Promillegrenze beim Fahrradfahren in Deutschland

Alkohol am Lenker? Keine gute Idee. Neue Statistiken zeigen, dass der Vorschlag des ADFC helfen kann, Alkoholunfälle zu verhindern.

Der Vorschlag des ADFC

Der ADFC empfiehlt einen sogenannten Gefahrengrenzwert einzuführen, wie es ihn auch bei Kraftfahrer:innen gibt.

Der Gesetzgeber sollte auch für Radfahrende einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille als Bußgeldtatbestand in das Straßenverkehrsgesetz aufnehmen, der sich an den bestehenden Promillegrenzen und an der geringeren Gefahr durch Radfahrende orientiert.

Eine völlige Gleichsetzung von Auto- und Radfahrenden wäre nicht gerechtfertigt. Auch sonst orientieren sich die gesetzlichen Alkoholgrenzwerte an der Gefährdung, zum Beispiel Null Promille beim Fahren von Taxis, Linienbussen und Gefahrguttransporten.

Mehr als 1 Promille gehen über einen leichten Rausch hinaus und werden bei geselligen Anlässen nur selten erreicht. Ab diesem Grad der Alkoholisierung wird Radfahren deutlich gefährlicher.

Von den alkoholisierten Radfahrenden verunglücken 83 Prozent mit 1,1 Promille oder mehr. Verkehrsmedizinische Untersuchungen zeigten über 1 Promille eine deutlich gesteigerte Fahrunsicherheit.

1,1 Promille wären ein eindeutiger Grenzwert, ab dem man weder Auto noch Fahrrad fahren darf (wenn auch mit unterschiedlichen Rechtsfolgen).

Ziel des ADFC-Gesetzesvorschlags

Der Gesetzesvorschlag des ADFC hat nicht das Ziel, dass mehr Radfahrende bestraft werden. Es geht darum, Verkehrsunfälle zu verhindern - auch solche, bei denen allein Fahrradfahrende zu Schaden kommen.

Die 1,1 Promille-Grenze als Bußgeldtatbestand soll Radfahrerende nicht entmündigen, sondern ihre Eigenverantwortung als Verkehrsteilnehmer.innen fördern.

2015 hat dieser Vorschlag beim 53. Verkehrsgerichtstag viel Zustimmung gefunden.

Die Empfehlungen seines Arbeitskreises lauteten u. a.:

„Neueste rechtsmedizinische Untersuchungen haben gezeigt, dass bei Fahrradfahrern im Bereich von 0,8 bis 1,1 Promille eine signifikante Zunahme von „groben“ Fahrfehlern auftritt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Arbeitskreis dem Gesetzgeber die Schaffung eines Bußgeldtatbestandes, wie er in § 24 a StVG (0,5-Promille-Grenze) für Kraftfahrzeugführer vorhanden ist, für Fahrradfahrer aber bislang fehlt.

Eine deutliche Mehrheit des Arbeitskreises spricht sich nach bisher vorliegenden Erkenntnissen für einen Bußgeldtatbestand mit einem gesetzlichen Grenzwert von 1,1 Promille aus.“

Viele Verkehrssicherheitsverbände, die vorher gleiche niedrige Promillegrenzen für Kfz-Führer:innen und Radfahrer:innen verlangt hatten, haben sich seitdem dem differenzierten Vorschlag des ADFC angeschlossen.

Bestehende Promillegrenzen

Für Radfahrende gibt es derzeit nur eine feste Promillegrenze. 1,6 Promille Blutalkohol-Konzentration (BAK) ist die Grenze für die „absolute“ Fahruntüchtigkeit im Radverkehr. Radfahrende, die diese BAK erreicht haben, werden wegen Trunkenheit im Verkehr bestraft.

Die Vorschrift aus dem Strafgesetzbuch enthält keinen bestimmten Wert für die BAK. Die Strafrechtsprechung hat mit Hilfe der Verkehrsmedizin festgelegt, dass bei 1,6 Promille oder mehr die Fahruntüchtigkeit von Radfahrenden unwiderleglich vermutet wird, auch ohne Fahrfehler.

