Immer mehr Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern E-Bikes zur Verfügung, was verschiedene steuerliche Möglichkeiten eröffnet. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass E-Bike nicht gleich E-Bike ist.
Was ist ein E-Bike?
Zunächst einmal: E-Bike ist nicht gleich E-Bike. „Es handelt sich um einen Oberbegriff. Ein Pedelec ist ein Elektrofahrrad, das den Fahrer nur unterstützt, wenn er selbst in die Pedale tritt. Es hat eine maximale Nennleistung von einem Kilowatt und eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Ein S-Pedelec ist ein schnelles Pedelec mit Motorunterstützung und erreicht bis zu 45 km/h. Rechtlich handelt es sich um ein so genanntes Kraftrad. Ein E-Bike hingegen hat einen Elektromotor, der das Fortbewegen ohne Treten ermöglicht und ebenfalls eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h hat. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, für das die steuerlichen Regelungen für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer gelten.
Steuerliche Behandlung von E-Bikes
Steuerlich ist es irrelevant, ob es sich um Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs, Elektro-Bikes, Mountainbikes, E-Mountainbikes, Rennräder oder um Elektrofahrräder handelt. Vielmehr wird steuerlich zwischen Rädern, die verkehrsrechtlich eine Zulassung haben und Rädern, die verkehrsrechtlich keine Zulassung haben, unterschieden.
- Räder und E-Bikes mit Zulassung und Kennzeichen: Diese werden verkehrsrechtlich und einkommensteuerlich als Kfz eingeordnet und steuerlich auch nach diesen Vorschriften behandelt.
- Räder und E-Bikes ohne Kfz-Zulassung/Kennzeichen: Diese werden einkommensteuerlich und verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig. Die meisten Fahrräder und E-Bikes fallen in diese Gruppe.
In diesem Artikel soll es um Räder ohne Zulassung gehen, die steuerlich als Fahrrad eingestuft werden und voll abgesetzt werden können.
Steuerfreie Überlassung
Arbeitgeber können ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist, steuerfrei an Mitarbeiter überlassen. Dieser Vorteil ist zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei (gemäß § 3 Nr. 37 EStG) und damit auch sozialversicherungsfrei. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines überlassenen betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, muss nicht versteuert werden, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer mit dem "Fahrrad E-Bike" unternimmt. Dennoch kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale uneingeschränkt geltend machen.
Betriebsvermögen und Vorsteuerabzug
Das Fahrrad stellt beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar, da es zur Überlassung an den Mitarbeiter genutzt wird.
Abschreibung
„Ein normales Fahrrad oder E-Bike kann über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren abgeschrieben werden“, erläutert Wolfgang Dill. Die Abschreibung erfolgt linear, d.h. die Anschaffungskosten sind jährlich gleichmäßig mit 1/7 des Anschaffungsbetrages als Abschreibung absetzbar. Kostet ein E-Bike z.B. 3.500 €, sind 1/7, also jährlich 500 €, als Abschreibung absetzbar. Die Anschaffungskosten müssen also aktiviert und über 7 Jahre abgeschrieben werden.
Für in den Jahren 2020 bis 2022 angeschaffte Räder ist auch die degressive Abschreibung möglich.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrrads unterliegt der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Das bringt bestimmte Herausforderungen in der Finanzbuchhaltung bzw.
Mitarbeitermotivation
Arbeitnehmer können von der Überlassung eines E-Bikes oder Pedelecs als Vergütungsbaustein profitieren.
Gehaltsumwandlung
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, auf einen Teil ihres Gehalts zu verzichten und stattdessen ein E-Bike überlassen zu bekommen. Dies kann durch eine Gehaltsumwandlung und die Übernahme des E-Bikes zu marktüblichen Konditionen erfolgen. Vorsicht: „Optimal ist eine solche Lösung nicht, bringt sie doch viel Arbeit und Rechnerei ohne große steuerliche Wirkung“, schränkt Wolfgang Dill ein.
Versteuerung als geldwerter Vorteil
Wenn das Fahrrad nicht steuerfrei überlassen, sondern als geldwerter Vorteil behandelt wird, muss der Arbeitnehmer den privaten Nutzungsanteil versteuern. Dieser beträgt 0,25% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers pro Monat.
