Motorräder sind verstärkt bei schönem Wetter an Wochenenden und Feiertagen unterwegs, wobei es auf manchen Strecken zeitweise sogar mehr Motorräder als Autos gibt. Eine neue und bislang einmalige Untersuchung des Verkehrsministeriums bringt wichtige Erkenntnisse zu besonders von Motorradlärm belasteten Strecken.
Motorradlärm: Eine wachsende Herausforderung
An vielen Strecken ist die Lärmbelastung durch Motorräder enorm. Gerade an Wochenenden bei schönem Wetter werden Anwohnerinnen und Anwohner von vielen Motorrädern beschallt. Staatssekretärin Zimmer erinnert an die vom Bundesrat am 15. Mai 2020 verabschiedeten Forderungen an EU, Bund und Hersteller, gegen unnötigen Motorradlärm vorzugehen - und sieht Parallelen zum Abgasskandal bei Diesel-Pkw: „Die vorgegebenen Grenzwerte werden zwar am Prüfstand eingehalten. Im Normalbetrieb auf der Straße sind Motorräder jedoch häufig lauten, und zwar zum Teil erheblich. Das muss nicht sein! Motorräder müssen leiser werden, unabhängig davon, wer sie wo fährt.“
Die Auswertung der Pegel von Vorbeifahrenden an den 100 untersuchten Strecken zeigt, dass etwa jedes dritte Motorrad lauter ist als 90 dB(A), bei den Pkw waren es lediglich 4 Prozent. Dagegen sind nur 13 Prozent der Motorräder leiser als 80 dB (A), bei den Pkw sind dies 32 Prozent. Sie appelliert auch an die Motorradfahrenden: „Eine rücksichtsvolle und leise Fahrweise ist im Interesse aller. Ich habe kein Verständnis, wenn Motorräder bewusst auf laut getrimmt werden.
Die Untersuchungen zeigen, dass an Samstagen und Sonntagen gegenüber einem Wochentag durchschnittlich doppelt so viele Motorräder unterwegs sind. Der Fokus der Untersuchung lag auf Strecken mit hohem Motorradaufkommen, um den Motorradlärm möglichst zielgerichtet zu erfassen. Bei den Untersuchungen wurde die Lautstärke vorbeifahrender Fahrzeuge, die Anzahl und die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ermittelt. Die Messdaten liefern wichtige Hinweise auf Lärm-Brennpunkte und lassen Rückschlüsse auf die örtlichen Lärmbelastungen zu.
Einige Beispiele für Strecken mit hohem Motorradaufkommen:
- B32 zwischen Hettingen und Veringenstadt (Kreis Sigmaringen): 1447 Motorräder (6. bis 19. Mai 2021)
- B39 bei Löwenstein in Fahrtrichtung Westen vor dem Ortsteil Hirrweiler (Kreis Heilbronn): 3665 Motorräder (7. bis 20. Juli 2020)
- K5363 im Ortenaukreis zwischen Sasbachwalden und Seebach: Motorradanteil von 36 Prozent
- Schwarzwaldhochstraße B 500 im nordwestlichen Schwarzwald zwischen Unterstmatt und Mummelsee: 4.740 Motorräder in eine Fahrtrichtung (Zählzeitraum von 13 Tagen)
Besonders viele Motorräder waren unterwegs am Pfingstmontag 24. Mai 2021 (863) und am darauffolgenden Sonntag 30. Das höchste Motorradaufkommen mit 4.740 Motorrädern in eine Fahrtrichtung über den Zählzeitraum von 13 Tagen wurde im Ortenaukreis an der Schwarzwaldhochstraße B 500 im nordwestlichen Schwarzwald zwischen Unterstmatt und Mummelsee erfasst.
Das Verkehrsministerium hat mit den Erhebungen ein Vorzeigeprojekt geschaffen, da es bisher bundesweit keine umfangreichen Erhebungen zum Motorradlärm und Motorradaufkommen gibt. Erfasst wurden die Fahrzeugart, die gefahrene Geschwindigkeit und der maximale Lärmpegel bei der Vorbeifahrt an rund 100 Strecken für einen Zeitraum von ca. 14 Tagen von Juni bis Oktober 2020 und von Mai bis September 2021.
