Action Cam am Motorrad erlaubt: Was Sie über die Rechtslage in Deutschland wissen müssen

Immer mehr Motorradfahrer dokumentieren ihre Touren mit Actioncams oder Dashcams, sei es zur Absicherung im Falle eines Unfalls oder zur Erinnerung an besondere Momente. Galt eine Kamera an deinem Motorrad vor wenigen Jahren noch als echtes Novum, gehört sie heute fast selbstverständlich zum Straßenbild.

Die Rechtslage in Deutschland übrigens erlaubt die Nutzung von (Dash-) Cams, auch am Motorrad. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass keine personenbezogenen Daten unrechtmäßig erhoben und verarbeitet werden und die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt wird. Doch was ist erlaubt und was nicht? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte und gibt Ihnen wichtige Hinweise zur Nutzung von Action Cams am Motorrad in Deutschland.

Grundlagen und rechtliche Einschränkungen

Grundsätzlich ist der Einsatz von Dashcams in Deutschland erlaubt, jedoch gibt es einige rechtliche Einschränkungen. So ist es nicht erlaubt, den öffentlichen Straßenverkehr anlasslos und permanent zu filmen, wie es bei vielen Actioncams der Fall wäre. Dies gilt als unzulässige Überwachung und verstößt gegen das Datenschutzrecht.

Der Bundesgerichtshof urteilte hierzu am 15. Mai 2018: "Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann." Permanente Aufzeichnung kann geahndet werden.

Alle drei Paragrafen regeln, wann eine Videoaufzeichnung eben doch erlaubt ist: nämlich dann, wenn es einen konkreten Anlass gibt, beispielsweise einen Verkehrsunfall. In diesem Fall können die Aufnahmen als Beweismittel verwendet werden.

Zu beachten ist jedoch: Eine permanente Aufzeichnung ist zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich und wird daher geahndet, hier können hohe Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen drohen.

Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

Unabhängig von der Strafbarkeit können solche permanenten Aufzeichnungen aber dennoch bei einem Unfall als Beweismittel erlaubt sein, hier kommt es im Einzelfall zu einer Interessenabwägung zwischen dem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör auf der einen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung auf "informationelle Selbstbestimmung" auf der anderen Seite.

Der sperrige Begriff im Datenschützer-Jargon bedeutet nichts anderes, als dass jeder Bürger das Recht hat, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und ohne guten Grund per Video überwacht zu werden.

Loop-Funktion und anlassbezogene Aufnahmen

Sicherer im rechtlichen Sinne fährt man also, wenn man lediglich kurze, anlassbezogene Videos aufzeichnet, beispielsweise unmittelbar das Unfallgeschehen. Toleriert wird in der Regel auch ein automatischer Überschreibemodus, der zwar permanent mitfilmt, jedoch stets nur die letzten paar Minuten behält und älteres Videomaterial überschreibt.

Die Länge der Videos ist nicht gesetzlich geregelt, allerdings sollten Videos nicht länger sein als unbedingt notwendig, um den Anlass der Aufnahme zu dokumentieren. Insbesondere Dashcams nutzen standardmäßig einen solchen Modus, auch Actioncams bieten teilweise eine entsprechende Loop-Funktion.

Beschlagnahme und Strafprozessordnung

Ein weiterer Punkt, in dem sich der Einsatz von Actioncams rächen kann: § 94 der Strafprozessordnung (StPO) besagt, dass die Polizei Personen und Sachen durchsuchen und beschlagnahmen darf, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass Gegenstände als Beweismittel für eine Straftat oder Regelüberschreitung geeignet sind.

Anlasslos ist das zwar nicht erlaubt, dennoch kann eine Actioncam beispielsweise nach einem Unfall oder auch bei einer Verkehrskontrolle beschlagnahmt und gesichtet werden, wenn der Verdacht auf ein Verkehrsdelikt besteht.

Das darauf gespeicherte Material kann dann gegebenenfalls als Grund für eine Anklage genutzt werden, wenn eigene Übertretungen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Wheelies oder das Missachten von Verkehrsregeln darauf zu sehen sind. Plus ergänzend natürlich die bereits genannte Strafe, wenn Datenschutzbestimmungen verletzt wurden. Dafür gibt es in der Praxis bereits zahlreiche Beispiele.

Interview mit einem Datenschutzexperten

Thomas Kranig, Jurist und von 2011 bis 31. Januar 2020 Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, erklärt:

Frage: Es gibt Motorradfahrer, die ein Bußgeldverfahren am Hals haben, weil sie beim Fahren gefilmt haben. Ist das tatsächlich verboten?

