Wann darf ich vor dem Radfahrer fahren? Verkehrsregeln für Radfahrer verständlich erklärt

Als Radfahrer im Straßenverkehr unterwegs zu sein, ist mitunter eine komplizierte Angelegenheit. Was die Straßenverkehrsordnung im Einzelnen besagt, weiß kaum jemand. Im Alltag sind gegenseitige Rücksichtsnahme und vorausschauende Vorsicht am besten. Das Beharren auf ein vermeintliches oder auch ein tatsächliches Recht führt leicht zu einem Unfall. Es ist wichtig zu wissen, was der Gesetzgeber sagt.

Radwege und Benutzungspflicht

Grundsätzlich dürfen auch Radfahrer die Fahrbahn benutzen. In Deutschland gilt: Als Fahrradfahrer musst Du einen Fahrradweg nur dann benutzen, wenn er mit den Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Für alle, die die Nummern nicht im Kopf haben: Das sind die blauen Schilder, auf denen ein weißes Fahrrad abgebildet ist. Ist das nicht der Fall, darfst Du als Radfahrer auf der Fahrbahn fahren.

Gemäß § 2 (StVO) zeigen die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 eine solche an. Ist der Radweg nicht nutzbar, z. B. durch Schäden, Schnee, Eis oder geparkte Fahrzeuge, dürfen diese Hindernisse auf der Straße umfahren werden. Radwege sind in Deutschland als Teil einer sogenannten Radverkehrsanlage definiert. Eine solche Anlage dient entweder ausschließlich oder vorrangig der Nutzung mit dem Fahrrad. So fallen neben abgetrennten Radwegen auch Radfahrstreifen auf der Fahrbahn, Schutzstreifen, Radfahrstraßen und andere Maßnahmen, die den Radverkehr regeln, unter diesen Begriff.

Ein Radweg wird in einer Radverkehrsanlage durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und deren Verkehrszeichen 237, 240 und 241 gekennzeichnet. Darüber hinaus wird auch die Nutzung von einem Radweg durch die StVO geregelt. Die Pflicht, diese zu benutzen gibt es seit 1934. Die Straßenverkehrsordnung setzt die Benutzungspflicht in § 2 (StVO) fest.

„Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.

Allerdings sind diese Radwege in der Regel nicht von Behörden angeordnet, sondern durch städtebauliche Maßnahmen geschaffen worden. Radfahrer dürfen diese Wege nutzen, müssen es aber nicht. Hier ist es erlaubt, auch auf der Fahrbahn zu fahren. Mitunter fallen auch für Radfahrer freigegebene Fußgängerwege, Fußgängerzonen oder linksseitige Radwege unter diese Art der Radwege.

Ausnahmen von der Benutzungspflicht

  • Ist der Radweg nicht nutzbar, z. B. durch Schäden, Schnee, Eis oder geparkte Fahrzeuge.
  • Er muss straßenbegleitend sein.
  • Er muss benutzbar sein.
  • Die Nutzung des Radwegs muss zumutbar sein.

Wenn Radwege nicht in die Richtung führen, in die ein Radfahrer fahren möchte, darf und muss wieder die Straße befahren werden. Auch wenn der Radweg mit Schnee bedeckt ist, während die Fahrbahn geräumt wurde, ist er nicht benutzbar. Ist die Fahrbahn des Radwegs auch bei angepasster oder langsamer Fahrweise, beispielsweise durch Belagschäden, nicht befahrbar, ist die Nutzung nicht zumutbar.

Liegen diese genannten Voraussetzungen vor, muss ein Radweg nicht benutzt werden. Allerdings muss dann auf der Fahrbahn gefahren oder das Rad auf dem Fußweg geschoben werden. Es muss nicht immer ein Schild einen Fahrradweg ausweisen.

Haben Kinder das achte Lebensjahr noch nicht vollendet, müssen sie mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren - auch wenn ein Fahrradweg vorliegt und Fußgänger das Fahren erschweren. Kinder zwischen dem achten und dem vollendeten zehnten Lebensjahr können zwischen einer Radverkehrsanlage bzw.

