Ab wann gilt ein Motorrad als Unfallfahrzeug? Definition und rechtliche Aspekte

Wer mit seinem Motorrad unverschuldet einen Verkehrsunfall erleidet, hat gegenüber dem Unfallgegner Anspruch auf Schadenersatz und ggf. Schmerzensgeld. Wer ein Ersatzmotorrad anmietet, kann regelmäßig auch die Kosten hierfür geltend machen.

Die Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Kläger als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass der vorübergehende Entzug einen Vermögensschaden darstellt.

Versicherungen versuchen regelmäßig, begründete Ansprüche der Geschädigten möglichst „klein zu halten“. Wir regulieren Unfälle auch für Motorradfahrer professionell und wissen, was Ihnen zusteht! Sie können sich auf uns verlassen und müssen sich selbst um keine Korrespondenz kümmern.

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Umfaller oder Unfall - Wann ist ein Motorrad ein Unfallfahrzeug?

Laut juristischer Definition ist ein Unfall nämlich „ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“. Ruprecht Müller vom ADAC-Technikzentrum in Landsberg stellt klar: „Daher gilt streng genommen ein Motorrad schon als Unfallmaschine, wenn es einmal umgefallen ist.“

Bedeutet dies, dass ein Motorrad nach einem harmlosen Umfaller im Stand beim anstehenden Verkauf schon als Unfall-Motorrad deklariert werden muss, obwohl alle offensichtlichen Mängel fachgerecht beseitigt wurden? Kaum zu glauben, aber wahr: In einem Land, in dem bis zum letzten i-Tüpfelchen alles reglementiert ist, überlässt der Gesetzgeber die Einschätzung, ob es sich bei einem Schaden um einen Unfallschaden oder einen Bagatellschaden handelt, in erster Linie dem Besitzer.

Der muss nicht unbedingt Sachverstand, aber doch „seinen gesunden Menschenverstand walten lassen“, so ein Sprecher des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Eine allgemeingültige Definition von Unfallfahrzeugen gebe es nicht.

Eins jedoch ist klar: In dem Moment, in dem der Rahmen in Mitleidenschaft gezogen wurde, handelt es sich um einen Unfallschaden, denn Rahmenreparaturen bewegen sich in der Regel im Spannungsfeld zwischen vom Hersteller verboten und derart teuer, dass man besser gleich den Rahmen tauscht. Ein typischer und offensichtlicher Schaden ist zum Beispiel ein beschädigter Lenkanschlag.

Weniger offensichtlich ist es, wenn aufgrund eines Sturzes oder einer Kollision die Rahmendaten nicht mehr stimmen oder der Rahmen Risse aufweist. Derartige Schäden lassen sich in der Regel weder mit bloßem Auge erkennen noch am Zustand der Maschine ausmachen, wie unsere Beispiele oben und unten zeigen.

Weil aber unterm Strich laut GDV zunächst auch jeder harmlose Umfaller ein Unfall ist, würde es sich unbedingt empfehlen, jeden Sturz mit dem Käufer zu besprechen.

Der auf Zweirad-Begutachtung spezialisierte Kfz-Sachverständige Michael Groß aus Fellbach bei Stuttgart sagt: „Ein Supersportler in Leichtbauweise, der auf die Auspuffseite fällt, bleibt unter Umständen mit einem verzogenen Heckrahmen auf der Straße liegen.“ Die mögliche Schwere der Schäden sei zudem stark davon abhängig, welchen Bewegungsablauf die stürzende Maschine nimmt: „Rutscht das Fahrzeug lediglich, sind die Folgen meist weniger gravierend “, so der Sachverständige.

Beim Anstoß an Bordstein oder Leitplanke sieht das jedoch ganz anders aus: „Es kommt dann an der Anstoßstelle zu heftiger punktueller Belastung der Bauteile, und schwere Schäden sind wahrscheinlich.“

Klaus Backhaus, Chef eines Ingenieurbüros in Gütersloh, meint dazu: „Die Mehrzahl der Gebrauchtmotorräder weist leichte Unfallschäden auf.“ Fehler in der Fahrwerksgeometrie seien mit einem modernen Vermessungsverfahren allerdings schnell identifiziert.

