Ein Unfall mit dem Fahrrad kann schnell passieren. Doch was ist zu beachten, wenn man als Radfahrer einen Unfall verursacht hat? Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte, von der Haftung bis zu den möglichen Ansprüchen.
Haftungsfragen und Versicherungen
Für die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall haftet in der Regel immer derjenige, der den Unfall verursacht hat, also derjenige, der Schuld an dem Unfall hatte. Haben Sie als Autofahrer hingegen den Unfall verursacht, weil Sie beispielsweise beim Abbiegen nicht richtig geschaut haben, haften Sie in der Regel voll. Hat ein Autofahrer den Unfall verursacht, greift seine Kfz-Versicherung. Die Fahrradfahrerin ist in diesem beispielhaften Fall nur für den Schaden haftbar, wenn sie einen schwerwiegenden Fehler gemacht hat. Sind beide Parteien am Unfall Schuld, übernehmen beide Versicherungen zu einem bestimmten Prozentsatz den Schaden. In der Regel ermittelt ein Gutachter, ob die Schäden 50/50 übernommen werden. Es kann auch sein, dass einer der Unfallverursachenden etwas mehr Schuld zugesprochen bekommt.
Beim Fahrradunfall ohne Haftpflichtversicherung sind Radfahrer persönlich zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet. Das bedeutet für Sie, dass Sie den Schaden aus eigener Tasche bezahlen müssen. Ihre Haftpflichtversicherung wird allerdings nur für fremde Schäden aufkommen. Standen Sie als Fahrradfahrer bei dem von Ihnen verursachten Unfall unter Alkoholeinfluss, kann dies entweder zur Streichung oder Reduzierung Ihres Versicherungsschutzes führen. Dies gilt sowohl für die Haftpflichtversicherung, die für die Schäden bei dem Unfallbeteiligten aufkommt, aber auch für Ihre private Unfallversicherung, sofern Sie eine abgeschlossen haben.
Ansprüche nach einem Fahrradunfall
Welche Ansprüche können nach einem Fahrradunfall in Betracht kommen? Ob Ihnen Schmerzensgeld zusteht oder nicht, hängt von der Schwere Ihrer Verletzungen ab. Lassen Sie sich hierfür von einer Anwaltskanzlei für Verkehrsrecht unterstützen. Diese hilft Ihnen, neben Schmerzensgeld auch Verdienstausfälle einzufordern. Außerdem können Sie nach einem Fahrradunfall eine Nutzungsausfallentschädigung, Unkostenpauschale und Haushaltsführungsschäden geltend machen.
Geschädigte Radfahrerinnen und Radfahrer können ihre Ansprüche direkt bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Ist diese nicht bekannt, weil vielleicht kein Unfallbericht vorliegt, können Sie diese anhand des Kfz-Kennzeichens über den Zentralruf der Autoversicherer recherchieren.
Schmerzensgeld
Suchen Sie unbedingt sofort einen Arzt auf, wenn Sie verletzt sind, und lassen Sie dies dokumentieren. Dies ist unerlässlich, wenn Sie Schmerzensgeld fordern möchten. Während Blechschäden meist leichter zu bestimmen sind, ist die Berechnung des Schmerzensgeldes in vielen Fällen weitaus komplexer. Als Orientierung dienen den Anwältinnen und Anwälten sowie Gerichten sogenannte Schmerzensgeldtabellen. Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung der gegnerischen Versicherung, ohne vorher Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin befragt zu haben.
Weitere Ansprüche
Sie können eine Unkostenpauschale von ca. 30 Euro für allgemeine Kosten wie Telefonkosten oder Porto im Zusammenhang mit dem Unfall bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Was viele nicht wissen: Wer bei einem Unfall schwer verletzt wird, hat gegen den Verursacher einen Anspruch auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens. Dieser bemisst sich danach, welche Tätigkeiten die verletzte Person vor dem Unfall im Haushalt ausgeübt hat, und welche nach dem Unfall nicht mehr erfüllt werden können.
Wird aufgrund des Unfalls eine Haushaltshilfe eingestellt, müssen die Kosten hierfür erstattet werden. Fallen keine Kosten an, weil ein Familienangehöriger die Tätigkeiten im Haushalt übernimmt, dann ist in der Regel der Wert dieser Haushaltsführung zu erstatten. Wenn Sie oder Ihre Rechtsanwältin bzw. Auf der Basis Ihrer Angaben im Fragebogen wird das EDV-gestützte Gutachten erstellt. Die Kosten des Verfahrens betragen 250 Euro inklusive Mehrwertsteuer und Versandkosten.
