Sicherheitsabstand zu Fahrradfahrern innerorts: Was Sie wissen müssen

Viele Radfahrer bemängeln, dass sie häufig von Kraftfahrzeugen mit zu geringem Abstand überholt werden und fahren daher ungern auf der Fahrbahn. Doch im Alltag entstehen regelmäßig Konflikte mit dem Autoverkehr - von zu geringem Überholabstand bis zu plötzlich geöffneten Türen. Wenn sich Radfahrer und Autofahrer die Straße teilen, sind Konflikte keine Seltenheit. Ein besonders sensibles Thema ist vor allem der Abstand beim Überholen von Radfahrern.

Rechtliche Grundlagen des Überholens von Radfahrern

Im deutschen Straßenverkehrsrecht gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmenden. Dennoch kommt es im Alltag immer wieder zu Konflikten zwischen Auto- und Radverkehr. Neue Regelungen in der Straßenverkehrsordnung seit April 2020 sollen den Straßenverkehr für Radfahrer sicherer machen.

Die wichtigste Neuregelung der StVO-Novelle seit April 2020 ist dabei der nun geltende Mindestabstand von 1,50 Metern beim Überholen von Radfahrern. In der aktuellen Fassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird der notwendige Überholabstand genau angegeben: innerorts 1,5 m und außerorts 2,0 m. Während das Überholen von Radfahrern früher nur mit einem "ausreichenden Sicherheitsabstand" vorgeschrieben war, hat sich die StVO (Straßenverkehrsordnung) seit April 2020 nun auf eine konkrete Zahl festgelegt.

Gar nicht überholt werden darf, wenn der Radfahrer seine Absicht, nach links abzubiegen, durch Handzeichen bekannt gemacht hat und sich zur Fahrbahnmitte hin einordnet. Denn während eines Abbiegevorgangs besteht für andere bekanntlich Überholverbot. Hier darf höchstens je nach Situation und Platzverhältnissen langsam und vorsichtig rechts am Abbiegenden vorbeigefahren werden.

Der notwendige Abstand wird ab Außenkante des Lenkers gemessen und nicht etwa ab Mitte des Fahrrades. Zudem haben Überholende eine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Überholten. Ganz besonders gilt dies gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Radfahrern.

Wann gelten 2 Meter Abstand?

Ergänzt wird der Seitenabstand beim Überholen von Radfahrern durch Ausnahmen. Dann gelten sogar 2 Meter Sicherheitsabstand:

  • Wenn ein Radfahrer außerorts überholt wird.
  • Wenn sich innerorts ein Kind auf dem Fahrrad befindet.
  • Wenn der Radfahrer innerorts einen Anhänger hat.

Konsequenzen bei Missachtung des Sicherheitsabstands

Beim Überholen wird in der Regel ein Bußgeld von 30 Euro fällig. Auch Punkte in Flensburg kann es gegebenenfalls geben. Aufgepasst, wenn Radfahrer mit Kindern unterwegs sind: Erwachsene dürfen Kinder in dafür vorgesehenen und zugelassenen Kindersitzen auf ihrem Rad transportieren.

Ist der Abstand nicht ausreichend, kostet das den Autofahrer in der Regel 80 Euro inklusive einen Punkt in Flensburg. Wird das Kind wegen eines zu geringen Abstandes geschädigt, fallen ein Bußgeld von 100 Euro und ebenfalls ein Punkt an. Lassen Sie beim Vorbeifahren oder Überholen dieser Personengruppen einen zu geringen Seitenabstand, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro rechnen.

Kommt es bei der Nichteinhaltung des nötigen Seitenabstands sogar dazu, dass Sie eine der genannten Personen schädigen, steigt das Bußgeld auf 100 Euro an.

Was hat sich für Radfahrer noch geändert?

Mit der StVO-Novelle hat sich seit April 2020 natürlich nicht nur der Abstand beim Überholen von Radfahrern verändert. Weitere Regelungen fördern ebenfalls den Schutz von Fußgängern und Radfahrern. Hier ein Überblick der wichtigsten neuen Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs (2):

  • Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern: Durch die Neufassung wurde auch klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrern gestattet ist. Wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, muss allerdings hintereinandergefahren werden.
  • Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t: Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist nun innerorts Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben.
  • Personenbeförderungen auf Fahrrädern: Personen dürfen nun auf Fahrrädern mitgenommen werden, wenn diese dafür eingerichtet sind und der Radfahrer mindestens 16 Jahre alt ist.
  • Grünpfeil für Radfahrer: Die Grünpfeilregelung wurde auf Radfahrer ausgedehnt. Hierfür wurde ein Verkehrszeichen mit gesondertem Grünpfeil für Radfahrer eingeführt.
  • Generelles Halteverbot auf Schutzstreifen: Früher durfte an Schutzstreifen für Radverkehr bis zu 3 Minuten geparkt werden. Nun gilt hier ein generelles Halteverbot.
  • Einrichtung von Fahrradzonen: Analog zu den Tempo-30-Zonen können nun auch Fahrradzonen angeordnet werden, die sich an den Regelungen der Fahrradstraßen orientieren.
  • Ausweitung des Parkverbots vor Kurven: Wenn an Kurven ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist, darf bis zu je 8 Metern zum Kurvenschnittpunkt nicht mehr geparkt werden.
  • Vereinfachung für Lastenfahrräder: Ein Schild für Lastenfahrräder wurde ebenfalls eingeführt. Straßenverkehrsbehörden können dies für die Einrichtung von Parkflächen und Ladezonen für Lastenfahrräder nutzen.
  • Verkehrszeichen für Radschnellwege: Zu den Schildern ist ebenfalls ein Verkehrszeichen für Radschnellwege hinzugekommen. Dies ermöglicht die Kennzeichnung von Radschnellwegen unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit.
  • Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen: Straßenverkehrsbehörden haben nun die Möglichkeit, Überholverbote von einspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrräder) anzuordnen.
  • Mehr Möglichkeiten für Erprobungen: Einige Länder hatten bereits die Möglichkeit verkehrssichernde Maßnahmen im Straßenverkehr zeitlich begrenzt zu erproben. Die aktuelle StVO-Novelle vereinfacht solche Erprobungen.

Praktische Tipps für das Überholen von Radfahrern

In der Praxis heißt das, dass ein Auto beim Überholen die Fahrbahn wechseln muss, wenn eine durchschnittliche Fahrbahnbreite von 3,00-3,50 m gegeben ist. Das geht natürlich nur dann, wenn kein Gegenverkehr herrscht. Bei Gegenverkehr ist Überholen somit tabu.

Rechnet man alle vorgeschriebenen Abstände zusammen, bleibt wie folgt nicht mehr viel von der Straße übrig:

  • 1 Meter Gefahrenbereich zwischen Rad und parkenden Autos
  • 80 cm Fahrradbreite
  • 1,5 bis 2 Meter Sicherheitsabstand beim Überholen

Über 3 Meter Platz benötigt nun also ein Radfahrer mindestens auf der Straße. Da viele Straßen in Städten diesen Platz beim Überholen baulich oder bedingt durch den Gegenverkehr nicht bieten, bleibt Autofahrern nun nichts anderes mehr übrig, als sich hintenanzustellen. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Abstände beim Überholen im Alltag nicht immer eingehalten werden.

Was können Radfahrer tun?

Doch nicht nur Autofahrer sind in der Pflicht, den Mindestabstand zu Fahrradfahrern einzuhalten. Auch Radler müssen darauf achten, Autos nicht zu nah zu kommen und möglichst weit rechts zu fahren. Wenn Fahrradfahrer an parkenden Autos vorbeifahren, sollten sie außerdem einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten, da sich Autotüren plötzlich öffnen können.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht hat 2010 in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass Menschen auf dem Fahrrad grundsätzlich die Fahrbahn nutzen dürfen und Radwege nur in Ausnahmefällen als benutzungspflichtig ausgewiesen werden können. Ein ADFC-Mitglied klagte erfolgreich gegen die Stadt Regensburg, die eine Radwegbenutzungspflicht für gemeinsame Geh- und Radwege angeordnet hatte (Az.: BVerwG 3 C 42.09).

Das Gericht stellte klar: Radwege dürfen nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden, wenn „aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung“ besteht (§ 45 Absatz 9 StVO). Die Richter betonten, dass die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmenden gestärkt werden müsse und Fahrradfahrende nicht auf unzureichende Radwege gezwungen werden dürfen.

Der ADFC und sein Engagement für Radfahrer

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen.

Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür - auch dank Ihrer Mitgliedschaft - nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.

Forderungen des ADFC

  • Verhaltensänderung der Auto- und Lkw-Fahrenden
  • Infrastruktur, die für alle Menschen sicher ist
  • Verhaltenskontrolle durch die Polizei
  • Aufklärungsarbeit

Sicherheitsabstand beim Überholen von Autos

Sicherheitsabstände gelten übrigens auch beim Überholen von Autos. Genau ist der Abstand in der Straßenverkehrsordnung zwar nicht festgelegt, allerdings wird ein Mindestabstand von 1 Meter bei fahrenden und 80 cm bei stehenden Autos empfohlen.

Fazit

Die Bedeutung von Fahrrädern bei der städtischen Mobilität wächst stetig. Allerdings ist die Verkehrsinfrastruktur in vielen Städten der Zunahme des Radverkehrs nicht gewachsen. Ziel von vielen neuen Regelungen der StVO-Novelle ist der Schutz von schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und Fahrradfahrern.

Umso wichtiger ist es für Rad- und auch Autofahrer, umsichtig miteinander zu sein. Dazu gehört, sich an die Verkehrsregeln zu halten und den nötigen Sicherheitsabstand zwischen Auto und Fahrrad einzuhalten, um Zusammenstöße zu vermeiden.

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