Eine Rahmenvermessung nach einem Unfall diene sowohl der Absicherung beim späteren Verkauf der Maschine als auch der eigenen Sicherheit. „Ein veränderter Nachlauf beziehungsweise Lenkkopfwinkel kann gefährliches Hochgeschwindigkeitspendeln auslösen“, so Backhaus.

Er und sein Team haben in den vergangenen 15 Jahren zahlreiche Motorradrahmenvermessungen durchgeführt. „Viele Messungen belegen, dass Maschinen mit deutlich erkennbaren Unfallschäden nicht zwingend auch Veränderungen der Fahrwerksgeometrie aufweisen.“ Umgekehrt könnten Motorräder, die aus dem Stand umgefallen sind und nahezu unversehrt aussehen, Rahmenschäden haben. „Da bleibt in der Regel nur, das Bauteil auszutauschen“, so Backhaus.

Reparaturfreigaben für Motorradrahmen

In der Regel werden Reparaturen am Rahmen abgelehnt. Wenn sie überhaupt freigegeben sind, dann nur in engen Grenzen. Die Tendenz geht ganz klar in Richtung eines kompletten Austauschs.

Tipps für Käufer und Verkäufer von gebrauchten Motorrädern

Wer Fehler vermeiden will, muss als Verkäufer die Karten auf den Tisch legen und als Kaufinteressent die Maschine gründlich unter die Lupe nehmen.

Juristisch gesehen muss jeder Unfall zur Absicherung des Vorbesitzers im Verkaufsgespräch angegeben werden, sonst kann die Rücknahme erzwungen werden. Laut Bundesgerichtshof (BGH) darf der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs grundsätzlich erwarten, dass dieses keinen Unfall hatte, bei dem es zu mehr als einem Bagatellschaden gekommen ist.

Als Unfallmaschine gilt ein Fahrzeug im Zweifel bereits dann, wenn der Schaden über einen geringfügigen Lackschaden hinausgeht.

Worauf muss man bei der Besichtigung achten?

  • Schleifspuren oder Bruchstellen an den Fußrasten oder am Schalldämpfer deuten auf Stürze hin.
  • Gleiches gilt für die Lenkerenden und Armaturen: Sind hier Schleifspuren sichtbar, muss der Lenkanschlag überprüft werden.
  • Verformungen oder Risse sind klare Anzeichen eines Unfalls. Eine Reparatur ist meist nur in Form von Austausch des Rahmens möglich, da der in der Regel nicht geschweißt werden darf.
  • Schleifspuren am Rahmen weisen ebenfalls auf Unfälle hin.
  • Gleiches gilt für Höhen- oder Seitenschlag der Felgen und für Bremsscheiben mit seitlichem Schlag.
  • Vorsicht bei nachträglich bearbeiteten - etwa polierten - Rahmen oder auch Schweißnähten. Sie werden bei der Hauptuntersuchung bemängelt.
  • Soweit der Rahmen frei zugänglich ist, können Schweißnähte im Bereich Lenkkopf, Federbeinaufnahme, Schwingenlagerung und Heckträgerbefestigung gecheckt werden.

Bagatellschaden oder Unfallschaden?

Ein unfallfreies Auto lässt sich zu einem höheren Preis weiterverkaufen als eines mit Unfallschaden. Doch ist ein Parkrempler schon ein Unfall? Oder eine kleine Lackausbesserung? Wann genau muss man also von einem Unfallfahrzeug sprechen? Welche Folgen hat das für den Verkaufspreis? Und was passiert, wenn man einem Käufer einen Unfall mit höheren Reparaturkosten verschweigt?

Grundsätzlich ist jeder Schaden durch Fremdeinwirkung ein Unfall. Mit der Angabe „unfallfrei“ sollte man als Verkäufer dennoch vorsichtig umgehen. Wurde im Kaufvertrag ein unfallfreies Fahrzeug zugesichert und stellt sich später heraus, dass doch größere Reparaturen vorhanden sind, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Sie sollten sich im Kaufvertrag explizit bestätigen lassen, dass das Auto unfallfrei ist. Am besten ziehen Sie jedoch vor Abschluss des Vertrags einen Gutachter hinzu.

