Die Bedeutung von "Zusatzschild Radfahrer absteigen"

Das Schild "Radfahrer absteigen" taucht immer wieder auf und wirft Fragen auf: Sollte man nun dem Befehl Folge leisten?

Ich muss gestehen, dass ich bislang selber nicht genau wusste, wie ich auf dieses Schild zu reagieren hatte. Deshalb fragte ich einmal in meinem Radfahrer-Freundeskreis nach, ob jemand etwas über dieses ominöse Schild wissen würde. Ein Bekannter meinte süffisant: ‚Das ignorier ich immer!‘ Eine andere Bekannte entgegnete: ‚ Da müsse man nur kurz mit dem Fuß den Boden berühren. Das ist wie für die Autofahrer das Stopp-Schild‘.

Um die Bedeutung dieses Zeichens zu verstehen, ist es wichtig, sich mit den Grundlagen der Verkehrszeichen und der Straßenverkehrsordnung (StVO) auseinanderzusetzen.

Grundlagen der Verkehrszeichen für Radfahrer

Wenn man mit dem Rad unterwegs ist, begegnet man einer Menge an Verkehrszeichen. Tatsächlich enthält der Verkehrszeichenkatalog mehr als 700 verschiedene Verkehrszeichen.

Radwege werden mit Zeichen 237 beschildert. Zeichen 237 ist ein rundes blaues Verkehrsschild. Das Verkehrsschild 237 verpflichtet dich den Radweg zu benutzen. Ferner können Radwege selbständig verlaufen.

Ein weiteres wichtiges Verkehrszeichen für Radfahrer ist Zeichen 240. Zeichen 240 ist ein rundes blaues Verkehrsschild. In der oberen Hälfte des Verkehrsschildes 240 ist eine Frau und ein Kind dargestellt. Dann folgt ein weißer waagerechter Strich in der Mitte des Verkehrszeichens. Wenn du das Verkehrszeichen 240 siehst, darfst du als Radfahrer nicht mehr die Fahrbahn benutzen.

Es besteht aber die Möglichkeit Radwege mit einem Zusatzschild für andere Fahrzeuge freizugeben. Möchtest du mehr darüber erfahren, wie das Ende eines gemeinsamer Fuß- und Radweges beschildert ist?

Zeichen 241 ist ein rundes blaues Verkehrsschild. In der Mitte des Verkehrszeichens 241 befindet sich ein senkrechter weißer Strich. Eine weiße Fahrbahnbegrenzung trennt den Bereich für Fußgänger vom Bereich für die Radfahrer.

Zeichen 244.1 zählt ebenfalls zu den wichtigen Verkehrszeichen für Radfahrer. Auf dem quadratischen weißen Verkehrsschild 244.1 befindet sich ein blauer runder Kreis. Auf dem blauen runden Kreis ist, wie bei Zeichen 237, ein weißes Fahrrad abgebildet.

Aber Vorsicht: Wenn du eine Fahrradstraße befährst, bist du nicht automatisch vorfahrtsberechtigt. Wenn du mehr darüber erfahren möchtest, welche Verkehrszeichen dir Vorfahrt geben, kannst du auf den folgenden Link klicken. Echte Fahrradstraßen ohne Autos sind aber sehr selten.

Das oben abgebildete Zusatzschild erlaubt es Kraftwagen, sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen, Krafträdern (auch mit Beiwagen), Kleinkrafträdern und Mofas in die Fahrradstraße einzufahren. Autofahrer sind in Fahrradstraßen aber durch dieses Zusatzzeichen nur Gäste. In Fahrradstraßen dürfen Fahrzeuge maximal 30 km/h fahren.

Innerorts musst du Radwege benutzen, wenn du den Motor deines E-Bikes nicht eingeschaltet hast. S-Pedelecs zählen zu den Leichtkrafträdern. Dadurch darfst du mit deinem S-Pedelec Radwege weder innerorts, noch außerorts befahren.

Rechtliche Einordnung des Zusatzschildes

"Radfahrer absteigen" ist zwar ein amtliches Verkehrszeichen und steht im Verkehrszeichenkatalog, aber es hat verkehrsrechtlich keine Bedeutung. Das Schild ist ein Zusatzzeichen und darf nur in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen verwendet werden. Die anderen Verkehrszeichen sind aber schon eindeutig, so dass das Zusatzschild überflüssig ist.

Bundesländer können aber durch Erlass die Aufstellung von Verkehrsschildern erlauben, welche nicht Teil der StVO sind.

Bei dem ‚Zusatzzeichen 1012-32‘ handelt es sich zwar um ein offizielles Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung StVO, aber im Text sowie im Bußgeldkatalog wird es nirgends erwähnt. So kann man natürlich auch keinen Radler bestrafen, der sich nicht an diese doch recht schroff wirkende Aufforderung hält, denn für eine Bestrafung fehlt die gesetzliche Grundlage!

