E-Bike Promillegrenze in Deutschland: Was Sie Wissen Müssen

Fahrradfahren erfreut sich zunehmender Beliebtheit, und viele Menschen entscheiden sich für den Umstieg vom Auto auf das Fahrrad. Es ist jedoch wichtig, sich des Alkoholkonsums bewusst zu sein. Welche Promillegrenzen gelten für E-Bikes und Fahrräder? Ab wie viel Promille auf dem E-Bike begeht man eine Straftat? Dieser Artikel beantwortet diese Fragen und gibt einen umfassenden Überblick über die Promillegrenzen für E-Bikes und Fahrräder in Deutschland.

Das Wichtigste Zusammengefasst

Wie beim Autofahren gelten auch auf dem Zweirad bestimmte Regeln beim Alkoholkonsum: Ab 1,6 Promille darf man auf keinen Fall mehr mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Für Fahrradfahrer gilt auch noch die relative Fahruntauglichkeit ab einer Promillegrenze von 0,3 Promille. Bei auffälliger Fahrweise oder Überschreitung der 1,6 Promillegrenze droht eine Strafanzeige (§ 316 StGB). Neben Geldstrafen und Punkten im Verkehrszentralregister ist ein Führerscheinentzug möglich (§ 25 StVG).

E-Bikes und Pedelecs: Die Unterschiede

Meist wird von einem E-Bike gesprochen, wenn eigentlich ein Pedelec gemeint ist. Mit dem E-Bike kannst du wie mit einem Mofa fahren, auch wenn du nicht in die Pedale trittst. Beim Pedelec musst du treten, damit dich der Elektromotor unterstützt. Mit dem Pedelec erreichst du mit Hilfsmotor Geschwindigkeiten von bis zu 25 km/h. Die Räder gelten rechtlich als Fahrrad, das gilt auch für die Promillegrenze auf Pedelecs.

Für das Pedelec brauchst du zwingend weder Führerschein noch Helm, auf dem E-Bike besteht Helmpflicht. E-Bikes sind Kleinkraftfahrzeuge mit Geschwindigkeiten bis 45 km/h. Ein E-Bike darfst du ab 16 Jahren mit mindestens der Fahrerlaubnis AM fahren. Es gelten die gleichen Alkoholgrenzen wie für Autofahrer. Gut zu wissen: Mit dem Pedelec musst du gekennzeichnete Radwege benutzen. E-Bikes dürfen nur auf der Fahrbahn und nicht auf Radwegen fahren! Mehr zu den Unterschieden zwischen E-Bikes und Pedelecs findest du hier.

Die Promillegrenzen für E-Bikes und Fahrräder

Die Promillegrenzen für E-Bikes und antriebslose Fahrräder sind unterschiedlich. Für Elektroräder und Pkws gelten gleiche Regeln. Für Pedelecs und Fahrräder gelten aber andere Grenzwerte.

Für Fahrer auf dem E-Bike ist die Alkoholgrenze die gleiche wie für Autofahrer. Wirst du mit 0,5 Promille auf dem E-Bike erwischt, begehst du eine Ordnungswidrigkeit. Ab einem Alkoholgehalt von 1,1 Promille im Blut handelt es sich um eine Straftat. Bußgelder von mehreren Hundert Euro, Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug und MPU sind die Folge. Diese Regeln gelten auch für E-Scooter.

Die Promillegrenze auf dem Pedelec liegt wie für antriebslose Fahrräder bei 1,6 Promille. Laut Rechtsprechung gilt für Fahrradfahrer zusätzlich die relative Fahruntauglichkeit ab 0,3 Promille. Das bedeutet: Bei unauffälliger Fahrweise und maximal 1,6 Promille drohen keine Konsequenzen. Wer schwankend fährt oder die Alkoholgrenze von 1,6 Promille überschreitet, dem droht eine Strafanzeige. Schon gewusst: Die Promillegrenzen für E-Bikes und Fahrräder innerhalb Europas sind unterschiedlich. In vielen Ländern gelten strengere Regeln als in Deutschland. Die Alkoholgrenze für Fahrräder liegt meist bei 0,5 Promille.

Alkoholgrenzen auf dem E-Bike: Diese Strafen Drohen

Bei auffälliger Fahrweise, Gefährdung anderer oder einem Unfall darf die Polizei deinen Alkoholspiegel kontrollieren. Hast du die Promillegrenze überschritten, drohen dir hohe Strafen.

