Autofahren und Alkohol gehören nicht zusammen, aber auch mit dem Fahrrad darf man nicht betrunken fahren. Für Fahrradfahrer gelten gesetzlich vorgeschriebene Promillegrenzen, und wer sie nicht einhält, kann Bußgelder, Punkte und sogar ein Fahrverbot für das Auto bekommen - dann nämlich, wenn eine MPU verhängt wird.
Als Verkehrsteilnehmer müssen sich selbstverständlich auch Radfahrer an die gängige StVO und Bestimmungen aus dem Verkehrsrecht halten; bei Missachtung drohen eine große Bandbreite von Sanktionen, von einem Bußgeldbescheid bis hin zu dauerhaftem Fahrverbot oder sogar einer Strafanzeige.
Welche Promillegrenze gilt auf dem Rad?
In Deutschland ist das Fahren mit einem Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille bis 1,1 Promille auf dem Fahrrad nicht grundsätzlich verboten, doch es bringt spezifische rechtliche Risiken mit sich. Auf dem Fahrrad müssen Sie die Promillegrenze von 1,6 Promille unterschreiten, um straffrei zu bleiben.
Relative Fahruntüchtigkeit
Schon bei einer Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann man sich strafbar machen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Radfahrer, die 0,3 Promille oder mehr im Blut haben und dabei alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten im Verkehr zeigen oder einen Unfall verursachen, können wegen ihrer sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit strafrechtlich belangt werden können. Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme oder das alkoholbedingte Verursachen eines Unfalls.
Absolute Fahruntüchtigkeit
In Deutschland hat der Gesetzgeber eine „absolute“ Grenze für Radfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille festgelegt. Nach einem Gerichtsurteil aus dem Jahr 1986 wurde die absolute Fahruntauglichkeit für Radfahrer auf 1,7 Promille festgesetzt. Aufgrund genauerer Messmethoden ist sie heutzutage mit einem Wert von 1,6 Promille etwas niedriger. Erreicht oder überschreitet ein Fahrradfahrer diesen Wert, liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Ab diesem Wert liegt eine Straftat vor, und ein Verfahren wegen Trunkenheit wird eingeleitet.
Dieser Wert ist recht hoch angesetzt und die wenigsten dürften bei einer solchen Promilleanzahl überhaupt noch in der Lage sein, den Verkehr zu überblicken. Ab 1,6 ‰ giltst du auf dem Fahrrad als absolut fahruntüchtig. Deine Reaktionsgeschwindigkeit, Wahrnehmung und dein Gleichgewicht sind bei diesem Wert stark beeinträchtigt, auch wenn du dich vielleicht anders fühlst.
Was droht ab 1,6 Promille?
Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem bekommt man zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.
Fahren Sie mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut Fahrrad, drohen Ihnen drei Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug sowie die Anordnung zu einer MPU. Die Polizeibeamten werden verdächtige Fahrradfahrer, die beispielsweise durch Schlingern oder sonstige unkoordinierte Bewegungen auffallen, zu einer Atem-Alkoholkontrolle auffordern.
Was passiert mit dem Führerschein?
Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad gibt es kein Fahrverbot. Wer aber nach dem Strafverfahren davon ausgeht, dass keine weiteren Konsequenzen auf ihn zukommen, irrt sich: Die Fahrerlaubnisbehörde wird über den Vorfall informiert und ordnet ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an.
Da bei einer derart hohen Promillezahl die Vermutung besteht, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt, soll eine Überprüfung durch die MPU stattfinden. Auch auf dem Fahrrad gilt: Ab 1,6 ‰ wird davon ausgegangen, dass du regelmäßig trinkst - und das bringt ernste Folgen mit sich. Die Behörden könnten dir zutrauen, dass du ebenfalls fahruntüchtig Auto fahren würdest.
Wenn der Fahrradfahrer die MPU nicht besteht, wird ihm, auch wenn er "nur" alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen - der Führerschein ist damit weg. Die MPU müssen übrigens auch diejenigen bestehen, die zum Zeitpunkt der Verordnung keinen Führerschein besitzen und ihn später machen wollen.
