Promillegrenze beim Motorradfahren in Deutschland: Was Sie wissen müssen

Alkohol am Steuer ist ein Tabu, und das aus gutem Grund. Zu viel Promille im Blut führt jedes Jahr zu gefährlichen Unfällen im deutschen Straßenverkehr. Fast jeder 14. Verkehrstote ist auf Alkohol am Steuer zurückzuführen. Im Jahr 2015 waren es insgesamt 256 Menschen, und weit über 15.000 wurden verletzt.

Dieser Artikel beantwortet die Frage: Wie ist die Alkoholgrenze beim Motorrad geregelt? Hier erfahren Sie, welche verkehrsrechtlichen Auswirkungen ein berauschter Zustand haben kann.

Welche Promillegrenze gilt für Motorradfahrer?

In Deutschland gilt für alle Fahrzeugführer, also auch für Motorradfahrer, die 0,5-Promillegrenze. Die Promillegrenze für Motorrad-Fahrer hat die gleiche Höhe wie für PKW-Fahrer. Ab 0,5 Promille am Steuer spricht man von einer Ordnungswidrigkeit; ab 1,1 Promille von einer Trunkenheitsfahrt.

Diese legt die tolerierte Blutalkoholkonzentration (BAK) des Fahrers eines Kraftfahrzeuges fest. Durch den Bundesgerichtshof erstmals 1953 bestimmt, betrug sie damals noch 1,5 Promille.

Der Wert 0,5 Promille bedeutet nicht, dass eine geringere Blutalkoholkonzentration automatisch straffrei bleibt. Wer fahruntüchtig ist oder Fehler im Straßenverkehr begeht, das heißt, den Verkehr gefährdet, muss schon ab 0,3 Promille mit Sanktionen und Führerscheinentzug rechnen.

Sanktionen bei Überschreitung der Promillegrenze

Wird die Promillegrenze beim Motorrad überschritten, können hohe Bußgelder, Punkte und ein Fahrverbot die Folge sein. In schweren Fällen kommt es sogar zum Entzug vom Führerschein mit MPU-Anordnung.

Die Sanktionen sind im Bußgeldkatalog festgelegt und hängen von der Höhe der Alkoholisierung und den Begleitumständen ab.

  • 0,5 bis 1,09 Promille: Geldbußen zwischen 500 und 1500 Euro, je nachdem, ob ein Fahrer zum ersten Mal die Promillegrenze überschritten hat oder ein Wiederholungstäter ist.
  • Ab 1,1 Promille: Straftat, Geld- oder Freiheitsstrafe, Entzug des Führerscheins.

Im Falle einer Straftat, die mit dem Fahren unter Alkoholeinfluss verbunden ist, also beispielsweise eines Unfalles, oder grundsätzlich ab einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille kann der Führerschein entzogen werden.

Besondere Regelungen für Fahranfänger

Besonders geregelt ist die Promillegrenze für Fahranfänger, also solche, die sich in der Probezeit befinden oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Während der Probezeit bzw. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Hier herrscht ein absolutes Alkoholverbot vor und während der Fahrt. Für Fahrer in der Probezeit bzw. unter 21 Jahren gilt ein Null-Promillegrenze.

Ein Verstoß während der Probezeit wird als A-Verstoß gewertet und hat folgende Konsequenzen:

  • Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre
  • Teilnahme an einem Aufbauseminar (kostenpflichtig)
  • Bußgeld von 250 Euro
  • Ein Punkt in Flensburg

Bußgeldtabelle: Drogen- und Trunkenheitsfahrt mit dem Motorrad

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die möglichen Sanktionen bei Verstößen gegen die Promillegrenze:

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
Erstverstoß mit 0,5 Promille oder mehr 500 Euro 2 1 Monat
Zweitverstoß mit 0,5 Promille oder mehr 1.000 Euro 2 3 Monate
Weiterer Verstoß mit 0,5 Promille oder mehr 1.500 Euro 2 3 Monate
Ab 1,1 Promille (Straftat) Geld- oder Freiheitsstrafe 3 Führerscheinentzug

Promillegrenze für E-Bikes und E-Scooter

Neben Motorrädern gibt es auch andere motorisierte Zweiräder, bei denen die Promillegrenze eine Rolle spielt. Fahrerinnen und Fahrer eines E-Scooters, die sich noch in der Probezeit befinden, müssen die Null-Promille-Grenze beachten.

Für Pedelecs gelten die für Fahrradfahrer üblichen Grenzen. Ein Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze führt demnach nicht zwangsläufig zum Fahrverbot. Als „absolut fahruntüchtig“ gilt erst, wer 1,6 Promille im Blut hat. Wer dann als Fahrradfahrer am Verkehr teilnimmt, begeht eine Straftat. Und wer dabei erwischt wird, dem drohen Fahrverbot und Führerschein-Entzug. Aber auch schon ab 0,3 Promille kann die Fahrt als Ordnungswidrigkeit gelten, nämlich dann, wenn es zum Unfall kommt. Dann muss auch ein leicht alkoholisierter Radler mit einem Bußgeld und einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen.

Anders sieht es bei E-Bikes aus, die auch häufig als S-Pedelecs (schnelle Pedelecs) bezeichnet werden. Wer ein Glas zu viel getrunken hat und statt Auto fahren auf das E-Bike steigen will, sollte das lieber bleiben lassen. Denn diese Modelle, mit einer elektrischen Unterstützung bis zu 45 km/h und einem maximal 500 Watt starken Motor, gelten rechtlich als Kleinkraftrad. Sie benötigen ein Nummernschild und sind damit pflichtversichert. Fahrer dieser Elektroräder brauchen immer mindestens einen Mofa-Führerschein, müssen also zumindest 15 Jahre alt sein. Wird der Fahrer eines E-Bikes gar mit 1,6 oder mehr Promille im Blut erwischt, muss er zur MPU.

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