Bußgelder bei Missachtung der Radwegpflicht

Ja, fahren Radfahrer trotz ausgeschildertem Radweg auf der Straße, wird ein Bußgeld von 20 Euro fällig.

Verhalten in Einbahnstraßen

Einbahnstraßen dürfen auch von Radfahrern grundsätzlich nur in der vorgegebenen Richtung befahren werden. In Einbahnstraßen dürfen Radfahrer grundsätzlich nur in der vorgegebenen Richtung fahren. Es hält sich immer noch das Gerücht, dass Radfahrer in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung fahren dürfen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr stellt das Befahren von Einbahnstraßen in der Gegenrichtung eine Ordnungswidrigkeit dar.

Zum Glück der Radler in der Stadt geben viele Kommunen mittlerweile Einbahnstraßen für den Fahrradverkehr frei. Und es sollen immer mehr werden. An ihrem Anfang wird das blaue Einbahnstraßenschild durch ein kleines Fahrradsymbol mit zwei Pfeilen ergänzt. Wichtig für Radfahrer, die eine freigegebene Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung für Autos benutzen: Fahren Sie rechts und beachten die Vorfahrt.

In besonders beschilderten Einbahnstraßen dürfen Radfahrer entgegen der Einbahn-Richtung fahren. Natürlich muss er mit entgegenkommenden Radfahrern rechnen, deswegen sind diese Einbahnstraßen mit einem Hinweisschild gekennzeichnet. Muss der Autofahrer in diesen freigegebenen Einbahnstraßen Platz für entgegenkommende Radfahrer lassen? Ja. Freigegeben sind nur Straßen, die mindestens 3,5 Meter breit sind. In freigegebenen Einbahnstraßen gilt das normale Rechtsfahrgebot. Wenn sich Radfahrer und Autofahrer daran halten, müsste immer genug Platz für beide sein. In der Mitte zu fahren und den Radfahrer an den Rand zu drängen, ist nicht erlaubt.

Ist die Straße durch ein Hindernis verengt, gelten die üblichen Vorfahrtsregelungen. In Zukunft können auch schmalere Einbahnstraßen freigeben werden. Da er weit mehr als die Hälfte der Fahrbahn benötigt, muss er warten.

Die Idee mit den eingeschränkten Rechten ist ein Fantasieprodukt. Nur weil die Regelung relativ neu ist, heißt das nicht, dass man sich nur ein bisschen an sie halten muss. Klarer Fall: Der Radfahrer hat normale Fahrrechte.

Auch auf der vorbeiführenden Straße muss der Autofahrer damit rechnen, dass ein Radfahrer aus der freigegebenen Einbahnstraße kommt. Gegebenfalls gilt die Rechts-Vor-Links-Regelung ohne Einschränkung. Autofahrer müssen also aufpassen und auf das kleine Hinweisschild achten. Im Alltag sollte ein Radfahrer vorsichtig sein - aus purem Eigenschutz.

Unechte Einbahnstraße

Haben Sie schon einmal von einer „unechten“ Einbahnstraße gehört? Bei einer "unechten" Einbahnstraße fehlt das typische Verkehrszeichen 220 ("Einbahnstraße"). Es ist nur das Verkehrszeichen 267 ("Verbot der Einfahrt") in einer Richtung vorhanden. Das bedeutet, dass Fahrzeuge, auch Fahrräder, in beide Richtungen fahren dürfen, obwohl die Einfahrt von einer Seite verboten ist.

Weitere wichtige Verkehrsregeln für Radfahrer

Im Allgemeinen sollten sich Radfahrer an die Höchstgeschwindigkeit für alle Verkehrsteilnehmer halten. Genau genommen gilt das generelle Tempolimit von 100 km/h außerorts und 50 km/h innerorts allerdings nicht für Räder. Es gelten aber die Einschränkungen durch Beschilderungen - etwa in Tempo-30-Zonen. Auch die Begrenzung auf Schrittgeschwindigkeit in Spielstraßen oder auf Parkplätzen gilt uneingeschränkt für Radfahrer. Hier müssen auch Radler extrem langsam fahren. Wichtig: Auch ein Radfahrer muss die Geschwindigkeit so wählen, dass er das Rad beherrschen kann.

