Fahrrad und Elektroroller im Straßenverkehr: Was Sie wissen müssen

Immer mehr E-Scooter bevölkern die Innenstädte. Die kleinen E-Roller sind wendig, klein und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Offiziell heißen die Kraftfahrzeuge, die in der Presse E-Scooter genannt werden, Elektrokleinstfahrzeuge. Mit der neuen Verordnung will das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine moderne, umweltfreundliche und saubere Mobilität in den Städten ermöglichen.

Gesetzliche Grundlagen für E-Scooter

Am 15. Juni 2019 trat die sogenannte Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) in Kraft. Damit dürfen elektrische Tretroller (E-Scooter) am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, wenn für sie eine Betriebserlaubnis vorliegt und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (EKfV) regelt die Verwendung dieser Elektroroller. Die Verordnung gilt für E-Scooter und Segways, nicht aber für Airwheels, Hoverboards oder E-Skateboards.

Was sind Elektrokleinstfahrzeuge?

Unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen sechs und 20 km/h. Sie haben folgende Merkmale:

  • Fahrzeug ohne Sitz (selbstbalancierendes Fahrzeug auch mit Sitz)
  • eine Lenk- oder Haltestange
  • eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt
  • begrenzte Abmessungen und Masse (u. a. eine Gesamtbreite bis 700 mm und eine maximale Fahrzeugmasse bis 55 kg)

Nicht zugelassen sind: Geräte ohne Lenk- oder Haltestange wie Monowheels, Hoverboards oder Skateboards mit Elektroantrieb. Die „Mobilitätshilfenverordnung“ für den Segway ist außer Kraft getreten - Segways fallen nun unter die eKFV.

Wo dürfen E-Scooter fahren?

Elektrokleinstfahrzeuge bzw. E-Scooter dürfen demnach auf Gehwegen, Fußverkehrsflächen, Seitenstreifen, Parkstreifen, Flächen für erlaubtes Gehwegparken und am rechten Fahrbahnrand “geparkt” bzw. Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen müssen von E-Scootern genauso genutzt werden wie von Fahrrädern. Nur wenn diese fehlen, darf auch auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die kleinen E-Roller verboten. Bei Verbot der Einfahrt bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt werden.

Elektrotretroller sind Kraftfahrzeuge und nicht - wie Tretroller mit Muskelkraftantrieb - Fortbewegungsmittel, die zum Fußverkehr zählen. Trotz der Begrenzung auf 20 km/h sind sie auf Gehwegen eindeutig zu schnell. Auf der Fahrbahn erscheinen sie langsam und gefährdet.

„Die Fahreigenschaften von Elektrokleinstfahrzeugen sowie die Verkehrswahrnehmung ähneln am stärksten denen des Fahrrads“: So begründet das Bundesverkehrsministerium, dass diese Elektrofahrzeuge auf Radwegen fahren müssen, auch auf solchen ohne die blauen Radwegschilder.

E-Scooter sind keine Fahrräder

Für die E-Scooter gilt also eine strengere Radwegbenutzungspflicht als für Fahrräder. Im Gegensatz zu Elektrofahrrädern sind Elektrokleinstfahrzeuge dem Fahrrad nicht gleichgestellt. Für den Kfz-Verkehr gesperrte Straßen bleiben ihnen versperrt, ebenso Wege im Wald und in der freien Landschaft.

Ab wann darf man E-Scooter fahren?

Fürs E-Scooter-Fahren wird weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch ein Führerschein benötigt. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren. Allerdings sind Minderjährige wohl darauf angewiesen, dass ihre Eltern ein entsprechendes Gefährt kaufen, denn die Verleiher der E-Scooter schreiben ein Mindestalter von 18 Jahren vor.

Sicherheitsaspekte und Empfehlungen

Außerdem ist das Tragen eines Helms empfehlenswert, auch wenn keine Helmpflicht für Elektro-Tretroller besteht. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt das Tragen eines Helms erst für Fahrer von Krafträdern bei einer Geschwindigkeit von über 20 km/h vor. Elektrische Tretroller dürfen maximal 20 km/h fahren. Somit entfällt die Helmpflicht. Das Verletzungsrisiko ist jedoch hoch. Einer Unfall-Studie des UKE Hamburgs zufolge, verletzen sich 54 Prozent der E-Scooter-Fahrer am Kopf.

Bereits wenige Wochen nach dem Start der E-Scooter gab es Stürze und Zusammenstöße. Die Polizei rät, sich zunächst in aller Ruhe mit dem neuen Fortbewegungsmittel vertraut zu machen. E-Scooter sind keine Spielzeugroller sondern versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge. Üben Sie das Auf- und Absteigen, Anfahren und Bremsen an Orten mit wenig oder keinem Straßenverkehr.

Alkohol und E-Scooter

Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille - sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.

Versicherungspflicht

E-Scooter brauchen eine Haftpflichtversicherung. Diese wird mit einer aufgeklebten Versicherungsplakette am Roller nachgewiesen. Die Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten durch den Elektro-Scooter zugefügt werden. Zudem bieten manche Versicherung die Möglichkeit, zusätzlich eine freiwillige Teilkasko-Versicherung abzuschließen.

