Wie schnell dürfen Fahrräder auf Radwegen fahren?

Geschwindigkeitsregeln gelten nicht nur für motorisierte Verkehrsteilnehmer, sondern auch für Radfahrende. Welche Vorschriften Sie kennen sollten und ob man mit dem Fahrrad geblitzt werden kann, klären ADAC Juristinnen und Juristen auf.

Allgemeine Geschwindigkeitsvorschriften für Fahrräder

Eine allgemein gültige Höchstgeschwindigkeit für Radfahrende innerorts gibt es nicht. Die in einer Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt nur für Kraftfahrzeuge. Dennoch müssen Radfahrerinnen und Radfahrer nach dem allgemeinen Grundsatz ihre Geschwindigkeit anpassen. Es gilt allgemein §3 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Man darf mit dem Fahrrad nur so schnell fahren, dass es ständig beherrscht wird.

Die Geschwindigkeit muss den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst werden. Fahrzeuge schließen sowohl Kraftfahrzeuge als auch Fahrräder und andere Fortbewegungsmittel mit ein. Beherrschen heißt: angepasst fahren. Auch Radfahrer müssen ihre Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen.

Tempolimit für Radfahrende

Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verkehrszeichen müssen auch auf dem Fahrrad beachtet werden. Sind zum Beispiel 30 km/h durch Zeichen 274 angeordnet, darf man nicht schneller unterwegs sein. Gleiches gilt für die "Tempo-30-Zone". Auch in Fahrradstraßen und -zonen darf maximal 30 km/h gefahren werden. Das gilt für alle Fahrzeuge - also auch für Fahrräder. Übrigens: Hier dürfen Fahrräder nebeneinander fahren, auch dann, wenn der nachfolgende Verkehr behindert wird.

Radweg, Radfahrstreifen, Schutzstreifen

Auf diesen Verkehrsflächen gibt es keine allgemeine Höchstgeschwindigkeit. Wenn kein Verkehrszeichen eine Geschwindigkeit anordnet, gilt daher der Grundsatz, dass nur so schnell gefahren werden darf, dass das Fahrrad stets beherrscht wird. Das Tempo muss an die Gegebenheiten angepasst werden.

Besondere Situationen und angepasste Geschwindigkeiten

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen teilen sich Radfahrende und Fußgängerinnen und Fußgänger die Verkehrsfläche. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss Rücksicht nehmen und falls erforderlich, die eigene Geschwindigkeit an die des Fußverkehrs anpassen. Fußgängerinnen und Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Außerdem muss mit Schreckreaktionen, vor allem von älteren Menschen und Kindern gerechnet und notfalls mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

Getrennter Geh- und Radweg

Auf getrennten Geh- und Radwegen ist der Fußverkehr zwar vom Radverkehr abgetrennt. Dennoch kann es zu kritischen Situationen kommen. Daher sollte man zumindest dort, wo abstrakt diese Gefahr besteht, die Geschwindigkeit erheblich reduzieren und anpassen.

Gehwege und Fußgängerzonen

Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen, die für Radfahrende freigegeben sind, muss immer mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Es handelt sich hierbei um Verkehrsflächen, die eigentlich Fußgängerinnen und Fußgängern vorbehalten sind und nur ausnahmsweise mit dem Fahrrad genutzt werden dürfen. Aus diesem Grund müssen Radfahrende hier besonders Rücksicht auf den Fußverkehr nehmen, mit Schrittgeschwindigkeit fahren und notfalls sogar warten. Schrittgeschwindigkeit gilt übrigens auch im verkehrsberuhigten Bereich für Fahrradfahrende. Aufgrund des Gebots der Schrittgeschwindigkeit dürfen Fahrräder dort auch nicht überholt werden.

Was Schrittgeschwindigkeit genau bedeutet, darin sind sich selbst Experten uneins. Verschiedene Gerichtsurteile haben die Geschwindigkeit unterschiedlich ausgelegt. Allgemein durchgesetzt hat sich eine maximale Schrittgeschwindigkeit von 7 bis 11 km/h.

Sanktionen für zu schnelles Fahren

Die Bußgeldsätze des Bußgeldkatalogs sind bei Geschwindigkeitsübertretungen nur für die Fahrer von Kraftfahrzeugen ausgewiesen. Verstoßen Radfahrende gegen die gebotene Vorsicht, müssen sie dennoch mit einem Bußgeld rechnen. Wie hoch das ist, entscheidet die Bußgeldstelle je nach Fall.

Klar geregelt ist die Bußgeldfrage dagegen für Radfahrende bei zwei Sonder-Tatbeständen: Wenn Fahrradfahrerinnen oder Fahrradfahrer Zu-Fuß-gehende gefährden - auf Fußwegen oder in Fußgängerzonen. Erlaubt das Fußgänger-Zone-Schild Radfahrern die Durchfahrt, müssen sie sich an die Schrittgeschwindigkeit halten bzw. an das Verhalten von Fußgängern anpassen und dürfen sie nicht gefährden. Das Gleiche gilt auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen. Verstoßen Radfahrer dagegen, ist ein Bußgeld von 55 Euro fällig. Fahren sie trotz Verbot in einen Fußgängerbereich, müssen sie 25 Euro zahlen.

Sind Radfahrer mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit beispielsweise in Fußgängerzonen unterwegs, kann das Bußgelder zwischen 30 und 35 Euro sowie einen Punkt in Flensburg bedeuten.