Das richtige Verhalten nach einem Unfall
Das richtige Verhalten nach einem Unfall ist entscheidend. Genauso wie bei einem Unfall mit dem Auto oder einem Unfall als Fußgänger, sollten Sie bei einem Fahrradunfall die Unfallstelle als erstes absichern. Ferner sollten Sie bei Verletzungen oder bei Unklarheiten wer verantwortlich ist für den Unfall, die Polizei und ggf. einen Rettungswagen rufen. Sollte der andere Unfallverursacher ein Fahrradfahrer gewesen sein, lassen Sie sich am besten den Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument zeigen.
Das sollten Sie nach einem Unfall beachten, um Ansprüche gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu sichern:
- Gehen Sie bei Schmerzen und Verletzungen sofort zum Arzt.
- Bei Streit über den Unfallhergang die Polizei rufen.
- Zu Beweiszwecken Fotos der beteiligten Fahrzeuge (Kfz-Kennzeichen) und entstandenen Schäden machen.
- Namen, Anschrift und Telefonnummer etwaiger Zeugen notieren.
- Nutzen Sie den Unfallbericht zur Dokumentation des Unfalls und informieren Sie sich mit der ADAC Broschüre "Was tun nach einem Unfall?" über das richtige Verhalten bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Weitere wichtige Punkte
Radfahrer angefahren - Strafverfahren?
Wurde ein Fahrradfahrer oder eine Fahrradfahrerin mit dem Auto angefahren und hat sich -eventuell auch nur leicht- verletzt, kommt auf den Autofahrer häufig noch ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zu. Dies kann die oder der Geschädigte selbst oder die Polizei veranlassen. Bei der Bemessung der Strafe kommt es auf alle Tatumstände (Schwere der Verletzungen, Grad der Fahrlässigkeit, Nachtatverhalten) an. Wer zum ersten Mal eine fahrlässige Körperverletzung begeht, muss bei leichten Verletzungen des Radfahrenden meist mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen rechnen. Dies entspricht ca. einem Netto-Monatsgehalt. Im Rahmen der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung kann das Gericht außerdem ein Fahrverbot anordnen oder die Fahrerlaubnis ganz entziehen. Es drohen dann zusätzlich zwei bzw.
Fahrradreparatur oder Auszahlung?
Ob Sie sich den Schaden auszahlen oder Ihr Fahrrad reparieren lassen, ist ganz allein Ihre Entscheidung. Wenn Sie Ihr Fahrrad reparieren lassen, werden die Kosten in Höhe der Reparaturrechnung samt Mehrwertsteuer erstattet. Achtung: Unternehmer erhalten die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Wenn Sie sich den Schaden auszahlen lassen (sogenannte fiktive Abrechnung), bekommen Sie die Reparaturkosten gemäß Gutachten oder Kostenvoranschlag, allerdings ohne Mehrwertsteuer.
Fahrrad ist Totalschaden - was nun?
Bei einem Totalschaden erhalten Sie den im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts Ihres Fahrrads. Die Reparaturkosten bekommen Sie bei einem Totalschaden nur ausnahmsweise erstattet. Voraussetzung dafür: Die Reparaturkosten dürfen den im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert des Fahrrads nicht um mehr als 30 Prozent übersteigen. Zusätzlich muss das Rad vollständig gemäß den Vorgaben im Gutachten repariert worden sein.
Braucht man ein Gutachten?
Bei Bagatellschäden sollten Sie kein Gutachten in Auftrag geben, da man Gefahr läuft, auf den Kosten sitzen zu bleiben. In der Regel reichen in diesen Fällen ein Kostenvoranschlag und Fotos als Schadensnachweis. Ist der Schaden hoch, weil es sich um ein teures Fahrrad handelt, kann es ratsam sein, einen Sachverständigen einzuschalten. Ob die Kosten von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden müssen, klären Sie am besten im Vorfeld mit einem Anwalt oder einer Anwältin.
Gibt es Nutzungsausfallentschädigung?
