Wie viel Promille sind auf dem Fahrrad erlaubt?

Nach einem Abend mit Freunden im Biergarten mag der Gedanke verlockend sein, den Heimweg mit dem Fahrrad anzutreten. Doch Vorsicht: Auch für Radfahrer gelten Promillegrenzen, deren Überschreitung Konsequenzen haben kann. Grundsätzlich gilt wie beim Autofahren auch auf dem Fahrrad die Regel: Don't drink and drive. Dabei spielt nicht allein die drohende Strafe bei den Polizeikontrollen eine Rolle, sondern auch die eigene und die Gesundheit anderer Menschen.

Bestehende Promillegrenzen für Radfahrer

Für Radfahrende gibt es derzeit nur eine feste Promillegrenze. 1,6 Promille Blutalkohol-Konzentration (BAK) ist die Grenze für die „absolute“ Fahruntüchtigkeit im Radverkehr. Radfahrende, die diese BAK erreicht haben, werden wegen Trunkenheit im Verkehr bestraft. Die Strafrechtsprechung hat mit Hilfe der Verkehrsmedizin festgelegt, dass bei 1,6 Promille oder mehr die Fahruntüchtigkeit von Radfahrenden unwiderleglich vermutet wird, auch ohne Fahrfehler.

Die Vorschrift aus dem Strafgesetzbuch enthält keinen bestimmten Wert für die BAK. Der Wert entspricht den 1,1 Promille BAK für die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrenden. Kraftfahrzeug und Fahrrad stellen unterschiedlich hohe Anforderungen an das Fahrvermögen. Über diese Grenzwerte kann der Gesetzgeber nicht entscheiden. Nur die Rechtsprechung könnte sie auf der Grundlage neuer medizinischer Erkenntnisse herabsetzen.

Was bedeuten diese Promillewerte?

Es geht hier nicht um ein Glas Wein zum Essen oder um Getränke an einem geselligen Abend. Welchem Alkoholkonsum entsprechen 1,1 und 1,6 Promille? Das hängt von vielen Faktoren ab - Geschlecht, Alter, Körpergewicht.

Relative und absolute Fahruntüchtigkeit

Im Zusammenhang mit Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss sind zwei Arten der Fahrun­taug­lichkeit zu unterscheiden: die relative und die absolute. Wenn beispielsweise ein Radfahrer mit einem Promillewert von 0,7 angehalten wird, weil er in Schlangenlinien fährt, gilt das als relative Fahrun­fähigkeit und hat Konsequenzen zur Folge.

Wenn jemand mit einem Promillewert von mindestens 1,6 auf dem Fahrrad angehalten wird, gilt er als absolut fahruntauglich. Da sich Alkohol von Person zu Person unter­schied­lich auswirken kann, gibt es auch die relative Fahruntaug­lichkeit, die bereits ab einem Promillewert von 0,3 gilt.

Bereits ab 0,5 Promille lassen sich die ersten Auswirkungen durch den Alkohol im Körper spüren. Konzentration und Aufmerksamkeit sowie die Reaktionsfähigkeit sinken. Besonders Fahranfängern in der Probezeit ist das Fahren mit dem Auto oder Fahrrad unter dem Einfluss von Alkohol nicht gestattet. Hier gilt die Null-Promillegrenze.

Konsequenzen bei Überschreitung der Promillegrenze

Nicht nur Autofahrer können strafrechtlich belangt werden, wenn sie alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen, sondern auch Radfahrer. Eine strafbare Handlung tritt auf, wenn jemand mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille auf dem Fahrrad oder Pedelec fährt.

Die Promillegrenzen beim Radfahren auf einen Blick:

  • Mehr als 0,3 Promille + unauffällige Fahrweise: Keine Konsequenzen
  • Mehr als 0,3 Promille + auffällige Fahrweise: Verwarnung oder Geldstrafe
  • Mehr als 1,6 Promille: Anordnung zur MPU + Geldstrafe + 3 Punkte

Auch wenn man als Radfahrer weniger als 1,6 Promille hat, kann eine Straftat vorliegen. Wer betrunken auf dem Fahrrad in einen Unfall verwickelt wird oder sogar Verursacher ist, riskiert die Gefährdung der eigenen Person und anderer Verkehrsteilnehmer und muss mit einer deutlich höheren Strafe rechnen.

Was droht ab 1,6 Promille?

Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem bekommt man zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg. Wer aber nach dem Strafverfahren davon ausgeht, dass keine weiteren Konsequenzen auf ihn zukommen, irrt sich: Die Fahrerlaubnisbehörde wird über den Vorfall informiert und ordnet ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an.

Was passiert mit dem Führerschein?