Das ist ganz einfach, denn Alkohol beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit und erhöht zudem die Risikobereitschaft. Außerdem verlangsamen sich die Reaktionen, die Sicht ist eingeschränkt und man schätzt Entfernungen falsch ein. Alkohol wirkt sich auch negativ auf die Koordination, die Feinmotorik und das Gleichgewichtsgefühl aus. Schon ab 0,3 Promille (das entspricht bei den meisten ungefähr einer 0,33 Liter-Flasche-Bier) müssen E-Bike und Fahrradfahrer mit einer Strafe rechnen, wenn es zu einer Kontrolle, zum Beispiel durch auffälliges Fahrverhalten (Schlangenlinien o.ä.), kommt.

Wenn du mit 1,6 Promille oder mehr auf deinem Fahrrad oder E-Bike unterwegs bist, wirst du als absolut fahruntüchtig eingestuft und darfst nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Du kannst sogar deinen Autoführerschein verlieren und drei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister bekommen. Wie viel Bier oder Wein du trinken kannst, um diese Promillewerte zu erreichen, lässt sich schwer verallgemeinern. Das kommt unter anderem auf deine Statur, dein Gewicht und dein Geschlecht an. Laut Promillerechnern hat zum Beispiel ein 80 kg schwerer Mann nach 0,5 Litern Bier einen Promillewert von 0,3. Bei einer 60 kg schweren Frau sind es bereits 0,4 Promille.

Auch wenn du keine Gefahr für den Verkehr darstellst, jedoch mit 0,5 Promille auf dein Speed Pedelec steigst, musst du mit einem Bußgeld von mindestens 500 € rechnen. Betrunkenes Fahren, also ab 1,1 Promille, wird als Straftat eingestuft. Wenn du auffällig (schlecht / unsicher) Fahrrad fährst und dann in eine Kontrolle gerätst, in einen Unfall verwickelt oder eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bist, darf die Polizei deinen Alkoholpegel testen. Welche Strafen dir dann drohen, hängt von deinem Pegel ab und auf was für einem Fahrrad du unterwegs bist.

Bei mehr als 0,5 Promille: Beim ersten Mal bekommst du zwei Punkte in Flensburg, eine Geldstrafe bis 500 € sowie einen Monat Fahrverbot und eine MPU. Wichtig zu wissen: Für Auto-Fahranfänger in der Probezeit herrscht ein striktes Alkoholverbot und die Grenze liegt bei 0,0 Promille. Das gilt fürs Auto- und fürs Fahrradfahren.

Diese Strafen drohen dir (Stand 01/2025):

  • mehr als 0,3 Promille auf dem Pedelec/Fahrrad und auffällige Fahrweise oder Unfall: 3 Punkte, Geldstrafe, MPU
  • mehr als 1,6 Promille auf dem Pedelec/Fahrrad: 3 Punkte, Geldstrafe, MPU
  • mehr als 0,5 Promille auf dem E-Bike/E-Scooter:
    • beim ersten Mal: 3 Punkte, bis 528,50€ Geldstrafe, 1 Monat Fahrverbot, MPU
    • beim zweiten Mal: 3 Punkte, bis 1.053,50€ Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot, MPU
    • beim dritten Mal: 3 Punkte, bis 1.578,50€ Geldstrafe, 3 Monate Fahrverbot, MPU

Für Fahranfänger in der Probezeit gilt beim Autofahren ein striktes Alkoholverbot. Die Alkoholgrenze liegt bei 0,0 Promille. Eine von der normalen Regelung abweichende Promillegrenze auf dem Fahrrad in der Probezeit gibt es nicht.

Das Dienstwagen-Privileg und Radwege

Seit 2012 gilt das Dienstwagen-Privileg auch für Fahrräder. Am besten fahren Sie auf der Straße. Bitte bedenken Sie aber, dass sich viele Autofahrer noch nicht an die schnelleren Radler gewöhnt haben. Pedelecs mit einer Unterstützung bis 25 km/h dürfen Fahrradwege benutzen. S-Pedelecs, die bis zu 45 km/h schnell sind, dürfen weder innerorts noch außerorts auf Radwegen fahren, auch nicht mit ausgeschaltetem Motor oder leerem Akku. E-Bikes ohne Tretunterstützung, die die Geschwindigkeit eines Mofas erreichen, müssen innerorts ebenfalls die Straße benutzen. Ausnahme sind Radwege, die ausdrücklich für Mofas oder E-Bikes freigegeben sind. Sie erkennen dies am Zusatzschild „Mofa frei“ oder „E-Bikes frei“.