Neue EU-Normen für leisere Motorräder ab 2025
Die EU-Kommission setzt der Lärmemission von Motorrädern dabei schon seit Jahren durch ihre UNESCO-Regularien Grenzen. Nun verschärft die EU ihre Norm zur Emission von Motorgeräuschen noch einmal. Ab dem 1. Januar 2025 gilt für alle neu zugelassenen Motorräder die neue UNECE-Regelung R41.05. Sie soll die Lärmbelästigung durch Motorräder weiter reduzieren.
Dazu legt die europäische Wirtschaftskommission mit R41.05 zwar keine neuen und niedrigeren Grenzwerte für Lärmemissionen von Motorrädern fest, definiert aber neue Prüfvorschriften, wie unter anderem das Portal "Heise" berichtet. Demnach müssen alle neu zugelassenen Motorräder die Grenzwerte für Lärmemissionen künftig in mehr als den bisher festgelegten Fahrszenarien einhalten.
Die neue UNECE-Regelung R41.05 decke nun weitere Szenarien ab - allen voran einen Großteil der Fahrszenarien auf Landstraßen. Heißt: Neu zugelassene Motorräder müssen künftig auch beim Fahren auf Landstraßen nachweislich festgelegte Lärm-Grenzwerte überwiegend einhalten. Deshalb sei zu erwarten, dass die Geräuschbelastung durch Zweiräder auf Landstraßen künftig abnehme.
Für Hersteller bedeutet das einen größeren Aufwand beim Prüf- und Genehmigungsprozess neuer Motorräder, der sogenannten Homologation. Die Zahl der Messpunkte bei der Überprüfung von Lärmwerten erhöhe sich durch R41.05 um das Drei- bis Vierfache.
Grenzwerte für Lärmbelastung
Der Grenzwert für die Lärmbelastung bei beständiger oder beschleunigter Vorbeifahrt von Motorrädern ist in drei Klassen unterteilt, die sich nach Leistung und Masse der Krafträder richten.
Die Regelungen zur Geräuschentwicklung von Krafträdern sind in der UNECE-R 41 (aktuell gültig seit 2021: UNECE-R 41.05) definiert. Die dort festgelegten Geräuschgrenzwerte (L urban) für die konstanten und beschleunigten Vorbeifahrten sind abhängig vom sogenannten "Leistung-Masse-Verhältnis" (PMR).
Die Grenzwerte sind also nicht für alle Krafträder einheitlich, sondern in drei Klassen eingeteilt:
- Klasse I: Bei sehr hoher Masse und/oder sehr geringer Leistung (PMR-Wert maximal 25) beträgt der Grenzwert 73 dB(A).
- Klasse II: Bei hoher Masse und/oder geringer Leistung (PMR-Wert zwischen 25 und 50) beträgt der Grenzwert 74 dB(A).
- Klasse III: Bei normaler oder geringer Masse und/oder mittlerer oder hoher Leistung (PMR-Wert über 50) beträgt der Grenzwert 77 dB(A).
80 Prozent der aktuellen Motorräder fallen in die Klasse III, für sie gilt also der Grenzwert 77 dB(A). Sie müssen zusätzliche Bestimmungen zu Geräuschemissionen (Additional Sound Emission Provisions, Abkürzung: ASEP) einhalten.
Diese zusätzlichen Geräuschmessungen sollen aufdecken, wenn überwiegend hohe Geräuschemissionen mittels besonderer technischer Maßnahmen, z.B. gesteuerte Klappensysteme, in den für die Standardmessung relevanten Betriebspunkten "künstlich" reduziert werden. Bislang werden diese zusätzlichen Geräuschmessungen den Herstellern im Sinne einer Selbstzertifizierung überlassen. Dies wird sich mit der nächsten Euro-Norm Euro 5+ (ab 2025) aber ändern.
Historische Entwicklung der Geräuschmessung
Kaum ein altes Motorrad ist noch mit seiner originalen Auspuffanlage unterwegs. Das kann bei einer Polizeikontrolle mit Lautstärkemessung zu Problemen führen.
Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass nur für das Fahrgeräusch gesetzliche Grenzwerte festgelegt sind. Dass auch Standgeräuschwerte ermittelt werden, ist ein Tribut an die Verkehrsüberwachung: Das Standgeräusch lässt sich mit relativ einfachen Mitteln messen.