Der Wert entspricht den 1,1 Promille BAK für die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrenden. Kraftfahrzeug und Fahrrad stellen unterschiedlich hohe Anforderungen an das Fahrvermögen. Über diese Grenzwerte kann der Gesetzgeber nicht entscheiden.

Nur die Rechtsprechung könnte sie auf der Grundlage neuer medizinischer Erkenntnisse herabsetzen.

Sind 1,6 Promille nicht „zu viel“?

Selbstverständlich - mit so viel Alkohol im Blut kann niemand mehr sicher Rad fahren. Aber schon weniger Alkohol macht Radfahren gefährlich. Mit 1,6 Promille oder mehr sind auch die letzten Alkohol gewöhnten Radfahrenden fahruntüchtig, so wie Kraftfahrer:innen ab 1,1 Promille.

Für Kraftfahrer:innen gibt es deshalb unterhalb davon einen „Gefahrengrenzwert“ von 0,5 Promille als Bußgeldtatbestand. Bußgeld für Kfz-Führer:innen: ab 500 Euro, für Radfahrende gilt im Bußgeldrecht der halbe Satz.

Der Anteil der Unfälle unter Alkohol an allen Fahrradunfällen ist von 2015 bis 2021 von vier auf fünf Prozent gestiegen. Bei Pkw-Fahrer:innen ist dieser Anteil weniger als halb so hoch, nämlich 2,2 Prozent.

Alkoholunfälle sind meist folgenschwerer als andere Unfälle. Auch wenn sie nur einen von zwanzig Fahrradunfällen ausmachen, haben sie eine klar erkannte Ursache, gegen die man mit geeigneten Mitteln vorgehen sollte - auch als Beitrag zur „Vision Zero“.

Promillegrenze und E-Bikes

Immer mehr Menschen entscheiden sich für ein E-Bike, um nachhaltig und umweltbewusst durch den Alltag zu fahren.

Aber wie sieht das tägliche Leben mit einem elektrischen Fahrrad eigentlich genau aus? Ist es wirklich besser, nach einem Glas Bier aufs Fahrrad zu steigen als ins Auto? Immerhin ist das Pedelec auch motorisiert, nicht nur deswegen sollte man über die geltenden Gesetze im Bilde sein. Mit wie viel Promille du aufs Fahrrad steigen darfst und wann dabei die Grenze erreicht ist, ist gesetzlich klar geregelt. Jedoch besteht ein Unterschied zwischen der Fahrt auf einem Fahrrad oder E-Bike und dem Fahren eines S-Pedelecs nach dem Genuss von Alkohol. Diese Feinheit kann in der nächsten Polizeikontrolle entscheidend sein.

Wer mit dem Pedelec unterwegs ist, kann davon ausgehen, dass das E-Bike rechtlich wie ein herkömmliches Fahrrad behandelt wird. Wer beim Fahren eines solchen E-Bikes auffällig wird und beispielsweise eine rote Ampel überfährt, darf sogar eine geringe Menge Alkohol im Blut haben, um straffrei zu bleiben. Der Richtwert für Fahrrad- und E-Bike-Fahrer sind hier 0,3 Promille. Wer diesen Wert überschreitet und sich im Straßenverkehr gleichzeitig auffällig verhält, muss mit einer Strafanzeige durch die Polizei rechnen. Fahrradfahrer gelten bei der Überschreitung der gesetzlich festgelegten Promillegrenze von 0,3 Promille ebenfalls als relativ fahrunfähig.

