Das Fahren mit dem Motorrad erfordert ständige Aufmerksamkeit und die Fähigkeit, potenzielle Gefahren frühzeitig zu erkennen. Eine besondere Herausforderung stellt das Ausscheren dar, insbesondere das Linksabbiegen, da hierbei oft andere Verkehrsteilnehmer übersehen werden oder deren Geschwindigkeit falsch eingeschätzt wird. Im Folgenden werden typische Gefahrensituationen und präventive Maßnahmen erläutert.
Gefahren beim Linksabbiegen und Überholen
Wer links ausscheren will, muss immer auch schauen, ob ihn nicht gerade Motorradfahrer überholen. Der sogenannte Anscheinsbeweis spricht meist dafür, dass den Abbiegenden die Schuld trifft. Dies vor allem dann, wenn der Überholende sich ordnungsgemäß verhält. Dann haftet der Abbiegende allein, der Überholende muss auch nicht aufgrund seiner Betriebsgefahr haften.
Ein häufiges Szenario ist, dass Autofahrer Motorräder übersehen, besonders beim Abbiegen. Autofahrer müssen auch deswegen beim Abbiegen besonders vorsichtig sein. Dies kann passieren, weil das Motorrad hinter einem Mast oder der A-Säule des Autos verschwindet oder weil andere Verkehrsteilnehmer das Tempo des Motorrads falsch einschätzen. Mal fahren Autos überraschend aus einer Einfahrt, wechseln die Spur oder biegen ab, plötzlich, aber hoffentlich für uns nicht überraschend.
Ein konkretes Beispiel: Ein Autofahrer war auf einer Landstraße unterwegs. Auf Höhe einer Skaterbahn wollte er links abbiegen. Als er ausscherte, fuhr ihm ein überholendes Motorrad in die Seite. Die Fahrerin wurde in die Luft geschleudert und lebensgefährlich verletzt. Sie verlangte Schadensersatz und 50.000 Euro Schmerzensgeld, da sie ordnungsgemäß überholt hätte. Der Autofahrer rechtfertigte sich damit, dass er rechtzeitig den Blinker gesetzt und sich nach links in die Mitte eingeordnet hätte. Die Frau hatte in zwei Instanzen Erfolg. Der Autofahrer hafte allein.
Wer abbiege, müsse immer besonders vorsichtig sein, erläutert das Gericht. Ebenso müsse er auch mit Überholenden rechnen. Im Verfahren konnte auch der Anscheinsbeweis nicht widerlegt werden, wonach der Abbiegende grundsätzlich haftet. Wann der Autofahrer seinen Blinker gesetzt hatte, konnte nicht ermittelt werden. Klar war, dass die Motorradfahrerin so überholen durfte, wie sie es getan hatte.
Wer abbiegt, muss das grundsätzlich dem nachfolgenden Verkehr rechtzeitig signalisieren. Das bedeutet: rechtzeitig blinken (hier nach links), das Auto in die Mitte nach links ziehen und die Geschwindigkeit reduzieren.
Im Falle eines Unfalls mit einem links ausscherenden Fahrzeug ist es oft zweitrangig, ob der Autofahrer geblinkt hat oder nicht. Auch wenn der Motorradfahrer im Recht ist - die schlimmeren Konsequenzen an Leib und Leben hat in der Regel er zu tragen.
Verhalten in besonderen Verkehrslagen
Besondere Verkehrslagen erfordern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit, Besonnenheit und Regelkenntnis. Wer die Prinzipien des Verhaltens im Straßenverkehr - Vorsicht, Rücksicht und Verantwortung - anwendet, trägt dazu bei, die Sicherheit in außergewöhnlichen Situationen zu gewährleisten.
Staus sind eine der häufigsten besonderen Verkehrslagen und können stressig sein. Ein ruhiges und vorausschauendes Verhalten hilft, die Situation zu meistern. Wichtig ist das rechtzeitige Bilden einer Rettungsgasse, um Einsatzfahrzeugen den Weg zu erleichtern.