Verkehrsrechtlich hat das Verkehrszeichen also keine Wirkung, zumal Zusatzzeichen sowieso nur in Verbindung mit einem anderen Verkehrszeichen Gültigkeit besitzen.

Die üblicherweise verwendeten Verkehrsschilder weisen entweder darauf hin, dass nur Fußgänger am Ort verkehren dürfen oder Fahrradfahrer dort nicht fahren dürfen. Das muss man nicht extra noch hinschreiben.

Zivilrechtliche Bedeutung und Haftung

Das bedeutet aber nicht, dass man dieses Schild ignorieren sollte, denn zivilrechtlich besitzt es sehr wohl eine gewichtige Bedeutung!

Wie schon erwähnt, werden die ‚Radfahrer absteigen‘-Schilder vornehmlich an Gefahrenpunkten aufgestellt. Oder an Stellen, die zwar als Radweg ausgewiesen sind, tatsächlich aber dafür ungeeignet erscheinen.

Die Straßenverkehrsbehörde entzieht sich hierbei der Amtshaftung und überlässt damit das Risiko der Weiterfahrt kurzerhand dem Radfahrer, anstatt eine sinnvolle Alternative anzubieten!

Sollte bei einer Weiterfahrt also etwas passieren, wird die Verantwortung auf den Radfahrer abgewälzt!

Interpretation und Handlungsanweisung

Gut, die ‚Radfahrer absteigen‘-Schilder stehen im Allgemeinen vor Gefahrenzonen, wie vor schmalen Brücken, Barrieren oder vielbefahrenen Autostraßen.

Aber wenn man das Rad bis zum Ende des Gefahrenbereiches schieben soll, dann müsste dort doch ein Schild ‚Radfahrer aufsteigen‘ stehen - so verlangt es doch die Logik der deutschen Gründlichkeit! Steht da aber nie!

Am einfachsten meiden Sie also solche Gefahrstellen besser.

Also nicht mehr weitergehen. Besser eine sichere Alternative.

Was tun, wenn das Schild in Kombination mit anderen Zeichen auftaucht?

  • Wenn du mit deinem Fahrrad auf einem Gehweg mit dem Zusatzzeichen “Radfahrer frei” unterwegs bist, musst du jedoch auf Fußgänger Rücksicht nehmen.
  • Auf Gehwegen, auf denen Radfahrer mit Zusatzzeichen 1022-10 erlaubt sind, darfst du als Radfahrer nur Schrittgeschwindigkeit fahren.
  • Die Kombination eines Hauptschildes, wie Zeichen 240, mit “Radfahrer absteigen” soll dich dazu animieren abzusteigen. Dadurch wirst du aber zum Fußgänger.
  • Es gibt derzeit kein Verkehrszeichen oder Zusatzzeichen, welches die Regelung “Radfahrer absteigen” aufheben könnte.
  • Du solltest jedenfalls den gemeinsamen Fuß- und Radweg nicht einfach weiter benutzen, als ob du das Zusatzschild “Radfahrer absteigen” nicht gesehen hättest.

Irrtümer im Bezug auf Verkehrsregeln für Radfahrer

Immer wieder gibt es im Straßenverkehr Situationen, in denen man sich fragt: Ist das eigentlich erlaubt?

Was Radfahrende wissen sollten und welche Regeln für sie gelten, hat der ADFC zusammengefasst und räumt weit verbreitete Irrtümer aus dem Weg.

Radfahren hält fit, ist umweltfreundlich und macht Spaß - aber nur, wenn man sich sicher im Verkehr bewegt. Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten. Muss ich wirklich jeden Radweg benutzen? Darf ich mit dem Handy telefonieren? Wie ist das mit Alkohol auf dem Fahrrad?

Das Fahrrad ist ein Fahrzeug - und damit sind diejenigen, die es fahren, Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für Radfahrende in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Hier sind einige der häufigsten Irrtümer:

  1. Irrtum Nummer 1: Radwegbenutzungspflicht

    Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrende ihn auch benutzen. Das ist falsch.

    Richtig ist: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.

  2. Irrtum Nummer 2: Zebrastreifen

    Auf Zebrastreifen haben Radfahrende Vorrang, genauso wie Fußgänger:innen. Das ist falsch.

    Richtig ist: Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren - was erlaubt ist -, haben sie keinen Vorrang und müssen Fahrzeuge durchfahren lassen.

  3. Irrtum Nummer 3: Nebeneinander fahren

    Radfahrende müssen immer hintereinander fahren. Das ist falsch.

