Der Führerschein der Klasse 3 galt als der Standardführerschein. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Motorräder Sie mit dem alten Führerschein der Klasse 3 fahren dürfen, welche Regelungen gelten und was Sie beim Umtausch beachten müssen.
Historische Bedeutung und aktuelle Relevanz
Die Führerscheinreform von 1999 führte zur Einführung neuer Fahrerlaubnisklassen. Heutzutage ist die Klasse 3 zwar nicht mehr aktuell, jedoch immer noch von Bedeutung. Viele Menschen wissen nicht genau, welche Fahrzeuge sie mit der "alten Klasse 3" noch fahren dürfen.
Welche Fahrzeuge dürfen mit der alten Klasse 3 gefahren werden?
Grundsätzlich dürfen Besitzer der alten Fahrerlaubnis Klasse 3 Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Züge von bis zu 12 Tonnen fahren. Aber auch landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, Trikes sowie Motorräder durften gefahren werden. Personen, die vor dem 1. April 1980 die Klasse 3 erworben haben, durften auch Kleinkrafträder bis zu 125 cm³ fahren.
Es gibt einige Unterschiede zwischen den "alten" und den "neuen" Führerscheininhabern. Bei den "alten" Führerscheinen hängen die Berechtigungen zum Führen bestimmter Fahrzeuge vom Ort und Datum der Ausstellung ab. Ein wichtiger Unterschied ist die Schlüsselzahl im Führerschein. Diese gibt Beschränkungen oder Auflagen für den Inhaber des Führerscheins an.
Motorradführerscheinklassen im Überblick
Beim Erwerb des Motorradführerscheins kann man zwischen mehreren Klassen wählen. Welche Möglichkeiten es gibt, und ab wann man welches Kraftrad fahren darf, erfahren Sie hier.
Hier ist eine Übersicht der verschiedenen Motorradführerscheinklassen:
| Motorradführerscheinklasse | Erlaubte Kraftfahrzeuge |
|---|---|
| A | Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge |
| A2 | Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. |
| A1 | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW. |
| AM | Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse¹ von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform. |
Führerscheinklasse AM
Mit dem Führerschein der Klasse AM dürfen Sie kleine Krafträder fahren. Dazu zählen Roller, Mopeds, Mokicks und auch E-Bikes. Diese Fahrzeuge dürfen maximal 50 cm³ Hubraum oder 4 kW Elektromotorleistung haben und erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Sie können diesen Führerschein ab 16 Jahren machen.
Führerscheinklasse A1
Mit dem Führerschein der Klasse A1 dürfen Sie kleine Motorräder fahren. Das umfasst zwei- oder dreirädrige Leichtkrafträder mit maximal 125 cm³ Hubraum und einer Leistung von bis zu 11 kW. Diese Maschinen erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h. Wichtige Bedingung: Das Verhältnis von Leistung zu Gewicht darf nicht mehr als 0,1 kW/kg betragen. Den Führerschein können Sie ab 16 Jahren machen.
Führerscheinklasse A2
Der Führerschein der Klasse A2 erlaubt es Ihnen, größere Motorräder mit einer Leistung von bis zu 35 kW zu fahren. Dabei darf das Verhältnis von Leistung zu Gewicht 0,2 kW/kg nicht überschreiten. Diesen Führerschein können Sie ab 18 Jahren machen.
Führerscheinklasse A
Die Führerscheinklasse A ist für alle, die große Motorräder fahren möchten. Dafür müssen Sie mindestens 24 Jahre alt sein. Wenn Sie aber bereits seit zwei Jahren die Klasse A2 besitzen, können Sie den A-Führerschein bereits ab 20 Jahren erwerben. Mit dem Führerschein der Klasse A dürfen Sie Motorräder aller Größen und Leistungen fahren.
Sonderfälle und Besitzstandsschutz
Mit einer vor dem 01.04.1980 erteilten Pkw-Fahrerlaubnis der Klasse 3 darf man Leichtkrafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von maximal 11 kW fahren. Das gilt auch nach einem Umtausch des Papierführerscheins. In die Scheckkarte wird die Klasse A1 eingetragen. Die Berechtigung gilt EU-weit. Alle (alten und neuen) Pkw-Führerscheine beinhalten außerdem die Klasse AM für Kleinkrafträder.
- Vor dem 1. April 1980: Inhaber der Klasse 3 durften Kleinkrafträder bis 125 cm³ fahren.
- Nach dem 1. April 1980: Die Berechtigung zum Führen von Kleinkrafträdern hängt von der Schlüsselzahl im Führerschein ab.
Die Klasse B196 Erweiterung
Seit dem 31.12.2019 gibt es die Klasse B196. Wer den Pkw-Führerschein hat, kann die Klasse B einfach und kostengünstig auf Fahrzeuge der Klasse A1 ausweiten. Dafür bedarf es keiner vollständigen Fahrschulausbildung und auch keiner theoretischen und praktischen Prüfung, sondern nur einer Fahrerschulung.
Voraussetzungen für die Erweiterung der Klasse B auf Fahrzeuge der Klasse A1 sind:
- 5 Jahre Vorbesitz der Klasse B
- Mindestalter 25 Jahre
- Fahrerschulung
Die Fahrerschulung beinhaltet neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (6 Stunden Theorie, 7,5 Stunden Praxis). Die Berechtigung wird durch die Schlüsselzahl 196 im Führerschein eingetragen. Sie gilt nur in Deutschland.
Umtausch des alten Führerscheins
Alle Führerscheine der Führerscheinklasse 3 müssen bis zum Jahr 2033 umgetauscht werden. Bis dahin hat Ihr altes Dokument noch Gültigkeit, danach endet diese jedoch. Die Fristen für die Jahrgänge unterscheiden sich.
Beim Umtausch der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten Sie nicht nur die Pkw-Klassen B und BE, sondern auch die Lkw-Klassen C1 und C1E, sowie AM und L. Die Zweirad-Klasse A1 bekommen außerdem all diejenigen, die ihren Klasse-3-Führerschein vor dem 1.4.1980 erworben haben.
Welche Klassen im Kartenführerschein?
- Klasse B und BE
- Lkw-Klassen C1 und C1E
- Klasse AM und L
Die folgende Tabelle zeigt, welche Klassen Sie beim Umtausch erhalten, abhängig vom Erteilungsdatum:
| Klasse alt | Erteilungsdatum | Klasse neu | Schlüsselzahlen |
|---|---|---|---|
| 3 | vor dem 1.4.1980 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T | CE 79 (C1E>12 000 kg, L≤3), C1 171, L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
| 3 | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) ,C1 171, L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
| 3 | nach dem 31.12.1988 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T | CE 79 (C1E>12 000 kg, L≤3), C1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
Hinweis: Die Klasse T erfolgt nur auf Antrag und wird nur in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.
Befristung der Klasse 3
Ein Teil der Klasse 3 unterfällt der Lkw-Fahrberechtigung und entspricht der Klasse CE. Sie ist deshalb befristet auf das 50. Lebensjahr. Umfasst sind hiervon Züge bis 17,5 Tonnen (Einachsanhänger) bzw. 18,75 Tonnen (Anhänger mit Tandemachse).
Fazit
Der Führerschein der Klasse 3 spielt trotz zahlreicher Gesetzesänderungen und Reformen nach wie vor eine bedeutende Rolle. Seine historische Bedeutung sollte nicht unterschätzt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die individuellen Regelungen je nach Ort und Datum der Ausstellung des Führerscheins variieren können.
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