Niemand ist verpflichtet, die Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Radfahrer fahren von Natur aus langsamer als Autos. Auch mit geringer Geschwindigkeit nutzen sie die Straße richtig. Dass der nachfolgende Verkehr dann langsamer fährt, muss hingenommen werden. Ihn von Zeit zu Zeit durchzulassen, ist ein Gebot der Rücksicht.

Nein, auf dem Radweg kann genauso schnell gefahren werden wie auf der Straße. Es gilt das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Das heißt: Nicht mit Tempo 50 an einer Kindergartengruppe vorbeirasen. Der Gesetzgeber verlangt vom erwachsenen Radfahrer genauso viel Umsicht wie von einem Autofahrer.

Dazu ist er verpflichtet. Wer etwa links abbiegen möchte, kann nicht darauf vertrauen, dass ein Radfahrer sich nur mit Tempo 15 nähert. Das fällt häufig schwer, weil Autofahrer Fahrrädern diese Geschwindigkeit nicht zutrauen und schon bei einem mäßigen Radler-Tempo von 30 km/h vom "blitzartigen Auftauchen" sprechen. Hier hilft nur Vorsicht.

Einfache Elektroräder bewegen sich mit normaler Radlergeschwindigkeit, haben kein Nummernschild und verhalten sich im Verkehr wie Fahrräder. Aber auch eine beleibte Dame kann mit ihnen loszischen wie ein Radkurier. Es gibt zudem Modelle, die wie ein Rad aussehen, aber Geschwindigkeiten wie ein kleines Motorrad erreichen. Rechtlich handelt es sich nicht Fahrräder, sie tragen auch ein Nummernschild.

Nein, er genießt nicht die Vorfahrt gegenüber dem Verkehr. Sollte er aber absteigen und schieben oder das Fahrrad "rollern", verwandelt er sich in einen Fußgänger und genießt die absolute Vorfahrt. Tückisch: Der Radfahrer darf auch fahrend den Zebrastreifen überqueren, Vorfahrt hat er dann aber nicht. Und: Nähert er sich flott mit dem Rad, springt dann aber rechtzeitig ab, verwandelt er sich in einen Fußgänger. Für den Autofahrer heißt das dann: Vollbremsung.

Ja, aber mit dieser Vorfahrt haben Radfahrer mentale Probleme. Der Radfahrer ist normaler Verkehrsteilnehmer: Er muss warten, sobald ein Fußgänger den Überweg betreten hat. Es gibt kein iPod-Verbot auf dem Rad. Es gilt: Das Gehör darf nicht beeinträchtigt sein. Niemand darf im Auto die Anlage so aufdrehen, dass er nichts anderes mehr hören kann. Das gleiche gilt auch auf dem Rad. Also entweder leise auf beiden Ohren hören oder - besser - nur einen Knopf im Ohr lassen.

Auch in Zukunft wird es eine Benutzungspflicht für entsprechend ausgeschilderte Radwege geben. Allerdings werden die Hürden, in welchen Situationen die Benutzungspflicht angeordnet werden kann, sehr viel höher gesetzt. Die baulichen Anforderungen an einen Radweg steigen. Und die Philosophie ändert sich. Zusammenfassend kann man sagen, dass die Nutzungspflicht nicht angeordnet werden kann, nur weil ein hübscher Radweg gebaut wurde. Die Anordnung ist nur dann erlaubt, wenn damit eine besondere Gefahr für die Radler abgewendet werden soll. Die Benutzungspflicht wird bis auf wenige Brennpunkte aufgehoben. Radler werden also fast alle Straßen unsicher machen.

Nur wenn der Radfahrer absteigt, darf er den Gehweg nutzen. Wer kein Kind ist, darf niemals auf dem Fußweg fahren. Die Ausnahme sind ausgeschilderte gemeinsame Wege.

