu sein und gegebenenfalls zu warten, wenn ein Kind auf einem Fahrrad den Zebrastreifen überqueren möchte.
Ein häufiger Irrtum: Radfahrende haben auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang, wenn sie fahren. Nur wer absteigt und schiebt, genießt den Schutz des Zebrastreifens.
Verstöße gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) können auch für Sie als Radfahrer empfindlich sein, besonders, wenn Sie andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Überqueren Sie als Radfahrer fahrend den Zebrastreifen und behindern dabei Fußgänger, kann dies ein Verwarngeld von 20 Euro nach sich ziehen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Geschwindigkeit, mit der Radfahrer den Zebrastreifen überqueren. Generell sollten Sie als Radfahrer immer darauf achten, den fließenden Verkehr nicht zu behindern.
Gerichtsurteile zum Thema Zebrastreifen
In einem konkreten Fall querte ein motorbetriebener Pedelec-Fahrer sehr zügig einen Zebrastreifen, und wurde von einem Auto frontal erfasst und dabei erheblich verletzt. Trotzdem mussten die Autofahrerin und deren Kfz-Versicherung nur ein Drittel der Folgekosten tragen. Auch die Berufung war erfolglos.
Auch das Landgericht Frankenthal entschied gegen eine Radlerin, die plötzlich von einem Radweg abbog, auf den Zebrastreifen fuhr und dabei mit einem Auto kollidierte.
Gemeinsame Fuß- und Radwege
Gemeinsame Fuß- und Radwege (Zeichen 240) müssen benutzt werden. Für dich als Radfahrer ist dann nicht mehr die Fahrbahn relevant. Du musst den Sonderweg anstatt der Fahrbahn benutzen. Die Benutzungspflicht gilt für alle Arten von Fahrrädern. Damit sind auch Liegeräder gemeint.
Nur mehrspurige Fahrräder müssen gemeinsame Fuß- und Radwege nicht benutzen, wenn die Benutzung unzumutbar ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Breite des gemeinsamen Fuß- und Radweges zu gering ist.
Gemeinsame Fuß- und Radwege mit Löchern müssen nach Ansicht des OLG Köln auch nicht benutzt werden. Beachte aber hier: Das ist lediglich die Meinung des OLG Köln.
Wenn du auf einem gemeinsamen Fuß- und Radwege auf Schnee oder Eis stößt, ist es dir aber genauso zumutbar, dass du absteigst und zu Fuß weitergehst.
In welche Fahrtrichtung du gemeinsame Fuß- und Radwege benutzen darfst, hängt davon ab, auf welcher Seite Zeichen 240 aufgestellt ist. Ist der linke Weg nicht als gemeinsamer Fuß- und Radweg gekennzeichnet, würde ich dir wärmstens empfehlen, diesen auch nicht in Gegenrichtung zu befahren.
Gemeinsame Fuß- und Radwege können neben der Fahrbahn verlaufen. Natürlich muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Fahrbahn und dem parallel verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radweg noch erkennbar sein.
Die StVO enthält jedoch keine besonderen Regeln, wie sich Radfahrer zu Fußgängern auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen genau verhalten sollen. Demnach müssen Fußgänger und Radfahrer auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen aufeinander Rücksicht nehmen. Aufgrund der Fülle an Urteilen, kann man mittlerweile sagen, dass die höhere Sorgfaltspflicht von Radfahrern gegenüber Fußgängern ständige Rechtsprechung ist.
Einige Gerichte raten zudem dazu zur Verständigung Blickkontakt aufzunehmen.
Während meiner Recherche zu Zeichen 240 bin ich auch auf einige Beiträge in Foren gestoßen. Einige waren der Meinung, dass auch auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen für Radfahrer das Rechtsfahrgebot gilt.
Zur Beantwortung der Frage, ob auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen das Rechtsfahrgebot gilt, habe ich dann ein kleines Brainstorming gemacht. Das Rechtsfahrgebot besagt, dass du möglichst weit rechts fahren musst. Jedoch gilt das Rechtsfahrgebot “nicht nur bei” Gegenverkehr. Das Rechtsfahrgebot gilt für Fahrzeuge. Fahrräder sind Fahrzeuge. Kurz und knapp: Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf Sonderwegen. Hindernisse dürfen vorsichtig links umfahren werden. Das Umfahren von Hindernissen fällt dann aber unter das Vorbeifahren (§ 6 StVO).
