Achtung Radfahrer kreuzen: Bedeutung und Regeln

“Schon wieder ein Radfahrer, der kreuzt. Wie soll man denn wissen, dass hier Radfahrer nicht nur von links, sondern auch von rechts kommen?” Diese Frage hat sich wohl jeder schon einmal beim Ausfahren aus einer Einmündung gestellt.

Dieses Schild Radverkehr dient als Hinweis auf plötzlich auftauchende Fahrradfahrer von rechts. Es bedeutet: Achtung! Hier können Fahrradfahrer die Straße kreuzen. Das Verkehrszeichen gibt es auch in der Ausführung “Fahrrad, das nach links fährt” und “Fahrrad, das nach rechts fährt”.

Durch das Zusatzzeichen 1000-32 über “Vorfahrt gewähren” oder einem Stoppschild wird angezeigt, dass Radfahrer von rechts und links kreuzen.

Mancherorts wird das Zusatzschild “Radfahrer kreuzen von rechts und links” durch eine Markierung ergänzt. Achte beim Ausfahren aus Einmündungen immer darauf, ob das Zusatzschild “Radfahrer kreuzen von rechts und links” aufgestellt ist.

Hier solltest du besonders darauf achten, ob von rechts Radfahrer kommen, da das Stoppschild nicht ohne Grund aufgestellt wurde. An Tankstellen oder Supermärkten sind daher manchmal ebenfalls Piktogramme für Radfahrer mit zwei gegenläufigen Pfeilen aufgebracht.

Vorfahrtsregeln für Radfahrer an Einmündungen

Was gilt, wenn kein Zusatzschild und keine Markierung auf kreuzende Radfahrer hinweist?

Wenn du beim Ausfahren aus einer Einmündung ein “Vorfahrt gewähren” vor dir hast, haben rechte Radfahrer auf gemeinsame Fuß- und Radwege, welche parallel zur Fahrbahn verlaufen, auch ohne Radwegefurt Vorfahrt.

So entschied zumindest das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Urt. v.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main begründet, das damit, dass gemeinsame Fuß- und Radwege der durchgehenden Fahrbahn zuzuordnen sind, wenn sie nicht abgesetzt sind.

Ganz anders sah es das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das gestand dem Radfahrer Vorfahrt gegenüber dem ausfahrenden Autofahrer zu, obwohl der Radfahrer den gemeinsamen Fuß- und Radweg regelwidrig in Gegenrichtung befuhr (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2000 - 1 U 206/99, NZV 2000, 506; BGH, Urt. v.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil entschieden, dass ein Radfahrer bei regelwidriger Befahrung eines gemeinsamen Fuß- und Radweg in Gegenrichtung keine Vorfahrt gegenüber aus der Einmündung ausfahrenden Fahrzeugen hat (OLG München, Urt. v.

Weitere wichtige Informationen für Radfahrer

Es gibt eine Vielzahl von Verkehrszeichen, die speziell für Radfahrer relevant sind:

  • Ein blaues, rundes Schild mit einem Fahrrad als Symbol (Artikelbild) kennzeichnet Sonderwege für Radfahrer (Z 237). Der Radfahrer muss diesen Weg benutzen.
  • Ein blaues, rundes Schild mit den Symbolen Fußgänger und Radfahrer, durch eine Waagerechte getrennt, weist darauf hin, dass der Weg von beiden Verkehrsteilnehmern gemeinsam zu nutzen ist (gemeinsamer Fuß- und Radweg, Z 240).
  • Blaue, runde Schilder mit dem Fußgängersymbol (Z 239) können durch ein „Radfahrer frei“-Zusatzschild erweitert werden.
  • Ein weißes, viereckiges Schild mit dem Symbol eines Fahrrades auf blauem Kreis kennzeichnet Fahrradstraßen (Z 244). In diesen Gebieten dürfen Fahrradfahrer die gesamte Fahrbahn benutzen und auch jederzeit nebeneinander fahren. Motorisierter Verkehr ist nur zugelassen, wenn Zusatzschilder angebracht sind.
  • Entsprechend durch ein Schild für Radfahrer gekennzeichnete Einbahnstraßen (Z 220) können laut StVO von RadfahrerInnen in beiden Richtungen genutzt werden.
  • Ein rotes, rundes Schild mit weißem Querbalken (Z 267) und Zusatzschild „Fahrradfahrer frei“ kennzeichnet Einbahnstraßen, die Fahrradfahrer auch in Gegenrichtung zulassen.
  • Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht.
  • Verkehrszeichen an Bahnübergängen, Kreuzungen und Einmündungen können mit einem Zusatzschild für Radfahrer versehen sein.
  • In wenig befahrenen Einbahnstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kann ein Zusatzschild für Radfahrer angebracht sein, welches erlaubt, dass Radfahrer auch in Gegenrichtung zugelassen sind.
  • Wenn die Straße zu eng ist, um mit dem erforderlichen Abstand von 1,5 m Radfahrer zu überholen, kann ein Verkehrsschild auf ein generelles Überholverbot von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen hinweisen.
  • Radschnellwege bekommen ein ganz neues eigenes Verkehrsschild.
  • Ein spezielles Piktogramm für Lastenräder wurde ebenfalls neu eingeführt.
  • Fahrradzonen können nun ähnlich wie Tempo-30-Zonen angeordnet werden. In den Fahrradzonen gilt die maximale Geschwindigkeit von 30 km/h, Fahrräder werden bevorzugt behandelt und dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
  • Ebenfalls eingeführt 2020: Der Grünpfeil speziell für Radfahrer, die nach einem kurzen Stopp auch bei roter Ampel abbiegen dürfen.

Gefahrzeichen sind essenziell, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Sie warnen vor potenziellen Risiken und fordern Verkehrsteilnehmer zu angepasstem Verhalten auf. Wer Gefahrzeichen aufmerksam beachtet und sein Fahrverhalten entsprechend anpasst, trägt maßgeblich dazu bei, Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen.

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