Wenn er auf die Straße ausweicht, muss er das mit Vorsicht tun und den fließenden Verkehr beachten. Auch bisher war ein Radfahrer nur dann verpflichtet, den Radweg zu benutzen, wenn das Befahren zumutbar oder der Weg überhaupt befahrbar war. Wenn nicht, musste er aber nicht schieben und als Fußgänger seinen Weg fortsetzen. Er durfte dann die Straße benutzen. Zumutbar ist etwa langsames Fahren, allein der Wunsch möglichst schnell zu fahren, reicht daher nicht. Der Radweg muss aber auf ganzer Länge befahrbar sein, ein Ausweichen auf dem Gehweg ist keine Alternative. Sollte der Weg durch Güter (Müllkübel, Baumaterial etc.) durch parkende Autos oder flanierende Fußgänger versperrt sein, ist das Befahren nicht möglich. Wer in der Stadt nicht auf dem Radweg fahren will, dem bietet sich damit eine wasserdichte Ausrede an.

Die Ampeln für den Straßenverkehr gelten immer auch für die Radfahrer. Ausnahmen gibt es nur, wenn spezielle Radfahrerampeln vorhanden sind und wenn der Radfahrer auf einem Sonderweg sprich Radweg unterwegs ist. Abbiegende Autofahrer müssen dann - praktisch gesehen - immer mit dem Vorrang von geradeaus fahrenden Radfahrern rechnen. Es sei denn, spezielle Kennzeichen regeln die Vorfahrt anders.

Ein Radfahrer darf rechts an einer stehenden Schlange vorbeifahren. Dieses Privileg ist mit Einschränkungen verbunden. Die Fahrzeuge auf der Straße müssen tatsächlich stehen. Wenn die Schlange fährt, ist das Vorbeifahren rechts davon nicht erlaubt. Der Radfahrer darf immer nur mit mäßiger Geschwindigkeit an den Wagen vorbeifahren. Wer rechts an der stehenden Schlange vorbeifährt, muss einen ausreichenden Abstand einhalten. Da die Fahrzeuge stehen, kann der Abstand kleiner sein als im fahrenden Verkehr. Kommt es aber zu einem Sturz und einem Schaden, ist der Radfahrer schuld. Die Autofahrer müssen beim Halten keine Radler-Gasse freilassen.

Der Radfahrer kann einen Stau allerdings auch links überholen, wenn die Voraussetzungen für ein Überholmanöver gegeben sind. Bei Gegenverkehr ist das meist nicht der Fall. Ohne Gegenverkehr kann der Radfahrer links an der Schlange vorbeifahren. Für den Autofahrer ist diese Variante unangenehm: Beim Anfahren muss er warten, bis der Radfahrer sich wieder rechts eingeordnet hat, er darf niemals rechts am Rad vorbeifahren. Gegenüber dem entgegenkommenden Verkehr hat der Radfahrer allerdings keine Sonderrechte. Einfach auf dem Mittelstreifen zu überholen und darauf zu vertrauen, dass der Gegenverkehr sich vorbeiquetscht, ist weder erlaubt, noch zu empfehlen.

Beim Überholen muss der Autofahrer einen Abstand vom Radfahrer halten, der 1,5 bis 2 Meter beträgt. Auch Radfahrer müssen bei Überholvorgängen Sicherheitsabstände einhalten.

Ein parkender Autofahrer muss auf eine Lücke im Verkehr achten, bevor er vorsichtig die Tür öffnet. Kommt es zu einem Unfall trägt er die Hauptschuld - egal ob er ein Auto, einen Radfahrer oder Motorradfahrer verletzt. Trotzdem muss auch ein Radfahrer mit der Unachtsamkeit anderer rechnen und sollte einen Sicherheitsabstand von 1,00 bis 1,50 Metern zu parkenden Fahrzeugen halten. Der Abstand solle so bemessen sein, dass den Radfahrer eine sich öffnende Autotür nicht in eine Gefahrensituation bringen kann. Radwege werden allerdings häufig so nah an Parkstreifen vorbeigeführt, dass der Abstand dort gar nicht eingehalten werden kann.

Hat ein Wagen soeben eingeparkt, wird vom Radfahrer mehr Aufmerksamkeit gefordert. Bitter für Autofahrer: Neben einer Parkspur kann man einen Radfahrer, der den korrekten Abstand einhält, nicht auf der rechten Spur mehr überholen. Wird eine zweispurige Straße durch parkende Fahrzeuge auf der rechten Spur immer wieder verengt, ist auch die linke Spur unpassierbar.