Reine Lackausbesserungen nach z.B. Steinschlag, Hagelschaden oder unerheblichen Parkdellen gelten ebenso wie Nachlackieren wegen Vogelkots als Bagatellen.

Je nach Gericht gibt es verschiedene Ansichten, ab wann die Bagatellgrenze überschritten und ein Pkw ein Unfallfahrzeug ist. Hat ihr Auto lediglich ein, zwei Kratzer oder eine kleine Delle gilt es weiterhin als unfallfrei.

Ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler wie Kratzer oder Dellen mit nur geringem Reparaturaufwand werden im Kraftfahrzeughandel nicht als Unfallschäden gehandelt, sondern als sogenannte Bagatellschäden.

„Der Begriff „Unfallfreiheit“ oder „unfallfrei“ wird im Kraftfahrzeughandel einheitlich verwendet. Er besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Die Grenzen werden allerdings je nach Gericht unterschiedlich gezogen.

Steinschlag, Kratzer und Co. Entdeckt ein Käufer nach dem Kauf, dass beispielsweise ein Kotflügel neu lackiert wurde, liegt die Vermutung nahe, dass ein Unfall vorlag und dieser verschwiegen wurde. Doch so einfach ist die Sachlage meist nicht.

Wenn zusätzlich zur Nachlackierung allerdings auch Blechschäden behoben werden mussten, ist die Bagatellschadengrenze laut ZDK jedoch überschritten.

Ein Gebrauchtwagenverkäufer kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die unter einem Vorbesitzer entstanden sind und die ihm dieser möglicherweise verschwiegen hat. Bei einem Kauf von privat steht oft der Zusatz „unfallfrei laut Vorbesitzer“ oder „kein Unfall bekannt“.

Die Gewährleistung kann in diesem Fall ausgeschlossen werden. Wenn sich nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens herausstellt, dass das Auto keinesfalls so unfallfrei war, wie der Verkäufer behauptet hat, ist der Ärger groß. Doch im Falle einer nicht erfolgten Wissensmitteilung über Schäden und Mängel greift die Gewährleistungspflicht, auch wenn diese im Vertrag explizit ausgeschlossen wurde.

Rückabwicklung des Kaufvertrags

Sie können in so einem Fall vom Kaufvertrag zurücktreten, da er auf Basis falscher Angaben geschlossen wurde. Das Verschweigen von Vorschäden jenseits von Bagatellen entspricht dem Tatbestand der arglistigen Täuschung nach § 123 Abs.

Grundsätzlich muss ein Verkäufer den Käufer über sämtliche ihm bekannte Mängel und Vorschäden informieren. Ausgenommen sind kleinere Schäden wie leichte Kratzer, außer, der Interessent fragt explizit danach.

Wenn Sie ein Fahrzeug von einem Gebrauchtwagen-Händler kaufen, sollten Sie darauf achten, dass im Kaufvertrag explizit der Begriff „unfallfrei“ aufgeführt ist.

Sollten Sie nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Zweifel am Zustand des Wagens hegen, ist es ratsam, das Fahrzeug durch einen unabhängigen Gutachter überprüfen zu lassen. Nennenswerte Reparaturen und Unfallschäden lassen sich auch im Nachgang immer feststellen.

Wann ist ein Auto unfallfrei?

Das Urteil 6 U 227/02 des Oberlandesgerichts Rostock vom 17.12.2003 lautet: „Als unfallfrei gilt ein Fahrzeug, wenn es bei einer Kollision keinen erheblichen Schaden erlitten hat“.

Das bedeutet: Ein Auto kann durchaus in einen Unfall verwickelt gewesen sein - wenn es aber mit einem Bagatellschaden davongekommen ist, bleibt der unfallfreie Status weiterhin bestehen.

Bagatellschäden sind:

  • geringfügige Kratzer im Lack
  • kleine Schrammen an der Karosserie
  • unter Umständen: Dellen im Blech

Umgekehrt wird ein Pkw zum Unfallwagen, sobald der angerichtete Schaden über den einer Bagatelle hinausgeht.