Sollten Sie dennoch unerlaubterweise mit einem E-Bike oder S-Pedelec auf dem Radweg unterwegs sein und von der Polizei angehalten werden, droht ein Bußgeld. Wie hoch dieses ausfällt, kommt auf die Situation an: Das reine Fahren auf dem Radweg kostet 15 Euro - mit Behinderung sind es 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro und bei einem Unfall erhöht sich das Bußgeld auf 30 Euro.

Geschwindigkeitsbegrenzungen und Anpassung der Fahrweise

Beachten Sie bei diesen Geschwindigkeitsgrenzen, dass sich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beim Pedelec oder E-Bike lediglich auf den elektrischen Antrieb bezieht. Fahren Sie beispielsweise bergab mit Rückenwind oder treten besonders stark in die Pedale, dürfen Sie auf Ihrem Rad auch höhere Geschwindigkeiten erreichen. Dennoch müssen Sie sich an die allgemeinen Vorgaben zur Geschwindigkeit halten. Das beinhaltet beispielsweise Fußgängerzonen oder Tempo-30-Zonen. Als Fahrradfahrer müssen Sie ihre Geschwindigkeit stets den Verkehrs-, Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen sowie ihren persönlichen Fähigkeiten und den allgemeinen Geschwindigkeitsvorgaben anpassen, um jederzeit ein sicheres Beherrschen des Fahrrads gewährleisten können.

Altersbeschränkungen und Helmpflicht

In Deutschland gibt es keine allgemeine Altersbeschränkung für die Nutzung von klassischen Pedelecs. Sie gelten rechtlich als Fahrräder, daher dürfen sie theoretisch auch von Kindern gefahren werden. Eine generelle Helmpflicht für Fahrräder gibt es nicht. Auch Pedelecs werden rechtlich wie Fahrräder behandelt. Für E-Bikes, die ohne Pedalkraft bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h beschleunigen können und als Leichtmofas gelten, besteht ebenfalls keine allgemeine Helmpflicht. Dennoch wird aus Sicherheitsgründen empfohlen, auch auf solchen Rädern stets einen Helm zu tragen.

Anders sieht es bei E-Bikes bis 25 km/h und S-Pedelecs aus. Wenn Ihr E-Bike in die Kategorie „Helmpflicht“ gehört, müssen Sie sich genau wie Roller- oder Motorradfahrer auch daran halten.

Auswirkungen von Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit

Bis zu einem Alkoholgehalt von 0,3 Promille im Blut fahren Sie straffrei. Wird jedoch ein Wert über 0,3 Promille festgestellt und Sie haben alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, gilt dies als Straftat. Es drohen eine Geldstrafe, die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) und möglicherweise der Führerscheinverlust. Bei S-Pedelecs, die schneller als normale Pedelecs sind, liegt ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vor und es wird ein Bußgeld von 500 Euro fällig. Zusätzlich erhalten Sie zwei Punkte und mindestens einen Monat Fahrverbot. Ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die strafbar ist.

Weitere wichtige Aspekte

Pedelec mit mind. S-Pedelec mit mind. Nur für Pedelec-Fahrer gelten die geringeren Bußgeldsätze für Radfahrer: Mobiles Telefonieren auf dem Rad kostet 55 Euro. Wer mit dem Handy am Ohr auf einem E-Bike oder S-Pedelec erwischt wird, muss 100 Euro zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg.

Wer sein E-Bike aufmotzt, um die Motorunterstützung über die gesetzliche Grenze hinaus zu nutzen, riskiert den Verlust der Betriebserlaubnis und damit auch den Verlust des Versicherungsschutzes. Das kann nicht nur bei einem Unfall zu einem finanziellen Desaster führen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Werden Sie mit einem getunten E-Bike erwischt, müssen Sie mindestens mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Gut zu wissen: Es ist illegal, mit einem getunten E-Bike am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Auf privatem Gelände ist das Fahren kein Problem.