Das Schild allein bedeutet nichts. Das Ende des Radweges müsste durch ein eigenes Schild angezeigt werden. In der Praxis wird das Hinweisschild "Radfahrer absteigen" meist an Baustellen aufgestellt, bei denen der Fahrradstreifen an einem Bauzaun endet. Der Radfahrer, der den Weg auf Fußgängerweg folgen will, muss natürlich absteigen.

Früher mussten die Eltern auf der Straße fahren und die Kinder auf dem Gehweg. Damit ist seit 2016 Schluss. Auch beim Anfahren an der Ampel sind die allgemeinen Regelungen für Überholmanöver zu beachten. Wenn ein Radfahrer rechts an der stehenden Kolonne vorbei gefahren ist, muss beim Anfahren ausreichend Abstand zum Überholen vorhanden sein.

Radfahrer fahren auf dem Radweg einer Vorfahrtstraße, der Radweg erlaubt den Radverkehr in beide Richtungen. Dann hat der "Links"-Radler Vorfahrt vor Seitenstraßen. Hinzu kommt: Selbst wenn der Radfahrer auf einem nicht freigegeben Radweg links fährt, hat er nicht automatisch Unrecht. Die Vorfahrt einer Straße ist nämlich nicht an die Spur oder die Fahrtrichtung gebunden.

In der Regel müssen Radfahrer hintereinander fahren, sie dürfen allerdings nebeneinander fahren, wenn der weitere Verkehr nicht behindert wird. Praktisch ist das nur auf leeren Straßen möglich. Für den Autofahrer bietet die Regelung weniger Vorteile, als man denken könnte. Wenn mehrere Radfahrer hintereinander fahren, wird das Überholen der Gruppe schwieriger. Eine Ausnahme bildet ein geschlossener Verband, der aus 15 oder mehr Radfahrern besteht. In einem solchen geschlossenen Verband dürfen zwei Radfahrer nebeneinander fahren.

Radfahrer dürfen andere Radfahrer überholen. Theoretisch könnte man überholen, wenn die Abstände passen. Die Abstandswerte von 1,5 bis 2 Metern sind aber so groß, dass man praktisch kaum eine so breite Straße finden wird.

In Deutschland gilt das Rechtsfahrgebot für Autos und Räder. Räder müssen nicht weiter rechts fahren als andere Fahrzeuge. Wer den gleichen Abstand einhält wie der motorisierte Verkehr, macht nichts verkehrt. Ein Abstand von 80 Zentimetern bis einem Meter zum Fahrbahnrand sollte eingehalten werden.

Allerdings haben Radfahrer bei mehrspurigen Straßen keine freie Wahl, sie müssen in der rechten Spur rechts fahren. Das gilt allerdings nur, wenn die rechte Spur frei ist. Wenn sie durch Abbieger, Parkplatzsucher etc. verstopft ist, dürfen Radfahrer die "schnelleren" Spuren nutzen. Empfehlen kann das allerdings nur schnellen und sicheren Fahrern. Zum Links-Abbiegen dürfen Radfahrer immer die anderen Spuren queren.

Es gibt sie relativ selten, aber es gibt Fahrradstraßen. Auf dieser Straße sind Kraftfahrzeuge nur ausnahmsweise oder eingeschränkt zugelassen. Autos dürfen nur mit "mäßiger" Geschwindigkeit fahren. Praktisch haben die Räder immer Vorrang und sind auch vom Gebot hintereinander zu fahren befreit.

Nicht jede runde Verkehrsführung ist auch ein Kreisverkehr. Ein Kreisverkehr wird durch das Kreisverkehr Zeichen 215 angezeigt (Blaues Rund mit drei kreisförmig gekrümmten Pfeilen). Für den Fahrradfahrer gelten im Kreisverkehr die gleichen Regeln wie für die Autofahrer - wenn er die normale Fahrbahn benutzt oder auch wenn er einen Radweg benutzt, der dem Kreisverkehr folgt.

