Jeder Verkehrsteilnehmer weiß: Nicht nur Autos dürfen auf asphaltierten Verkehrswegen unterwegs sein. Auf befahrenen Straßen kann das Fahrrad ebenfalls benutzt werden. Dabei kommt es nicht selten zu Streitigkeiten, bei denen Auto- und Radfahrer aneinander geraten. Der vorliegende Ratgeber soll mit diesen aufräumen und die wichtigsten Infos zum Fahrradfahren auf der Straße übersichtlich präsentieren. Hier erfahren Sie unter anderem, ob ein Fahrrad im Straßenverkehr zwingend auf dem Radweg fahren muss, was beim Musikhören auf dem Bike gilt und was passiert, wenn Sie beim betrunkenen Radfahren auf der Straße erwischt werden.
Wann darf ich mit dem Fahrrad auf der Straße fahren?
Radfahrer müssen in der Regel die Straße nutzen. Ist ein Radweg vorhanden, besteht eine Benutzungspflicht dann, wenn dies durch ein Verkehrszeichen (z. B. 237) angezeigt wird und dieser auch nutzbar ist. Auf der Straße gilt das Rechtsfahrgebot.
Welche Straßen dürfen Radfahrer nicht benutzen?
Fahrradfahrer dürfen sowohl innerorts als auch außerorts Straßen benutzen, allerdings dürfen Sie nicht auf Kraftfahrstraßen bzw. Schnellstraßen und Autobahnen fahren.
Dürfen Kinder mit dem Fahrrad auf der Straße fahren?
Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren müssen mit dem Fahrrad den Radweg bzw. den Gehweg benutzen.
Sowohl Auto- als auch Radfahrer sind sich oft schon bei folgender Frage unsicher: Dürfen oder müssen Radfahrer auf der Straße fahren? Zumindest erwachsene Pedalentreter haben hier, entgegen bestehender Irrtümer, tatsächlich keine Wahl. Ist kein Radweg vorhanden, müssen Radfahrer auf der Straße unterwegs sein. Die Benutzungspflicht für einen Radweg besteht in der Regel dann, wenn dieser durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 ausgewiesen ist. Ist kein blaues Radwegschild da, welches dessen Benutzung vorschreibt, kann das Fahrradfahren entweder auf der Straße oder dem Radweg stattfinden.
Weiterhin gilt: Ist der ausgewiesene Radweg nicht nutzbar, zum Beispiel weil dieser mit Scherben gespickt oder durch Mülltonnen verstellt ist, muss dieser nicht befahren werden. Ist ein Radweg nicht beschildert, ist eine Nutzung dennoch empfehlenswert, da dies zur Sicherheit im Verkehr beitragen kann. Auch die Frage: „Auf welchen Straßen darf man Fahrradfahren“, lässt sich einfach beantworten. Asphaltwege, die von Autos innerorts sowie außerorts genutzt werden, stehen jedem Radfahrer offen. Verboten sind ausschließlich Kraftfahrtstraßen bzw. Autobahnen, welche eine Mindestgeschwindigkeit erfordern, die beim Radfahren auf der Straße nicht erreicht werden kann.
Ab wann darf man auf der Straße mit dem Fahrrad fahren?
Soweit ist klar, dass Erwachsene für gewöhnlich mit dem Fahrrad auf der Straße fahren müssen. Anders sieht es jedoch bei Kindern aus. Bis zu einem Alter von acht Jahren müssen diese in jedem Fall Radwege bzw. Gehwege benutzen. Das soll für einen besonderen Schutz im Verkehr sorgen. Zwischen acht und zehn Jahren, können sie dann selbst entscheiden, ob sie den Radweg oder die Straße bevorzugen. Wollen Eltern ihre kleinen Kinder zwecks Verkehrserziehung mit dem Fahrrad begleiten, müssen Sie getrennt von ihnen auf der Fahrbahn fahren. Bei speziellen Verkehrssituationen können diese aber erwägen, zusammen mit dem Nachwuchs auf dem Gehweg.
Regelungen und Verhalten im Straßenverkehr
Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Wichtige Regeln für Radfahrer
- Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren.
- Gewisse Sicherheitsabstände sind einzuhalten.
- Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird.
- Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst).
- Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen.
- Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren.
Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnbenutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr. Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
E-Bikes und Pedelecs
Es wird zwischen Pedelecs (Tretunterstützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tretunabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tretunterstützung bzw. tretunabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt.
- Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahrzeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen erforderlich.