Kaum Probleme bekommen dürften alle, die ein Fahrzeug besitzen, das vor dem 1. Dezember 1951 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt galten nämlich jene laxen Geräuschgrenzwerte, die in der Urschrift der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) vom 1. Januar 1938 festgelegt worden waren: pauschal 85 Phon Stand- und Fahrgeräusch für alle motorisierten Fahrzeuge.
Am 1. Dezember 1951 traten dann nach Fahrzeuggattungen (Pkw, Lkw etc.) aufgesplittete Grenzwerte in Kraft, die Messdistanz wurde auf sieben Meter reduziert. Eine weitere Verschärfung erfolgte am 14. September 1953, allerdings wurde das Standgeräusch jetzt bei 75 Prozent der Nennleistungsdrehzahl ermittelt und das Fahrgeräusch bei 50 km/h Konstantfahrt.
Bis zum 12. September 1966 pflegte der TÜV die Geräusche von Fahrzeugen in DIN-Phon zu messen. Ab dem 13. September 1966 stellte der Gesetzgeber die Messeinheit von DIN-Phon auf international gebräuchliche Dezibel mit dem Kürzel dB(A) um.
Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt erstmalig zugelassen, aber zwischenzeitlich abgemeldet worden waren, erhielten bei der Wiederzulassung das Kürzel „D" hinter den Geräuschwerten eingetragen. Dadurch ist für TÜV-Prüfer und Polizisten heute ersichtlich, dass es sich um DIN-Phon-Werte handelt, mit denen sie mit ziemlicher Sicherheit nichts anfangen können: Kaum ein modernes Messgerät von Polizei oder TÜV ist in der Lage, DIN-Phon zu messen. Die Chancen, mit einem vor dem 13. September 1966 erstmals zugelassenen Fahrzeug unbehelligt zu bleiben, stehen also gut.
Zusammen mit der Umstellung von Phon auf Dezibel legte der Gesetzgeber außerdem - wen wunderts - neue, strengere Grenzwerte fest, die in den Fahrzeugpapieren oftmals mit einem „N" - wie national - gekennzeichnet sind. Diese nationale Richtlinie mussten alle Fahrzeuge erfüllen, die zwischen besagtem 13. September 1966 und dem 7.
Dann nämlich erfolgte die nächste einschneidende Änderung, mit der der Gesetzgeber die „Nahfeldmessung" zur Ermittlung des Standgeräuschs einführte. Ab sofort wurde nicht mehr in sieben, sondern nur noch in einem halben Meter Entfernung von der Auspuffmündung gemessen, wobei das Messgerät auf Höhe des Auspuffs, aber rund 45 Grad seitlich der Ausströmrichtung aufgestellt wurde. Damit schuf der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die eingangs erwähnten Geräuschmessungen „am Straßenrand".
Zeit ein „P" (wie Polizei) hinter dem Standgeräuschwert auf die neue Messmethode hin. Um auch jene Fahrzeuge überprüfen zu können, deren Standgeräusch noch nicht per Nahfeldverfahren, aber bereits in dB(A) ermittelt worden war, wurden Vergleichsmessungen durchgeführt. Sie ergaben, dass zum Standgeräusch von Motorrädern und Kleinkrafträdern, die vor dem 7. November 1980 erstmals zugelassen wurden, 21 dB(A) hinzuaddiert werden müssen.
Ein Rechenexempel: Gesetzt den Fall, der Fahrer einer Honda CB 750 von 1979 wird angehalten und sein Motorrad einer Geräuschmessung unterzogen.
Eigenkontrolle der Lautstärke
Sie sind sich unsicher, ob Ihr Motorrad den Vorschriften entspricht und wollen nicht bis zur ersten Polizeikontrolle warten? Mit dem Rechenexempel am Beispiel der Honda und einem Lautstärkemessgerät haben Sie das nötige Rüstzeug zur Eigenkontrolle. Entsprechende Messgeräte bieten Elektronik-Discounter zu Preisen ab 30 Euro an.
Stellt sich der Eigen- oder Nachbauauspuff oder die Zubehöranlage bei der Eigenmessung als vorschriftsmäßig heraus, spricht nichts gegen eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere. Wurde das Fahrzeug vor dem 1. April 1994 erstmals zugelassen, benötigt dessen Auspuffanlage nämlich keinerlei Gutachten oder Prüfzeichen.