Nutzungsausfallentschädigung: Auch bei einem Fahrrad kann dessen ständige Nutzbarkeit - ähnlich wie die eines Kraftfahrzeugs - einen gewissen Vermögenswert darstellen. Wer während der Dauer der Reparatur seines Fahrrads darauf verzichten muss, kann also grundsätzlich einen Schaden haben. Voraussetzung ist, dass man einen Nutzungswillen und eine Nutzungsmöglichkeit hat und das Fahrrad auch der wirtschaftlichen Betätigung, also nicht nur zu Freizeitzwecken dient. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie ständig mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren. Die Höhe des Nutzungsausfalls für ein Fahrrad kann man anhand der Kosten eines vergleichbaren Mietfahrrads einschätzen.
Tipps zur Unfallvermeidung
Durch das Beachten den geltenden Verkehrsregeln sowie durch ein verkehrssicheres Fahrrad lässt sich das Risiko von einem Fahrradunfall minimieren. Ist das Rad korrekt beleuchtet, werden Radfahrer in der Regel besser gesehen und dann nicht übersehen.
Checkliste "Pflichten des Radfahrers"
- Rechtsfahrgebot: Mit dem Fahrrad muss möglichst weit rechts gefahren werden.
- Rechtsüberholen: Auf dem rechten Fahrstreifen wartende Kfz dürfen gem. § 5 Abs. 8 StVO rechts überholt werden.
- Sichtfahrgebot: Gilt auch für Radfahrer.
- Geschwindigkeit: Zum Gebot defensiver Fahrweise mit angepasster Geschwindigkeit s. BGH NJW 94, 851.
- Beleuchtung: Maßgebend ist § 17 Abs. 1 StVO i.V.m. § 67 StVZO.
- Radwegbenutzung für Personen über 10 Jahre: Seit dem 1.10.98 gilt eine differenzierende Regelung.
- Linker Radweg: Ein in Fahrtrichtung des Radfahrers links verlaufender Radweg ist - selbst bei ausreichender Breite - für die beabsichtigte Fahrtrichtung gesperrt, wenn keine Freigabe durch Zeichen 237, 240 oder 241 vorhanden ist.
- Radfahren auf dem Gehweg: Personen über 10 Jahre ist das Befahren von Gehwegen nur bei ausdrücklicher Freigabe ("Radfahrer frei") gestattet.
- Unbenutzbarer Radweg: Die Benutzungspflicht ist aufgehoben, wenn der Radweg aus baulichen Gründen oder witterungsbedingt (z.B. Schnee) nicht gefahrlos befahren werden kann.
- Fußgängerüberwege bzw. -furten: Sie dürfen von Radfahrern nicht befahren werden. Absteigen ist - häufig missachtete - Pflicht.
- Abbiegen: Für Radfahrer gelten neben den allgemeinen Regeln (u.a. Zeichengeben, Wartepflicht) die Sondervorschriften des § 9 Abs. 2 StVO.
- Alkohol: Nach BGH (NJW 86, 2650) ist ein Radfahrer bei 1,7 Promille absolut fahrunsicher.
- Helmpflicht: Das Nichttragen eines Schutzhelms braucht sich ein (erwachsener) Radfahrer nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen.
Checkliste "Pflichten des Kraftfahrers"
- Seitenabstand beim Überholen: Zu den Radfahrern muss ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden (§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO).
- Beobachtungspflicht: Wenn kein Radweg vorhanden ist, muss ein Kraftfahrer "von vornherein" darauf achten, ob sich rechts von ihm Radfahrer aufhalten.
- Wartepflicht/Vorfahrt: Radwege folgen in der Bestimmung des Vorfahrtrechts der Straße, der sie zugehören.
- Besondere Rücksicht ist gem. § 3 Abs. 2a StVO auf radfahrende Kinder (bis 14 Jahre) zu nehmen.
- Äußerste Sorgfalt: Grundstücksausfahrer müssen auch auf Radfahrer achten, die verbotswidrig auf dem Gehweg oder auf einem linken Radweg fahren.
Haftung/Mithaftung des Radfahrers
Die folgenden Fallgruppen und Beispiele veranschaulichen die Haftungsverteilung bei verschiedenen Unfallkonstellationen zwischen Radfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern.
1. Fallgruppe: Kreuzender Verkehr (Rad ./. Kfz)
- 100 % Radfahrerin (78j.): missachtet Vorfahrt von Pkw (OLG Köln VRS 99/00, 322).