Geblitzt mit dem Fahrrad

Die Frage, ob man mit dem Fahrrad geblitzt werden kann, taucht immer wieder auf. Es ist durchaus schon vorgekommen, dass Messanlagen ausgelöst haben, wenn Radfahrende zu schnell unterwegs waren. Aufgrund des fehlenden Kennzeichens kann der Geschwindigkeitsverstoß jedoch oft nicht weiterverfolgt werden, da die Radfahrerin oder der Radfahrer nur im seltensten Fall eindeutig identifiziert werden kann.

Es kommt durchaus vor, dass auch Radfahrer geblitzt werden. Kann der Radfahrer identifiziert werden, muss er mit einem Bußgeld rechnen. Genau das aber ist das Problem. Da ein Rad keine Kennzeichen hat, ist die Identifikation schwierig bis unmöglich.

Fahrradtypen und Geschwindigkeitsbegrenzungen

E-Bikes, Pedelecs, S-Pedelecs: Sie sehen ähnlich aus, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten voneinander. Alle basieren auf der Idee des Fahrrads. Aber nur Pedelecs gelten formal auch als Fahrräder, E-Bikes und S-Pedelecs hingegen als Kraftfahrzeuge.

  • Pedelec: Ein Fahrrad mit einem zusätzlichen Elektromotor, der die Muskelkraft der Radfahrer unterstützt und ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h endet.
  • S-Pedelec: Die Unterstützung schaltet sich erst bei 45 km/h ab. Deswegen gelten S-Pedelecs formal als Kleinkrafträder und benötigen ein Versicherungskennzeichen sowie einen Helm.
  • E-Bike: Bei E-Bikes dient der Motor nicht als Tretunterstützung, sondern als eigenständiger Antrieb. Deswegen sind selbst E-Bikes mit einer geringen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h Kraftfahrzeuge und benötigen ein Versicherungskennzeichen.

Auch wenn Rad- und Pedelecfahrende nicht an die generellen Tempolimits gebunden sind, die die StVO in § 3 Absatz 3 für Kraftfahrzeuge beschreibt: An Verkehrszeichen, die Geschwindigkeiten für alle Fahrzeuge regeln, müssen sie sich halten - wie alle Fahrzeugführende. Bei einem Tempo-50-Schild heißt es für Radfahrende: maximale Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Bei einem Tempo-30-Schild sind höchstens 30 km/h erlaubt. Auch das Verkehrszeichen für eine Spielstraße weist für alle Fahrzeuge den verkehrsberuhigten Bereich aus. Dort gilt demnach auch für Radfahrende Schrittgeschwindigkeit.

Verkehrssicherheit und angepasste Fahrweise

Radfahrer müssen - wie alle Fahrzeugführer - ihre Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen. Gibt es einen Radweg, der vom Fußgängerweg abgetrennt ist, ist auch das noch kein Freifahrtschein für hohes Tempo.

Der Bundesgerichtshof hat bereits 2008 in einem richtungsweisenden Revisionsverfahren geurteilt, dass Radfahrer eine Mitschuld tragen, wenn sie dort nicht vorausschauend fahren und es deswegen zu einem Unfall kommt. Im konkreten Fall ist eine Frau ohne zu schauen vom angrenzenden Gehweg auf den Radweg getreten. Der Radfahrer hatte aber weder die Geschwindigkeit reduziert noch gebremst, obwohl er mit einer solchen Situation hätte rechnen müssen.

In diesem Fall hatte sich der Radfahrer selbst verletzt. Wäre in einer solchen Situation die Fußgängerin verletzt worden, muss sich der Radfahrer dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung stellen. Laut § 229 des Strafgesetzbuches (StGB) steht auf fahrlässige Körperverletzung eine Geldstrafe - bei besonders schweren Fällen oder Wiederholungstäterinnen und Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Regeln für radelnde Kinder

Bis zu ihrem achten Lebensjahr müssen Kinder mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen. Eine begleitende Aufsichtsperson darf ebenfalls mit dem Kind auf dem Gehweg fahren. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ist Rad fahrenden Kindern die Nutzung des Gehwegs erlaubt. Wie schnell sie dabei fahren, ist nicht explizit geregelt. Allerdings verweist der Verkehrsrechtler Christian Janeczek auf die Regeln, die auch für erwachsene Radfahrer auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg gelten: Sie müssen mit größtmöglicher Sorgfalt fahren - sind Fußgängerinnen oder Fußgänger in Sicht, ist Schrittgeschwindigkeit geboten.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Hier eine Tabelle, die die wichtigsten Geschwindigkeitsvorschriften für Radfahrer zusammenfasst:

Ort/Situation Geschwindigkeitsbegrenzung Hinweise
Innerorts Keine allgemeine Höchstgeschwindigkeit Geschwindigkeit muss angepasst werden
Tempo-30-Zone Maximal 30 km/h Gilt für alle Fahrzeuge
Fahrradstraße und Fahrradzone Maximal 30 km/h Fahrräder dürfen nebeneinander fahren
Gemeinsamer Geh- und Radweg Anpassung an Fußverkehr, ggf. Schrittgeschwindigkeit Rücksichtnahme auf Fußgänger
Gehwege und Fußgängerzonen (freigegeben) Schrittgeschwindigkeit (7-11 km/h) Besondere Rücksicht auf Fußgänger

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