Allerdings wird der zuständige Überwachungsverein eine Geräuschmessung durchführen. Grenzwerte nicht überschreiten, die bei seiner Erstzulassung laut StVZO gesetzlich vorgeschrieben waren.
Bis vor kurzem galt noch, dass die fahrzeugspezifischen Werte nicht überschritten werden durften. So beträgt das Fahrgeräusch der zuvor erwähnten Honda 82 dB(A), der gesetzliche Grenzwert jedoch 84 dB(A). Zwei Dezibel Unterschied wirken marginal. Tatsächlich wird jedoch eine Verringerung um sechs dB(A) subjektiv als Halbierung der Lautstärke empfunden.
Zu guter Letzt sehen die Vorschriften eine Leistungsmessung vor, die ab etwa 50 Euro aufwärts zu Buche schlägt. Eine Leistungsminderung oder -Steigerung von fünf Prozent liegt innerhalb des Toleranzbereichs und ist nicht eintragungspflichtig.
Standgeräusch und Fahrgeräusch: Was ist der Unterschied?
Noch schlimmer sieht es beim sogenannten „Standgeräusch“ aus: für das Standgeräusch von Motorrädern sind vom Gesetzgeber keinerlei Grenzwerte vorgeschrieben. Bei der „Prüfanordnung“ bei Standgeräuschmessung wird der Motor wird auf die im Zulassungsschein angegebene Drehzahl geregelt.
Diese Drehzahl entspricht laut EG-Richtlinien der halben Nenndrehzahl, wenn die Nenndrehzahl über 5000 U/min liegt bzw. Durch die Standgeräuschmessung können auffällig laute motorisierte Zweiräder festgestellt werden. Betriebszustände zu. Motorräder weisen äußerst unterschiedliche Standgeräusche - „Nahfeldpegel“ - auf.
Genaue Informationen zum Standgeräusch finden sich in den Zulassungsbescheinigungen unter U.1, während das Fahrgeräusch unter U.3 eingetragen ist. Bei einer Standgeräuschmessung im Straßenverkehr nach § 29 StVZO darf der gemessene Wert um 5 dB abweichen.
Tipps für leises Motorradfahren
Motorräder lassen sich leise und sozialverträglich bewegen. Hier die wichtigsten Tipps, um möglichst leise von A nach B zu kommen.
- Ein Motorrad auswählen, dem im Rahmen der Typgenehmigung ein möglichst geringes Fahrgeräusche attestiert wurde (siehe Tabellen).
- Originale Auspuffanlage und Endschalldämpfer nur austauschen, wenn die Umrüstanlage in allen Betriebszuständen maximal gleich laut oder besser noch leiser ist.
- Original- oder Austausch-Auspuffanlage nicht verändern. In nahezu allen Fällen einer Veränderung werden die Fahrgeräusche lauter sein als vorher. Außerdem erlischt die Betriebserlaubnis.
- Drehzahl grundsätzlich möglichst niedrig halten. Wenig Gas geben (so bleibt die Drosselklappe weitgehend geschlossen) und Gang so wählen, dass ausreichend Drehmoment passend zur jeweiligen Fahrsituation bereitsteht, aber eben auch nicht mehr.
- Innerorts entspannt mit weitgehend geschlossener Drosselklappe (wenig Gas) dahingleiten.
- Exzessive Beschleunigungen generell vermeiden, auch am Ortsausgang.
- Mitdenken, Freude schenken: Jeder Mensch hat einen Anspruch auf Ruhe. Das gilt für den Motorradfahrer selbst natürlich auch.
Leise fahren hat noch einen weiteren Vorteil: Meist lässt sich dadurch Sprit sparen. Der Profi zieht den Fahrspaß ohnehin aus der Bewegung, nicht aus der Akustik-Show.
Die Rolle des Fahrers
Welche Geräusche wir beim Fahren emittieren - egal ob im Auto oder auf dem Motorrad - hängt in erster Linie vom Fahrer ab. Das fängt schon bei der Wahl des Motorrades und des Zubehörs an, wird aber hauptsächlich durch das Fahrverhalten beeinflusst. Fahrspaß hat vielleicht noch etwas mit Sound zu tun,...