Unfallschäden können sein:

  • Blechschäden
  • Stoßstangen-Schäden
  • Schäden an der Motorhaube

Muss eine Stoßstange ersetzt oder die Motorhaube ausgebessert werden, wird ein Wagen automatisch zum Unfallauto. Denn diese Schäden werden generell - auch bei geringem Reparaturbedarf - als Unfallschäden eingestuft. Der Grund: Diese Autoteile gelten als „fahrsicherheitsrelevant“, weshalb jede Beschädigung an ihnen automatisch als Unfall gewertet wird.

Es gibt nämlich auch Gerichtsurteile, bei denen kleine Beschädigungen am Blech als Bagatellschäden anerkannt worden sind. Hierbei spielen in der Regel weitere Faktoren eine Rolle - wie die Art des Schadens, das Alter des Fahrzeugs, die Laufleistung, der Verkaufspreis und die Reparaturkosten.

Die Rolle der Unfallfreiheit beim Gebrauchtwagenkauf

Die Unfallfreiheit eines Fahrzeugs ist beim Kauf oder Verkauf eines Gebrauchtwagens besonders wichtig. Der Grund: Jeder Unfallschaden mindert den Wert eines Autos, was sich wiederum auf den Kaufpreis auswirkt. Zudem gilt der Grundsatz, dass ein Unfallauto ein Unfallauto bleibt - unabhängig davon, ob der Schaden fachmännisch beseitigt wurde.

Deshalb dürfen nach Bundesgerichtshof-Urteil VII ZR 330/06 vom 10.10.2007 einem Gebrauchtwagenkäufer Vorschäden nicht verschwiegen werden - der Verkäufer ist dazu verpflichtet, den Käufer über sämtliche Vorschäden mit Ausnahme von kleinen Kratzern zu informieren.

Werden sie von dem Verkäufer nicht genannt, aber vom Käufer entdeckt, hat dieser Anspruch auf Schadensersatz. Zudem kann dem Verkäufer eine Geld- oder Haftstrafe von bis zu fünf Jahren wegen arglistigen Verschweigens blühen.

Formulierung „Unfallfrei laut Vorbesitzer“

Formulierungen wie „Unfallfrei laut Vorbesitzer“ zählen zu den sogenannten Wissensmitteilungen, die man in Kaufverträgen von Gebrauchtwagen findet. „Unfallfrei laut Vorbesitzer“ bedeutet: Das Fahrzeug ist - soweit der Verkäufer weiß - unfallfrei. Die Angabe bezieht sich auf die Zeit, in der der Vorbesitzer Eigentümer des Wagens war.

Nur weil die Formulierung im Kaufvertrag enthalten ist, bedeutet das also nicht automatisch, dass der Wagen tatsächlich unfallfrei ist.

Sollte ein Vorschaden feststellbar sein, wenn die Formulierung im Vertrag enthalten ist, haftet der Verkäufer nicht für den Schaden und kommt auch nicht für diesen auf.

Anders sieht es aus, wenn der Vorbesitzer über einen Unfallschaden informiert war und diesen verschweigt. Das entspricht dem Straftatbestand einer arglistigen Täuschung und vorsätzlichen Falschangabe. Hierfür werden in der Regel Geldstrafen auferlegt. Bei Wiederholungstaten können aber auch bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug verhängt werden.

Unfallschaden verschwiegen: Gewährleistungsansprüche?

Grundsätzlich gilt: Hat der Verkäufer einen Unfallwagen verkauft, aber im Kaufvertrag Unfallfreiheit zugesichert, ist das Betrug. Der Verkäufer haftet dann uneingeschränkt für Unfallschäden, die er dem Käufer vor Kaufvertragsabschluss nicht mitgeteilt hat. Dies gilt auch, wenn er behauptet, dass ein Wagen unfallfrei sei, er sich aber nicht ganz sicher ist, ob das tatsächlich so ist.

Gebrauchtwagenhändler sind an die gesetzliche Pflicht der Gewährleistung gebunden. Die Gewährleistungspflicht besagt: Sachmängel wie ein nicht funktionierendes Autoradio oder ein schleifender Auspuff müssen innerhalb der ersten 24 Monate nach Kaufabschluss vom Verkäufer beseitigt werden.