Wer nach dem Alkoholgenuss statt auf einem Fahrrad auf einem S-Pedelec unterwegs ist, muss darauf achten, dass die E-Bikes mit einer Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h, rechtlich nicht als normale Fahrräder gelten. Sie werden als kleine Kraftfahrzeuge gewertet und sind deswegen versicherungspflichtig. Die Elektroräder fallen deswegen auch unter die gleiche gesetzliche Regelung wie Autos und Motorräder. Die Promillegrenze liegt für die Fahrer dieser Fahrzeuge bei 0,5 Promille. Wer von der Polizei kontrolliert wird und den Grenzwert von 0,5 Promille überschreitet, muss mit strikten Konsequenzen rechnen. Der Bußgeldkatalog sieht hier eine Strafe von bis zu 500 Euro vor. Wer mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut auf der Straße erwischt wird, begeht sogar eine Straftat. Die Konsequenzen sind hier noch weitaus gravierender. Dem Fahrer eines S-Pedelecs drohen in diesem Fall sogar eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 3000 Euro, drei Punkte in Flensburg und ein Führerscheinentzug von bis zu einem halben Jahr.

Radfahrern und Autofahrern ist auch im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer stets davon abzuraten, betrunken in ihr Auto oder auf ihr Fahrrad zu steigen. Wer es aber trotzdem nicht lassen kann, mit dem Rad nach Hause zu fahren, hat mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen, die in einem offiziellen Bußgeldkatalog festgelegt sind und somit flächendeckend gültig sind. Wer aber als Radfahrer beim Fahren mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille von der Polizei erwischt wird, wird mit drei Punkten in Flensburg, einer Geldstrafe in Höhe eines Monatsnettogehalts und einem Fahrverbot von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft. Man gilt dann laut Gesetz als absolut fahrunfähig.

Wer diese medizinisch-psychologische Untersuchung, die im Volksmund auch Idiotentest genannt wird, nicht besteht, wird mit einem Fahrverbot belegt und muss seinen Führerschein abgeben. Das kann also bedeuten, dass man betrunken auf dem Fahrrad erwischt wurde und damit seinen Pkw-Führerschein aufs Spiel setzt. Wer mit einem Blutalkoholgehalt von bis zu 1,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, aber kein auffälliges Fahrverhalten zeigt, bleibt straffrei.

Unterscheidung Fahrrad vs. E-Bike/Pedelec:

  • Pedelecs gelten als Fahrräder, solange sie mit einer elektrischen Trethilfe maximal 25 km/h erreichen können. Diese Pedelecs unterstützen lediglich mit einer Tretleistung von höchstens 250 Watt die Beinarbeit des Fahrers. Treten Sie nicht mehr in die Pedale, fährt das Fahrrad nicht selbsttätig mit dem eingebauten Elektromotor weiter. Mit solchen Pedelecs müssen Sie sich an der Alkoholgrenze von 1,6 Promille orientieren, dürfen Radwege benutzen und haften im Falle eines Unfalls nicht aus Betriebsgefahr.
  • Anders werden sogenannte S-Pedelecs oder E-Bikes beurteilt. Diese schnellen Pedelecs, die bis zu 45 km/h schnell fahren können und eine Motorleistung von vier Kilowatt haben, gelten als Kleinkraftrad. Gleiches gilt für E-Bikes, die bis zu 20 km/h ohne Tretunterstützung des Fahrers erreichen können und bis zu 500 Watt Motorleistung haben.

Was bedeuten diese Promillewerte?

Es geht hier nicht um ein Glas Wein zum Essen oder um Getränke an einem geselligen Abend. Das hängt von vielen Faktoren ab - Geschlecht, Alter, Körpergewicht … Das lässt sich pauschal nicht vorhersagen, denn der Blutalkoholspiegel ist von verschiedenen Faktoren abhängig. So haben kleine, leichte Frauen nach einem Glas Bier einen höheren Blutalkoholspiegel als große, schwere Männer.

Als Faustregel gilt, dass Sie nach zwei 0,5 Liter großen Bieren mit einem Alkoholgehalt von 5 % einen Promillewert von 0,5 erreichen. Bei manchen Personen reicht jedoch schon ein Bier aus, um auf einen Blutalkoholwert von 0,5 zu kommen. Einen deutlich aussagekräftigeren Wert erhalten Sie mit sogenannten Online-Alkoholrechnern. Hier müssen Sie deutlich mehr Angaben machen wie Ihr Geschlecht, Körpergröße, Gewicht, Alter und Art des Getränks.