Fahrverbote und Standgeräusch
Das Standgeräusch ist wegen der Streckensperrungen in Österreich seit 2020 verstärkt in der Diskussion. Das Standgeräusch wurde entwickelt, um Fahrzeuge im fließenden Verkehr zu überwachen.
Hierzu wird das Fahrzeug im Stand bei einer bestimmten Drehzahl gemessen. Weicht das Fahrzeug bei dieser Prüfung erheblich vom vorgegebenen Wert ab, so kann die Polizei von einer Manipulation oder von einem gravierenden Defekt ausgehen und entsprechende rechtliche Maßnahmen zur Ahndung einleiten.
Dieser Wert hat aber keinen Bezug zum eigentlichen Fahrgeräusch, sondern dient lediglich als Vergleichsgröße zum Neuzustand des Fahrzeugs. Dementsprechend hat auch jedes Fahrzeug für das Standgeräusch einen eigenen Wert als Vergleichsgröße.
Je nach Zulassungsalter des Fahrzeuges sind auch die Standgeräusche nicht vergleichbar! Das oben beschriebene Messverfahren mit ¾ der Nenndrehzahl ist verbindlich seit Einführung der Richtlinie 97/24/EWG. Davor wurde es nach Richtlinie 78/1015/EWG bei halber Nenndrehzahl ermittelt. Davor war es nach nationalen Normen und in jedem Land der EU unterschiedlich.
In Fahrzeugscheinen von zugelassenen Fahrzeugen befinden sich aktuell Standgeräuschangaben, die nach unterschiedlichen Messverfahren ermittelt wurden.
Wie laut ist mein Motorrad?
Der Standgeräuschwert ist in den Zulassungsbescheinigungen unter U.1 eingetragen, das Fahrgeräusch findet ihr unter U.3. Ihr nehmt also eure Zulassungsbescheinigung Teil 1 zur Hand (früher Fahrzeugschein, das grünliche, gefaltete kleine Papier) und schlagt unter dem jeweiligen Buchstaben nach (siehe auch Video und Bildergalerie oben). Dort könnt ihr ablesen, ob ihr die Werte 90 dB oder 95 dB überschreitet.
Bei einer Standgeräuschmessung im Straßenverkehr nach § 29 StVZO darf der gemessene Wert um 5 dB abweichen.
Für das Standgeräusch von Motorrädern sind vom Gesetzgeber keine Grenzwerte vorgeschrieben. Es wird jedoch stets ermittelt und in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Damit erhält die Polizei die Möglichkeit, bei Verkehrskontrollen mit einfachen Mitteln den Originalzustand eines Fahrzeugs zu überprüfen. Denn Ersatzschalldämpfer dürfen die Originalanlage im Schalldruckpegel nicht übertreffen.
Beim Fahrgeräusch liegt der Grenzwert, je nach Klasse, bei 73, 74 oder 77 dB (A), abhängig vom Leistungs-Masse-Verhältnis (PMR). 80 Prozent aller aktuellen Motorräder gehören zur Klasse III, hier darf das Fahrgeräusch maximal 77 dB laut sein.
Die Euro 5/Euro 5+-Norm zur Lautstärke
Die Euro-Normen sind vor allem Abgasnormen, weshalb das Thema Lautstärke dort nicht wirklich behandelt wird. Die Regelungen zur Geräuschentwicklung von Krafträdern sind in der UNECE-R 41 definiert (seit 2021 gilt die UNECE-R 41.05). Sie gibt die oben genannten 73, 74 oder 77 dB (A) vor.
Die rund 80 Prozent Motorräder, die wegen ihres Leistungs-Masse-Verhältnis (PMR) zur Klasse III zählen, müssen zusätzliche Bestimmungen zu Geräuschemissionen (Additional Sound Emission Provisions, Abkürzung: ASEP) einhalten.
ASEP steht für Additional Sound Emission Provisions, also für zusätzliche Geräuschmessungen. Die Motorräder, die in die Klasse III fallen - circa 80 Prozent aller aktueller Motorräder - müssen also weitere Laustärke-Bestimmungen einhalten.