E-Bikes und S-Pedelecs, die schneller als 25 km/h fahren, sind versicherungspflichtig. Sie brauchen wie beim Mofa eine Haftpflichtversicherung, die mit einer Teilkaskoversicherung mit Diebstahlschutz erweitert werden kann.

Für Pedelecs ist eine private Haftpflichtversicherung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber wir empfehlen Ihnen diese sehr, denn sie tritt ein, wenn Sie mit Ihrem Rad jemanden schädigen sollten. Prüfen Sie bei einem älteren Vertrag, ob die Deckungssumme ausreicht. Investieren Sie außerdem in eine gute Fahrraddiebstahlversicherung. Die Absicherung über die Hausratversicherung schützt Ihr Rad im Haus oder abgeschlossenen Keller. Wird Ihr Pedelec unterwegs gestohlen, tritt die Hausratversicherung nicht ein.

Empfehlungen des ADFC

Der ADFC empfiehlt einen sogenannten Gefahrengrenzwert einzuführen, wie es ihn auch bei Kraftfahrer:innen gibt. Neue Statistiken zeigen, dass der Vorschlag des ADFC helfen kann, Alkoholunfälle zu verhindern. Der Anteil der Unfälle unter Alkohol an allen Fahrradunfällen ist von 2015 bis 2021 von vier auf fünf Prozent gestiegen. Bei Pkw-Fahrer:innen ist dieser Anteil weniger als halb so hoch, nämlich 2,2 Prozent. Alkoholunfälle sind meist folgenschwerer als andere Unfälle. Auch wenn sie nur einen von zwanzig Fahrradunfällen ausmachen, haben sie eine klar erkannte Ursache, gegen die man mit geeigneten Mitteln vorgehen sollte - auch als Beitrag zur „Vision Zero“.

Der Gesetzgeber sollte auch für Radfahrende einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille als Bußgeldtatbestand in das Straßenverkehrsgesetz aufnehmen, der sich an den bestehenden Promillegrenzen und an der geringeren Gefahr durch Radfahrende orientiert. Eine völlige Gleichsetzung von Auto- und Radfahrenden wäre nicht gerechtfertigt. Auch sonst orientieren sich die gesetzlichen Alkoholgrenzwerte an der Gefährdung, zum Beispiel Null Promille beim Fahren von Taxis, Linienbussen und Gefahrguttransporten.

Mehr als 1 Promille gehen über einen leichten Rausch hinaus und werden bei geselligen Anlässen nur selten erreicht. Ab diesem Grad der Alkoholisierung wird Radfahren deutlich gefährlicher. Von den alkoholisierten Radfahrenden verunglücken 83 Prozent mit 1,1 Promille oder mehr. Verkehrsmedizinische Untersuchungen zeigten über 1 Promille eine deutlich gesteigerte Fahrunsicherheit.

Die 1,1 Promille-Grenze als Bußgeldtatbestand soll Radfahrerende nicht entmündigen, sondern ihre Eigenverantwortung als Verkehrsteilnehmer.innen fördern.

Überblick über Promillegrenzen und Konsequenzen

Die folgende Tabelle fasst die Promillegrenzen und möglichen Konsequenzen für verschiedene Fahrzeugtypen zusammen:

Fahrzeugtyp Promillegrenze Konsequenzen
E-Bike (bis 45 km/h) 0,5 Promille Ordnungswidrigkeit: Bußgeld, Punkte in Flensburg, Fahrverbot
E-Bike (ab 1,1 Promille) 1,1 Promille Straftat: Freiheits- oder Geldstrafe
Pedelec/Fahrrad (auffällige Fahrweise) 0,3 Promille Strafanzeige
Pedelec/Fahrrad 1,6 Promille Straftat: Geldstrafe, Punkte in Flensburg, MPU, Führerscheinentzug möglich

Auch wenn Deutschland verglichen mit anderen europäischen Ländern recht großzügig ist, was die Promillegrenze angeht, möchten wir dir ans Herz legen, das Fahrrad lieber stehen zu lassen oder zu schieben, wenn es bei einem netten Abend ein paar Gläschen mehr geworden sind. So kannst du nicht nur für dich, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer für Sicherheit im Straßenverkehr sorgen.

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