    Richtig ist: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrer:innen), dürfen sie in Zweierreihe nebeneinander fahren und Autos müssen dahinter bleiben. Mehr zu Radfahren auf Fahrbahnen

  4. Irrtum Nummer 4: „Radfahrer absteigen“-Schild

    Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad. Das ist falsch.

    Richtig ist: Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter dem „Gehweg“-Zeichen angebracht, ist es überflüssig, weil auf einem Gehweg das Radfahren ohnehin verboten ist.

  5. Irrtum Nummer 5: Alkohol auf dem Fahrrad

    Unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren, ist rechtlich kein Problem. Das ist falsch.

    Richtig ist: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich. Mehr zum Radfahren unter Alkoholeinfluss

  6. Irrtum Nummer 6: Einbahnstraßen

    Radfahrende dürfen in Einbahnstraßen immer in Gegenrichtung fahren. Das ist falsch.

    Richtig ist: Das dürfen Radfahrende nur in den dafür frei gegebenen Einbahnstraßen, von denen es allerdings immer mehr gibt. Erkennbar sind sie am Zusatzschild „Radfahrer frei“ unterhalb des Einbahnstraßenschilds. Ohne das Zusatzschild ist das Radfahren in Gegenrichtung verboten und kostet 20 Euro Bußgeld.

  7. Irrtum Nummer 7: Handynutzung

    Nur beim Autofahren ist die Nutzung des Mobiltelefons verboten, beim Radfahren ist das in Ordnung. Das ist falsch.

    Richtig ist: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld. Am Lenker befestigte Geräte dürfen jedoch per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Freisprechanlagen sind erlaubt. Mehr zu Ablenkung beim Radfahren

  8. Irrtum Nummer 8: Handzeichen beim Abbiegen

    Beim Abbiegen müssen Radfahrende die ganze Zeit den Arm ausstrecken. Das ist falsch.

    Richtig ist: Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man den Arm wieder herunternehmen - etwa nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur oder während des Abbiegens. Wichtig ist nur, dass andere Verkehrsteilnehmende die Absicht rechtzeitig erkennen können.

  9. Irrtum Nummer 9: Kopfhörer beim Radfahren

    Kopf- oder Ohrhörer sind für Radfahrende verboten. Das ist falsch.

    Richtig ist: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können -und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören. Bei Unfällen kann es Konsequenzen haben, wenn Radfahrende zu laut Musik gehört haben. Mehr zu Ablenkung beim Radfahren

  10. Irrtum Nummer 10: Geschwindigkeitsbegrenzungen

    Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrende. Das ist falsch.

    Richtig ist: 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.

  11. Irrtum Nummer 11: Gehwegnutzung mit Kindern

    Als Familie mit Kind dürfen wir alle auf dem Gehweg fahren. Das ist falsch.

    Richtig ist: Nur ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein. Mehr zu Gehwegen und Fußgängerzonen

  12. Irrtum Nummer 12: S-Pedelecs auf Radwegen

    S-Pedelecs dürfen wie normale Elektrofahrräder auf allen Radwegen fahren. Das ist falsch.

    Richtig ist: S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen grundsätzlich nicht auf Radwegen fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn bleiben. Nur Radwege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei" dürfen sie nutzen. Fahrende benötigen Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM und Helm. Nur normale Elektrofahrräder bis 25 km/h und 250 Watt sind dem Fahrrad gleichgestellt.Mehr zu rechtlichen Rahmenbedingungen

  13. Irrtum Nummer 13: Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege

    In Fußgängerzonen darf man nicht Rad fahren, auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen können Radfahrende in normalem Tempo fahren. Das ist falsch.

    Richtig ist: In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende ihr Rad als Tretroller nutzen - mit einem Fuß auf dem Pedal und dem anderen zum Abstoßen. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen. Notfalls muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder anhalten. Bei Konflikten bekommen Fußgänger:innen meist Recht.Mehr zu Gehwegen und Fußgängerzonen

  14. Irrtum Nummer 14: Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen

    Erwachsene oder ältere Kinder dürfen auf dem Gepäckträger mitfahren. Das ist falsch.

    Richtig ist: Das Mitnehmen von Menschen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger oder Lenker ist verboten und kostet fünf Euro Bußgeld. Nur Kinder bis sieben Jahre dürfen in geeigneten Kindersitzen oder Fahrradanhängern transportiert werden - maximal zwei Kinder pro Anhänger. Lastenräder sind oft auch für den Transport älterer Kinder und Erwachsener ausgelegt, normale Fahrräder jedoch nicht.Mehr zum Kindertransport

  15. Irrtum Nummer 15: Fahrradbeleuchtung

    Beleuchtung am Fahrrad muss fest installiert sein und von einem Dynamo betrieben werden. Das ist falsch.

    Richtig ist: Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen nur bei schwierigen Sichtverhältnissen mitgeführt und genutzt werden.

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