- S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungskennzeichen und Helmpflicht vorgeschrieben.
An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
Das Thema „Vorbeifahren“
Das Thema „Vorbeifahren“ ist eine wichtige Unterkategorie des Bereichs „Verhalten im Straßenverkehr“. Es bezieht sich auf die Situationen, in denen ein Fahrzeug an einem Hindernis, einem anderen Verkehrsteilnehmer oder einer sonstigen Beeinträchtigung vorbeigeführt werden muss, ohne dass dabei ein vollständiger Spurwechsel oder ein Überholmanöver notwendig ist. Obwohl es auf den ersten Blick unkompliziert erscheint, birgt das Vorbeifahren erhebliche Risiken, wenn es nicht korrekt ausgeführt wird.
- Vorbeifahren ist häufig notwendig, wenn Hindernisse wie geparkte Fahrzeuge, Baustellen, Müllabfuhrfahrzeuge oder stehende Fahrzeuge, z. B. an Bushaltestellen, auf der eigenen Fahrbahn auftreten.
- Auch Fußgänger oder Radfahrer, die den Fahrstreifen temporär blockieren, können ein Vorbeifahren erfordern.
- Vor dem Vorbeifahren ist es wichtig, durch die Nutzung des Blinkers die Absicht klar zu signalisieren.
Eine der größten Gefahren beim Vorbeifahren ist die Fehleinschätzung der Abstände oder der Geschwindigkeit des Gegenverkehrs. Ein zu geringer Seitenabstand kann zu Kollisionen führen, während ein unüberlegtes Manöver den Gegenverkehr gefährden könnte. Zudem besteht das Risiko, dass plötzlich ein Hindernis auftaucht. Ein vorausschauender und defensiver Fahrstil ist beim Vorbeifahren unerlässlich. Fahrer sollten sich stets fragen, ob das Manöver notwendig ist, oder ob es sicherer wäre, zu warten, bis die Fahrbahn frei ist.
Das sichere Vorbeifahren erfordert Konzentration, Geduld und ein tiefes Verständnis der Verkehrsregeln. Durch das Einhalten von Abständen, klare Signalisierung und die Anpassung der Geschwindigkeit können Risiken minimiert und die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht werden.
Irrtümer und neue Regelungen
Wie man sich im Verkehr verhält, wissen die meisten. Für den Radverkehr gibt es jedoch einige Regeln, die nicht allen geläufig sind, und manchmal sind völlig falsche Annahmen in Umlauf. Hinzu kommen seit April 2020 neue Regelungen in der StVO. Häufig ist die Meinung zu finden, vorhandene Radwege müssten immer genutzt werden. Das ist jedoch nicht richtig. Eine allgemeine Radwegebenutzungspflicht gibt es nicht, und nur entsprechend ausgeschilderte Radwege müssen auch benutzt werden. Neuere Regelungen wie die Freigabe von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für den Radverkehr sind ebenfalls häufig unbekannt.
Die wichtigsten Regeln für Radfahrende hat der ADFC in der Rubrik „Verkehrsrecht für Radfahrende“ erklärt. Die neuesten Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind im April 2020 in Kraft getreten. Sie bringen einige Verbesserungen für die Sicherheit von Radfahrer*innen im Straßenverkehr.
Mindestabstand beim Überholen
Neu ist beispielsweise, dass Kfz-Fahrer:innen einen festgeschriebenen Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrer:innen einhalten müssen. Für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie für das Halten in zweiter Reihe gelten für Kfz-Fahrer:innen höhere Bußgelder, für gefährdendes Abbiegen und Dooring wurden die Bußgelder sogar verdoppelt: Werden Radfahrende durch Kfz-Fahrende beim Abbiegen gefährdet, wird ein Bußgeld von 140 Euro statt wie bisher 70 Euro fällig - und ein Monat Fahrverbot. Gefährdung durch plötzlich aufgerissene Autotüren: 40 statt 20 Euro. Das Halten auf Radschutzstreifen ist verboten, und damit entfällt das bisher erlaubte Halten von bis zu drei Minuten.
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt! Mit der Novelle der StVO ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren.Neu ist auch der Grünpfeil nur für den Radverkehr! Das spezielle Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten.
Die Rolle des ADFC
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.
Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.
Vorteile einer ADFC-Mitgliedschaft
- Einfluss auf politische Entscheidungen
- Umfangreiche Serviceleistungen wie Pannenhilfe
- ADFC-Magazin Radwelt
- Sonderkonditionen bei Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen
Verkehrssicherheit des Fahrrads
Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.
Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.
Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?
Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.
- Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen.
- Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden.
- Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln - und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.
Unterschiede in der Infrastruktur
Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden.
Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen.
Bußgelder für Radfahrer
Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein.
Wenn der Bußgeldkatalog keinen extra Tatbestand für Radfahrer enthält, reduziert sich der vorgesehene Bußgeldregelsatz um die Hälfte. Hier einige Bußgelder für Radler:
- Alkoholisiert Fahrrad fährt, riskiert seine Fahrerlaubnis
- Radler haben keinen Vorrang an Fußgängerüberwegen mit Zebrastreifen
Promillegrenze auf dem Fahrrad
Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.
Ampeln für Radfahrer auf Radwegen
Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend.
Weitere Regeln und Hinweise
- Stehende Autos rechts überholen: Ja, als Radfahrer dürfen Sie vorsichtig und langsam an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn genügend Platz ist.
- Gehweg: Nur wenn das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" aufgestellt ist, dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren. Auch in Fußgängerzonen kann das Radeln durch dieses Schild frei gegeben werden. Das Fahrrad auf dem Gehweg schieben ist erlaubt, wenn Sie dabei keine Fußgänger behindern.
- Radelnde Kinder auf dem Gehweg: Ist kein Radweg vorhanden, müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten dürfen sie ihn benutzen. Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit dem Fahrrad auf Gehwegen begleiten.
- Helmpflicht: Nein, ein Helm ist aber jedem Fahrradfahrer zu empfehlen. Sollte Radfahren als Sport betrieben werden, trägt der Radfahrer zudem bei einem Unfall eine Mithaftung, wenn er keinen Helm trägt - auch wenn ihn sonst kein Verschulden trifft.
- Musik hören: Ja, solange sie nicht zu laut aufgedreht ist. Die Musik darf auf keinen Fall das Fahren oder die Wahrnehmung beeinträchtigen. Das gilt auch für Kopfhörer und Ohrstöpsel.
- Zebrastreifen: Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt zwar ausschließlich für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Aber ein Radfahrer darf über den Zebrastreifen fahren, muss dabei allerdings den Querverkehr durchfahren lassen. Wenn ein Radfahrer möchte, dass der Verkehr wie bei Fußgängern anhält, muss er dort absteigen und sein Rad über den Zebrastreifen schieben.
- Radwege: Grundsätzlich dürfen auch Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Die Benutzung des Radweges kann allerdings durch drei Verkehrszeichen angeordnet werden. Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so besteht in dieser Fahrtrichtung ebenfalls Benutzungspflicht. Für Rennradfahrer gibt es keine Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht. Auch sie müssen vorhandene Radwege nutzen, wenn es vorgeschrieben ist und die Benutzung für sie zumutbar ist.
- Nebeneinander fahren: Ja, sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
- Rechtsfahrgebot: Übrigens: Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Sie dürfen nicht mitten auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich möglichst weit rechts halten.
- Radeln auf einer Bundesstraße: Das kommt auf die genaue Kennzeichnung der Straße an. Ein quadratisches blaues Schild (Zeichen 331.1) mit einem weißen Auto darauf weist die Straße als Kraftfahr- bzw. Schnellstraße aus. Hier gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h. Das heißt, Fahrradfahrer sind hier nicht auf der Fahrbahn erlaubt. Auf Bundes- und Landstraßen ohne Verkehrszeichen 331.1 schon. Auch hier gilt: Gibt es einen benutzungspflichtigen Radweg, müssen Fahrradfahrer dort fahren.
- Hund vom Fahrrad aus führen: Ja, aber es muss dabei immer die persönliche Eigenart des Tieres berücksichtigt werden. Größere, schnell laufende Hunde dürfen von Fahrrädern aus an der Leine geführt werden, wenn das mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist.
Verwandte Beiträge:
- Unverzichtbare Tipps: So verhalten Sie sich richtig gegenüber Radfahrern im Straßenverkehr!
- Unbedingt Wissen: So Überholen Sie Radfahrer Sicher und Gesetzeskonform in Deutschland!
- Radfahrerverhalten im Straßenverkehr: Was Sie beachten müssen
- Die besten Fahrradträger für 4 Fahrräder im Test – Ultimativer Ratgeber für sicheren Transport
- Die Beste Lenkertasche für Ihr E-Bike: Unser Testüberblick Enthüllt die Top-Modelle!
Kommentar schreiben