Steuerliche Vorteile für Selbstständige
Neben den offensichtlichen Vorteilen im Hinblick auf Gesundheit und Umweltschutz gibt es auch einige steuerliche Anreize, sich für ein E-Bike zu entscheiden. Schafft der Unternehmer ein E-Bike für seine betrieblichen Zwecke an, gehört es zu seinem Anlagevermögen.
Mindestnutzung
Muss ich das Fahrrad oder E-Bike betrieblich nutzen, damit ich es steuerlich voll absetzen kann? Erforderlich ist eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung und eine Zuordnung zum steuerlichen Betriebsvermögen, damit das Rad voll steuerlich absetzbar ist. Zur betrieblichen Nutzung zählt auch der Weg zur Arbeit, die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte. Wird das Fahrrad einem Arbeitnehmer überlassen, liegt immer eine 100%ige betriebliche Nutzung vor und das Rad kann voll steuerlich abgesetzt werden. Auch wenn ein Pkw im Betriebsvermögen ist, ist ein Rad absetzbar.
Nachweis der betrieblichen Nutzung
Wie muss ich die betriebliche Nutzung eines Fahrrads oder E-Bikes nachweisen? Im Zweifel ist vom Steuerpflichtigen auf Anfrage des Finanzamtes nachzuweisen, dass er mindestens 10 % betriebliche Nutzung erreicht. Die Beweislast hat der Steuerpflichtige.
Ein Fahrtenbuch, Zeugenaussagen oder schriftliche Bestätigungen Dritter können als Nachweise für die betriebliche Nutzung dienen.
Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag
Wann greifen bei Fahrrädern und E-Bikes Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag? Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung von 90 % betrieblicher Nutzung, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % und der Investitionsabzugsbetrag von 50% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Das ist zum Beispiel bei Fahrrädern oder E-Bikes der Fall, die Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen sind.
Privatanteil
Wird für das Fahrrad oder E-Bike ein Privatanteil versteuert? Für Räder des Betriebsvermögens ohne Kfz-Zulassung ist kein Privatanteil zu versteuern. Diese Regelung zur Privatnutzung hat der Gesetzgeber eingeführt, um die Elektromobilität zu fördern.
Praxis-Beispiel
Der Unternehmer kauft im März 2025 ein E-Bike für 3.500 € zuzüglich 19% = 665 € Umsatzsteuer. Es handelt sich um ein E-Bike, das verkehrstechnisch als Kraftfahrzeug einzuordnen ist. Die Abschreibung beträgt 3.500 € : 7 = 500 € pro Jahr. Wegen der Anschaffung im März ist die Abschreibung im Jahr 2025 nur zeitanteilig für 10 Monate zu gewähren, sodass im Jahr 2025 die Abschreibung 500 : 12 x 10 = 417 € beträgt.
Leasing eines E-Bikes
Der Unternehmer muss das E-Bike nicht kaufen, er kann es auch leasen. Die einzelnen Leasingraten sind dann als Betriebsausgaben zu buchen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass ein E-Bike - je nach Motorisierung und Ausstattung - verkehrstechnisch entweder als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug einzuordnen ist. Handelt es sich bei dem E-Bike um ein Kfz, können die Leasingraten auf das Konto "Mietleasing Kfz" gebucht werden. Wenn das E-Bike jedoch nicht als Kfz einzustufen ist, kann es sinnvoll sein, ein neues Konto mit der Bezeichnung "Mietleasing E-Bike" anzulegen.
Beim Leasing sind die steuerlich berücksichtigungsfähigen Leasingraten absetzbar. Die laufenden Betriebskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Für die private Nutzung des Fahrrades, Elektrofahrrades oder E-Bikes, das kein Kfz ist, ist kein Privatanteil zu versteuern. Daher ist es attraktiv, ein Rad oder E-Bike steuerlich im Betriebsvermögen zu führen und die Kosten geltend zu machen, um Steuern zu sparen.
Die Steuerfreiheit greift somit nicht, wenn die Überlassung des "Fahrrad E-Bikes" im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt.
Auch laufende Kosten wie Inspektion, Versicherung, Reparaturen oder Strom für das Laden des Akkus sind zu 100 % absetzbar, wenn du das Bike mindestens 10 % für die Arbeit nutzt.
Kontenrahmen für E-Bikes
Falls die Kontenrahmen kein spezielles Konto für E-Bikes vorsehen, kann das Konto "sonstige Transportmittel" verwendet werden oder ein Konto, z. B. "E-Bike" neu eingerichtet werden.