Laut dem Bundesverband gegen Motorradlärm sollen diese zusätzlichen Geräuschmessungen aufdecken, "wenn überwiegend hohe Geräuschemissionen mittels besonderer technischer Maßnahmen, z.B. gesteuerte Klappensysteme in den für die Standardmessung relevanten Betriebspunkten‚ künstlich reduziert werden." Der modellspezifische ASEP-Grenzwert muss aktuell über alle Betriebszustände zwischen 10 und 100 km/h eingehalten werden.
Wie funktioniert das mit der Auspuffklappe?
Das Motormanagement kann eine Klappe im Auspuff so steuern, dass im Testzyklus die Grenzwerte für die Lautstärke eingehalten werden.
Beispiel: Wird das Fahrgeräusch im 4. Gang bei einer bestimmten Geschwindigkeit oder Drehzahl gemessen, macht die Klappe in genau diesem Bereich zu, und das Motorrad ist dann leiser. Außerhalb dieser relevanten Fahrzustände kann die Klappe den Sound dann wieder von leise auf laut drehen.
Motorräder werden lauter wahrgenommen als Autos
Grundsätzlich sind Motorräder im Straßenverkehr gar nicht lauter als Autos, sondern eher leiser. Das ergab eine Studie, die wir euch im Artikel "Alles zum Thema Motorradlärm" erläutern.
Doch warum werden Motorräder als lauter wahrgenommen? Das hat vor allem etwas mit der Frequenz und der Klangfarbe des Motorradsounds zu tun. Musikwissenschaftler der Uni Wien stellten fest: Motorradgeräusche werden als besonders lästig wahrgenommen, weil sie "eine hohe Lautheit mit starkem Energiegehalt bei 2 - 4 Kilohertz sowie eine klangfarbliche Schärfe und ausgeprägte Rauigkeit" aufweisen.
7 Fakten über Schall
- In der Luft ist Schall 343 m/s oder 1243,8 km/h schnell.
- Der Schalldruck verhält sich zur Entfernung von der Schallquelle umgekehrt proportional - bei doppelter Entfernung wird er viermal schwächer.
- Schalldruck ist eine physikalische Größe, gemessen in Dezibel (dB). Anders als konstante Maßeinheiten wie Meter oder Kilogramm verweist dB auf ein Größenverhältnis, verändert sich also mit dem Ausgangswert und den Bewertungskurven, auf die es sich bezieht.
- Die Bewertungskurve A bei dB(A) bezieht sich auf die Empfindlichkeit des menschlichen Ohrs.
- Eine Erhöhung des Schalldruckpegels um 10 dB(A) wird als Verdoppelung der vorhergehenden Lautstärke empfunden. Eine leise Unterhaltung mit 40 dB(A) ist folglich nicht 4-mal, sondern 8-mal lauter als normales Atmen mit 10 dB(A).
- 10 dB(A) beträgt auch der Störpegel. Das heißt: Man hört nur das um 10 dB(A) lautere Geräusch. Alle anderen werden von diesem gleichsam verschluckt, überdeckt.
- Die Maßeinheit Phon ist eine psychoakustische Größe, die außer dem Schalldruck auch die Frequenz der Töne und deren Eigenschaften berücksichtigt. Phon beinhaltet also auch, wie wir ein Geräusch empfinden.
Wie misst die Polizei das Standgeräusch von Motorrädern?
Die Polizei misst das Standgeräusch von Motorrädern mit einem Präzisions-Schallpegelmessgerät. Als Prüfgelände darf jeder Platz verwendet werden, der keine nennenswerten akustischen Störungen bewirkt. Das Mikrofon ist in Höhe der Auspuffmündung aufzustellen, in keinem Fall jedoch niedriger als 0,2 Meter über der Fahrbahnoberfläche.
Die Mikrofonkapsel muss gegen die Ausströmöffnung der Abgase in einem Winkel von 45 Grad und in einer Entfernung von 0,5 Meter gerichtet sein. Der Motor wird auf die in der Zulassungsbescheinigung angegebene Drehzahl geregelt. Diese Drehzahl entspricht laut EG-Richtlinien der halben Nenndrehzahl, wenn die Nenndrehzahl über 5.000/min liegt oder dreiviertel der Nenndrehzahl, wenn diese bis zu 5.000/min beträgt.
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