Dürfen Radfahrer nebeneinander fahren? Was die StVO sagt

Nebeneinander fahrende Fahrradfahrer sind für viele Autofahrer ein Ärgernis. Dabei ist das sogar erlaubt - zumindest unter gewissen Umständen. Egal ob Sie kilometerweite Touren mit dem Fahrrad zurücklegen oder durch die Stadt fahren: Wenn Sie zu zweit oder in einer Gruppe unterwegs sind, ist nebeneinander fahren die beste Möglichkeit, um sich abzusprechen und zu reden.

Die generelle Regelung

Im Allgemeinen gilt: Sie dürfen als Fahrradfahrer zu zweit nebeneinander fahren, solange der Verkehr nicht behindert wird. Mit der Novelle der StVO ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren. Eine Novelle der Straßenverkehrsordnung hat diese Regelung noch einmal eindeutig bestätigt.

Die Regelung zum Nebeneinanderfahren von Radfahrern findet sich in § 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Konkret beschreibt Absatz 4, Satz 2 dieser Vorschrift, dass Radfahrer nebeneinander fahren dürfen, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Dies bedeutet, dass Radfahrer Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen müssen und darauf achten sollen, dass keine unzumutbare Behinderung entsteht, die das Überholen von anderen Verkehrsteilnehmern verhindert.

Eine Behinderung liegt vor, wenn ein Pkw, Bus oder Motorrad aufgrund der Fahrbahnbreite nicht in der Lage ist, nebeneinander fahrende Fahrradfahrer zu überholen, obwohl das Überholen bei hintereinander fahrenden Fahrrädern möglich wäre. In solchen Fällen müssen Radfahrer hintereinander fahren. Eine Verkehrsbehinderung liegt vor, wenn Sie nebeneinander fahren und Sie von anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr überholt werden können, obwohl dies möglich wäre, wenn Sie hintereinanderfahren würden.

Bußgelder bei Verstößen

Sind Sie nebeneinander Fahrrad gefahren und haben dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert, müssen Sie ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro zahlen. Haben Sie während Ihres Seite-an-Seite-Fahrens andere gefährdet, müssen Sie 25 Euro zahlen. Um weitere fünf Euro erhöht sich Ihr Bußgeld, wenn Sie nebeneinander fahren und es zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung kommt.

Ausnahmen von der Regel

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regelung. Eine Ausnahme ist die Fahrradstraße. Hier dürfen Sie als Fahrradfahrer zu zweit immer nebeneinander fahren. Auf dafür ausgewiesenen Fahrradstraßen ist das Nebeneinander fahren sogar grundsätzlich erwünscht. Das Gleiche gilt für geschlossene Verbände von mindestens 16 Radfahrern.

Radfahren im geschlossenen Verband

Diese Regel gilt auch, wenn Sie in einem geschlossenen Verband ab 16 Radfahrern unterwegs sind. Sie dürfen einen geschlossenen Verband bilden und generell zu zweit nebeneinander fahren (§ 27 Abs. 1 StVO). Autos müssen dann hinter den Radfahrenden bleiben, wenn zum Überholen nicht genug Platz vorhanden ist. Diese Regelung soll den sozialen Aspekt des Fahrradfahrens unterstützen und das Fahren in der Gruppe sicherer machen.

Sicherheitsabstand beim Überholen

Mit der StVO-Novelle wurde auch der Mindestabstand beim Überholen konkretisiert. Er beträgt innerorts 1,5 Meter, außerorts mindestens 2 Meter. Bisher hieß es nur, dass der Abstand ausreichend sein muss. Wer dagegen verstößt, muss mit 70 Euro und einem Punkt rechnen.

Für Kfz, die Radfahrer überholen möchten, gilt: Sie müssen einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter.

Beim Überholen von Radfahrenden gilt ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern. Der Abstand gilt sowohl auf Schutzstreifen als auch auf Radfahrstreifen.

Der Schutzstreifen gehört zur Fahrbahn, daher gilt das Abstandsgebot des § 5 Abs. 4 S. 2 StVO direkt. Der Radfahrstreifen ist dagegen ein Sonderweg und nicht Teil der Fahrbahn. Hier gelten das allgemeine Rücksichtnahme-Gebot und das Gefährdungsverbot nach § 1 Abs. 2 StVO.

Für den Sicherheitsabstand macht die Art der Markierung keinen Unterschied. Zu dichtes und gefährdendes Vorbeifahren kann als Ordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat geahndet werden (§ 315c StGB).

Weitere wichtige Regeln für Radfahrer

  • Rechtsfahrgebot: Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Sie dürfen nicht mitten auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich möglichst weit rechts halten.
  • Radwegbenutzungspflicht: Grundsätzlich dürfen auch Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Die Benutzung des Radweges kann allerdings durch drei Verkehrszeichen angeordnet werden.
  • Freihändiges Fahren: Freihändiges Radfahren ist in Deutschland verboten und wird mit fünf Euro Bußgeld geahndet.
  • Alkohol: Wer alkoholisiert Fahrrad fährt, riskiert seine Fahrerlaubnis.

Der ADFC als Interessenvertreter

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen.

Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür - auch dank Ihrer Mitgliedschaft - nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.

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Schutzstreifen und Radfahrstreifen

Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden.

Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.

Die neue StVO und ihre Auswirkungen auf den Radverkehr

Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sollen laut Bundesverkehrsministerium Verbesserungen für den Radverkehr erreicht und das Radfahren sicherer gemacht werden. Die Novelle ist seit dem 28. April 2020 in Kraft.

Wesentliche Änderungen durch die StVO-Novelle

  • Mindestüberholabstand: Kfz-Fahrer:innen müssen einen festgeschriebenen Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrenden einhalten!
  • Höhere Bußgelder: Für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie für das Halten in zweiter Reihe gelten höhere Bußgelder!
  • Verdoppelte Bußgelder: Bußgelder für gefährdendes Abbiegen und Dooring verdoppelt!
  • Halteverbot auf Radschutzstreifen: Das Halten auf Radschutzstreifen ist verboten!
  • Schrittgeschwindigkeit für Lkw: Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t festgeschrieben!
  • Grünpfeil nur für den Radverkehr: Ein spezielles Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten.

Zusammenfassende Tabelle zu Bußgeldern

Vergehen Bußgeld
Behinderung durch nebeneinander fahren 20 Euro
Gefährdung durch nebeneinander fahren 25 Euro
Unfall oder Sachbeschädigung durch nebeneinander fahren 30 Euro

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