Weitere steuerliche Aspekte
Vorliegen einer Gehaltsumwandlung: Ist das Fahrrad dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zuzurechnen, ist von einer Gehaltsumwandlung auszugehen, wenn der Barlohn des Arbeitnehmers um den Betrag der Kosten für das E-Bike bzw. bei einem Leasingvertrag um die Leasingrate herabgesetzt wird.
Für die Überlassung des Fahrrads zur privaten Nutzung wird der Sachlohn, der aufgrund der Nutzungsüberlassung anzusetzen ist, wie folgt ermittelt:
- bei (Elektro-)Fahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit monatlich 1% der auf Hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) bzw.
- bei Elektrofahrrädern, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit den Werten die bei Firmenfahrzeugen anzusetzen sind (§ 8 Abs.
Entfernungspauschale
Wer zur Arbeit pendelt, kann dafür ein Kilometergeld bei der Steuererklärung veranschlagen, unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel er den Weg zur Arbeit zurücklegt. Betrug der Pauschalbetrag pro Kilometer ursprünglich 30 Cent, stieg er zum 1. Januar 2021 ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent und zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent.
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € pro Kilometer für den Weg zur Arbeit.
Zusammenfassung: So setzen Sie ein Fahrrad oder E-Bike von der Steuer ab
Soweit Sie das Fahrrad bzw. E-Bike mindestens zu 10 % betrieblich nutzen und es sich im Betriebsvermögen befindet, können Sie das Elektrofahrrad, Pedelec, E-Bike oder Fahrrad steuerlich absetzen und im Anlagevermögen abschreiben.
Fragen und Antworten
- Kann ich ein Fahrrad und ein Auto gleichzeitig als Betriebsvermögen führen? Ja, sowohl ein Auto als auch ein Fahrrad können gleichzeitig als Betriebsvermögen geführt und steuerlich abgesetzt werden.
- Welche Kosten sind beim Fahrrad steuerlich absetzbar? Absetzbare Kosten sind unter anderem Anschaffungskosten, Wartung, Reparaturen, Versicherung und Stromkosten für das Laden eines E-Bikes.
- Was passiert, wenn das Fahrrad zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird? Bei weniger als 10 % betrieblicher Nutzung wird das Fahrrad dem Privatvermögen zugeordnet und kann nicht steuerlich abgesetzt werden.
- Ist der Kauf oder das Leasing eines Fahrrads steuerlich günstiger? Das Leasing eines Fahrrads kann vorteilhaft sein, da die Leasingraten direkt als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.
- Was ist der Unterschied zwischen einem Pedelec und einem S-Pedelec? Pedelecs unterstützen den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h, während S-Pedelecs bis 45 km/h fahren und versicherungspflichtig sind.
- Kann der private Anteil eines Dienstfahrrads steuerlich relevant sein? Bei einem Dienstfahrrad, das dem Arbeitnehmer überlassen wird, muss kein privater Nutzungsanteil versteuert werden.
- Kann ich das Laden eines E-Bikes am Arbeitsplatz steuerlich absetzen? Ja, der Stromverbrauch für das Laden eines E-Bikes kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden.
- Gibt es eine Sonderabschreibung für Fahrräder? Ja, es gibt eine Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden kann.
- Welche steuerlichen Förderungen gibt es für Lastenräder? Es gibt verschiedene Förderungen für elektrisch betriebene Lastenräder, je nach Bundesland und Verwendungszweck.
- Kann ich mehrere Fahrräder gleichzeitig steuerlich absetzen? Ja, wenn sie betrieblich genutzt werden, können auch mehrere Fahrräder gleichzeitig abgesetzt werden.
- Wie wird ein E-Bike ohne Kfz-Zulassung steuerlich behandelt? E-Bikes ohne Kfz-Zulassung werden steuerlich wie Fahrräder behandelt und können abgesetzt werden.
- Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es für E-Bikes? E-Bikes können linear über sieben Jahre abgeschrieben werden. Alternativ kann unter bestimmten Bedingungen auch die degressive Abschreibung genutzt werden.
- Ist ein Fahrtenbuch für die Absetzung eines Fahrrads zwingend erforderlich? Ein Fahrtenbuch ist empfohlen, um die betriebliche Nutzung nachzuweisen.
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