Es gibt zwei (Haupt-)Sorten von Kreisverkehren. Ist nur das Kreisverkehrsschild aufgestellt, hat der einbiegende Verkehr Vorrang vor dem Kreiselverkehr - auch Radfahrer im Kreis müssen dann auf einfahrende Autos warten. Häufig und vor allem bei größeren Kreiseln zwingt ein Vorfahrt-Beachten-Schild den einbiegenden Verkehr zu warten, dann hat der Kreisverkehr Vorrang vor den Einfahrenden. Also Vorsicht: Man darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass der Kreisel Vorrang hat.

Generell gilt auch auf dem Fahrrad das Rechtsfahrgebot - und zwar auf der Straße ebenso wie auf dem Radweg. Erlaubt ist das Fahren auf dem linken Radweg nur dann, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen darauf hinweist. Das Gleiche gilt für das Fahren in entgegengesetzter Richtung einer Einbahnstraße: Das darfst Du als Fahrradfahrer nur, wenn es dort ein „Radfahrer frei“-Schild gibt.

Mit dem Fahrrad rechts zu überholen ist nur dann erlaubt, wenn es einen eigenen Radweg oder eine Radspur gibt. Du darfst als Radfahrer also nicht einfach rechts an den Autos vorbeifahren, wenn keine entsprechende Fahrspur für Fahrradfahrer vorhanden ist. Laut § 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es in bestimmten Verkehrssituationen, z. B. wenn der Verkehr auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommen ist oder sich nur sehr langsam bewegt, erlaubt, dass Radfahrer rechts an stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugen vorbeifahren.

Aber Vorsicht: Wenn Du an einem stehenden Auto vorbeifahren möchtest, wie zum Beispiel an einer roten Ampel oder im Stau, dann achte dabei besonders auf geöffnete Autotüren oder plötzlich abbiegende Fahrzeuge. Und auch auf einem Radweg oder einer Radspur solltest du beim Überholen stets auf ausreichend Abstand und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer achten. Generell dürfen Radfahrer auch andere Radfahrer rechts überholen, sofern genügend Platz vorhanden ist und keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Grundsätzlich gilt: Überholen nur dann, wenn es sicher und erlaubt ist.

Generell spricht nichts dagegen, dass Du beim Fahrradfahren über Kopfhörer Musik hörst oder einem Podcast lauschst. Auch Telefonieren per In-, On- oder Over-Ear-Kopfhörer ist generell erlaubt, solange Du Dein Handy dabei nicht in der Hand hältst. Wichtig ist auch, dass Du die Geräusche des Straßenverkehrs problemlos wahrnehmen kannst. Wird Dein Gehör durch die Kopfhörer beeinträchtigt, darfst Du damit nicht aufs Rad steigen.

Generell darfst Du auch als Fahrradfahrer den Zebrastreifen zum Überqueren einer Straße nutzen. Allerdings gilt das Vorrecht, das Fußgänger und Rollstuhlfahrer vor dem querenden Straßenverkehr haben, für Dich dann nicht. Das heißt, auf dem Fahrrad musst Du warten, bis die Straße frei ist, bevor Du sie überquerst.

Als Fahrradfahrer rechts an einem Auto vorbeizufahren ist nicht nur gefährlich, sondern in den meisten Fällen auch verboten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fahrzeuge - zum Beispiel an einer roten Ampel - stehen und rechts ausreichend Platz zum Vorbeifahren ist. Dann darfst Du auf dem Fahrrad langsam und vorsichtig passieren.

Bußgelder für Radfahrer

Nicht nur als Autofahrer, auch wenn Du mit dem Fahrrad unterwegs bist, kann es für Dich teuer werden, wenn Du gegen geltendes Verkehrsrecht verstößt. Wie hoch das Bußgeld ist, hängt dabei nicht nur davon ab, welche Regeln Du missachtet hast, sondern auch, ob Du dadurch andere behinderst, gefährdest oder sogar einen Unfall verursachst. Die für Fahrradfahrer festgelegten Regelsätze reichen dabei von 5 Euro.

Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein.

Beispiele für Bußgelder

  • Fahren auf der Straße trotz ausgeschildertem Radweg: 20 Euro

Alkohol und Fahrradfahren

Wer Alkohol trinkt, ist gut beraten, sein Auto stehen zu lassen.

Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.

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