- 75 %: Rennradfahrer befährt zu schnell linken Gehweg, Kollision mit Grundstücksausfahrer (LG Karlsruhe SP 04, 256).
- 50 %: Radfahrer will bei Rot Straße überqueren, Kraftfahrer fährt bei Gelb in die Kreuzung ein (OLG Hamm DAR 04, 89).
- 33 %: Radfahrer befährt Radweg verbotswidrig in falscher Richtung, seine Vorfahrt (!) wird von Pkw verletzt (OLG Frankfurt 23.1.04, 24 U 118/03, Abruf-Nr. 042613 = DAR 04, 393).
- 20 %: Radfahrer befährt verbotswidrig linken Radweg, Kollision mit Grundstücksabbieger (Lkw), OLG Düsseldorf 30.6.97, 1 U 162/96.
2. Fallgruppe: Unfall auf Fußgängerfurt mit Kfz-Beteiligung
- 80 %: Radfahrer überfährt bei Rot Fußgängerfurt, Pkw-Beteiligung (AG Nauen SP 98, 275).
- 50 %: Kollision zwischen Radfahrer, der eine Fußgängerfurt verbotswidrig benutzt, und abbiegendem Kfz (OLG Celle DAR 99, 505).
- 33 %: Radfahrer fährt bei Grün über Fußgängerfurt, Kollision mit rechtsabbiegendem Klein-Lkw (OLG Hamm NZV 96, 449).
- 0 %: Radfahrerin fährt nicht, sondern "rollert" über Fußgängerfurt (KG 3.6.04, 12 U 68/03, Abruf-Nr. 042558).
3. Fallgruppe: Unfall im gleichgerichteten Verkehr mit Kfz-Beteiligung
- 100 %: Radfahrer fährt auf anfahrenden Pkw auf (OLG Celle MDR 04, 936).
- 50 %: Radfahrer (1,49 Promille) verhakt sich beim Nebenmann; Pkw-Fahrer (1,07 Promille) überrollt aus Unaufmerksamkeit gestürzten Radfahrer (OLG Düsseldorf 10.5.04, 1 U 172/02, Abruf-Nr. 042618).
- 33 %: Radfahrer fährt rechts an stehendem Pkw vorbei, Sturz durch Öffnen der Beifahrertür (OLG München VersR 96, 1036).
- 25 %: Rennradfahrer benutzt nicht (freigegebenen) linken Radweg, Pkw überholt ohne Sicherheitsabstand (OLG Düsseldorf 13.10.03, 1 U 234/02, Abruf-Nr. 042614).
- 0 %: Radfahrerin wechselt von Radweg auf Straße, Bus überholt ohne Sicherheitsabstand (KG zfs 02, 513).
4. Fallgruppe: Unfall zwischen Radfahrer und Fußgänger
- 100 %: Rennradfahrer kollidiert auf Radweg mit Joggern (OLG Celle NZV 03, 179).
- 75 %: Radfahrer nähert sich auf Radweg zwei vorausgehenden Fußgängerinnen; beiderseitiges Verschulden (OLG Düsseldorf 13.1.03, 1 U 110/02, Abruf-Nr. 042641).
- Ohne Quote: Radfahrer mit unangepasster Geschwindigkeit kollidiert in unklarer Verkehrssituation mit Fußgängerin auf der Fahrbahn (BGH NJW 94, 851).
5. Fallgruppe: Unfall zwischen Radfahrern
- Ohne Quote: Kollision auf Gehweg im Begegnungsverkehr (BGH VersR 96, 1293).
- 100:0: zu Gunsten eines Radfahrers, der ohne nachgewiesenes Verschulden mit einem entgegenkommenden Radfahrer kollidiert, der beim Überholen zu weit nach links ausschert (OLG Düsseldorf 15.12.03, 1 U 33/03, Abruf-Nr. 042619).
Hinweis: Die genannten Beispiele dienen lediglich der Illustration und können im Einzelfall abweichen. Es ist stets ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen.
ADFC-Tipps zum Verhalten bei Unfällen
- Unfallstelle sichern und Verletzten helfen
- Bei Verletzungen und Streit über Unfallhergang Polizei hinzuziehen
- Personalien austauschen: ggf. Führerschein, Fahrzeugpapiere, Kfz-Kennzeichen sowie Name und Anschrift vom Personalausweis notieren, auch bei Radfahrern und Fußgängern
- Telefonnummern von Zeug:innen aufnehmen
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