Auch wenn der Fahrradfahrende (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein. Das Radfahren kann jemandem sogar verboten werden, wenn die Gefahr besteht, dass er oder sie zukünftig wieder Alkohol trinken und dann Fahrrad fahren wird.
Was gilt in der Probezeit?
Gerade in der Probezeit gilt es für Fahranfänger, besonders umsichtig zu fahren, um den Führerschein nicht zu verlieren. Es gilt hier ein absolutes Alkoholverbot am Steuer - die Promillegrenze ist für Fahrer unter 21 Jahre und Fahrer in der Probezeit bei 0,0 Promille. Diese 0,0 Promillegrenze gilt jedoch nur für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug. Die Promillegrenze für Fahrradfahrer ist in Deutschland bei 1,6 Promille und damit durchaus hoch angesetzt.
Für Personen, die erst kürzlich ihren Führerschein gemacht haben, gelten besondere Regeln im Straßenverkehr. Probezeit oder bis zum 21. Geburtstag müssen Fahranfänger eine 0,0 Promillegrenze beim Autofahren einhalten. Diese Promillegrenze gilt jedoch nur für Kraftfahrzeuge.
Wird ein Fahranfänger in der Probezeit mit 1,6 Promille oder mehr beim Radfahren erwischt, muss er mit Folgen für seine Probezeit rechnen. Üblicherweise muss er dann seine Fahreignung beweisen - in der Regel durch eine Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Falls das schiefgeht und er seine Eignung nicht ausreichend beweisen kann, muss er damit rechnen, seine Fahrerlaubnis zu verlieren.
Achtung: In der Probezeit betrunken Fahrrad fahren ist kein Kavaliersdelikt. Wer in der Probezeit betrunken Fahrrad fährt, muss mit Strafen aus dem Bußgeldkatalog rechnen.
Fahrrad & Alkohol: Weitere wichtige Aspekte
- Drogenkonsum: Wer Drogen konsumiert, macht sich ohnehin strafbar. PKW-Fahrer und Fahrradfahrer haben hinsichtlich der Drogendelikte gemeinsam, dass es hier keinen Grenzwert gibt, ab dem die Fahrt unter Einfluss einer illegalen Substanz zulässig wäre. Wer mit Drogen Fahrrad fährt, muss aber auch damit rechnen, dass die Zulassungsbehörde eine MPU anordnet.
- E-Bikes und Pedelecs: E-Bikes (Pedelecs) sind Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h und fallen nicht unter den Kraftfahrzeugbegriff. Damit gilt auch hier die Grenze von 1,6 Promille. E-Bikes, die allein durch einen elektrischen Motor angetrieben werden oder Pedelecs mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h sind hingegen Kraftfahrzeuge und unterliegen den Regeln, die auch für Autofahrende gelten.
- Alkoholisierter Fußgänger: Ein alkoholisierter Fußgänger, der ein Fahrrad neben sich herschiebt, macht sich nicht strafbar. Wer allerdings alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, zum Beispiel das Fahrrad kaum festhalten oder geradeaus schieben kann, sollte dieses lieber stehen lassen.
Überblick über Promillegrenzen und Strafen
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Promillegrenzen und die damit verbundenen Strafen zusammen:
| Fahrzeug | Promillegrenze | Konsequenzen |
|---|---|---|
| Fahrrad/Pedelec | Ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen | Strafanzeige, Bußgeld, Punkte in Flensburg, MPU möglich |
| Fahrrad/Pedelec | Ab 1,6 Promille | Strafanzeige, Geldstrafe, Punkte in Flensburg, MPU |
| E-Bike (bis 45 km/h) | Ab 0,5 Promille | Bußgeld, Punkte in Flensburg, Fahrverbot, MPU möglich |
| Kraftfahrzeug (Probezeit/unter 21) | 0,0 Promille | Bußgeld, Verlängerung der Probezeit, MPU möglich |
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