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad gibt es kein Fahrverbot. Da bei einer derart hohen Promillezahl die Vermutung besteht, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt, soll eine Überprüfung durch die MPU stattfinden. Wenn der Fahrradfahrer die MPU nicht besteht, wird ihm, auch wenn er "nur" alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen - der Führerschein ist damit weg.

Auch wenn der Fahrradfahrende (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein. Das Radfahren kann jemandem sogar verboten werden, wenn die Gefahr besteht, dass er oder sie zukünftig wieder Alkohol trinken und dann Fahrrad fahren wird.

Das Fahrrad betrunken schieben?

Ein alkoholisierter Fußgänger, der ein Fahrrad neben sich herschiebt, macht sich nicht strafbar. Wer allerdings alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, zum Beispiel das Fahrrad kaum festhalten oder geradeaus schieben kann, sollte dieses lieber stehen lassen.

Promillegrenzen für E-Bikes und Pedelecs

Alkohol ist beim Fahren tabu - was beim normalen Fahrrad gilt, gilt auch beim Pedelec. Allerdings macht der Gesetzgeber hier einen Unterschied zwischen normalen Pedelecs (im Sprachgebrauch E-Bikes genannt) mit einer Motorunterstützung von bis zu 25 Kilometern pro Stunde und schnellen S-Pedelecs mit einer Motorunterstützung von bis zu 45 Kilometern pro Stunde.

Die Promillegrenzen sowie die Sanktionen bei einem Rotlichtverstoß gelten auch für elektrisch betriebene Pedelecs. Ein Pedelec wird dabei wie ein normales Fahrrad behandelt, da es nur eine Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde erreicht. Der Elektromotor wirkt lediglich unterstützend beim Radfahren.

E-Bikes fallen aufgrund ihrer motorisierten Unterstützung ohne notwendigen Pedalantritt bereits unter die Klasse der Kleinkrafträder. Zu dieser Kategorie zählen auch S-Pedelecs, die über eine Höchstgeschwindigkeit von 45 Kilometern pro Stunde verfügen, und E-Scooter.

Folgende Regeln gelten:

  • Pedelecs bis 25 km/h: Gleiche Regeln wie bei Fahrrädern.
  • S-Pedelecs bis 45 km/h: Gelten als Kraftfahrzeug, entsprechend gelten die gleichen Regeln wie für Autos. Ab 0,5 Promille begehst du hier eine Ordnungswidrigkeit. Hast du 1,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut, gilt das auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat.

Gilt die 0,0 Promillegrenze in der Probezeit auch auf dem Fahrrad?

Für Personen, die erst kürzlich ihren Führerschein gemacht haben, gelten besondere Regeln im Straßenverkehr. Probezeit oder bis zum 21. Geburtstag müssen Fahranfänger eine 0,0 Promillegrenze beim Autofahren einhalten. Diese Promillegrenze gilt jedoch nur für Kraftfahrzeuge.

Promillegrenzen im europäischen Ausland

Die Promillegrenzen im europäischen Ausland für Fahrradfahrer, die betrunken unterwegs sind, unterscheiden sich stark. In Tschechien ist das Fahrradfahren nur mit 0,0 Promille erlaubt. Dagegen ist ein Wert von 0,5 Promille auf dem Rad in Italien, Spanien und Frankreich sowie in der Schweiz und den Niederlanden noch im Toleranzbereich.

Der Vorschlag des ADFC

Der Gesetzgeber sollte auch für Radfahrende einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille als Bußgeldtatbestand in das Straßenverkehrsgesetz aufnehmen, der sich an den bestehenden Promillegrenzen und an der geringeren Gefahr durch Radfahrende orientiert. Eine völlige Gleichsetzung von Auto- und Radfahrenden wäre nicht gerechtfertigt. Auch sonst orientieren sich die gesetzlichen Alkoholgrenzwerte an der Gefährdung, zum Beispiel Null Promille beim Fahren von Taxis, Linienbussen und Gefahrguttransporten.

Warum 1,1 Promille als Gefahrengrenzwert?

Mehr als 1 Promille gehen über einen leichten Rausch hinaus und werden bei geselligen Anlässen nur selten erreicht. Ab diesem Grad der Alkoholisierung wird Radfahren deutlich gefährlicher. Von den alkoholisierten Radfahrenden verunglücken 83 Prozent mit 1,1 Promille oder mehr. Verkehrsmedizinische Untersuchungen zeigten über 1 Promille eine deutlich gesteigerte Fahrunsicherheit.1,1 Promille wären ein eindeutiger Grenzwert, ab dem man weder Auto noch Fahrrad fahren darf (wenn auch mit unterschiedlichen Rechtsfolgen).

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