Die Straßenverkehrsunfallstatistik erfasst alle von der Polizei aufgenommenen Unfälle, bei denen auf öffentlichen Straßen und Plätzen Personenschaden oder Sachschaden entstanden ist. Hier finden sich neben Autounfällen auch Unfälle von Fußgängern sowie Fahrradunfälle und neuerdings Unfälle mit E-Scootern.
Die Straßenverkehrsunfallstatistik hat das Ziel, Strukturen des Unfallgeschehens und Abhängigkeiten zwischen unfallbestimmenden Faktoren aufzuzeigen. Die Ergebnisse dieser Bundesstatistik dienen der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten (insbesondere zu den Unfällen auf der Straße) für vekehrszweigübergreifende Unfallrisikovergleiche und schaffen eine notwendige Grundlage für die staatliche Verkehrspolitik - nicht zuletzt auf dem Gebiet der Infrastruktur- und Verkehrssicherheitspolitik.
Rechtliche Aspekte von Alkohol und Fahrradfahren
Trunkenheitsfahrten sind nicht nur ein Problem beim Auto fahren, sondern auch beim Fahrrad. Viele Menschen glauben, dass das Schieben eines Fahrrades im betrunkenen Zustand keine rechtlichen Konsequenzen hat. Doch auch Fahrradfahrer müssen die Promillegrenze beachten und riskieren bei Verkehrsrechtsverletzungen empfindliche Strafen. In Anbetracht der steigenden Unfallstatistik beim Fahrradfahren unter Alkohol ist es entscheidend, die rechtlichen Folgen zu kennen.
Promillegrenzen für Radfahrer
Für Radfahrer gilt eine Promillegrenze von 1,6 Promille. Wer allerdings eine solch hohe Blutalkoholkonzentration erreicht und dennoch mit dem Fahrrad fährt, gilt bereits als absolut fahruntauglich und muss mit ernsthaften Folgen rechnen. Denn dieser Wert liegt schon im Bereich der Strafbarkeit.
Ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Das Fahrradfahren ist dann eine Straftat nach § 316 StGB, auch wenn Sie keine Ausfallerscheinungen zeigen oder keinen Unfall verursachen. Bereits ab 0,3 Promille kann das Fahrradfahren strafbar sein, wenn Sie alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen.
Ist ein Radfahrer ab einem Wert von 0,3 Promille - und somit deutlich unterhalb der absoluten Promillegrenze liegt - unterwegs, kann er sich auch in diesem Fall strafbar machen. Strafrechtlich wird es nämlich dann relevat, wenn der Radfahrer durch seine Fahrweise auffällig wird bzw. in einem angetrunkenen Zustand einen Unfall verursacht.
Fahrrad fahren vs. Schieben unter Alkoholeinfluss
Das Schieben eines Fahrrads wird nicht als Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB angesehen. Das Landgericht Freiburg stellt klar, dass das Schieben eines Fahrrads im alkoholisierten Zustand keine Straftat nach § 316 StGB darstellt. Die Richter begründen dies mit der deutlich geringeren Gefahrenlage im Vergleich zum Fahrradfahren und der rechtlichen Einordnung als Fußgängerverkehr.
Beim Schieben eines Fahrrads gelten Sie rechtlich als Fußgänger, für den es keine gesetzliche Promillegrenze gibt. Das Schieben eines Fahrrads wird nicht als Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB angesehen.
Wenn Sie nach dem Besuch einer Feier oder eines Restaurants alkoholisiert sind, dürfen Sie Ihr Fahrrad nach Hause schieben, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen - selbst wenn Sie dabei unsicher auf den Beinen sind oder sogar stürzen. Dies gilt auch bei sehr hohen Alkoholwerten wie in diesem Fall mit 2,3 Promille. Sie werden dabei rechtlich als Fußgänger eingestuft.
Strafen bei Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad
Bei Fahrradfahrten unter Alkoholeinfluss gelten unterschiedliche Promillegrenzen mit entsprechenden Konsequenzen. Ab 0,3 Promille liegt eine „relative Fahruntüchtigkeit“ vor. Die wichtigste Grenze liegt bei 1,6 Promille. Ab diesem Wert wird von einer „absoluten Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen.
Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad wird nach § 316 StGB mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet ab 1,6 Promille verpflichtend eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an.
Radfahrer, die die Promillegrenze von 1,6 Promille erreicht oder überschritten haben, müssen zudem mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) - auch als „Idioten-Test“ bekannt - rechnen. Wird die Untersuchung nicht bestanden, kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden und der PKW-Führerschein wird entsprechend entzogen.
Verhalten bei Alkoholkonsum und Fahrradnutzung
Wenn Sie bereits alkoholisiert sind und ein Fahrrad bei sich haben, schieben Sie das Fahrrad. Bei einer Polizeikontrolle bleiben Sie höflich und ruhig. Verweigern Sie niemals einen Atemalkoholtest, da dies als erschwerender Umstand gewertet werden kann. Das Fahrrad können Sie am nächsten Tag abholen oder von einer nüchternen Person abholen lassen. Planen Sie Ihre Heimreise bereits vor dem Alkoholkonsum. Wenn Sie auf einer Veranstaltung Alkohol trinken möchten, organisieren Sie vorab eine sichere Heimreise ohne Fahrrad.
Unfallstatistik und Risiken
Dass das Unfallrisiko beim Radfahren unter Alkohol erhöht ist, steht außer Frage. Doch was sagt die Statistik? Wie viele Unfälle ereignen sich unter Alkoholeinfluss bei Radfahrern? Von 1995 bis 2005 stieg die Zahl der verunglückten betrunkenen Radfahrer auf fast 5.000 pro Jahr an. Bei Autofahrern ist die Zahl der verunglückten alkoholisierten Autofahrer deutlich stärker zurückgegangen.
Zudem ging der Anteil der betrunkenen Radfahrer an Alleinunfällen zurück. Auch wenn nur bei jedem 20. verunglückten Radfahrer Alkohol im Spiel war, ist das Unfallrisiko erhöht. Vor allem abschreckend sind die Statistiken zu den typischen Verletzungen von betrunkenen Radfahrern.
Empfehlungen des ADFC
Der ADFC empfiehlt einen sogenannten Gefahrengrenzwert einzuführen, wie es ihn auch bei Kraftfahrer:innen gibt. Neue Statistiken zeigen, dass der Vorschlag des ADFC helfen kann, Alkoholunfälle zu verhindern. Der Anteil der Unfälle unter Alkohol an allen Fahrradunfällen ist von 2015 bis 2021 von vier auf fünf Prozent gestiegen. Bei Pkw-Fahrer:innen ist dieser Anteil weniger als halb so hoch, nämlich 2,2 Prozent.
Der Gesetzgeber sollte auch für Radfahrende einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille als Bußgeldtatbestand in das Straßenverkehrsgesetz aufnehmen, der sich an den bestehenden Promillegrenzen und an der geringeren Gefahr durch Radfahrende orientiert.
Die 1,1 Promille-Grenze als Bußgeldtatbestand soll Radfahrerende nicht entmündigen, sondern ihre Eigenverantwortung als Verkehrsteilnehmer.innen fördern.
Zusammenfassende Tabelle der Promillegrenzen und Konsequenzen für Radfahrer
| Promillewert | Rechtliche Konsequenzen |
|---|---|
| Ab 0,3 Promille | Relative Fahruntüchtigkeit, Strafbarkeit bei Ausfallerscheinungen |
| Ab 1,6 Promille | Absolute Fahruntüchtigkeit, Straftat nach § 316 StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, MPU |
| Schieben des Fahrrads | Keine Strafbarkeit, da rechtlich als Fußgänger eingestuft |
Verkehrssicherheit und neue Mobilitätsformen
Die Elektromobilität nimmt nicht nur bei den Pkw zu. Deutlich auffälliger als die Autos mit dem neuen Antrieb sind gerade in den Innenstädten die E-Scooter. Vor allem in Großstädten existiert ein großes Angebot verschiedener Verleihfirmen, das immer mehr in die Randgebiete ausgedehnt wird. Ebenfalls zugenommen hat in den letzten Jahren die Nutzung elektrisch motorisierter Fahrräder.
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