Bußgelder bei Verstößen

Wer mit dem Elektro-Scooter unterwegs ist, muss sich, wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch, an die gesetzlichen Vorschriften halten. Wer einen Elektro-Tretroller auf öffentlichen Straßen fahren möchte, braucht in Deutschland die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Dieser Schutz ist sehr wichtig, denn er sichert Sie bei einem Unfall ab und zahlt für Schäden, die Sie Dritten verursachen. Den gültigen Versicherungsschutz erkennt man übrigens an der Plakette, die jedes Jahr eine andere Farbe hat.

Die E-Scooter-Regeln sehen keine eigene Promillegrenze vor, stattdessen gelten die gleichen Vorgaben wie für Autofahrer. Die Promillegrenze liegt somit bei 0,5.

Bußgeldtabelle

Tatbestand Bußgelder
Bei Rot über die Ampel zwischen 60 und 180 €
Fahren auf dem Gehweg 15 bis 30 €
Fahren auf der Autobahn 20 €
Fahren ohne Versicherungskennzeichen 40 €
Fahren ohne Betriebserlaubnis 70 €
Nebeneinander fahren 15 bis 30 €
Elektronisches Gerät (z.B. Handy) benutzt 100 €, 1 Punkt

Ampelregelungen

Ist eine Fahrradampel vorhanden, gilt diese. Gibt es keine Fahrradampel, ist die Ampel für den fließenden Verkehr zu beachten.

Worauf muss ich beim E-Scooter-Kauf achten?

Beim Kauf eines E-Scooters sollten Sie unbedingt beachten, dass dieser eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) hat. Ansonsten dürfen Sie nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Typenschild: Das Typenschild macht kenntlich, ob der Scooter für den deutschen Straßenverkehr zugelassen ist. Hersteller müssen jedes Fahrzeugmodell beim Kraftfahrtbundesamt überprüfen lassen. Wenn das Fahrzeug kein Typenschild besitzt, fehlt die ABE und es darf nicht am Verkehr teilnehmen.

  • Geschwindigkeit: Die Höchstgeschwindigkeit für E-Scooter beträgt 20 km/h, damit er im Straßenverkehr zugelassen wird. Ab 6 km/h benötigt ein elektrisches oder mit Kraftstoff betriebenes Fahrzeug eine Zulassung für den Straßenverkehr. Elektro-Scooter die langsamer sind, brauchen keine Zulassung und können auch von 12 bis14-Jährigen gefahren werden - sogenannte Kinder-Scooter.
  • Leistung: E-Scooter dürfen maximal 500 Watt stark sein.
  • Licht: Die Lichtzeichenregelung sieht vor, dass E-Scooter vorne ein weißes und hinten ein rotes funktionierendes Licht haben müssen.
  • Austauschbarer Akku: Ein austauschbarer Akku ist zwar nicht vorgeschrieben, sollte bei der Kaufentscheidung aber durchaus bedacht werden.

Geplante Neuregelungen

Die Elektrokleinstfahrzeugverordnung wird aktuell nach einer sogenannten Evaluation überarbeitet, weil die Zahl der Unfälle mit schweren Personenschäden steigt. Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf für Neuregelungen vorgelegt.

Die verhaltensrechtlichen Regeln der Verordnung sollen zukünftig in die StVO übernommen und E-Scooter noch stärker den Fahrrädern gleichgestellt werden. Das bedeutet im Kern, dass immer dort, wo der Radverkehr freigegeben ist, automatisch auch der Verkehr mit E-Scootern freigegeben sein soll. Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, die durch Zusatzzeichen für E-Scooter freigegeben sind, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Rücksichtnahme gefahren werden. Für Sharing-E-Scooter soll das Parken auf Gehwegen und in Fußgängerzonen verboten werden.

E-Scooter-Fahrer sollen Radwege nur benutzen müssen, wenn die Benutzungspflicht auch für Radfahrer angeordnet ist. Bisher mussten diese von E-Scooter-Fahrern immer benutzt werden, das Fahren auf der Fahrbahn ist aktuell nicht zulässig.

An einem Grünpfeil für Radfahrer sollen E-Scooter-Fahrer künftig nun auch bei Rotlicht unter denselben Bedingungen wie Radfahrer abbiegen dürfen. Neu zugelassene E-Scooter sollen zukünftig verpflichtend mit Blinkern ausgestattet sein. Zudem brauchen sie eine technisch voneinander getrennte Vorder- und Rückbremse.

Nach Angaben des Verkehrsministeriums soll die Verordnung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten. Vor allem die Regeln des Verhaltensrechts sollen erst mit einer Übergangsfrist von einem Jahr greifen. Damit soll den Kommunen die Zeit gegeben werden, ein Verbot von Elektrokleinstfahrzeugen auf Fußgängerflächen, die für den Radverkehr freigegeben sind, zu prüfen.

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