Sanktionen bei Überschreitung der Promillegrenze

In unserer Tabelle können Sie entnehmen, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen die Promillegrenze mit dem Fahrrad nach sich ziehen kann.

Promillegrenze auf dem Fahrrad:

  • Straftat: Trunkenheit im Verkehr
  • Mögliche Folge: MPU

Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, hat er mit einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen, d.h. einem monatlichen Nettogehalt, zu rechnen. Zudem bekommt man zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.

Was passiert mit dem Führerschein?

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad gibt es kein Fahrverbot.

Wer aber nach dem Strafverfahren davon ausgeht, dass keine weiteren Konsequenzen auf ihn zukommen, irrt sich: Die Fahrerlaubnisbehörde wird über den Vorfall informiert und ordnet ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Da bei einer derart hohen Promillezahl die Vermutung besteht, dass eine Alkoholgewöhnung oder ein Alkoholproblem vorliegt, soll eine Überprüfung durch die MPU stattfinden.

Wenn der Fahrradfahrer die MPU nicht besteht, wird ihm, auch wenn er "nur" alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen - der Führerschein ist damit weg.

Auch wenn der Fahrradfahrende (noch) gar keinen Führerschein hat, muss er zur MPU. Denn jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, muss dafür geeignet sein. Das Radfahren kann jemandem sogar verboten werden, wenn die Gefahr besteht, dass er oder sie zukünftig wieder Alkohol trinken und dann Fahrrad fahren wird.

Weitere wichtige Informationen

  • Relative Fahruntüchtigkeit: Bereits ab 0,3 Promille kann eine Strafanzeige erfolgen, wenn Sie durch alkoholbedingte Fahrmanöver auffallen.
  • Keine Besonderheiten in der Probezeit: Während Sie als Autofahrer während der Probezeit komplett auf Alkohol verzichten müssen, gibt es diese Regelungen für das Fahrradfahren nicht.
  • Radwegbenutzung: Verpflichtend ist die Nutzung eines Radwegs nur dann, wenn das die entsprechende blaue Beschilderung vorschreibt.
  • Handytelefonate: Auch auf dem Rad ist Telefonieren nur mit Freisprechanlage erlaubt. Verstöße können mit 55 Euro Bußgeld belegt werden.
  • Nebeneinanderfahren: Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt!
  • Kopfhörer: Kein Problem, solange man dabei noch problemlos mitbekommt, was auf der Straße um einen herum los ist. Ist die Musik aber so laut, dass man Warnrufe anderer Verkehrsteilnehmer nicht mehr mitbekommt, das Hupen oder sogar die Sirene eines Rettungswagens überhört, wird es kritisch: Die Polizei kann ein Bußgeld von bis 15 Euro verhängen.

Promillegrenzen im internationalen Vergleich

In anderen Ländern Europas ist die Alkoholgrenze für Fahrradfahrer deutlich strenger angesetzt als die 1,6 Promille in Deutschland.

Präventive Maßnahmen

Zu den wirksamen Maßnahmen gehört die Aufklärung über die Risiken des Fahrens unter Alkoholeinfluss, sowohl in Bezug auf die eigene Sicherheit als auch auf die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Fahrradclubs, lokale Gemeinschaften und Verkehrsbehörden können Informationskampagnen, Workshops und Trainingsprogramme anbieten, um das Bewusstsein zu schärfen.

Eine weitere effektive Präventionsmaßnahme ist die Nutzung alternativer Transportmittel nach dem Konsum von Alkohol, wie öffentliche Verkehrsmittel, Taxis oder Fahrdienste. Zusätzlich können Apps und Geräte, die den Alkoholgehalt im Blut schätzen, dabei helfen, eine informierte Entscheidung über die Fahrtüchtigkeit zu treffen.

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0