Promillegrenze auf dem Fahrrad in Deutschland: Was Sie wissen müssen

Viele setzen deshalb aufs Fahrrad, denn damit gelten deutlich großzügigere Regeln. Aber auch mit dem Fahrrad darf man nicht betrunken fahren. Im Gegensatz zum Auto ist es kein Problem, betrunken mit dem Rad nach Hause zu fahren. Doch da täuschen Sie sich! Wenn Sie mit benebelten Sinnen durch den Straßenverkehr radeln, können Sie sich selbst, aber auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder gar schädigen.

Aus diesem Grund wurde im Verkehrsrecht auch für Radfahrer eine Promillegrenze festgelegt. Welche Promillegrenze gilt fürs Fahrrad? Auf dem Rad gilt in Deutschland eine Alkohol­grenze von 1,6 Promille. Missachten Sie diese, könnte es zu einem Bußgeld kommen, in schweren Fällen müssen Sie evtl. Führerschein­entzug reichen. Das Strafmaß hängt vom gemessenen Blutalkoholwert ab und wird je nach Situation individuell bewertet.

Die Promillegrenze und ihre Bedeutung

Die Promillegrenze für Fahrradfahrer hat einen Sinn: Ab einer bestimmten Menge sorgt Alkohol dafür, dass die Sinne eingeschränkt werden („Tunnelblick“), sich die Reaktionszeit verlängert und der Gleichgewichtssinn beeinträchtigt wird. Auch wenn Radfahrer bei Unfällen generell weniger Schaden anrichten können als Autos, ist es dennoch möglich, dass Sie bei Zusammenstößen Fußgänger verletzen und auch Fahrzeuge beschädigen können.

Die obere Promillegrenze ist beim Fahrradfahren höher angesetzt als beim Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, weil das Gefährdungspotenzial durch nicht motorisierten Zweiräder bei einem Unfall deutlich geringer ist als von Kraftfahrzeugen.

Relative und absolute Fahruntüchtigkeit

Im Zusammenhang mit Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss sind zwei Arten der Fahrun­taug­lichkeit zu unterscheiden: die relative und die absolute. Wenn jemand mit einem Promillewert von mindestens 1,6 auf dem Fahrrad angehalten wird, gilt er als absolut fahruntauglich. Fahrradfahrer, bei denen ein Blutalkoholgehalt in dieser Höhe oder höher gemessen wird, gelten als absolut fahrun­tauglich und machen sich strafbar. Solche Ausfallerscheinungen sind zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien, Stürze oder Gleichgewichtsprobleme oder das alkoholbedingte Verursachen eines Unfalls. Ab einem Promillewert von 1,6 gelten Radler als absolut fahruntauglich.

Da sich Alkohol von Person zu Person unter­schied­lich auswirken kann, gibt es auch die relative Fahruntaug­lichkeit, die bereits ab einem Promillewert von 0,3 gilt. Wenn beispielsweise ein Radfahrer mit einem Promillewert von 0,7 angehalten wird, weil er in Schlangenlinien fährt, gilt das als relative Fahrun­fähigkeit und hat Konsequenzen zur Folge. Schon bei einer Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann man sich strafbar machen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Man gilt dann als relativ fahruntüchtig.

Fahrunfähigkeit tritt häufiger auf als man denkt. Bereits ab einem Promillewert von 0,3 können Fehleinschätzungen der Geschwindigkeit und Entfernung auftreten. Dies verdeutlicht, dass Alkoholkonsum selbst in vermeintlich geringen Mengen das Fahrvermögen beeinträchtigen kann und somit ein hohes Risiko für alle Verkehrs­teilnehmer darstellt. Auch wenn man als Radfahrer weniger als 1,6 Promille hat, kann eine Straftat vorliegen.

Konsequenzen bei Überschreitung der Promillegrenze

Wer die Alkoholgrenze von 1,6 Promille missachtet, macht sich strafbar und riskiert bis zu drei Punkte in Flensburg, eine Geldstrafe und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Wer betrunken auf dem Fahrrad in einen Unfall verwickelt wird oder sogar Verursacher ist, riskiert die Gefährdung der eigenen Person und anderer Verkehrsteilnehmer und muss mit einer deutlich höheren Strafe rechnen.

Was droht ab 1,6 Promille?

Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem bekommt man zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.

Auswirkungen auf den Führerschein

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad gibt es kein Fahrverbot. Wer aber nach dem Strafverfahren davon ausgeht, dass keine weiteren Konsequenzen auf ihn zukommen, irrt sich: Die Fahrerlaubnisbehörde wird über den Vorfall informiert und ordnet ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Da bei einer derart hohen Promillezahl die Vermutung besteht, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt, soll eine Überprüfung durch die MPU stattfinden.