Motorradfahren im Stau
Motorradfahrer müssen - wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch - darauf warten, dass sich der Stau auflöst. Denn es ist laut den geltenden Verkehrsregeln nicht erlaubt, sich mit einem Motorrad am Stau vorbeizuschlängeln. Ein entsprechendes Fehlverhalten wird gemäß Bußgeldkatalog sanktioniert.
Die 4 Verbote zum Motorradfahren im Stau:
- Durchfahrt zwischen zwei Spuren
- Befahren des Seitenstreifens
- Überholen an der Mittelleitplanke
- Befahren der Rettungsgasse
Wollen Sie sich bei einem Stau mit dem Motorrad durchschlängeln, kann eine Strafe bzw. ein Bußgeld drohen. Denn in Deutschland ist es generell verboten, rechts zu überholen. Der Seitenstreifen muss für Rettungsfahrzeuge und Notfälle freigehalten werden. Daher ist es nicht erlaubt, diesen mit dem Motorrad bei einem Stau zum Überholen zu nutzen. Das Befahren ist demnach strengstens untersagt.
Wollen Sie den Bereich zwischen Mittelleitplanke und linker Fahrspur nutzen, um mit einem Motorrad im Stau stehende Fahrzeuge zu überholen, stellt dies zumindest keinen Verstoß gegen das Rechtsüberholverbot dar. Allerdings ist ein solches Vorgehen in der Regel trotzdem nicht zulässig, da Motorradfahrer beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten können. Zudem wäre es notwendig, die äußerste linke Fahrbahnmarkierung unerlaubt zu überfahren.
Damit Rettungsfahrzeuge, Notarzt und Polizei möglichst schnell zur Unfallstelle gelangen können, besteht auf der Autobahn bei stockendem Verkehr die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen diese allerdings nicht befahren.
Bußgeldkatalog zu Verstößen mit dem Motorrad im Stau
Wer mit seinem Motorrad im Stau an Fahrzeugen vorbeifahren will und dafür eine gebildete Rettungsgasse nutzt, muss mindestens mit einem Bußgeld in Höhe 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Weitere Gefahrenstellen und Verhaltenstipps
Es gibt viele Situationen, in denen besondere Vorsicht geboten ist:
- Kreuzungen und Einmündungen: Hier sollte man nicht überholen und stets bremsbereit sein.
- Wanderparkplätze: Autofahrer könnten plötzlich auf die Straße laufen.
- Waldwege: Unübersichtliche Einmündungen erfordern langsames Fahren und Aufmerksamkeit.
- Traktoren: Diese könnten plötzlich abbiegen, auch wenn kein Weg erkennbar ist.
- Wildwechsel: Das entsprechende Schild sollte ernst genommen werden, um Wildunfälle zu vermeiden.
Gerichtsurteile und rechtliche Aspekte
Die Rechtsprechung betont die besondere Sorgfaltspflicht von Abbiegenden. Einige Gerichtsurteile verdeutlichen dies:
- OLG Hamm: Bei einem Unfall zwischen einem Pkw, der im Stau die Spur wechseln will, und einem Motorradfahrer, der mit 50 km/h zwischen den stehenden Kolonnen hindurchfährt, haftet der Motorradfahrer zu 100 %.
- OLG Hamm: Überholt ein Fahrzeugführer ein anderes, das unmittelbar danach links abbiegen will, haftet der Überholende nicht.
- OLG Düsseldorf: Ein vorsätzlich vorschriftswidrig überholender Motorradfahrer trägt das überwiegende Verschulden (⅔) an einem Zusammenstoß mit einem berechtigterweise zum Überholen ansetzenden Wohnwagengespann.
Gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 StVO muss ein Verkehrsteilnehmer, der zum Überholen ausscheren will, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Sicherheitsausrüstung
Auch wenn gesetzlich nur der Helm vorgeschrieben ist, sprechen einige Gerichte beim Fehlen von spezieller Schutzkleidung von einer Mitschuld des Fahrers.
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