Geschwindigkeit auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen
Zunächst einmal gelten die allgemeinen Grundregeln der Straßenverkehrs-Ordnung. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht werden kann (§ 3 Absatz 1 StVO). Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann (§ 3 Absatz 1 StVO). Nach Ansicht des OLG Nürnberg gilt dies auch bei Dunkelheit.
Radfahrer müssen dann bremsbereit sein. Das OLG München vertritt sogar die Auffassung, dass Radfahrer anhalten müssen, wenn Schrittgeschwindigkeit nicht ausreicht.
Gehwege und Fußgängerzonen
In der Regel ist Radfahrern das Fahren auf dem Gehweg untersagt. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass Radfahrer den Gehweg nutzen, um einen Zebrastreifen zu erreichen. Wer also kein Bußgeld riskieren will, sollte das Überqueren des Zebrastreifens möglichst vermeiden.
Dort, wo Radwege mit dem blauen Verkehrszeichen mit dem Radfahrer gekennzeichnet sind, müssen sie von Rad Fahrenden benutzt werden. Verstöße werden mit einem Verwarngeld von 20 Euro geahndet.
Egal ob beschildert oder unbeschildert, Gehwege sind für Fahrradfahrer tabu.
Die Fußgängerzone ist, wie der Name schon sagt, für Fußgänger bestimmt. Hier mit dem Rad zu fahren kann 25 Euro kosten.
Rechtliche Grundlagen und Bußgelder: Gehwege und Fußgängerzonen sind ausschließlich für den Fußverkehr bestimmt, wenn sie nicht durch ein Zusatzschild für Radfahrende freigegeben wurden. Wer trotzdem mit dem Rad dort fährt, muss mit Bußgeldern rechnen.
- Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg kostet 55 Euro.
- Mit Behinderung anderer steigt das Bußgeld auf 70 Euro, bei Gefährdung auf 80 Euro.
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden 100 Euro fällig.
- Auf freigegebenen Gehwegen (Zusatzschild „Radfahrer frei“) darf man zwar Rad fahren, muss aber Schrittgeschwindigkeit einhalten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 15 Euro.
- Das gilt auch für freigegebene Fußgängerzonen.
- Gefährden Radfahrende in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger:innen, droht ein Bußgeld von 30 Euro.
- Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit anpassen und Rücksicht nehmen. Tun sie das nicht, werden 15 Euro fällig.
Rechtliche Folgen bei Unfällen auf Gehwegen
Radfahrende, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus.
Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg.
Kommt es dabei zum Unfall, können Gerichte wie das Landgericht Erfurt dem Radfahrenden die alleinige Schuld geben.
Besonders problematisch sind Situationen mit Kraftfahrzeugen: Autos aus Tiefgaragen, von Tankstellen oder Parkplätzen dürfen den Gehweg mit äußerster Vorsicht queren (§ 10 StVO). Können Autofahrende nachweisen, dass sie im Falle eines Unfalls im Schritttempo fuhren, bekommen meist Radfahrende die Schuld.
Auch beim Queren von Seitenstraßen vom Gehweg aus haben Radfahrende keine Vorfahrt. Die Regel „rechts vor links“ gilt für den Gehweg nicht.
Rücksichtnahme auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen
Selbst auf getrennten Rad- und Fußwegen müssen Radfahrende besonders vorsichtig sein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei eng nebeneinander verlaufenden Wegen eine ähnliche Rücksichtnahmepflicht wie auf gemeinsamen Wegen besteht.
Der ADFC kritisiert diese Entscheidung, da sie die Unterschiede zwischen getrennten und gemeinsamen Wegen verwischt.
Weitere Aspekte
Bei parallel zur Fahrbahn verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radwegen hast du beim Überqueren von Einmündungen Vorrang vor Rechts- und Linksabbiegern, wenn es sich um einen gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der rechten Seite handelt.
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