Wenn der Fahrradfahrer die MPU nicht besteht, wird ihm, auch wenn er "nur" alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen - der Führerschein ist damit weg. Auch wenn der Fahrradfahrende (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein. Das Radfahren kann jemandem sogar verboten werden, wenn die Gefahr besteht, dass er oder sie zukünftig wieder Alkohol trinken und dann Fahrrad fahren wird.

Fahrradfahrverbot

Ja, in Deutschland kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsregeln oder bei wiederholtem Fahren unter Alkoholeinfluss ein Fahrradfahrverbot ausgesprochen werden. Es wird in der Regel von der zuständige Verwaltungs­behörde oder vom Gericht verhängt. Ein Fahrradfahrverbot bedeutet, dass die betroffene Person für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft von der Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad ausgeschlossen ist.

Besonderheiten bei E-Bikes und Pedelecs

Ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad, bei dem der Fahrer durch das Treten in die Pedale Unterstützung durch einen Elektromotor erhält. Die Hilfe endet automatisch bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Rechtlich werden Pedelecs allerdings als Fahrräder eingestuft, somit gilt die maximale Promillegrenze von 1,6. Mit dem Pedelec gelten die gleichen Regeln wie beim Fahrrad. Das heißt: Ab 0,3 ‰ und auffälligem Verhalten drohen kleinere Bußgelder.

Anders ist es bei E-Bikes. Diese sind mit einem Elektromotor ausgestattet, der den Fahrer auch ohne Treten der Pedale unterstützt. Stattdessen wird der Elektroantrieb durch einen Drehgriff oder Schaltknopf am Lenker aktiviert. Sie können eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen, sodass sie als Klein- oder Leichtkrafträder eingestuft werden. Fährst du jedoch mit einem E-Bike oder E-Scooter, gelten die Regeln wie für Autofahrer:innen. Ab 0,5 ‰ machst du dich einer Ordnungswidrigkeit schuldig - und das kostet dich mindestens 500 €.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist die Grenze von 1,1 Promille Blutalkoholgehalt wie bei anderen motorisierten Kraftfahrzeugen nicht automatisch auf Pedelecs anwendbar. Nach Auffassung des Gerichts gibt es derzeit keine naturwissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass Pedelecfahrer mit einem Blutalkoholgehalt unter der für Fahrräder geltenden 1,6-Promillegrenze absolut fahrunfähig sind. Die Grenze von 1,1 Promille gilt für motorisierte E-Fahrräder bis 25 km/h folglich nicht (vgl. Hinweisbeschluss v. 14.07.2020, Az.

Promillegrenze in der Probezeit

Für Personen, die erst kürzlich ihren Führerschein gemacht haben, gelten besondere Regeln im Straßenverkehr. Probezeit oder bis zum 21. Geburtstag müssen Fahranfänger eine 0,0 Promillegrenze beim Autofahren einhalten. Diese Promillegrenze gilt jedoch nur für Kraftfahrzeuge. Wer einen Führerschein für Kraftfahrzeuge hat, der darf während der Probezeit keinen Tropfen Alkohol im Blut haben und muss sich an die strikte 0,0 Promillegrenze halten. Allerdings gilt diese Alkoholgrenze auf dem Fahrrad in der Probezeit nicht, sondern nur für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug.

Das Fahrrad betrunken schieben?

Ein alkoholisierter Fußgänger, der ein Fahrrad neben sich herschiebt, macht sich nicht strafbar. Wer allerdings alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, zum Beispiel das Fahrrad kaum festhalten oder geradeaus schieben kann, sollte dieses lieber stehen lassen.

Promillegrenzen in anderen Ländern

In anderen Ländern Europas ist die Alkoholgrenze für Fahrradfahrer deutlich strenger angesetzt als die 1,6 Promille in Deutschland. In Tschechien gilt die 0,0-Promille-Regelung für Radfahrer, in Frankreich, Italien, der Schweiz, Italien und den Niederlanden ist die Grenze auf 0,5 festgelegt. In Österreich sind 0,8 Promille erlaubt.

Tabelle: Promillegrenzen und Folgen im Überblick

Promillewert Fahruntüchtigkeit Mögliche Konsequenzen
Ab 0,3 Relative Fahruntüchtigkeit (bei auffälliger Fahrweise) Strafanzeige, Punkte in Flensburg, Geldstrafe
Ab 1,6 Absolute Fahruntüchtigkeit Strafanzeige, Punkte in Flensburg, Geldstrafe, MPU, Führerscheinentzug

Richtiges Verhalten nach Alkoholkonsum

Auch wenn bereits eine Nacht seit dem letzten Alkoholkonsum vergangen ist, sollten Sie immer berücksichtigen, dass noch Restalkohol im Blut sein könnte. Somit könnte das Fahrradfahren auch am nächsten Tag noch gefährlich und strafbar sein. Pro Stunde werden etwa 0,1 bis 0,15 Promille vom Körper abgebaut. Dies hängt jedoch ganz vom individuellen Trinkverhalten, dem Stoffwechsel und der körperlichen Statur ab.

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