Antwort: Aufnahmen mit Actioncams oder Dashcams, die ohne guten Grund andere Personen oder Fahrzeugkennzeichen aufnehmen - und dies nicht ausschließlich für den privaten Bereich verwendet werden soll -, sind datenschutzrechtlich nicht zulässig. Wer solche Videoaufnahmen macht, um sie ins Internet zu stellen oder nach Unfällen an die Polizei oder an eine Versicherung weiterzugeben, verstößt gegen den Datenschutz.

Frage: Was ist erlaubt und was illegal?

Antwort: Für die Beurteilung ist darauf abzustellen, was und zu welchem Zweck etwas aufgenommen wird. Aufnahmen, die keine Menschen oder Fahrzeugkennzeichen zeigen, also keine personenbezogenen Daten beinhalten, unterliegen nicht dem Datenschutzrecht und sind deshalb unproblematisch. Anders sieht es mit Videos aus, die personenbezogene Daten beinhalten und die nicht für den privaten Hausgebrauch gemacht, sondern auch veröffentlicht werden sollen. Sie sind wegen Datenschutz in der Regel unzulässig.

Montage und Bedienung von Motorrad-Dashcams

Eine Motorrad-Dashcam lässt sich an verschiedenen Stellen am Motorrad befestigen. Das kann hinter der Cockpitscheibe sein, am Lenker, auf der Sitzbank oder als Brust-Kamera an der Motorradkombi. Die Montage am Helm ist hingegen verboten.

Wichtig ist jedoch, dass die Kamera fest und sicher am Motorrad befestigt wird. Sie darf nicht bei einem Unfall umherfliegen, sollte aber trotzdem das Verkehrsgeschehen vorne und im Idealfall auch hinten aufzeichnen.

Im Idealfall lässt sich eine Motorrad-Dashcam einfach mit Motorrad-Handschuhen bedienen, also an- oder wieder ausstellen. Einige Modelle werden direkt am Gehäuse bedient, andere wiederum bieten eine Fernbedienung, die sich am Lenker befestigen lässt.

In der Regel genügt es, das Gerät vor der Fahrt anzuschalten und nach der Fahrt wieder abzuschalten. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Loop-Funktion wird dabei kein Speicherplatz verbraucht.

Auswirkungen auf die ECE-Genehmigung des Helms

In Einzelfällen kann es bei Helmkameras zu Problemen mit der ECE-Genehmigung des Helms kommen.

Nutzung von Action Cams im Ausland

In den meisten europäischen Staaten machen die Behörden keinen Unterschied zwischen einer Dashcam im Auto und einer Actioncam am Motorrad. Unabhängig davon, ob die Kamera an der Windschutzscheibe, am Helm oder am Fahrzeug angebracht ist, greifen die jeweiligen nationalen Datenschutzgesetze.

Einige Länder gehen rigoros gegen die Nutzung von Dashcams und Actioncams im Straßenverkehr vor. In Portugal gilt nicht nur die Nutzung, sondern bereits der bloße Besitz einer Dashcam im Fahrzeug als strafbar - selbst wenn die Kamera ausgeschaltet ist. Die Höchststrafe kann bis zu 25.000 Euro (ca. 27.000 US-Dollar) betragen. Auch Österreich verfolgt einen strengen Kurs: Dashcams werden hier als unzulässige Videoüberwachung gewertet. Die Strafen können ebenfalls bis zu 25.000 Euro (ca. 27.000 US-Dollar) erreichen.

Empfohlene Produkte

Es gibt verschiedene Dashcams und Actioncams, die sich für den Einsatz am Motorrad eignen. Hier sind einige empfohlene Produkte:

  • Vsysto Dashcam Motorrad
  • Vantrue F1 Dashcam Motorrad 4k
  • Midland Bike Guardian Pro Dashcam
  • Mio MiVue M820WD Motorradkamera
  • Wolfang GA100 Action Cam 4K
  • DJI Osmo Action 4
  • Insta360 X4

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Die Nutzung von Action Cams am Motorrad ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, aber an bestimmte Bedingungen geknüpft.
  • Anlassloses und permanentes Filmen ist nicht gestattet und kann Bußgelder nach sich ziehen.
  • Die Loop-Funktion und anlassbezogene Aufnahmen sind empfehlenswert, um den Datenschutzbestimmungen zu entsprechen.
  • Die Montage und Bedienung der Kamera sollten die Sicherheit des Fahrers nicht beeinträchtigen.
  • Die Verwendung von Motorradkameras im Ausland kann unterschiedlichen Regelungen unterliegen.

Indem Sie diese Hinweise beachten, können Sie Ihre Motorradtouren sicher und legal mit einer Action Cam dokumentieren.

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