Viele Radfahrer bemängeln, dass sie oft von Kraftfahrzeugen mit zu geringem Abstand überholt werden, was ihre Bereitschaft, auf der Fahrbahn zu fahren, mindert. Doch im Alltag entstehen regelmäßig Konflikte mit dem Autoverkehr - von zu geringem Überholabstand bis zu plötzlich geöffneten Türen.
Gesetzliche Regelungen zum Überholabstand
In der aktuellen Fassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der notwendige Überholabstand präzise festgelegt: Innerorts beträgt er 1,5 m und außerorts 2,0 m. Der notwendige Abstand wird ab der Außenkante des Lenkers gemessen, nicht ab der Mitte des Fahrrads. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Auto beim Überholen die Fahrbahn wechseln muss, wenn eine durchschnittliche Fahrbahnbreite von 3,00 bis 3,50 m gegeben ist.
Nimmt man die minimalen Werte, addieren sich 0,70 m Abstand zum Bordstein plus 0,70 m Radfahrerbreite plus 1,50 m Seitenabstand zu insgesamt 2,90 m Abstand von überholenden Fahrzeugen zum Bordstein. Bei Annahme der maximalen Werte kommt man auf 3,70 m (1,00 m Abstand zu parkenden Autos plus 0,70 m Radfahrerbreite plus 2,00 m Seitenabstand), womit ein Fahrbahnwechsel vorausgesetzt werden kann. Das geht natürlich nur dann, wenn kein Gegenverkehr herrscht. Bei Gegenverkehr ist Überholen somit tabu.
Gar nicht überholt werden darf, wenn der Radfahrer seine Absicht, nach links abzubiegen, durch Handzeichen bekannt gemacht hat und sich zur Fahrbahnmitte hin einordnet. Denn während eines Abbiegevorgangs besteht für andere bekanntlich Überholverbot. Hier darf höchstens je nach Situation und Platzverhältnissen langsam und vorsichtig rechts am Abbiegenden vorbeigefahren werden.
Rücksichtnahme und Konsequenzen bei Verstößen
Zudem haben Überholende eine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Überholten. Ganz besonders gilt dies gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Radfahrern. Wer diese Regeln einhält, der kann dies auch von anderen erwarten, wenn er selbst mit dem Rad unterwegs ist. Denn: Je mehr also Radler respektiert werden, umso mehr Radler sind unterwegs und umso mehr freie Parkplätze findet dann der respektvolle Autofahrer.
Wer beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand einhält, muss mit einer Geldbuße von 30 Euro rechnen. Lassen Sie beim Vorbeifahren oder Überholen dieser Personengruppen einen zu geringen Seitenabstand, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro rechnen. Kommt es bei der Nichteinhaltung des nötigen Seitenabstands sogar dazu, dass Sie eine der genannten Personen schädigen, steigt das Bußgeld auf 100 Euro an.
Radwege und Benutzungspflicht
Radfahrende sind auf Fahrbahnen, Schutz- und Radfahrstreifen rechtlich geschützt. Auf einem mit dem blauen Radwegeschild gekennzeichneten Radweg müssen Radfahrende fahren, auch wenn sie auf der Fahrbahn besser vorankommen würden. Die Benutzungspflicht gilt jeweils für die Fahrtrichtung, die mit dem Schild gekennzeichnet ist. Auf einem Radweg kann auch Gegenverkehr angeordnet werden. Meist sind es Bordsteinradwege, die mit dem Radwegzeichen ausgeschildert sind.
Ignorieren Radfahrende die Benutzungspflicht, droht ihnen ein Bußgeld von 20 Euro. Behindern sie dabei andere, sind es 25 Euro, bei Gefährdung 30 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 35 Euro zur Kasse gebeten.
Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht hat 2010 in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass Menschen auf dem Fahrrad grundsätzlich die Fahrbahn nutzen dürfen und Radwege nur in Ausnahmefällen als benutzungspflichtig ausgewiesen werden können. Ein ADFC-Mitglied klagte erfolgreich gegen die Stadt Regensburg, die eine Radwegbenutzungspflicht für gemeinsame Geh- und Radwege angeordnet hatte. Das Gericht stellte klar: Radwege dürfen nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden, wenn „aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung“ besteht (§ 45 Absatz 9 StVO).
Schutzstreifen und Radfahrstreifen
Beim Überholen von Radfahrenden gilt ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern. Der Abstand gilt sowohl auf Schutzstreifen als auch auf Radfahrstreifen.
Der Schutzstreifen gehört zur Fahrbahn, daher gilt das Abstandsgebot des § 5 Abs. 4 S. 2 StVO direkt. Der Radfahrstreifen ist dagegen ein Sonderweg und nicht Teil der Fahrbahn. Hier gelten das allgemeine Rücksichtnahme-Gebot und das Gefährdungsverbot nach § 1 Abs. 2 StVO.
Für den Sicherheitsabstand macht die Art der Markierung keinen Unterschied. Zu dichtes und gefährdendes Vorbeifahren kann als Ordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat geahndet werden (§ 315c StGB).
Dooring-Unfälle und Sicherheitsabstand zu parkenden Autos
„Dooring“ beschreibt Unfälle, bei denen Radfahrende gegen eine plötzlich geöffnete Autotür prallen. Überraschend geöffnete Türen gefährden Fahrradfahrende erheblich. Laut § 14 StVO muss „wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“
Der ADFC empfiehlt, bei zu geringem Abstand zu parkenden Autos auf die Fahrbahn zu wechseln und mindestens einen Meter Abstand zu halten. Bei plötzlichem, unvorhersehbarem Türöffnen haftet der Autofahrende in der Regel zu 100 Prozent.
Verhalten von Radfahrern
Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren.
Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.
Nebeneinanderfahren und weitere Regeln
Entgegen verbreiteter Annahmen dürfen Radfahrende nebeneinander fahren, solange sie den Verkehr nicht behindern. Bei Behinderung droht ein Bußgeld von 20 Euro, bei Gefährdung 25 Euro und mit Unfallfolge 30 Euro.
In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Das gilt auch für „geschlossene Verbände“ ab 16 Personen. Autos müssen dann hinter den Radfahrenden bleiben, wenn zum Überholen nicht genug Platz vorhanden ist.
ADFC: Einsatz für Radfahrer
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen.
Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben.
Verkehrssicherheit des Fahrrads
Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.
Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.
Weitere Bußgelder für Radfahrer
Wer alkoholisiert Fahrrad fährt, riskiert seine FahrerlaubnisRadler haben keinen Vorrang an Fußgängerüberwegen mit ZebrastreifenInhaltsverzeichnisBußgelder für RadfahrerAlkoholgrenze auf dem FahrradAmpeln für Radfahrer auf RadwegenStehende Autos rechts überholenGehweg: Fahren oder Rad schieben?
Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.
Tabelle: Bußgelder für Radfahrer (Auswahl)
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Radweg nicht benutzt (trotz Benutzungspflicht) | 20 Euro |
| Andere behindert | 25 Euro |
| Bei Gefährdung | 30 Euro |
| Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | 35 Euro |
| Nebeneinanderfahren mit Behinderung | 20 Euro |
| Freihändiges Fahren | 5 Euro |
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