Im Falle eines verschwiegenen Unfallschadens ist der Käufer in der Beweispflicht. Das heißt: Fällt dem Käufer nach Vertragsabschluss eine Beschädigung auf, die auf einen Unfall schließen lässt - dazu zählen zum Beispiel verzogene Autotüren -, muss er nachweisen, dass der Schaden vor dem Kauf verursacht und zudem mutwillig verschwiegen wurde.

Ein Privatverkauf schließt Gewährleistungsansprüche in der Regel vertraglich aus. Der Käufer kann darauf aber trotzdem Anspruch erheben. Der Grund: Die Zusicherung der Fahrzeugbeschaffenheit hat Vorrang.

Checkliste zur Erkennung eines Unfallwagens

  • Lack kontrollieren/Sichtprüfung: Gibt es Unregelmäßigkeiten bzw. nachgebesserte Stellen, die sich bei unterschiedlichen Lichtverhältnissen präsentieren? (Sprühnebelreste weisen auf eine Nachlackierung hin)
  • Sind Schweißstellen an der Karosserie vorhanden?
  • Schließen alle Türen und Klappen ohne Widerstand?
  • Beurteilung der Spaltmaße: Ungleichmäßige Abstände zwischen Kanten der Karosserie oder an Türen weisen auf einen Unfallschaden hin.
  • Reifenprofil: ungleichmäßiger Verschleiß kann auf einen fehlerhaften Radstand durch Einwirkung eines Unfallereignisses hinweisen.
  • Talkumreste im Innenraum (weißes Pulver) können auf das Auslösen des Airbags hinweisen.
  • Sichtbare Verwerfungen im Bereich des Unterbodens weisen auf eine Krafteinwirkung hin.

Wertminderung eines Unfallwagens

Technisch gesehen muss es sich bei einem Unfallauto nicht um einen Makel handeln, wenn er fachmännisch instand gesetzt wurde. Ein Risiko gehen Sie oft nur in finanzieller Hinsicht ein, denn ein Unfallwagen wird einen geringen Verkaufspreis erzielen, da er mit diesem Makel zu deklarieren ist.

Verkauf eines Unfallwagens

Handelt es sich wissentlich und nachweislich um einen Unfallwagen, muss der Verkäufer dies angeben, und zwar ungefragt! Hier greift die bereits angesprochene Offenbarungspflicht. Wird der Schaden verschwiegen, liegt Betrug vor. Der Vertrag ist auch zu einem späteren Zeitpunkt anfechtbar, wenn Tatsachen verschwiegen bzw. der PKW falsch deklariert wurde.

Unfallwagen kaufen oder nicht?

Bei einem älteren Fahrzeug, das völlig sicher und in einem guten Allgemeinzustand ist, muss der Makel des Unfallwagens kein Nachteil beim Ankauf sein. Im Gegenteil: Sie können einen sehr guten Preis erzielen und im Zweifel viel Geld sparen, zumal die Wertminderung keine so große Rolle mehr spielt. Anders sieht es hingegen bei relativ neuen Fahrzeugen aus, da hier die Wertminderung bei Beschädigungen wie Blechschäden schwerer wiegt.

Unfallwagen als unfallfrei verkauft: Schadensersatz Optionen als Käufer

Sie haben das Auto als unfallfrei erworben, aber kurze Zeit später werden unfallbedingte Mängel offenbar? Dann hätten Sie weniger Geld zahlen müssen: Der Vertrag muss das halten, was er versprochen hat! Der Verkäufer hätte Sie per Gesetz über Vorschäden aufklären müssen. Ist er seiner Informationspflicht nicht nachgekommen, liegt möglicherweise Betrug oder arglistige Täuschung vor.

Optionen für Schadensersatz:

  • Kaufvertrag anfechten bzw. Rücktritt
  • Senkung des ursprünglichen Preises durch den nachweislichen Minderwert
  • Prüfung der Klage auf Schadenersatz mit einem Fachanwalt

Restwertbörse für Unfallwagen

Kfz Gutachter listen Unfallfahrzeuge in Restwertbörsen, um den Restwert vom Markt her bestimmen zu können. Auf solchen Börsen, die wie eine Online-Auktion funktionieren, lässt sich auch ein Abnehmer für einen Totalschaden finden.

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